BGH,
Urt. v. 23.5.2002 - 3 StR 58/02
3 StR 58/02
JGG § 33 Abs. 1, § 107
StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a,
§ 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß
§ 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO
ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie
in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der
Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei
Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender
war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache
gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die
zuständige Jugendkammer zu verweisen.
BGH, Urt. vom 23. Mai 2002 - - LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 23.
Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,
Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin Rechtsanwältin als Vertreterinnen der
Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des
Tatopfers, mit ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der
Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen mit der auf
§ 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge
zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last
gelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefährten E.
vorsätzlich getötet zu haben. Da die Ermittlungen
keine Gewißheit darüber erbracht hatten, ob die
Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon
Erwachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch
Heranwachsende), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden.
Diese hat vor ihrer Entscheidung über die Eröffnung
des Verfahrens Sachverständigengutachten zur Bestimmung des
Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen hierzu
durchgeführt. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die
Jugendkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte
entsprechend der Eintragung in ihrem Paß 1978 geboren worden,
zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Tat folglich mindestens 21 Jahre
alt war. Dementsprechend hat sie das Hauptverfahren
gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2
StPO vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts eröffnet.
In der Hauptverhandlung ist die Schwurgerichtskammer nach
Würdigung der von ihr erhobenen Beweise zu dem Ergebnis
gelangt, daß das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter
zur Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden
können. Das hat sie zum Anlaß genommen, die
Angeklagte als Heranwachsende zu behandeln und sie zu Jugendstrafe zu
verurteilen.
2. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Erfolg, daß
die Schwurgerichtskammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat (§ 338 Nr. 4 StPO).
a) Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen,
daß die Nebenkläger im Verfahren vor der
Schwurgerichtskammer keinen Einwand gegen die Zuständigkeit
des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a StPO
entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das
Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor
(BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77; Hanack in Löwe-Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).
b) Die Rüge ist auch begründet.
aa) Rechtsfehlerfrei hat die Schwurgerichtskammer die Angeklagte als
Heranwachsende angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebung und
sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung
letzte Zweifel daran, daß die Angeklagte zur Tatzeit nicht
mindestens 21, sondern noch 20 Jahre alt und deshalb Heranwachsende
war, nicht zu überwinden vermocht. Ist aber der
Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht
sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro
reo davon auszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch
Heranwachsender war (BGHSt 5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.;
Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 11;
Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).
bb) Daraus folgt aber, daß die Schwurgerichtskammer bei
Erlaß des Urteils für die Aburteilung der
Angeklagten nicht zuständig war. Zuständig war
vielmehr gemäß § 107 i. V. m. § 33
Abs. 1 JGG die Jugendkammer. § 74 e GVG gilt im
Verhältnis der Schwurgerichtskammer zur Jugendkammer nicht.
Den Vorrang der Jugendkammer mußte die erkennende Strafkammer
von Amts wegen beachten (vgl. Rudolphi in SK-StPO § 6 a Rdn.
2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 6 a
Rdn. 2 m. w. N.). Sie hätte deshalb die Sache
gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO an
die Jugendkammer als gemäß § 270 Abs. 1
Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 209 a Nr. 2 StPO
höherrangiges Gericht verweisen müssen (Eisenberg,
JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl.
§ 270 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45.
Aufl. § 270 Rdn. 11; Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 20;
Schlüchter in SK-StPO § 270 Rdn. 12).
cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer zuvor im
Eröffnungsverfahren ihre Zuständigkeit aufgrund der
von ihr erhobenen Beweise verneint und das Verfahren
gemäß § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2
Buchst. a StPO vor der Schwurgerichtskammer eröffnet hatte.
aaa) Ob und wie weit der Beschluß, durch den ein Gericht das
Hauptverfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor
einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet, dieses in der
Entscheidung über seine Zuständigkeit bindet, wird
unterschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere für die
Frage, ob das Gericht, vor dem das Gericht höherer Ordnung das
Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge dieses
Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten
gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO (ggf. i.
V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es etwa
bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis
gelangt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts
höherer Ordnung doch dessen Zuständigkeit
begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn. 5;
Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach
§ 225 a StPO zulässig nur bei veränderter
Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100;
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in
KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorlegung nach § 225
a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen
in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209
Rdn. 30). Insofern mögen schon im Hinblick darauf,
daß die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie auch
in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens
jeweils eine vorläufige ist und in der Eröffnung vor
dem Gericht niedrigerer Ordnung gemäß § 209
StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entscheidung
gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen
werden könnte, gute Gründe für die Annahme
einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren eröffnet
wurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu
werden.
bbb) Die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses
gemäß § 209 Abs. 1 StPO reicht
nämlich, soweit sie die Zuständigkeit des Gerichtes
niedrigerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht
uneingeschränkt - in die Hauptverhandlung hinein.
Daß nach Beginn der Hauptverhandlung eine
Rückverweisung an das Gericht höherer Ordnung
gemäß § 270 Abs. 1 StPO
grundsätzlich möglich ist, entspricht allgemeiner
Auffassung (Julius in HK-StPO § 209 Rdn. 4;
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber
auch Rdn. 2]; Loos aaO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO §
209 Rdn. 3; Rieß aaO § 209 Rdn. 30; Seidl in KMR
§ 209 Rdn. 15). Der Senat schließt sich ihr an: Die
Hauptverhandlung bietet - wie keiner näheren
Begründung bedarf - als zentraler, durch die Prinzipien der
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt
des Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist,
bessere Erkenntnismöglichkeiten als das
Eröffnungsverfahren. Das spricht gegen die Auffassung, dem
Eröffnungsbeschluß komme hinsichtlich der
Zuständigkeit des Gerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das
Verfahren eröffnet worden ist, auch für die
Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu.
ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur
vertreten wird - eine Rückverweisung gemäß
§ 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das die Sache vor dem
niedrigeren Gericht eröffnet hatte, nur bei einer
Änderung der Sachlage zulässig ist (Julius aaO
§ 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
§ 209 Rdn. 7) und ob - wie der Generalbundesanwalt
gestützt auf diese Auffassung meint - die Schwurgerichtskammer
hier wegen unveränderter Sach- und Beweismittellage an einer
Rückverweisung an die Jugendkammer gehindert war.
Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschränkten,
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch für
das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vermag nicht zu
überzeugen.
Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unveränderte
Sachlage" überhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon
eine umfassende Prüfung der relevanten Beweismittel in der
Hauptverhandlung kann die Sach- oder Beurteilungsgrundlage grundlegend
verändern, selbst wenn die Beweismittel nach Art und Anzahl
gegenüber denjenigen, die der Entscheidung über die
Eröffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es
ersichtlich auch in der hier zu beurteilenden Sache. Die
Sachverständigen, die im Vorverfahren schriftliche Gutachten
zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten, haben in der
Hauptverhandlung ihre Gutachten mündlich erläutern
und auf Nachfragen ergänzen können und dabei
ersichtlich Zweifel daran geweckt oder bestätigt, ob ein Alter
der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit
ausgeschlossen werden konnte.
Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die
Zuständigkeit von Erwachsenengericht und Jugendgericht in
Frage steht, der Blick auf die materiell-rechtlichen Konsequenzen gegen
jedwede - die Möglichkeit einer Rückverweisung
ausschließende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den
Eröffnungsbeschluß der Jugendkammer. Die allgemeine
Strafkammer ist zur Anwendung von Jugendrecht grundsätzlich
nicht berufen. Über die Verfehlungen Jugendlicher entscheiden
nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausnahmen sieht das
Jugendgerichtsgesetz nur für wenige Konstellationen vor (vgl.
§ 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die
Vorstellung zugrunde, daß wegen der besonderen Aufgaben des
Strafrechts bei der Ahndung von Taten jugendlicher oder heranwachsender
Straftäter nur Gerichte zur Entscheidung berufen sein sollen,
die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines
jugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer
maßgeblich am Erziehungsgedanken orientierten
Entscheidungsfindung gerecht werden können. Die vom
Jugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche
Kompetenz der Richterbank wäre bei der Aburteilung der Tat
eines Jugendlichen oder Heranwachsenden durch eine allgemeine
Strafkammer aber grundsätzlich nicht gewährleistet.
Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Hauptverhandlung
feststellt, daß sie es mit einem nach Jugendrecht zu
bestrafenden Täter zu tun hat, auch dann nicht zur
Entscheidung in der Sache gezwungen sein, wenn die eigentlich
zuständige Jugendkammer das Verfahren vor ihr
eröffnet hat; ob der Erkenntnis, daß Jugendrecht
anzuwenden ist, neue Tatsachen oder Beweismittel zugrunde liegen oder
nicht, kann dabei nicht von Belang sein.
Aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit wie auch
aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden
Bedenken gegen eine (Rück-) Verweisung
gemäß § 270 Abs. 1 StPO. Hat das
Erwachsenengericht, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren
gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2
StPO eröffnet hat, die Sache gemäß
§ 270 Abs. 1 StPO an das Jugendgericht
zurückverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund
eigener Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht
sei trotz dessen abweichender Einschätzung im
Eröffnungsbeschluß selbst zuständig, so
schließt § 47 a Satz 1 JGG eine erneute
Zuständigkeitsübertragung des Verfahrens durch das
Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser Vorschrift,
die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieß aaO
§ 209 a Rdn. 20), dürfen sich Jugendgerichte nicht
mehr für unzuständig erklären, wenn sich
nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit
eines Erwachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach
Eröffnung des Verfahrens vor einem Erwachsenengericht
allenfalls zu einer Rückverweisung des Verfahrens kommen, was
aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen ist.
Verzögerungen und die Mißlichkeit eines
unwirtschaftlichen Verfahrensaufwands, die sich daraus ergeben
könnten, daß sich nach (Rück-) Verweisung
der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon
durchgeführte (unter Umständen umfangreiche)
Beweisaufnahme zur Tat als nutzlos erweist und vollständig
wiederholt werden muß, lassen sich dadurch vermeiden,
daß sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der
Beweisaufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und
Täterschaft zuwendet - Gewißheit über das
Alter des Täters zur Tatzeit verschafft. An dieser Gestaltung
des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn über das
Lebensalter des Angeklagten in einer für die Anwendung von
Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen,
ist das Erwachsenengericht nicht gehindert.
3. Da die unzuständige Strafkammer entschieden hat,
führt die Rüge des § 338 Nr. 4 StPO zur
Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemäß
§ 355 StPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
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