BGH,
Urt. v. 23.10.2002 - 5 StR 392/02
5 StR 392/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu
einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt
(Einzelstrafen:
ein Jahr und elf Monate sowie fünf Monate). Die auf die
Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten hat
keinen Erfolg.
1. Der Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch, der
von der
Revision im Rahmen der Sachrüge angegriffen wird. Auch er
hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung stand.
Der Beschwerdeführer meint, die
Strafzumessungserwägungen des
Landgerichts seien fehlerhaft, weil es bei der Verneinung eines minder
schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung
nicht die Provokation
durch die Geschädigten gewürdigt habe und die
Verhängung einer fünfmonatigen
Freiheitsstrafe im Hinblick auf die seit der Tat vergangenen Zeit
überzogen sei. Auch damit zeigt er indes einen Rechtsfehler
nicht auf.
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a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in
der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände
festzustellen,
sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das
Revisionsgericht kann
nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich dann
der
Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt
hat oder wenn
erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und
das Urteil
auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die verhängte
Strafe nicht im
Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle
ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).
Dabei ist auch zu beachten, daß die Strafrahmen dem
Tatrichter einen gewissen
Spielraum geben, um die schuldangemessene Strafe zu finden; innerhalb
dieses Beurteilungsrahmens ist eine Strafe schon oder noch als
schuldangemessen anzuerkennen (vgl. BGHSt 20, 264, 266/267; BGHR
StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2). Schließlich
müssen die Urteilsgründe
nicht etwa sämtliche Straffindungsgesichtspunkte
aufführen; es genügt,
die für die Strafe bestimmenden Gründe anzugeben
(§ 267 Abs. 3
Satz 1 StPO; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 18).
b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist gegen die
Strafbemessung
des Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Tatrichter hat
insbesondere nicht festgestellt, daß das Erscheinen der
beiden Geschädigten
mit einer Drohung oder Provokation zum Nachteil des
Beschwerdeführers
verbunden war. Auch ist das Landgericht bei der Verhängung der
kurzfristigen
Freiheitsstrafe von zutreffenden spezialpräventiven
Erwägungen
ausgegangen, indem es auf die Umstände der Tatbegehung, das
Erfüllen
zweier Tatbestände und den kurzen zeitlichen Abstand zu der
ersten Körperverletzung
abgestellt hat. Schließlich sind auch die Erwägungen
zur Bemessung
der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden. Das Bestreben, dem Angeklagten
Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu
führen,
daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem
Erfordernis,
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daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu
sein haben, je
knapper die verhängte Strafe eine an sich noch
bewährungsfähige Strafe
übersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer,
Praxis der Strafzumessung,
3. Aufl. Rdn. 815 m. w. N.), werden die Urteilsgründe noch
gerecht.
2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich
unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal |