BGH,
Urt. v. 24.4.2007 - 1 StR 52/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 52/07
vom
24.4.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
Für Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne
von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid.
BGH, Urt. v. 24.4.2007 - 1 StR 52/07 - Landgericht München I
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24.4.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 29. August 2006 wird verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer
Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen
Pkw eingezogen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der zu
Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkten und auf die Sachrüge gestützten
Revision an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Festgestellt ist, dass der Angeklagte als Rauschgiftkurier in Paris
3801 Subutex-8 mg-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 32,8 g
Buprenorphin-Hydrochlorid bzw. 30,4 g Buprenorphin übernahm,
um sie auftragsgemäß nach Georgien zu verbringen. In
München wurde er am 21. Oktober 2005 einer poli-
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zeilichen Kontrolle unterzogen, anlässlich der das Rauschgift
in seinem Pkw sichergestellt wurde.
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Der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung hat das
Landgericht die Annahme zugrunde gelegt, die nicht geringe Menge an
Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2,
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginne für Buprenorphin und
Buprenorphin-Hydrochlorid jeweils bei 450 mg (0,45 g).
II.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht
von einem zu hohen Grenzwert für die nicht geringe Menge
ausgegangen sei; denn diese sei bereits bei 50 mg Buprenorphin (250
Konsumeinheiten zu 0,2 mg) erreicht.
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Bei der Strafzumessung habe das Landgericht zwar zu Lasten des
Angeklagten die vielfache Überschreitung des Grenzwerts
für die nicht geringe Menge gewertet. Der Grenzwert sei
allerdings nicht nur, wie das Landgericht angenommen habe, um das
67,55-fache (bezogen auf Buprenorphin) bzw. 72,88-fache (bezogen auf
Buprenorphin-Hydrochlorid), sondern um das 608-fache
überschritten.
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2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung ergibt keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was der Senat gemäß
§ 301 StPO zu beachten hat, zu Ungunsten - des Angeklagten.
Das Landgericht hat den Grenzwert für die nicht geringe Menge
zutreffend mittels eines Vergleichs zwischen Buprenorphin und Morphin
ermittelt. Die Annahme, die nicht geringe Menge beginne für
Buprenorphin und Buprenorphin-Hydrochlorid gleichermaßen bei
jeweils 450 mg, trifft allerdings
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nicht zu. Der Grenzwert ist vielmehr bei 450 mg
Buprenorphin-Hydrochlorid anzusetzen.
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a) Buprenorphin - chemische Bezeichnung: (5R,6R,7R,14S)-17-Cy-
clopropylmethyl-4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethanomorphinan-3-ol
- wurde durch die 1. BtMÄndV vom 6. August 1984 (BGBl I 1081)
als verkehrs- und verschreibungsfähiges
Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG
unterstellt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMVV legt nach der letzten
Änderung durch die 19. BtMÄndV vom 10. März
2005 (BGBl I 757) die Höchstmenge für Buprenorphin,
die ein Arzt für seinen Praxisbedarf pro Patient innerhalb von
30 Tagen verschreiben darf, auf 800 mg fest. Hinsichtlich
Beschaffenheit, Wirkung und Gefährlichkeit von Buprenorphin
kann der Senat auf die vom Landgericht eingeholten schriftlichen
Gutachten der Sachverständigen Dr. S. , öffentlich
bestellter und beeidigter Sachverständiger für
Forensische Toxikologie, Dr. U. , stellvertretender Sachgebietsleiter
Chemie am Bayerischen Landeskriminalamt, sowie Dr. G. , Chemieoberrat
am Bayerischen Landeskriminalamt, zurückgreifen. Unter
Berücksichtigung weiterer Literatur (Benos Der Nervenarzt
1983, 259 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2922 ff.;
Groß/Soyka Suchtmed 1999, 5 ff.; Körner, BtMG 5.
Aufl. Teil C 1 Rdn. 126 f.; Pallenbach DAZ 2000, 4838 ff.) ergibt sich
folgendes:
Buprenorphin ist ein halbsynthetisches Opioid, das aus dem
Opiumalkaloid Thebain gewonnen werden kann. Es ist anders als etwa
Morphin, Heroin und Methadon kein voller, sondern nur ein partieller
Opioid-Agonist. Buprenorphin wurde zunächst als Analgetikum
entwickelt; seine Zulassung in Deutschland erfolgte erstmals im Jahr
1980. Im Jahr 2000 wurde es auch zur Substitutionstherapie bei
Opiatabhängigkeit zugelassen. Der Wirkstoff ist unter den
Handelsnamen Subutex, Temgesic und Transtec erhältlich.
Temgesic und Transtec werden in der Schmerztherapie bei akuten und
chronischen Schmer-
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zen (bei postoperativen Schmerzen, zur Krebsbehandlung) verabreicht.
Subutex wird hingegen in der Substitutionstherapie verwendet. Seine
Einnahme erfolgt sublingual; das heißt, eine Tablette wird
unter der Zunge belassen, bis sie sich allmählich
auflöst.
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Obwohl bei der Einnahme von Buprenorphin der für volle
Opioid-Agonisten typische Rauschzustand ("Kick") ausbleibt, hat es
gewisse von Süchtigen gewünschte euphorisierende
Effekte. Es unterdrückt zudem das Opioid-Entzugssyndrom. Die
häufige Einnahme von Buprenorphin führt jedoch auch
zur Toleranzentwicklung und seinerseits zur Suchtentwicklung. Als
Nebenwirkungen werden unter anderem Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen,
Übelkeit, Erbrechen, Tränen- und Nasenfluss,
Benommenheit, Frösteln, körperliche Schwäche
sowie Atemdepression beschrieben.
Das therapeutische Spektrum von Buprenorphin ist breit. In der
Schmerztherapie werden gewöhnlich Einzeldosen zwischen 0,2 und
0,4 mg verabreicht; die Einzeldosen in der Substitutionstherapie
reichen von 0,8 mg als Einstiegsdosis bei leichter
Opiatabhängigkeit bis hin zu 8 mg. 8 mg Buprenorphin stellen
dementsprechend den höchsten in einer Tablette derzeit auf dem
Arzneimarkt erhältlichen Wirkstoffgehalt dar; hierbei handelt
es sich um - auch in diesem Verfahren sichergestellte - Subutex-8
mg-Tabletten. Erhebliche Überdosierungen werden
regelmäßig ohne wesentliche Nebenwirkungen
vertragen. Akzidentielle Überdosierungen durch Verschlucken
sind unwahrscheinlich, da die orale - anstelle der sublingualen -
Einnahme weitgehend wirkungslos ist.
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Die Angaben zum Verhältnis der analgetischen
Wirkungsstärke von Morphin zu Buprenorphin reichen von 1:10
bis zu 1:40 (nach Geschwinde aaO Rdn. 2924 und Körner aaO Rdn.
126 sogar bis maximal 1:50). In den Richtli-
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nien zur Substitutionstherapie wird angenommen, dass Buprenorphin
gegenüber Methadon eine etwa zehnmal stärkere Wirkung
hat; 8 mg Buprenorphin entsprechen damit einer Dosis von etwa 80 mg
Methadon (nach Pallenbach aaO 4846 von "ungefähr" 45 mg; nach
Groß/Soyka aaO 8 von 40 bis 60 mg). Im Vergleich zu Methadon
weist Buprenorphin ein geringeres Risiko von Nebenwirkungen und auch
ein kleineres Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential auf.
b) Aufgrund der Eigenheiten des Betäubungsmittels Buprenorphin
scheidet die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig
anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen
Menge, nämlich diesen mittels einer äußerst
gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und
einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu
bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3
ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus.
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aa) Zur äußerst gefährlichen Dosis liegen
keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar scheinen schwere
Intoxikationen selbst mit tödlichem Ausgang möglich
(Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2932). Nach den dem Senat
vorliegenden Sachverständigengutachten ist die Gefahr von
Überdosierungen jedoch gering. Auch hat sich in Frankreich, wo
bei der Behandlung Opiatabhängiger mit Buprenorphin
langjährige Erfahrungen bestehen, gezeigt, dass bei der
Obduktion sämtlicher Drogentoter, deren Tod in Zusammenhang
mit der Einnahme von Buprenorphin stand, ein Beikonsum von illegal
erworbenen Betäubungsmitteln und/oder stark wirksamen
Psychopharmaka festgestellt wurde (vgl. auch Pallenbach DAZ 2000, 4838,
4844).
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bb) Eine Festlegung des Grenzwerts auf der Grundlage einer
durchschnittlichen Konsumeinheit für einen Drogenunerfahrenen,
welche die Beschwerdeführerin mit der in der Schmerztherapie
üblichen Mindestdosis von
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0,2 mg gleichsetzt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unter der
durchschnittlichen Konsumeinheit versteht die Rechtsprechung
grundsätzlich die adäquate Dosis zur Erzielung einer
stofftypischen Rauschwirkung (BGHSt 33, 169, 170; 35, 43, 49; 49, 306,
312), wobei prinzipiell, um nicht die mit dem
regelmäßigen Konsum vieler Betäubungsmittel
einhergehende Toleranzentwicklung zu prämieren, auf den
Konsumanfänger abzustellen ist (Cassardt NStZ 1995, 257, 261;
Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches
Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. § 29a BtMG
Rdn. 4.3.5). Eine derartige Bestimmung der Konsumeinheit kommt hier aus
mehreren Gründen nicht in Betracht:
Zum einen bleibt bei der Einnahme von Buprenorphin, obwohl es gewisse
euphorisierende Effekte hat, der etwa für Heroin, Morphin und
Methadon typische Rauschzustand ("Kick") aus. Zum anderen fehlen
praktische Erkenntnisse über den illegalen Markt; es liegt
nicht nahe, dass Buprenorphin überhaupt von einer
nennenswerten Anzahl Drogenunerfahrener konsumiert wird. Im Hinblick
darauf, dass die Rauschwirkung eher gering ist, jedoch das
Opioid-Entzugssyndrom unterdrückt wird, kommt vielmehr der
illegale Erwerb insbesondere durch Opiatabhängige in Betracht.
Schließlich ist es verfehlt, die Konsumeinheit bei verkehrs-
und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln allein an
einer möglichen legalen Anwendung auszurichten
(Hügel/Junge/Lander/Winkler aaO Rdn. 4.3.4, 4.3.6 a.E.).
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cc) Die Konsumeinheit kann auch nicht dadurch hinreichend sicher
bestimmt werden, dass - unter Zugrundelegung der in der
Substitutionstherapie verabreichten Einzeldosen - auf durchschnittliche
Konsumgewohnheiten abgestellt wird (vgl. BGHSt 49, 306, 313).
Jedenfalls die große Bandbreite medizinisch indizierter
Einzeldosen ermöglicht ein derartiges Vorgehen nicht
(ähnlich für Kokain BGHSt 33, 133, 136 ff.; hierzu
Cassardt NStZ 1995, 257, 258); denn die Höhe dieser Dosen
schwankt je nach Einzelfall - insbesondere dem Grad
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der Abhängigkeit - stark, wie oben ausgeführt
zwischen 0,8 und 8 mg. Nach Geschwinde (Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn.
2932) stellt die Verabreichung von 2 mg-Einheiten bei der
Suchtbehandlung eine niedrige Dosierung dar. Das breite Spektrum wird
zudem daraus ersichtlich, dass die in der Substitutionstherapie
verwendeten Subutex-Tabletten derzeit mit einem sehr unterschiedlichen
Wirkstoffgehalt von 0,4 mg bis hin zu 8 mg Buprenorphin auf dem
Arzneimarkt angeboten werden.
c) Der Grenzwert für die nicht geringe Menge an Buprenorphin
ist daher - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist -
mittels eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen festzulegen. Der
Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit bei der
Grenzwertbestimmung einen solchen Wirkstoffvergleich herangezogen (vgl.
BGHSt 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; BGH NJW 2001, 3641, 3642). Neben
Methadon, für das - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur nicht geringen Menge noch aussteht, kommt hier
insbesondere Morphin in Betracht. Für Zubereitungen von
Morphin hat der Senat entschieden, dass die nicht geringe Menge bei 4,5
g Morphin-Hydrochlorid beginnt (BGHSt 35, 179).
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Da die Wirkung von Buprenorphin mindestens zehnmal so stark ist wie von
Morphin, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge zugunsten des
Angeklagten (vgl. BGHSt 33, 8, 14; 49, 306, 313; Cassardt NStZ 1995,
257, 259) auf den zehnten Teil der nicht geringen Menge für
Morphin, die bei 4,5 g Morphin-Hydrochlorid beginnt, anzusetzen; er ist
damit auf 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid festzulegen. Auch wenn es im
vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sein mag, kommt für
Buprenorphin und Buprenorphin-Hydrochlorid entgegen der Ansicht des
Landgerichts kein einheitlicher Grenzwert in Betracht. Nach den
vorliegenden Gutachten übersteigt nämlich das Gewicht
von Buprenorphin-Hydrochlorid (Salz) dasjenige der Grundform
Buprenorphin (Base) um acht
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Prozentpunkte. Dieser - wenngleich nur - "äußerst
geringe Unterschied" hinsichtlich Wirkung und Gefährlichkeit
(UA S. 15) kann nicht vernachlässigt werden. Denn der - der
Rechtsprechung obliegenden - zahlenmäßigen
Festlegung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge im Sinne
von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist
immanent, dass auch marginale pharmakologische und toxikologische
Unterschiede in Grenzfällen die Strafrahmenwahl bestimmen und
damit das Strafmaß beeinflussen können (vgl. BGHSt
42, 1, 11).
Als Vergleichsmaßstab dient hier der Wirkstoff Morphin, bei
dem sich der Grenzwert an einer bestimmten Menge des Salzes
Morphin-Hydrochlorid - und nicht der Base - bemisst. Daher ist bei der
Umrechnung ebenfalls das Salz Buprenorphin-Hydrochlorid zugrunde zu
legen. 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid entsprechen dabei 416,67 mg
Buprenorphin.
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d) Da für die Kammer "die genannten geringen Unterschiede auch
für das Strafmaß ohne Bedeutung" (UA S. 16) waren,
kann der Senat ausschlie-ßen, dass sie eine höhere
Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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