BGH,
Urt. v. 24.8.2005 - 5 StR 252/05
5 StR 252/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.
August
2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und
wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser
Strafe
zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Der Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine
Lebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest
an den Hals,
ohne sie zu würgen. Dabei entstand Druckschmerz.
Der Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine
Lebensgefährtin mit
einem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte
etwas von
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dem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese
übergab
aus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das
Geld für
sich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die
Geschädigte mit
dem Angeklagten.
2. Das Landgericht hat gegen den bewährungsbrüchigen
Angeklagten
wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu je
zehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine
Freiheitsstrafe
von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die angewendeten
Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach
§ 21 StGB
i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte
„nach den glaubhaften
detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit
kokainabhängig war“
und die Strafkammer es deshalb nicht ausschließen konnte,
„dass der Angeklagte
zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine
Steuerungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt haben“ (UA S. 6 f.).
3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass
diese
knappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die
Kokainabhängigkeit des
Angeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch
zu den Taten getrieben wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 85; 82, 83). Der Senat
kann aber dem Charakter der außergewöhnlichen
Begleitumstände der wenig
sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des
Angeklagten
noch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte
für eine
Drogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln
unter akutem
Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen.
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Die besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der
Geschädigten
auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als
nicht
ermessensfehlerhaft erscheinen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal |