BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 357/05
vom 24.1.2006
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
________________________
StGB § 261 Abs. 5, § 259
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche
und Hehlerei. BGH, Urteil vom 24.01.2006 - 1 StR 357/05 - LG
München II
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1. 2. wegen Hehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24.01.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, die Angeklagten in Person, Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. G. , Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten O. G. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts München II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des
Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das
Außenwirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von
Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten von
den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei,
der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur
Urkundenfälschung, des Betruges sowie des Verstoßes
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und gegen das
Außenwirtschaftsgesetz freigesprochen und angeordnet, dass
sie für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen von
der Staatskasse zu entschädigen sind. Gegen den Freispruch -
mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen
das Außenwirtschaftsgesetz - wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden
gegen die Entschei-1
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dung über die Entschädigung. Die Revisionen haben mit
der Sachrüge im Ergebnis Erfolg; die sofortigen Beschwerden
gegen die Entscheidung über die Entschädigung sind
mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegenstandslos (vgl. Senat
NJW 2002, 1211, 1216). I. 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der
Revisionen von Bedeutung - festgestellt: 2 Die Angeklagten sind
alleinige und gleichberechtigte Gesellschafter der Gesellschaft G. GbR
A. Sp. Su. in W. . Sie betreiben unter dieser Firma auf dem sog.
Surplus-Markt, einem weltweiten Markt für gebrauchte
Flugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erheblichem
Umfang mit Teilen für D. -Flugzeuge. 3 a) Vorwurf der
Hehlerei: 4 Die Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von
sieben Mitarbeitern der Firma D. GmbH (seit 2000: F. D. GmbH)
Flugzeugteile, wobei die Mitarbeiter B. und M. den Angeklagten
gegenüber gemeinschaftlich und die übrigen
Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. und Mo. einzeln auftraten. Die
Mitarbeiter hatten die Flugzeugteile bei der Firma D. entwendet und
sind hierfür inzwischen rechtskräftig wegen
Diebstahls bestraft worden. Es handelte sich überwiegend um
zur Verschrottung ausgesonderte Teile, welche die Mitarbeiter
werksinternen Anweisungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen
hatten, teilweise auch um Teile aus dem regulären
Materialkreislauf sowie dem Reparatur- und Wartungsbereich. Die
Mitarbeiter verkauften und übergaben die Flugzeugteile in
insgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert
der 5
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veräußerten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die
Angeklagten zahlten hierfür insgesamt 972.301,61 DM. Sie
gingen davon aus, dass es sich bei den gelieferten Teilen um bei der
Firma D. ausgesonderte Teile handelte. Bei Fi. , Bl. , V. , Ma. , B.
und M. nahmen die Angeklagten jeweils an, dass es den Mitarbeitern
gestattet sei, die Teile auf eigene Rechnung zu
veräußern. Bei Mo. gingen die Angeklagten jeweils
von der konkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie
tatsächlich bereits zuvor in zwei Fällen
Flugzeugteile von Mo. mit erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten auf
dem Werksgelände erworben und übernommen hatten. Im
Jahre 1996 war die Firma D. , die bis dahin zum Da. -Konzern
gehört hatte, durch den amerikanischen Flugzeughersteller F.
übernommen worden. Zuvor waren von der Firma D.
regelmäßig umfangreiche Bestände
ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden, die die
Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen
weiterveräußert hatten. Zugleich hatte die Firma D.
selbst überschüssige Teile in
größerem Umfang auf dem Surplus-Markt verkauft;
teilweise hatte sie Interessenten auch an bestimmte Mitarbeiter
verwiesen. Nach der Übernahme der Firma D. durch F.
änderte sich diesbezüglich die Unternehmenspolitik.
Überschüssige gebrauchte Flugzeugteile sollten
nunmehr prinzipiell der Verschrottung zugeführt und nicht an
Mitarbeiter oder auf dem Surplus-Markt verkauft werden. Die
tatsächliche Verschrottung der Flugzeugteile nach deren
Aussonderung wurde allerdings nur nachlässig
überwacht. Die Angeklagten hatten bereits bis 1996
geschäftliche Beziehungen sowohl mit D. -Mitarbeitern als auch
mit der Firma D. selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen mit
der Firma D. über den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im
Jahre 1996 ergebnislos blieben. Von der Änderung der
Unternehmenspolitik bezüglich ausgesonderter Flugzeugteile
erhielten die Angeklagten keine Kenntnis. 6
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b) Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung hierzu
und des Betruges: 7 Der D. -Mitarbeiter Fi. erstellte zwischen 1999 und
November 2000 in 23 Fällen falsche Zertifikate, welche die
Eignung und ordnungsgemäße
Überprüfung der von ihm gelieferten Flugzeugteile
belegen sollten, und übergab sie den Angeklagten.
Flugzeugteile müssen vor ihrer Verwendung einer
standardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die
Angeklagten hatten Fi. gebeten, entsprechende Zertifikate
nachzuliefern. Die Angeklagten lieferten zwischen Oktober 1999 und
August 2000 in drei Fällen ihren Abnehmern zusammen mit
Flugzeugteilen von Fi. gefälschte Zertifikate. Sie wussten von
den Fälschungen nichts und hielten die von Fi. gelieferten
Zertifikate für echt. 8 c) Vorwurf des Verstoßes
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz: 9 Am 29. November 2000 wurde
anlässlich einer Durchsuchung der Wohn- und
Geschäftsräume der Angeklagten auf einem Schreibtisch
eine im gemeinsamen Besitz der Angeklagten befindliche Patrone
gefunden, die gemäß Nr. 32 der Kriegswaffenliste zur
Verwendung in vollautomatischen Maschinenkanonen bestimmt und
uneingeschränkt funktionsfähig war. Die Angeklagten
hatten die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Kriegswaffe erforderliche Genehmigung nicht. Zu
welchem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der Patrone gekommen
waren, hat das Gericht nicht feststellen können. 10 2. Das
Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen: 11 a) Hinsichtlich des Tatkomplexes
der Hehlerei habe die Kammer nach umfassender Abwägung nicht
feststellen können, dass die Angeklagten wuss-12
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ten oder es zumindest für möglich hielten und
billigend in Kauf nahmen, dass die Mitarbeiter der Firma D.
Flugzeugteile ohne deren Einverständnis mitnahmen und
veräußerten. Insbesondere hätten die
Angeklagten aufgrund der Kenntnis von früheren
Verkäufen ausgesonderter Flugzeugteile in großen
Mengen von der Firma D. an Mitarbeiter und auf dem Surplus-Markt den
Schluss ziehen dürfen, dass D. auch später
ausgesonderte Flugzeugteile habe „loswerden“
wollen. b) Auch in dem Tatkomplex der Urkundenfälschung hat
sich die Kammer nicht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen
können. Fi. habe den Angeklagten gegenüber nichts von
den Fälschungen der vom äußeren Anschein
her echt wirkenden Zertifikate geäußert. 13 c)
Hinsichtlich des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz hat die Kammer nicht feststellen
können, dass die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige
nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG verletzt worden sei. Somit sei
eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG, der
allein in Betracht komme, nicht gegeben. 14 II. Die
Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die
Sachrüge, welcher der Generalbundesanwalt beitritt, soweit die
Angeklagten in den Fällen des Erwerbs von Fi. , Bl. , V. und
Ma. vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden sind, beanstandet in
erster Linie die Beweiswürdigung. 15 Die
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu
prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das
ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar und lückenhaft ist oder gegen
Denkgesetze oder gesicherte Erfah-16
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rungssätze verstößt; ferner dann, wenn das
Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
überspannte Anforderungen stellt (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147
f.). 1. Die vom Landgericht hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei
und der Urkundenfälschung vorgenommene
Beweiswürdigung hält - für sich genommen -
rechtlicher Überprüfung noch stand. Die umfangreichen
Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung sind
insbesondere in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die
Schlussfolgerungen, welche das Gericht zieht, sind möglich,
zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näherer
Erörterung bedarf nur folgendes: 17 a) Die Einlassungen der
Angeklagten werden zureichend dargestellt. Dass sie nicht in einem
gesonderten Abschnitt der Urteilsgründe im Zusammenhang
wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweisfragen
„stückweise“ mitgeteilt werden, ist kein
Darstellungsmangel, solange dem Revisionsgericht die
Überprüfung der tatrichterlichen
Beweiswürdigung auf Rechtsfehler möglich ist (vgl.
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). 18 Soweit zu einzelnen
Indizien explizite Ausführungen zu den Einlassungen fehlen,
ergeben diese sich hinreichend aus dem Sachzusammenhang. 19 b) Der
Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass eine Reihe
von Indizien für einen Hehlereivorsatz der Angeklagten
sprechen. Gleichwohl ist die Auffassung des Landgerichts nicht
rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten insbesondere aufgrund
des Umstandes, dass die Firma D. in der Vergangenheit ausgesonderte
Flugzeugteile in großen Mengen an Mitarbeiter zur
Weiterveräußerung und auf dem Surplus-Markt
verkaufte, auch nach dem Jahre 1996 annehmen dürfen, D. wolle
solche Teile „loswerden“, Mitarbeitern sei es
demnach erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur
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Weiterveräußerung mitzunehmen. Für die
Möglichkeit dieser Schlussfolgerung spielt es keine Rolle, ob
die Flugzeugteile als „Surplus-Teile“ oder
„Schrott“ bezeichnet wurden; es handelte sich - den
Urteilsfeststellungen zufolge - nach der Vorstellung der Angeklagten
vor und nach 1996 jeweils um ausgesonderte Teile, die dem
regulären Materialkreislauf bei D. entzogen waren, also um
gleichartige Gegenstände. Der Unterschied zwischen
entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe der Flugzeugteile an die
Mitarbeiter steht der Schlussfolgerung ebenfalls nicht entgegen. Denn
nach den Urteilsfeststellungen war auch der Verkauf an Mitarbeiter vor
1996 erkennbar ein solcher weit unter dem Neupreis. Dass die
Angeklagten davon ausgingen, die Firma D. habe in der Vergangenheit
durch den Verkauf an Mitarbeiter relevante Einkünfte erzielt,
hat das Gericht nicht unterstellen müssen. Zudem waren die
Gepflogenheiten vor und nach 1996 nicht derart unterschiedlich, dass
die Angeklagten daraus hätten schließen
müssen, die Mitarbeiter hätten die Flugzeugteile ohne
Einverständnis von D. mitgenommen. Vor 1996 verkauften die
Mitarbeiter von D. die Teile zwar vornehmlich als
Selbständige, später als Privatpersonen. Dies war
jedoch nicht durchgehend der Fall. So machte ein Mitarbeiter einem
Luftsportclub im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson
auftrat, was den Angeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter B. und M.
erstellten zudem auch nach Dezember 1996 Rechnungen für die
Lieferung von Flugzeugteilen unter einer Firmenbezeichnung. Dass, wie
die Beschwerdeführerin geltend macht, vor 1996 das
Geschäftsgebaren der Mitarbeiter gegenüber D. offen
zutage trat und danach nicht mehr, macht auch nicht den relevanten
Unterschied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende
Einverständnis von D. schließen mussten. Denn die
Verkäufe des Mitarbeiters Mo. an die Angeklagten erfolgten
auch nach 1996 in zwei Fällen mit für die Angeklagten
erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. Schließlich ist es
möglich, von den Verkaufsverhandlungen mit D. im Jahre 1996
darauf zu
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schließen, dass bei D. grundsätzlich
Einverständnis bestand, nicht mehr benötigte
gebrauchte Flugzeugteile wieder dem Wirtschaftskreislauf
zuzuführen. Ob die Angeklagten das Scheitern der
Verkaufsverhandlungen mit der Änderung der
Geschäftspolitik von D. in Verbindung brachten oder auf andere
Ursachen - etwa das im Urteil festgestellte Ausscheiden des
Verhandlungspartners bei D. - zurückführten, ist
spekulativ. Aus dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen mussten die
Angeklagten nicht zwingend darauf schließen, dass D. es
anschließend ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu
veräu-ßern bzw. abzugeben. 2. Zu Recht macht die
Beschwerdeführerin allerdings geltend, die
Beweiswürdigung zum Vorwurf des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz sei lückenhaft und an die
Überzeugungsbildung würden überspannte
Anforderungen gestellt. 21 Das Urteil enthält hier keinerlei
Feststellungen dazu, ob und - falls ja - wie sich die Angeklagten zum
Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz überhaupt eingelassen haben. Im
Rahmen der Beweiswürdigung hat das Urteil jedoch von den
Einlassungen der Angeklagten auszugehen und diese unter
Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend zu bewerten
(vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4). 22 Aufgrund
insoweit fehlender Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob
es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sachverhalt, die
Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der
Angeklagten entdeckt und im Büro auf den Schreibtisch gestellt
worden, um eine lediglich abstrakttheoretische Möglichkeit
handelt oder ob tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
bestanden haben. Die Anmietung des Munitionslagers kurz vor dem 29.
November 2000 allein kann noch kein genügender Anhalts-23
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punkt sein. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es
geboten, zugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine hinreichenden konkreten
Anhaltspunkte erbracht sind. Das Urteil beruht auf dem Fehler, da es
nicht ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten bei fehlerfreier
Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes gegen
§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG verurteilt worden
wären. Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand. 24 III.
Auch der Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei sowie der
Urkundenfälschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges kann
keinen Bestand haben, weil es das Landgericht unterlassen hat, das
zugrunde liegende Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der
Geldwäsche gemäß § 261 StGB zu
prüfen. Eine derartige Prüfung hätte vor
allem bei den Lieferungen von Flugzeugteilen seitens Fi. , Bl. , V. ,
Ma. , B. und M. sowie bei der Überlassung von
gefälschten Zertifikaten seitens Fi. nahe gelegen. Da sich das
Urteil insbesondere nicht damit auseinandersetzt, ob die Angeklagten
leichtfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus
Straftaten stammten, ist ein Erörterungsmangel gegeben, der
auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils auch insoweit
führt. 25 1. Nach den getroffenen Feststellungen
verwirklichten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des §
261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Tatalternative des Sich-Verschaffens. Sie
erwarben von D. -Mitarbeitern Flugzeugteile, die aus
Diebstählen gemäß § 242 StGB
herrührten, und übernahmen Zertifikate, die aus
Urkundenfälschungen gemäß § 267
Abs. 1 StGB stammten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität am 9.
Mai 1998, das den Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 Satz 2 26
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StGB um Delikte erweiterte, die als für die Organisierte
Kriminalität typisch eingestuft wurden, stellen Straftaten
nach § 242 StGB und § 267 StGB auch dann taugliche
Katalogtaten im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a
StGB dar, wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden. Ein
wesentlicher Teil der festgestellten Lieferungen von Flugzeugteilen
(jedenfalls 35 von 55) und sämtliche Überlassungen
von gefälschten Zertifikaten fanden den Urteilsfeststellungen
zufolge nach dem 9. Mai 1998 statt. Nach den Urteilsfeststellungen
liegt es auch nahe, dass die D. -Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. , B.
und M. gewerbsmäßig stahlen, indem sie sich aus der
wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende
Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer
verschaffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen
Mitarbeitern entwendeten Flugzeugteile sind beträchtlich. Mit
Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juli 2004 sind die
genannten D. -Mitarbeiter dementsprechend auch wegen
gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§
242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskräftig
verurteilt worden. Auch bei den von Fi. im Zeitraum von 1999 bis
November 2000 in 23 Fällen gefälschten Zertifikaten
liegt - auch vor dem Hintergrund der Diebstähle - eine
gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne von §
267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe. 27 2. Zwar entspricht der
Geldwäschevorsatz hinsichtlich des deliktischen Verhaltens der
D. -Mitarbeiter im Wesentlichen demjenigen, den das Landgericht im
Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen
Urkundenfälschung geprüft und verneint hat. Doch
genügt für die subjektive Seite der
Geldwäsche in Bezug auf die deliktische Herkunft des
inkriminierten Gegenstandes nach § 261 Abs. 5 StGB auch
leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die
Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten
beziehen muss, liegt vor, wenn 28
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sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2
StGB nach Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter
gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer
Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer
Acht lässt (vgl. BGHSt 43, 158, 168). Die Erörterung
leichtfertigen Verhaltens fehlt aber in dem angegriffenen Urteil. Die
Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im
Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen
Entscheidung über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen
zur Leichtfertigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der
Flugzeugteile nicht ersetzen. Obwohl der Begriff der Leichtfertigkeit
weitgehend dem der groben Fahrlässigkeit entspricht, scheidet
eine Übertragbarkeit der Ausführungen zur
Entscheidung über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen aus: Zunächst ist der
Bezugspunkt der Prüfung der Schuldform bei der gebotenen
Erörterung des § 261 Abs. 5 StGB einerseits und der
im Urteil erfolgten Erörterung des § 5 Abs. 2 Satz 1
StrEG andererseits ein anderer. Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG
geht es um die vorwerfbare Verursachung einer
Strafverfolgungsmaßnahme und damit allenfalls mittelbar um
die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der Beurteilung, ob der
Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, ist demnach nicht
auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie
sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die
Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGHR StrEG
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6).
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsicht
die Leichtfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des
Zivilrechts entspricht (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl.
§ 15 Rdn. 55), die auch für den Ausschlussgrund des
§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG maßgeblich ist (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 5 StrEG Rdn. 9).
Gleichgesetzt werden können Leichtfertigkeit und grobe
Fahrlässigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben
in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 15
Rdn. 205). Denn während sich die (grobe) Fahr-29
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lässigkeit des Zivilrechts grundsätzlich nach
objektiven, abstrakten Maßstäben bestimmt (BGHR
StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2),
sind bei der Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen
Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu
berücksichtigen (Neuheuser in MünchKomm, StGB
§ 261 Rdn. 82). 3. Der Tatbestand der Hehlerei nach §
259 StGB entfaltet in Fällen der hier fraglichen Art keine
Sperrwirkung für den der Geldwäsche nach §
261 StGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatalternativen des
Sich- oder Einem-Dritten-Verschaffens in § 259 Abs. 1 StGB
einerseits und § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB andererseits identisch
sind, sodass im Falle des Vorliegens einer Katalogtat im Sinne von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide
Tatbestände erfüllt sein werden. 30 a) Zu den
Konkurrenzen zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei bzw.
allgemein den Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259
StGB hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung
genommen. Im Fall der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in
der Tatalternative der Gefährdung des Auffindens hat er
festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im
Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der
revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift
(jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84).
Für das Verhältnis von Begünstigungen
gemäß § 257 StGB und Geldwäsche
gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der
Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH
NStZ-RR 1997, 359). Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei
gemäß § 374 AO verdränge hingegen
die Geldwäsche, da der Täter mit der
Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im Sinne von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine
zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche
bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis,
wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat
strafbewehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat
der Bundesge-31
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richtshof § 261 StGB auch als
„Auffangtatbestand“ bezeichnet (vgl. BGHSt 48, 240,
247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). Diese Feststellungen beziehen sich
allerdings nur auf die Ebene der Konkurrenzen, werden also nur
für den Fall einer Strafbarkeit nach beiden Strafvorschriften
relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass eine
Verurteilung wegen Geldwäsche im Anwendungsbereich der
Hehlerei sogar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen
Hehlerei im Einzelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt
gefordert (so Schittenhelm in FS für Lenckner S. 519, 528 f.,
die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § 261
StGB für ausgeschlossen hält, wenn der Bezug zur
Organisierten Kriminalität fehle). 32 b) Jedenfalls eine
Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen
Geldwäsche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive
Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1
StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezüglich jedoch
nicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall
eine Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in
Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 52
Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die Anwendbarkeit der
Geldwäschestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind
jedoch nicht ersichtlich. 33 Mit der Einführung der
Geldwäschestrafvorschrift durch das Gesetz zur
Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli
1992 wollte der Gesetzgeber Lücken schließen, welche
die Anschlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei
besonders gefährlichen Kriminalitätsformen,
namentlich der Organisierten Kriminalität, auf objektiver und
subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche 34
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Zugriff auf illegale Vermögenswerte gesichert und deren
Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert
werden (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; Neuheuser in MünchKomm,
StGB § 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura 1993, 329 f.). Welche Taten
den besonders gefährlichen Kriminalitätsformen
zuzurechnen sind, wird dabei abschließend über den
Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definiert, ohne dass es
nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug zur Organisierten
Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen
diesbezüglich sind demnach entbehrlich. Das Erfordernis
solcher Feststellungen darf - entgegen Schittenhelm (aaO) - auch nicht
über den Umweg einer Sperrwirkung „durch die
Hintertür“ eingeführt werden, da der
Gesetzgeber den Begriff der Organisierten Kriminalität
aufgrund der Konturlosigkeit dieses Phänomens bewusst nicht zu
einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie auch immer geartete -
Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche steht im
Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, Lücken auch auf
subjektiver Ebene im Bereich der Anschlussdelikte bei besonders
gefährlich eingestuften Vortaten zu schließen. Im
Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfertiger)
Geldwäsche vielmehr auch dann möglich sein, wenn eine
solche wegen Hehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes -
ausscheidet. c) Darüber hinaus legen auch europa- und
völkerrechtliche Vorgaben die Verneinung einer so verstandenen
Sperrwirkung nahe. Das Bedürfnis nach Bestrafung der
Geldwäsche ist - auch international - im Grundsatz allgemein
anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der
Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen
Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden. Mit
der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB hat der
Gesetzgeber darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene
Strafvorschrift auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und
praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der
Geldwäsche im Fall leichtferti-35
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gen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter
Vermögenswerte überwiegend für unabdingbar
gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Gegen eine
Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche spricht
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie). Diese
verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als
Geldwäsche effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition
der erfassten Geldwäschehandlungen ist dabei weit gefasst.
Hierzu zählt auch der bloße Erwerb von aus
bestimmten Straftaten stammenden
Vermögensgegenständen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c,
Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Vermögensgegenstand versteht die
Richtlinie - ohne Einschränkung - jeden Gegenstand mit
Vermögenswert einschließlich Urkunden
hierüber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3.
Geldwäscherichtlinie ausdrücklich auch die
Strafbarkeit des bloßen Erwerbs von in bestimmter Weise
inkriminierten Vermögensgegenständen gleich welcher
Art als Geldwäsche verlangt, widerspricht ihr eine
Gesetzesauslegung, die dazu führen würde, dass ein
Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der nationalen
Geldwäschestrafnorm erfüllt, aufgrund des exklusiven
Anwendungsbereichs einer anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt
würde. Ähnlich weite Definitionen von
Geldwäschehandlungen, für die innerstaatlich
effektive Sanktionen vorzusehen sind, enthalten bereits das
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(Wiener Übereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. p, q, Art. 3 Abs. 1
Buchst. c - allerdings beschränkt auf
Betäubungsmitteldelikte als Vortaten) und das
Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(Europaratübereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. a, b, Art. 6 Abs.
1 Buchst. c). 36
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Alle vorbenannten europa- und völkerrechtlichen Vorgaben
betonen zudem die Gefahr für den legalen Finanz- und
Wirtschaftskreislauf aufgrund des Einschleusens inkriminierter
Vermögenswerte und die daraus resultierende Notwendigkeit
dessen effektiver Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund liegt
eine teleologische Reduktion des § 261 StGB fern; dem
Hehlereitatbestand, der zu den insoweit vom Gesetzgeber als
unzureichend eingeschätzten Anschlussdelikten der
§§ 257 bis 259 StGB gehört, kann
insbesondere nicht eine Wirkung zuerkannt werden, die dazu
führen würde, dass ein vom Wortlaut des §
261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten dennoch nicht
bestraft würde. 37 Auch die Bestrafung leichtfertiger
Geldwäsche wird von der 3. Geldwäscherichtlinie sowie
vom Wiener Übereinkommen und vom
Europaratübereinkommen den jeweiligen Mitglieds- bzw.
Vertragsstaaten nahe gelegt. Die Normtexte enthalten - inhaltlich
übereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven
Geldwäschetatbestand „Kenntnis“ bzw.
„Vorsatz … anhand objektiver Tatumstände
festgestellt werden“ (Art. 1 Abs. 5 der 3.
Geldwäscherichtlinie) bzw. hierauf „aus den
objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen
werden“ kann (Art. 3 Abs. 3 des Wiener
Übereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. c des
Europaratübereinkommens). Hiermit soll nicht die - aus der
freien richterlichen Beweiswürdigung folgende -
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht werden, dass
nämlich auch der Kenntnis und Vorsatz bestreitende
Täter anhand objektiver Indizien überführt
werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte darauf hin, dass es dem
nationalen Gesetzgeber offen steht, für die
Geldwäsche Beweiserleichterungen im subjektiven Bereich zu
schaffen (vgl. Vogel ZStW 109 (1997), 335, 342). Die Richtlinie und die
beiden Übereinkommen erkennen damit ein praktisches
Bedürfnis nach einer Absenkung der Anforderungen an den
subjektiven Geldwäschetatbestand ausdrücklich an
(vgl. Vogel aaO 347). 38
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Damit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der
leichtfertigen Geldwäsche über den Gesetzeswortlaut
hinaus einschränkt, nicht bestmöglich den diesen
europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zugrunde liegenden
Grundgedanken entsprechen. d) Einer Sperrwirkung der Hehlerei
für die Geldwäsche widersprechen
schließlich die unterschiedlichen Schutzrichtungen des
§ 259 StGB einerseits und des § 261 StGB
andererseits. Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut
ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die
Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch
einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
(vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198; Tröndle/ Fischer, StGB
53. Aufl. § 259 Rdn. 1). Unabhängig von dem im
Schrifttum unterschiedlich umschriebenen Rechtsgut des § 261
StGB (zum Meinungsstand vgl. näher Tröndle/Fischer
aaO § 261 Rdn. 3) hat der Straftatbestand der
Geldwäsche jedenfalls einen eigenständigen
Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine besondere Form der Beteiligung
an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322, 3323). Er zielt auf die
Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf
Vermögensgegenstände aus besonders
gefährlichen Straftaten und mithin auf die Abwendung
besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den
Staat. 39 4. Für das Verhältnis der Anstiftung zur
Urkundenfälschung und der Geldwäsche gilt: Nach
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönlicher
Strafausschließungsgrund dann vor, wenn der
Geldwäschetäter an der Vortat beteiligt ist, also
täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies
setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung
an der Vortat voraus. Nach den Urteilsfeststellungen scheitert die
Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Herstellen der gefälschten
Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, sodass eine Strafbarkeit
wegen leichtfertiger Geldwäsche zu prüfen gewesen
wäre. 40
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5. Das von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen
Hehlerei sowie der Urkundenfälschung, der Anstiftung hierzu
und des Betruges freisprechende Urteil ist in diesem gesamten Umfang
mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem Teil der den
Tatvorwürfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten
fehlt es zwar für den Straftatbestand des § 261 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an geldwäschetauglichen Vortaten - so
insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität erfolgten Lieferungen. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass in einer erneuten Hauptverhandlung im
Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven
Geldwäschetatbestandes Feststellungen getroffen werden, welche
doch noch Rückschlüsse auf einen etwaigen
Geldwäschevorsatz und damit gegebenenfalls auch Hehlerei-,
Urkundenfälschungs- und Betrugsvorsatz zulassen, sodass auch
insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen
erscheint. 41 IV. Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht nicht
vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen, jedoch eine
Strafbarkeit wegen nur leichtfertiger Geldwäsche annehmen,
wird es von einer gegenüber vorsätzlicher Begehung
deutlich verminderten Schuld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag
für sie eine - für die hier zu beurteilenden
Verhaltensweisen erst seit Mai 1998 bestehende - Strafbarkeit wegen
Geldwäsche nicht ohne weiteres nahe, auch wenn ein
Verbotsirrtum nicht im Raume stehen dürfte. 42 Sollte das neue
Tatgericht hingegen vorsätzliches Handeln feststellen und das
Ankaufen der Flugzeugteile durch die Angeklagten als
gewerbsmäßige Hehlerei bewerten, wird der
Straftatbestand der Geldwäsche dahinter
zurückzutreten haben. Für die tateinheitliche
Verurteilung wegen Geldwäsche fehlt es in 43
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diesem Fall an einem kriminalpolitischen Bedürfnis, da die
gewerbsmäßige Hehlerei bereits eine Katalogtat nach
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach dem Willen des
Gesetzgebers dient die Geldwäschestrafvorschrift dazu, die
Bekämpfung besonders gefährlicher
Kriminalitätsformen, deren Definition abschließend
über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB
erfolgt, effektiver zu gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es
in dem Fall, dass eine Verurteilung schon wegen einer Katalogtat
erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwäschehandlung einem
weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra 2000, 464,
465). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und
Geldwäsche greift das kriminalpolitische Argument für
ein Zurücktreten der Geldwäsche im Wege der
Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei nicht dem Katalog
der als besonders gefährlich eingestuften
Kriminalitätsformen unterfällt. In diesem Fall wird
wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB
einerseits und des § 261 StGB andererseits (vgl. oben III. 3.
d) vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür sprechen auch
die für die Geldwäsche vorgesehene erhöhte
Mindeststrafe und der Umstand, dass der Verdacht auf
Geldwäsche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei -
als Ermittlungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 2
StPO die Anordnung der Ü-berwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zulässt.
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Sollte das neue Tatgericht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten
hinsichtlich der Unechtheit der von Fi. übernommenen
Zertifikate vorsätzlich handelten, und zu einer Strafbarkeit
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (und in den drei
Fällen der Weitergabe der Zertifikate zu einer solchen wegen
Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug) gelangen,
würde eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausscheiden. 44 Nack Wahl Kolz Elf
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