BGH,
Urt. v. 24.1.2006 - 5 StR 410/05
5 StR 410/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.
Januar 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als
Vorsitzender, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter
Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B , Rechtsanwalt Bo als Verteidiger,
Rechtsanwältin E als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. April 2005 werden
verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels
der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten
seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin. - Von Rechts wegen - G r
ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
unter Einbeziehung einer anderweitig wegen Totschlags
verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Verneinung niedriger
Beweggründe vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision
erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der
Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die näher
ausgeführte Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben
erfolglos. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
lernte der Angeklagte am späten Abend des 16. Juni 1990 im
Ostteil Berlins die später von ihm getötete U S
kennen. Möglicherweise verbrachten der
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Angeklagte und sein späteres Opfer die Nacht zusammen und
hatten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Noch in der Nacht oder in
den frühen Morgenstunden des 17. Juni 1990 fuhr der Angeklagte
mit U S in seinem Pkw auf einer Landstraße in Brandenburg. Er
bog in einen Feldweg ein und hielt an einem nahe gelegenen
Waldstück. Hier kam es dann zwischen dem Angeklagten und U S
offenbar im Zusammenhang mit sexuellen Wünschen des
Angeklagten zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der
Angeklagte U S an einen Baum fesselte. Sie konnte aber danach
entweichen und in Richtung Landstraße flüchten. Als
der Angeklagte, der U S hinterherlief, diese erreicht hatte, zog sie
plötzlich ein Klapptaschenmesser, öffnete dieses und
hielt es dem Angeklagten entgegen, um ihn auf diese Weise abzuwehren
und von sich fern zu halten. Hierüber geriet der Angeklagte in
Wut, griff nach einem am Boden liegenden Stock und schlug U S damit das
Messer aus der Hand. Die junge Frau flüchtete erneut. Nunmehr
beschloss der Angeklagte aus Wut und Verärgerung, U S zu
töten. Er hob das Klapptaschenmesser vom Boden auf, lief
seinem Opfer hinterher, holte es alsbald wieder ein und stach mehrfach
auf U S ein, so dass diese zu Fall kam. Alsdann stürzte er
sich auf die am Boden Liegende, würgte sie massiv am Hals,
stach ihr mehrfach mit dem Messer in den Brust- und Bauchbereich, die
Lendenregion, das Gesicht und den Hals und schlug ihr mit einem
schweren Ast quer über das Gesicht. Der Angeklagte brachte
seinem Opfer insgesamt 33 Stichverletzungen und schwerste
Schlagverletzungen bei. Anschließend schleifte der Angeklagte
das Opfer ca. 15 Meter in den Wald hinein und legte die sterbende junge
Frau, deren Jeanshose geöffnet war, mit gespreizten Beinen und
nach oben gestreckten Armen ab, breitete anschließend das
Hemd und die Jacke des Opfers über dessen teilweise
entblößten Oberkörper aus und
verließ den Ort. Wenig später verstarb U S an den
erlittenen Verletzungen.
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Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Mord im Sinne des §
112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet und der Straffindung
gemäß § 2 Abs. 3 StGB § 212 Abs. 1
StGB zu Grunde gelegt. Vom Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des
§ 211 Abs. 2 StGB hat sich das Landgericht nicht zu
überzeugen vermocht. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
ist unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft mit
sachlich-rechtlichen Erwägungen eine Verurteilung wegen
Verdeckungsmordes begehrt, kann ihr Rechtsmittel deshalb keinen Erfolg
haben, weil das Landgericht bei fehlerfreier Beweiswürdigung
eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten nicht festzustellen vermochte.
Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal
der sonstigen niedrigen Beweggründe verneint hat,
hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung noch stand. Ein
Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner
sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb
besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich
aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände
der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine
Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130
m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung
kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer
niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen
Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu,
den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen
ausfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 - 1 StR
195/05 m.w.N.). Den Anforderungen an eine solche
Gesamtwürdigung wird das angefochtene Urteil trotz der
insoweit sehr knappen Ausführungen noch gerecht. Nach den
Feststellungen handelte der Angeklagte aus spontaner Wut
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und Verärgerung über die - freilich durch Notwehr
gerechtfertigte - Bedrohung mit einem Messer durch sein Opfer. Vor
diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des
Tatvorgeschehens - namentlich des zuvor möglicherweise
erfolgten einverständlichen Geschlechtsverkehrs und der
möglicherweise einvernehmlichen Autofahrt - liegt die
Verneinung niedriger Beweggründe noch innerhalb des vom
Revisionsgericht hinzunehmenden tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums. III. Auch der Revision des Angeklagten bleibt
der Erfolg versagt. 1. Die Verfahrensrügen greifen
sämtlich nicht durch. a) Soweit die Revision beanstandet, dass
die - überwiegend geständigen - Angaben des
Angeklagten in seinen polizeilichen Vernehmungen in Ermangelung einer
§ 136 und § 163a StPO genügenden Belehrung
des als Beschuldigten vernommenen Angeklagten einem Verwertungsverbot
unterlägen und darüber hinaus das Recht des
Angeklagten auf Verteidigerkonsultation gemäß
§ 137 StPO beeinträchtigt worden sei (Rüge
Nr. 1), ist der Revisionsvortrag zum Ablauf und Inhalt der
beanstandeten Vernehmungen allenfalls bruchstückhaft und daher
unzureichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. b) Die auf
eine Verletzung des § 261 StPO gestützte
Beanstandung, das Landgericht habe sich in der Beweiswürdigung
nicht mit den Aussagen der Zeuginnen K und S sowie der Zeugen H und Ba
(Rügen Nr. 2 und 5) auseinandergesetzt, bleibt ohne Erfolg.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines
jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder
Sachverständigen wiederzugeben und abzuhandeln. Er muss nur
die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern
(BGH StV 1991, 340). Ob die Bekundungen der genannten Zeugen
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beweiserheblich waren, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Was
die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben, steht nicht fest.
Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht
grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das
Revisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu
erschließen vermag, kann die Rüge eines
Verstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen
erfolgreich sein (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR
StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 22, 30). Ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. c) Die auf eine Verletzung des §
261 StPO gestützte Beanstandung, das Landgericht habe sich mit
der verlesenen Aussage des verstorbenen Zeugen M nicht hinreichend
auseinandergesetzt (Rüge Nr. 3), ist unvollständig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision weist in ihrer
rechtlichen Würdigung darauf hin, dass keine
Ähnlichkeit zwischen der von dem Zeugen gesehenen Person und
dem Angeklagten bestanden habe. Solches hätte sich aber erst
aus dem im Zusammenhang mit den verlesenen Urkunden in Augenschein
genommenen Lichtbild des Angeklagten aus dem Jahr 1989
erschließen können. Zum Verständnis der
Rüge hätte demnach auch dieses Bild mit vorgelegt
werden müssen. Dass es in Augenschein genommen worden ist,
teilt die Revision mit. d) Soweit die Revision mit der Rüge
nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, das Landgericht habe nicht
aufgeklärt, ob dem Angeklagten Vergaserkraftstoff und welches
Fahrzeug ihm im Tatzeitraum zur Verfügung standen und welche
genaue berufliche Tätigkeit das Tatopfer ausgeübt
hatte, sind diese Rügen (Nr. 4 und 6) ebenfalls
unzulässig. Sie bezeichnen keine konkrete Beweisbehauptung
(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Aufklärungsrüge
6). e) Die Rüge (Nr. 7), § 265 StPO sei verletzt,
weil das Landgericht nicht förmlich darauf hingewiesen habe,
dass es entgegen dem Inhalt der zuge-
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lassenen Anklage genauere Feststellungen zu dem vom Angeklagten zur
Tatzeit benutzten Fahrzeug nicht treffen könne, ist
unbegründet. Das Tatgericht war nicht verpflichtet, dem
Angeklagten seine Bewertung des Ergebnisses der dazu
durchgeführten Beweisaufnahme mitzuteilen (vgl. BGHSt 43,
212). Umstände, die zu Hinweisen hätten
nötigen können (vgl. BGHSt 48, 221, 228 f.),
trägt die Revision nicht vor. f) Die Rüge (Nr. 8)
einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO ist unbegründet. Die dem Beweisantrag der
Verteidigung ohne eine Sinnveränderung folgende
Wahrunterstellung betrifft lediglich die Identität eines vom
Zeugen P vor dem Sankt-Hedwig-Krankenhaus in einem PKW beobachteten
wartenden Mannes, nicht aber die Dauer von dessen Anwesenheit bis zum
Verlassen des Krankenhauses durch das Tatopfer. Der Umstand, dass in
der Tatnacht nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter vor der
Arbeitsstätte des Opfers beobachtet wurde, durfte auch als
wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornherein bedeutungslos,
sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage
einzuengen. Indes war das Landgericht nicht gehalten, die als wahr
unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie
als solche in die Beweiswürdigung und seine Abwägung
einzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. November 2005 - 1 StR 443/05).
Dass die Verteidigung des Angeklagten durch die Wahrunterstellung von
weiterem effektiven Verteidigungsvorbringen abgehalten worden
wäre, ist nicht ersichtlich. g) Die Rügen (Nr. 9, 11
bis 13) einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im
Hinblick auf die erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen als
bedeutungslos (fünf Anträge vom 22. März
2005 betreffend die Zeugen Me , V , W , Pi und G ; sechs
Anträge vom 29. März 2005 betreffend sechs
Ärzte) sind unbegründet. Das Landgericht hat diese
Anträge unter ausreichender Darlegung seiner
vorläufigen Beweiswürdigung mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
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h) Die Beanstandung (Rüge Nr. 10), das Tatgericht habe zu
Unrecht die Inaugenscheinnahme des Tatortes abgelehnt, bleibt
unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die
Revision hat es versäumt, die in dem ablehnenden
Beweisbeschluss in Bezug genommenen Skizzen und Fotos vorzulegen. i)
Soweit die Revision beanstandet (Rüge Nr. 14), § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht die am
23. März 2005 beantragte molekulargenetische Untersuchung von
sichergestellten Holzbruchstücken und eines Faserschreibers
abgelehnt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Es liegt in dem Antrag vom 23.
März 2005 schon kein Beweisantrag vor, weil der Angeklagte
insoweit keine bestimmte Beweisbehauptung erhebt, sondern nur das
Beweisziel umschreibt, der Angeklagte habe die betreffenden
Gegenstände nicht berührt (vgl. BGHSt 39, 251). Die
Zurückweisung dieser Beweisanregung durch das Landgericht
wäre auch unter Aufklärungsgesichtspunkten rechtlich
nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der
polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten. j) Die Rüge der
Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines
Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens (Rüge Nr. 15)
erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO. Ohne Kenntnis des Inhalts der im Antrag in Bezug
genommenen polizeilichen Vernehmungen vom 24. und 25. August 2004 kann
der Senat nicht beurteilen, ob der behauptete Verfahrensmangel
vorliegt. k) Soweit die Revision einen Verstoß gegen
§ 261 StPO darin erblickt (Rüge Nr. 16), dass sich
das Landgericht nicht mit dem DNA-Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. Bri bezüglich eines nicht
von der Geschädigten stammenden Kopfhaares und eines blond
gefärbten Haares auseinandergesetzt hat, begründet
solches keinen Erörterungsmangel. Die Beweismittel waren
schlicht unergiebig. Die Haare konnten keiner Person zugeordnet werden,
weil kein DNA-Nachweis erbracht werden konnte. Als Auf-
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klärungsrüge war der Vortrag der Revision nicht zu
verstehen. Ein weiteres DNA-Gutachten hat im Übrigen auch
keine weitere Aufklärung erbracht. 2. Die sachlich-rechtliche
Überprüfung des Urteils ergibt auch unter
Berücksichtigung der von der Revision erhobenen
Einzelbeanstandungen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatgerichts
angreift, erschöpft sie sich darin, die rechtsfehlerfrei
festgestellten Indiztatsachen anders als das Landgericht zu
würdigen, ohne dabei durchgreifende Rechtsfehler in der
Beweiswürdigung des Landgerichts aufzudecken. Einer
umfassenderen Erörterung der Beweisanzeichen bedurfte es
angesichts des verfestigten, gegen den Angeklagten sprechenden
Beweisergebnisses (Täterwissen offenbarende,
teilgeständige Einlassungen vor der Polizei, selbstbelastendes
Schreiben des Angeklagten an seine Ehefrau, gesicherte Spermaspur des
Angeklagten am Slip des Opfers) nicht. Die mit
sachverständiger Hilfe gewonnene Erkenntnis von Dritt-DNA
unter den Fingernägeln musste angesichts des Berufs des Opfers
und der weitgehenden modernen Nachweismethoden keine Zweifel an der
Täterschaft des Angeklagten erwecken und nötigte auch
nicht zu näherer Erörterung. Sachlich-rechtlich
musste die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Erkenntnis
uneingeschränkter Schuldfähigkeit des jegliche
Angaben zur Sache verweigernden Angeklagten bei Tatbegehung auch
angesichts des fest-
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gestellten Tatbildes nicht näher hinterfragt werden,
insbesondere nachdem über ihn in der einbezogenen Sache zu
angeblich eingeschränkter Schuldfähigkeit ersichtlich
eine Fehldiagnose getroffen worden war.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal |