BGH,
Urt. v. 24.1.2008 - 5 StR 253/07
5 StR 253/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 22. und 24.1.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt T.
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt L. ,
Rechtsanwalt G.
als Verteidiger für den Angeklagten E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
am 24.1.2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten E.
wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006,
soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit Ausnahme der
Feststellungen zu den Beihilfehandlungen, die aufrechterhalten bleiben,
aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten der Revisionen der
Staatsanwaltschaft, die hierdurch dem Angeklagten B. entstandenen
notwendigen Auslagen sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des
Angeklagten E. , soweit sich das Rechtsmittel auf dessen Teilfreispruch
bezieht.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des
Angeklagten E. und die weiteren Kosten der diesen Angeklagten
betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum
bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Beihilfe
zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren 19
Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit
Unterstützen einer kriminellen Vereinigung, hat es ihn aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten
B. hat es von dem Vorwurf des bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E. mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren auf die
Sachrüge gestützten Revisionen die
Freisprüche und erstrebt im Übrigen - abweichend von
der Anklage - eine Verurteilung des Angeklagten E. als
täterschaftlich handelndes Bandenmitglied. Der
Generalbundesanwalt vertritt die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
mit Ausnahme der erstrebten Verurteilung gemäß
§ 129 StGB. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der
Verurteilung des Angeklagten E. , allerdings unter Aufrechterhaltung
der Feststellungen. Zu den Freisprüchen bleiben die Revisionen
der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
1
I.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten E. folgende
Feststellungen und Wertungen getroffen:
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Im Zeitraum von März bis Dezember 2001 betrieben die
Mitangeklagten K. , O. und Gr. in folgender Weise Handel mit Kokain:
Mindestens einmal im Monat fuhr der Mitangeklagte Gr. in die
Niederlande, wo er jeweils ein Kilogramm Kokain erwarb und dieses in
die Woh-
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- 5 -
nung des gesondert verfolgten Li. in Neustadt/Dosse brachte. Dort wurde
das Kokain - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und einer
Bandenabrede - mit Milchzucker im Verhältnis 1:1 gestreckt, in
Teilmengen von jeweils 100 g gepresst und verpackt. Auf Abruf lieferte
Li. die Tütchen mit dem Kokain in „F. ´s
Bar“ nach Neuruppin, wo das Kokain in der Damentoilette
versteckt wurde. Sofern das Kokain nach der Verarbeitung nicht sofort
in die Bar gebracht wurde, bewahrte es Li. in seiner Wohnung - ab Mai
2001 in einem dort aufgestellten Tresor - auf, bis es von den
Mitgliedern der Bande abgerufen wurde. Da die Abrufe nicht telefonisch
erfolgen sollten, war es die Aufgabe des Angeklagten E. , der nicht zur
Bande gehörte, jeweils im Wechsel mit dem Mitangeklagten Ku.
auf Anweisung der Bandenmitglieder zur Wohnung des Li. zu fahren und
diesen aufzufordern, bestimmte Teilmengen des Kokains zu „F.
´s Bar“ nach Neuruppin zu bringen. Ab Verwendung
des Tresors als Verwahrungsort für das Kokain brachte der
Angeklagte E. jeweils den zur Entnahme des Rauschgifts aus dem Tresor
erforderlichen Safeschlüssel mit und übergab ihn Li.
. Nachdem Li. dem Tresor die benötigte Rauschgiftmenge
entnommen hatte, um sie nach Neuruppin zu bringen, nahm der Angeklagte
E. den Schlüssel jeweils wieder an sich. Sowohl der Angeklagte
E. als auch der Mitangeklagte Ku. beteiligten sich jeweils mindestens
dreimal in dieser Weise am Kokainhandel.
Das Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf die
Aussagen des Zeugen Li. gestützt. Da dieser jedoch keine
ausreichend bestimmten Angaben zu den einzelnen Abrufen gemacht habe,
hat das Landgericht keine ausreichende Tatsachengrundlage für
die Feststellung weiterer Fahrten des Angeklagten zur Wohnung des
Zeugen Li. gesehen. Zudem hat sich das Landgericht nicht davon
überzeugen können, dass der Angeklagte E. selbst
Bandenmitglied gewesen ist. Schließlich hat es das
Landgericht auch abgelehnt, die Bande als eine kriminelle Vereinigung
im Sinne des § 129 StGB einzustufen. Die festgestellten drei
Fahrten des Angeklagten
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E. zum Abruf von Kokainlieferungen hat das Landgericht zu einer Tat im
Rechtssinne (Bewertungseinheit) zusammengefasst.
II.
Die Anklage legt dem Angeklagten B. zur Last, sich zwischen
März 2001 und Januar 2002 an der Weitergabe von 25 kg
Marihuana durch den Mitangeklagten K. an den Zeugen Li. zum
gewinnbringenden Verkauf als Mittäter und Bandenmitglied
beteiligt zu haben. Ihm wird vorgeworfen, sein Wohngrundstück
in Neuruppin als Zwischenlager für die Abholung des
Rauschgifts durch Li. zur Verfügung gestellt zu haben. Das
Landgericht konnte sich von einer Tatbeteiligung des Angeklagten B. ,
der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht
hat, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen
Sicherheit überzeugen. Es hat ihn deshalb aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht
hat allerdings mehrere den Angeklagten belastende Indizien
angeführt (UA S. 182 ff.):
5
Der Zeuge Li. habe ausgesagt, auf Veranlassung des Mitangeklagten K.
von dem Grundstück 25 kg Marihuana abgeholt zu haben, die in
einem Schuppen auf dem Hinterhof des Grundstücks in einer
schwarzen Mülltonne zwischengelagert worden seien und die er
zunächst in zwei Reisetaschen gefüllt habe. Auch
spreche die persönliche Nähe des Angeklagten B. zu K.
dafür, dass dieses Versteck nicht ohne Wissen und Billigung
des B. gewählt worden sei. B. sei der langjährige
Lebensgefährte der Schwester des K. und pflege mit diesem auch
eine eigene Beziehung. Er habe sich regelmäßig in
der Gaststätte „F. ´s Bar“,
später umbenannt in „B. “, aufgehalten,
die der Gruppe um K. als regelmäßiger Treffpunkt
gedient habe. Verdächtig gemacht, zum engsten Kreis der
„Familie“ zu gehören und auch von dem
illegalen Drogenhandel gewusst zu haben, habe er sich auch in einem
abgehörten Telefonat mit dem Mitangeklagten D. und durch seine
„im Einklang“ mit K.
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- 7 -
vorgenommene „provokante Befragung“ des verdeckten
Ermittlers „A. N. “ zum Grund von dessen Aufenthalt
in Neuruppin. Schließlich habe sich auch aus der Aussage des
Zeugen Ba. ein vager Hinweis auf eine unterstützende
Tätigkeit des Angeklagten B. hinsichtlich des
Rauschmittelhandels ergeben. Ba. habe angegeben, im Auftrag des K. aus
einer Wohnung in Neuruppin Kokain abgeholt zu haben, deren Vermieter
der Angeklagte B. gewesen sei.
Die festgestellten Indizien reichten dem Landgericht jedoch
für eine sichere Überzeugung nicht aus, dass der
Angeklagte sein Grundstück als Zwischenlager für das
Marihuana wissentlich und willentlich zur Verfügung gestellt
habe. Zwar sei trotz des Bestreitens des Mitangeklagten K. aufgrund der
Angaben des Zeugen Li. davon auszugehen, dass Li. das Marihuana aus
einem Schuppen auf dem Grundstück des Angeklagten B. abgeholt
habe. Dies ziehe jedoch nicht den „zwingenden
Schluss“ nach sich, dass der Angeklagte B.
vorsätzlich sein Anwesen als Lagerstätte zur
Verfügung gestellt habe. Li. habe angegeben, B.
überhaupt nicht zu kennen. Es sei mit Blick auf die baulichen
Verhältnisse der Örtlichkeit nicht ausgeschlossen,
dass Li. ohne Wissen und Kenntnis des B. in den Schuppen auf den
Hinterhof des Anwesens habe gelangen können, weil der
Angeklagte B. mit der Schwester des K. die obere Etage bewohnt habe.
Die Wohnung in der unteren Etage sei aber an den Zeugen S. vermietet
gewesen, der eingeräumt habe, K. schon viele Jahre gut zu
kennen. Damit habe der Mitangeklagte K. zu zwei weiteren Personen in
dem Anwesen eine vertraute Beziehung gehabt, die ihm bei der
kurzfristigen Bunkerung des Rauschgifts im dortigen Schuppen behilflich
gewesen sein könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten B.
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung komme ebenfalls
nicht in Betracht.
7
- 8 -
III.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. haben die Revisionen
des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg. Insoweit
hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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1. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. dringt bereits mit der
Sachrüge weitgehend durch; lediglich die Feststellungen
können aufrechterhalten bleiben.
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a) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. §
27 StGB nicht. Nach der Überzeugung der Strafkammer handelte
der Angeklagte E. zwar als enger Vertrauter des Mitangeklagten K. , war
aber selbst nicht Mitglied der Bande. Die Bandenmitgliedschaft stellt
indes ein strafschärfendes besonderes persönliches
Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar (st. Rspr.; vgl.
zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07; Beschluss vom
6. November 2007 - 5 StR 449/07; jeweils m.w.N.). Das Fehlen dieses
Merkmals führt zu einer Tatbestandsverschiebung (vgl. Fischer,
StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 8 m.w.N.). Damit kann ein Gehilfe,
der nicht selbst Bandenmitglied ist, nur wegen Beteiligung am
Grunddelikt, nicht aber aus der Qualifikation der
bandenmäßigen Begehung bestraft werden (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05 - und vom
19. Juli 2006 - 2 StR 162/06; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280).
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Das Landgericht, das die Strafe dem gemäß §
27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 30a Abs. 1 BtMG entnommen hat (UA S. 393), ist somit von
einem unrichtigen Strafrahmen mit einer Untergrenze von zwei Jahren
Freiheitsstrafe ausgegangen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Strafe auf der fehlerhaften Strafrahmenwahl beruht. Zwar
erhöht es den Unrechtsgehalt der Hilfeleistung zu einer
Straftat gemäß
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§ 29a BtMG, wenn mit ihr die Tätigkeit einer Bande
gefördert wird, die sich zum unerlaubten Rauschgifthandel
verbunden hat. Die Untergrenze des gemäß §
27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des
§ 29a BtMG liegt jedoch mit drei Monaten Freiheitsstrafe so
erheblich unter derjenigen von zwei Jahren, die das Landgericht seiner
Strafzumessung zugrundegelegt hat, dass hier ein Beruhen nicht
auszuschließen ist. Die Strafe kann auch nicht dem
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Mindeststrafe:
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen werden. Denn es liegt
nicht etwa ein Fall vor, in dem eine
„Doppelmilderung“ deshalb ausscheidet, weil
derselbe Umstand nach verschiedenen Vorschriften eine Milderung
zulässt oder vorschreibt (vgl. Fischer aaO § 50 Rdn.
7 m.w.N.). Der Angeklagte E. ist nicht lediglich deswegen, weil er
nicht Bandenmitglied ist, als Gehilfe verurteilt worden, sondern weil
er nur untergeordnete Unterstützungshandlungen zu einem
fremden Drogengeschäft geleistet hat (UA S. 369).
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Von einer an sich auf die Revision des Angeklagten angezeigten
Schuldspruchänderung sieht der Senat im Blick auf die Revision
der Staatsanwaltschaft, die - wie noch auszuführen sein wird -
erfolgreich die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bandenmitgliedschaft
beanstandet, ab.
b) Soweit der Beschwerdeführer die Überzeugung des
Landgerichts beanstandet, der Angeklagte E. sei über alle
Umstände des Drogenhandels, und zwar auch über die
Größenordnung der Kokainmengen, mit denen Handel
getrieben wurde, informiert gewesen (UA S. 177), deckt der
Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Dieser Schluss, den
die Strafkammer aus der Stellung des Angeklagten E. als enger
Vertrauter und ständiger Begleiter des Mitangeklagten K.
gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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c) Eines Eingehens auf die vom Angeklagten E. erhobene
Verfahrensrüge bedarf es nicht, da diese nur den
Strafausspruch betrifft, der ohnehin entfällt.
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- 10 -
2. Die zu Ungunsten des Angeklagten E. eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
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a) Das Landgericht hat die Verneinung einer Bandenmitgliedschaft des
Angeklagten E. nicht tragfähig begründet. Es hat
lediglich den Umstand in den Blick genommen, dass der Angeklagte nur
untergeordnete, den Mitangeklagten K. unterstützende
Tätigkeiten ausgeführt habe. Dies lässt
besorgen, dass die Strafkammer von fehlerhaften
Maßstäben ausgegangen ist. Mitglied einer Bande kann
auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen,
die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit
darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.). Für die Annahme einer
Bandenabrede ist es auch nicht erforderlich, dass sich
sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig
organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und
untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur
künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen
zu verbinden (vgl. BGHSt 50, 160, 164).
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In die Würdigung ist zudem ein für die Frage einer
Bandenmitgliedschaft nicht gänzlich unbedeutender Umstand
nicht einbezogen worden. Nach den Urteilsfeststellungen benutzte auch
der Angeklagte E. Fahrzeuge, die mit Kraftfahrzeugkennzeichen mit der
Buchstabenkombination „XY“ zugelassen worden waren
(UA S. 200). Nach der Wertung des Landgerichts wollten aber hier die
Nutzer der „XY-Kennzeichen“ das Gefühl
ihrer Zusammengehörigkeit nach außen kundtun.
Da die Urteilsfeststellungen auch bei Zugrundelegung zutreffender
Wertungsmaßstäbe eine Bandenmitgliedschaft des
Angeklagten E. nicht ohne weiteres belegen, kann der Senat den
Schuldspruch nicht selbst - hier im Sinne einer Änderung (vgl.
oben 1a) - aufrechterhalten. Es bedarf daher insoweit einer neuen
tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen, die durch weitere, hierzu nicht im
Widerspruch stehende ergänzt werden können.
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b) Der Teilfreispruch erweist sich als nicht durchgreifend
rechtsfehlerhaft. Der Senat nimmt die überaus vorsichtige,
aber rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Landgerichts, dem
Angeklagten E. seien im Tatzeitraum nur drei
Unterstützungshandlungen nachzuweisen, hin.
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c) Dass das Landgericht die Gruppierung um den Mitangeklagten K. nicht
zugleich als kriminelle Vereinigung eingestuft hat, hält der
rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Nach
ständiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen
Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer
Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei
Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame
Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie
sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28,
147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377). In
organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt
erforderlich, dass sich die arbeitsteilig koordinierte Durchsetzung der
Vereinigungsziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht. Hinzukommen
muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die internen
Willensbildungsprozesse der Vereinigung. Ausgehend von dem Schutzzweck
der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von
verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines
Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur
Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462;
NStZ 2005, 377). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande;
denn diese muss weder eine festgefügte Organisations- noch
Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der
Mitglieder aufweisen (BGHSt 31, 202, 205).
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Das Landgericht ist bei der Abgrenzung des Begriffs der Bande von dem
der kriminellen Vereinigung von zutreffenden
Maßstäben ausgegangen und hat alle hier für
und gegen das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung sprechenden
Umstände erkannt und bewertet. Es ist dabei aufgrund einer
Gesamtschau der insoweit bedeutsamen Tatsachen zum Ergebnis gelangt,
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- 12 -
dass eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten
Herausbildung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder
unterordneten, hier ebenso wenig vorhanden war, wie verbindliche
Regeln, nach denen die Entscheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen
waren. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das im
Vordergrund stehende gemeinsame Ziel der Gruppenmitglieder, aus dem
Handel mit Rauschgift Einnahmen zu erzielen, ist auch mit der Annahme
einer bloßen Bandenstruktur vereinbar.
3. Die rechtliche Bewertung der - nunmehr allein
verfahrensgegenständlichen - drei Teilakte bedarf demnach
insgesamt (einschließlich der Frage einer etwaigen
täterschaftlichen Beteiligung) neuer tatrichterlicher
Prüfung. Die dazu getroffenen Feststellungen können
bestehen bleiben, da sie von den hier allein vorliegenden
Subsumtionsfehlern nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter darf
ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht
im Widerspruch stehen. Er wird zudem die Bewertungseinheit und damit
die Annahme von Tateinheit gerade auch unter dem Gesichtspunkt zu
hinterfragen haben, dass der Angeklagte E. nur Beiträge zu
Teilverkäufen leistete (vgl. BGHR BtMG § 29
Bewertungseinheit 22; vgl. aber auch BGHR BtMG § 29
Bewertungseinheit 21; BGH NStZ 2007, 102).
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IV.
Die Freisprechung des Angeklagten B. hat insgesamt Bestand.
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1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn
der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt
es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu
würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen
brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie
möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche
Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter
Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
der Fall,
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- 13 -
wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994,
580; BGH wistra 2008, 22, 24 m.w.N.). Bei einem Freispruch unterliegt
der Überprüfung auch, ob das Landgericht
überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung
erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schließlich kann ein
Rechtsfehler auch darin liegen, dass der Tatrichter nach den
Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne
tragfähige Gründe anzuführen, die dieses
Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im
Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen
keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rspr.; BGH wistra
2008, 22, 24 m.w.N.). Wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,
obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein
ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es freilich in seiner
Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich
möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer
Gesamtwürdigung betrachten (BGHSt 25, 285, 286; BGH wistra
2007, 18, 19; 2002, 430 m.w.N.).
Unter diesen Voraussetzungen hält die Beweiswürdigung
des Landgerichts der revisionsgerichtlichen Prüfung noch
stand. Die Strafkammer hat gesehen, dass sehr viel für eine
Beteiligung des Angeklagten an dem Rauschgiftgeschäft spricht.
Sie hält indes die von ihr erörterten Indizien nicht
für geeignet, sich eine sichere Überzeugung zu
verschaffen, dass der Angeklagte B. sein Grundstück als
Zwischenlager für das Marihuana wissentlich und willentlich
zur Verfügung gestellt hatte (UA S. 183).
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Die Beweiswürdigung ist letztlich nicht lückenhaft.
Zwar hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit dem
durchaus bedeutsamen Umstand auseinandergesetzt, dass sich B.
für seine Kraftfahrzeuge Wunschkennzeichen mit der
Buchstabenkombination „XY“ zuteilen ließ
(UA S. 200). Eine Abhandlung dieses Umstands wäre
wünschenswert gewesen, da das
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- 14 -
Landgericht selbst die gemeinsame Nutzung von
„XY-Kennzeichen“ als Anzeichen für ein
Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe angesehen hat,
das auch nach außen kundgetan werden sollte. Der Senat
schließt indes aus, dass das Landgericht dieses selbst
festgestellte und in anderem Zusammenhang im Urteil
ausdrücklich ausgewertete markant wirkende
(„XY-Bande“), gleichwohl nur begrenzt
aussagekräftige Indiz (UA S. 199 f.) etwa gänzlich
aus dem Blick verloren hätte. Es hat die persönliche
Nähe B. s zu K. im Rahmen der Beweiswürdigung
hervorgehoben und dabei auch dessen Kontakte zu anderen
Bandenmitgliedern nicht außer Acht gelassen (UA S. 182 f.).
Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund deutlicher, allerdings nicht
konkret fallbezogener Belastungsindizien - der Angeklagte bediente sich
in einem abgehörten Telefonat gegenüber dem
Mitangeklagten D. der der Bande eigenen und auf
Betäubungsmittelgeschäfte hinweisenden
„Tarnsprache“ und bedrängte mit K. einen
verdeckten Ermittler (UA S. 183, 211) - noch keine tatrichterliche
Überspannung der Verurteilungsvoraussetzungen. Dies gilt im
Blick auf die konkrete Möglichkeit der Einschaltung eines
Alternativtäters, des Zeugen S. . Dessen wenig ergiebiges
Aussageverhalten ist nicht etwa nur unzulänglich ausgewertet
worden, auch nicht angesichts eines Risikos der Bande, erhebliche
Mengen von Marihuana auf einem Grundstück zu deponieren, ohne
den Grundstückseigentümer hierüber zu
informieren (vgl. dazu BGH wistra 2005, 33, 34). Soweit das Landgericht
im Zusammenhang mit der Freisprechung des Angeklagten B. einen
„zwingenden Schluss“ erwähnt, handelt es
sich nach dem Zusammenhang der Begründung allenfalls um eine
unpräzise sprachliche Wendung, die nicht besorgen
lässt, das Landgericht könne die Beweisanforderungen
für eine Verurteilung grundlegend verkannt haben.
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2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. nicht als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung um den Mitangeklagten K. angesehen hat, ist
dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorliegen einer kriminellen
Vereinigung hat das Landgericht, wie bereits ausgeführt,
rechtsfehlerfrei verneint.
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Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger |