BGH,
Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
StGB § 211 Abs. 2
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen
Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen
Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen
Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek
"La Belle" im Jahre 1986).
BGH, Urteil vom 24.06.2004 - LG Berlin
5 StR 306/03 -
5 StR 306/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24.06.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung
vom 15. und 24.06.2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ko ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten C ,
Rechtsanwalt P ,
Rechtsanwalt Ka
als Verteidiger des Angeklagten A C ,
Rechtsanwältin G ,
Rechtsanwältin Kr
als Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,
- 3 -
Rechtsanwalt Kl ,
Rechtsanwalt Li ,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt S ,
Rechtsanwältin W
als Verteidiger der Angeklagten H ,
Rechtsanwältin B ,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt Eh ,
Rechtsanwalt Fo ,
Rechtsanwalt Fr ,
Rechtsanwalt Ga ,
Rechtsanwalt Gr ,
Rechtsanwalt Groe ,
Rechtsanwalt Gro ,
Rechtsanwalt Hi ,
Rechtsanwalt Ho ,
Rechtsanwalt Kar ,
Rechtsanwalt Kö ,
Rechtsanwalt La ,
Rechtsanwältin Le ,
Rechtsanwalt Lei ,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt Mü ,
Rechtsanwalt N ,
Rechtsanwältin Pl ,
Rechtsanwalt Plö ,
- 4 -
Rechtsanwalt Ro ,
Rechtsanwalt Sc ,
Rechtsanwalt Sch ,
Rechtsanwalt Schu ,
Rechtsanwältin Se ,
Rechtsanwalt Wa ,
Rechtsanwalt We ,
Rechtsanwältin Wo ,
Rechtsanwalt Wol ,
Rechtsanwalt Wr
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte Re ,
Justizangestellte Wah
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
am 24.06.2004 für Recht erkannt:
- 5 -
Die Revisionen
1. der Staatsanwaltschaft,
2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be
, Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan ,
Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und
M N , No , Nu , Pf , Red und
St sowie
3. der Angeklagten V C , A C , C
und E
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November
2001 werden verworfen.
Die Angeklagten V C , A C , C und
E tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht
beschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten
durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen
die
Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt
die
durch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstandenen
notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
- 6 -
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemeinschaftlich
begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem versuchten
Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion
sowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu
zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte
H hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren
- auch mit Verfahrensrügen begründeten - Revisionen
in der Sache dagegen,
daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen
mittäterschaftlicher
Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der
Angeklagten
V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit
strafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere
Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist;
die
Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier
Angeklagten
zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich
mit unterschiedlichen
Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene
mittäterschaftliche
Verurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch
der Angeklagten
H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisionen
eingelegt.
Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar
1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte
März 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in
Ost-Berlin gelegene
„Libysche Volksbüro“ (die für die
DDR zuständige libysche Auslandsvertretung,
im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen
amerikanische
Einrichtungen zu begehen.
- 7 -
Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der
täglich
- mit amerikanischen Soldaten besetzt - zwischen West- und Ost-Berlin
verkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der
Angeklagte
C war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation
PFLP-GC und
am LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde
in diese
Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem Anschlag
eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in
Ost-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums
sowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte
häufiger Kontakt
zum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in
den Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und
unternahm
nichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er
wurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS)
als informeller
Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere
über
Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine
Treffen
mit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen
gegen Amerikaner,
berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der
daraufhin
vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen
wurde der Plan,
einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu
verüben, aufgegeben.
Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der
Plan entwickelt,
denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung
einer
solchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im
LVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten
von Ost- nach
West-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an einem
Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags
teil. Wegen der
Weigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J ,
an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter
verfolgt.
Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen
einen tatsächlichen
Abschluß.
- 8 -
Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten
E und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I
M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um
aufzuklären,
ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte
wurden
jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A
E als potentielle Anschlagsziele verworfen.
Den weiteren Geschehensablauf zwischen dem 25. und
30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise
aufklären. Von Personen
aus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten
Diskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte
der Angeklagte
A C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken
mit, die
in die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30.
März 1986 übergab
der Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten
V C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser
drei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte
nicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am
30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten
Kontrollorgane der
DDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS
weitergeleitet
wurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den
Diplomaten
A K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als
Anschlagsziel festgelegt.
Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlossen,
daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht
beteiligt waren.
Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April
1986 erfuhren
die Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war,
einen
Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu
verüben. Unter Verwendung
von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte,
sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V
C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine
Bombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bombe
in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.
- 9 -
Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hintergrund
der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an
diesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden
zuzufügen;
der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine
Akkreditierung
am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die ebenso
wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war,
ihre
Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag
auszuführen, sind unklar
geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer
keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen
können.
Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im
LVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C .
Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C
mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe
zusammengesetzt.
In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten
V und A C , C und E sowie die Freigesprochene H
, eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung
der Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer
bei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten
die Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die
Funktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor
dem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C
ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C
davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die
Bombe zusammensetzten.
Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C
und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C
erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek
„La Belle“ zu gehen,
wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem
„normalen“
Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V
C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte
- 10 -
den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die
Diskothek, in der sich über
200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte
die Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion
verursachten
schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte
des Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.
B.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
I. Verfahrensrügen
1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die
Beschwerdeführerin eine
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§
244 Abs. 2 StPO), weil das
Landgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des
Angeklagten
E nicht verwertet hat.
a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe
hinsichtlich dieser
Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß
§ 136a Abs. 3 StPO
bejaht. Dazu trägt sie vor:
Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen
Botschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier
Folgevernehmungen
in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige
Angaben
gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus
dem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer
Auffassung
sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem
Angeklagten
E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung
im Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften
Annahme eines
Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte
das Landgericht
die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte
es zumindest
- 11 -
die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,
sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen
müssen.
Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch
getäuscht
worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde,
geständige
Angaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des
eingeräumten Tatbeitrags
bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich
strafmildernd
für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E
zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen
Mordes beschuldigt
wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen
ist,
ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe
gemildert werden kann.
Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den
Angeklagten E
verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das
Geständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung
der Schwere der Schuld nach
§ 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.
b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben
(§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO).
Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts
geltend machen will, muß die den Mangel begründenden
Tatsachen so vollständig
und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund
der
Begründungsschrift prüfen kann, ob ein
Verfahrensfehler vorliegt, wenn die
behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340;
29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht
2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot
5;
st. Rspr.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung
der Staatsanwaltschaft
hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den
Urteilsgründen
vorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des
Gesprächs im Hotel einen
Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-
12 -
nach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis
sieben Jahren Freiheitsstrafe
zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige
Kenntnis dieses
Vermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht
prüfen, ob es
sich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine
Täuschung
des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung
gehandelt hat.
c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß
im Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten
E auch wegen eines Verstoßes gegen die
Benachrichtigungspflicht des
§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden,
nicht mehr
an. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das
Landgericht
für diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs.
3 StPO bestehenden
Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam
angefochten
worden ist.
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der
Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Gav
rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die
Ablehnung
des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf §
244 Abs. 5
Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein
Beweisantrag auf
Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung
nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur
Erforschung
der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die
Erreichbarkeit dieses Zeugen
geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62;
Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl.
§ 244 StPO Rdn. 43 f.).
Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft
vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt
nämlich an jeglichen
näheren Angaben zum aktenmäßig
erfaßten Hintergrund für die benannten
Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach §
244 Abs. 5
- 13 -
Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist
die Rüge unbegründet.
Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der
Tatrichter
das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit
Rücksicht
hierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß
selbst dann,
wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten,
aufgrund der
zu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme
keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre
Überzeugung hätten
beeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische
Verhalten des Angeklagten
C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß
die
Strafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem
Zeugen He
nicht auf einen Täterwillen schließen wollte.
Daß der Angeklagte
C Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war
entgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit
der sich die Revision
dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht
gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2
bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche
Beschuldigtenvernehmung
und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung
des ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die
Beschwerdeführerin teilt
schon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer
nach Ablauf
von fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen,
daß die tatsächlichen
Grundlagen für eine Verlesung, auf die sich die
Beschwerdeführerin berief,
noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis
gestellten
Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin
gewünschten
Schluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu
ziehen.
II. Sachrüge
Ohne durchgreifenden Erfolg beanstanden die - insoweit vom
Generalbundesanwalt
vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
- 14 -
Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A
C und
E als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der
Angeklagten V C
nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit
im Sinne des
§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier
Angeklagten das Mordmerkmal
der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.
1. Angeklagte C , A C und E
a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklagten
mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur
wegen
Beihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.
aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun
fördern will,
sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und
umgekehrt
dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob
ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten
Umständen, die
von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung
zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen
Interesses am
Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder
wenigstens
der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und
Ausgang der Tat
maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37,
289, 291; BGH StV
1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof
dem Tatrichter
für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum
eröffnet. Läßt
das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die
genannten Maßstäbe
erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt
hat, so kann das
gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als
rechtsfehlerhaft
beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung
möglich
gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte
es
womöglich näher gelegen, die Angeklagten als
Mittäter und nicht als bloße
- 15 -
Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch
berücksichtigen, daß das Landgericht
bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen
Beweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren
Tatgeschehen grundsätzlich
nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder
übereinstimmende
Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der
Beweiswürdigung
zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher
und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel
wurde im
LVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff
lieferte.
Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Kriterien die
Entscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und
E seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus
revisionsrechtlicher Sicht
hinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß
keiner dieser Angeklagten
am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung
des Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als
die Angeklagte
V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das
Landgericht
hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden
Mitarbeiter - die
beide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten - die
„Federführung
hinsichtlich aller Überlegungen und
Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351,
359, 364).
Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur
unmittelbaren
Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die
Einlassungen
der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zusammentreffens
in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Angaben
der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbesondere
die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen
der Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen
amerikanische
Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des konkreten
Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter
hat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen
Einzelheiten beider
Einlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage
gesehen,
- 16 -
eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich
zur anderen
Einlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie
Belastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt
begegnet
und hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten
gemeinsamen Nenner“
dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere
Beweismittel
eine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des
Landgerichts bestätigt
wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der
Angeklagten
zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen,
andererseits
aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt
werden,
so daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ von der jeweils günstigeren
Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.
Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte
die Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht
näher zu ermittelnder
Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hinsichtlich
des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt
werden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung
beteiligt waren.
Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß
die Angeklagten
C und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung
durch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu
unterstützen, daß
sie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem
Angeklagten A
C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wurde.
Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch
für die anderen
Beteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung
des Vorhabens
hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten
festgestellt
werden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne
Rechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv
mitgewirkt hat.
Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht
ausdrücklich erörtert,
daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der
für eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen
amerikanischen
Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung
- 17 -
der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im
Hinblick auf
eine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es
konnte nicht festgestellt
werden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch
spielten und
welche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an
einer
Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern
mußten. Insbesondere
ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur
Art ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen
Aktivitäten. Daß danach
eine abweichende tatrichterliche Wertung - insbesondere bei den
Angeklagten
E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen
Motivation - durchaus möglich gewesen wäre,
begründet noch keinen Anlaß
zu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.
b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als
heimtückisch und
mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der
Tatrichter hat
aber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus
niedrigen
Beweggründen verneint, weil „das politische Motiv
... dieses Mordmerkmal
(nicht) ausfüllen“ könne, „zumal
hierbei dem Bewertungspluralismus Rechnung
zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist
unzutreffend und
wird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche
Nebenkläger angeschlossen
haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des
Landgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen
für die Annahme einer
Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.
Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen
können die
Angeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren
Mittäter
- die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des
Sprengstoffanschlags
- aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie
selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus
niedrigen Beweggründen
oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der
Mittäter er-
18 -
bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen
liegen nach den Feststellungen vor.
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen
Auseinandersetzung
unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet,
handelt
aus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich
für die maßgeblichen
libyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die
Angeklagten C ,
A C und E selbst zu.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat
„niedrig“ sind, also
nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in
deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als
verwerflich und
deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer
Gesamtwürdigung
aller äußeren und inneren für die
Handlungsantriebe des
Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt
35, 116, 127; BGH
StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten
Umstände
lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“
durch den Senat zu.
Die zufällige, unterschiedslose und deshalb
willkürliche Auswahl von unbeteiligten
Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als
„niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 211
Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79,
85). Das „Startbahn-
West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341;
ablehnend dazu
Jähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen,
weil der
dortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl
der
Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die
Opfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der
regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare
Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant
menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle
NJW 2000, 992, 996).
Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen,
wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise
aus politischer
- 19 -
Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden
sein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das
Tötungsmotiv als niedrig
einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab
für die Bewertung eines
Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der
Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer
Volksgruppe,
die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft
nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
Niedrige Beweggründe
41; BGH NJW 2004, 1466 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt
- m.w.N.).
c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen
Beweggründen
bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit
verbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters
führt hier
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer
Zurückverweisung
der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof
hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines
Mordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den
Bestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet,
wenn hinsichtlich
des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche
Feststellungen
- so wie hier - nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353
Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus,
daß der jetzt erfolgten
Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger
Beweggründe,
dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die
Strafaussprüche
zukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen
sind untereinander
sachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des
zutreffend
bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landgericht,
für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht
strafentscheidend
war, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach
§ 211 Abs. 1
StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB
für Beihilfe zum Mord bestehenden
Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf
den inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten
zeitlichen Abstand zur
- 20 -
Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 13).
2. Angeklagte V C
a) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer
depressiven
Erkrankung in Verbindung mit einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung für
nicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung
gehörte
psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging,
daß
die Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
verminderte
Schuldfähigkeit erbracht hätte.
aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des
psychiatrischen
Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts wegen
nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige
dem Richter
für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine
krankhafte seelische Störung der
Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten
Befundtatsachen
mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der
Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen
entbinden
kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der
Prüfung der
Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit im Sinne des §
21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124;
Jähnke in
LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter
ausschließlich in eigener
Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21
Sachverständiger
11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des
Landgerichts zum Vorliegen
einer krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen
Bewertung,
daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten
erheblich im Sinne des §
21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu
erkennen.
- 21 -
Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber
auch nicht
ausschließen können, daß die Angeklagte
zur Tatzeit an einer mittelschweren
Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die
als
krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB
anzusehen ist. Die
Strafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise
angeschlossen.
Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in
dubio pro reo“
nicht ausschließen können, daß die
Angeklagte aufgrund der Auswirkungen
einer möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven
Phase nur erheblich
vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer
Unrechtseinsicht
zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben,
daß die für
Depressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit,
einfache
Aufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration
und geringes
Selbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten
lassen, daß
Depressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen
als fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer
depressiven Phase
befunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den
Anschlag
zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn
sie diese
Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte.
Das Landgericht
hat sodann mit dem Sachverständigen anhand
einschlägiger psychiatrischer
Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzunehmenden
Bewertung erörtert. Dabei hat sich der
Sachverständige gegen eine
darin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine
Depression eine „Auflockerung
der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden
könne. Er hat aber
auch eingeräumt, daß es grundsätzlich
Fallkonstellationen gäbe, bei denen
Depressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des
Täters führen
könnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht
abschließend
geklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden
Phase auf
das Verhalten von Straftätern hätten.
- 22 -
Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht
auszuschließen
vermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des
Abklingens der
Krankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat
auszuführen, andererseits
aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so
außer
Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der
Lage war,
entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei
Besonderheiten
ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige
zusätzlich
eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.4) diagnostiziert, die
sich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische
Verhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch
Affekte
zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach
vertretbarer
Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden
Depression das Hemmungsvermögen der Angeklagten
verstärkt beeinträchtigt
haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch
das
Landgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der
Angeklagten,
vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher
aufklären.
Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen
des
Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der
Einschätzung der
Schuldfähigkeit eines Täters zu. Für den
Tatrichter ist es hiernach denkbar,
daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer
ausklingenden
Depression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa
folgender
Vorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber
zumindest wird die
ganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das
Landgericht selbst sieht seine
Zweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem
Sachverständigen
bei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch
nach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen
Fachliteratur
nicht ausgeräumt werden konnten.
bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund
erheblicher
Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der
Angeklagten zur Tat-
23 -
begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Einwände
bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete
Anknüpfungstatsachen dafür,
daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression
befunden
haben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend
ausgeführt, daß den Einlassungen
der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Gewicht
zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 2004
- 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen dargelegt,
es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu
Depressionen neigen,
nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf
einen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu
beschreiben. Für
Frühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere
Depressionen
ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994
(UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der
Angeklagten
brauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen,
daß lediglich
zu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden
haben.
Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur
Diskothek
gehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht
der
Annahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die
Fähigkeit,
planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig
ausgeschlossen.
Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der
Prüfung
eines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß
diese zur Tatzeit arbeitslos
war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstützung
erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen
oder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und
rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt
(UA S. 296 - 298).
b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C
das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht
an-
24 -
genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene
erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen
gleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei
anderen Angeklagten
(vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 - zur
Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt - m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie
betreffend
darauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den
Feststellungen
des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentlichen
motivlos und ihr Handeln war - jedenfalls nicht ausschließbar
- von
depressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit
zum planvollen
Handeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition
läßt sich aus den Urteilsgründen
nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjektiven
Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe
erfüllt
sind. Dies nötigt indes nicht zu einer
Zurückverweisung der Sache. Aus denselben
Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre
auch bei der
Angeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Strafausspruch
zu verneinen.
C.
Revisionen der Nebenkläger
I. Revisionen des Nebenklägers Br
1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich
begangenen
Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision
scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger
könnte mit seiner Revision,
da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat,
hinsichtlich dieses
Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit
diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1
Zulässigkeit 12).
- 25 -
2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision
bleibt erfolglos.
a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des
Hilfsbeweisantrags
in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus
Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche
Indiztatsache dann
als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des
Erwiesenseins
die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht
in seiner freien
Beweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht
zwingenden Schluß aus
der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Bedeutungslosigkeit
2, 4 und 23 m.w.N.).
b) Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und
verstößt insbesondere
nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine
abweichende
tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre,
vielleicht sogar näher gelegen
hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum
Eingreifen.
3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E gerichteten
Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.
a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung
der Angeklagten
C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.
Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag
gestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden,
ist falsch. Im
Urteil sind diese Anträge als bloßer
Wiederholungsantrag bzw. wegen eigener
Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff.,
238).
b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des
Angeklagten
C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die
Ausführungen
zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).
- 26 -
Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig,
soweit mit ihr
als weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen
Mordmerkmals
der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme
eines weiteren
Mordmerkmals würde sich allenfalls auf den
Rechtsfolgenausspruch auswirken
können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der
Nebenkläger ein Urteil aber
nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der
Tat verhängt
wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).
4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen
hat,
über den Antrag auf Schmerzensgeld im
Adhäsionsverfahren zu entscheiden,
ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem
Antragsteller insoweit
ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).
II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden
Nebenkläger
Die Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El ,
Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I
und M N , No , Nu , Pf , Red und St
sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung
der
Angeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begangenen
Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils
auf die
Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Nebenkläger ergeben hat.
Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der
Staatsanwaltschaft Bezug
genommen.
Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der
Perspektive der
teilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die
Verhängung
nur zeitiger Freiheitsstrafen - die der schwierigen Beweis- und
Rechtslage
geschuldet ist - nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso
mehr,
als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen
vertretbar zu
begründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls
hinzunehmen
- 27 -
gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken,
daß nicht die eigentlichen
Haupttäter - libysche Drahtzieher und Hintermänner -
vor Gericht
standen.
D.
Revisionen der Angeklagten
I. Revision des Angeklagten C
1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaßstabs
für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der
Bestimmung
ihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen
§ 261 StPO nicht zu
erkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes
zu den
Haftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der
Revision
im Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer
vom
Angeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten
Freiheitsstrafe kann
durch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf
Vorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die
Hauptverhandlung
eingeführt worden sein.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine
Sachrüge ergibt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Revision des Angeklagten A C
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine
Sachrüge ergibt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.
III. Revision der Angeklagten V C
- 28 -
1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung
von § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1
StPO, weil die Angeklagte
vor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht
ordnungsgemäß informiert
und belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.
Das Landgericht hat - zutreffend - die Auffassung vertreten,
daß der
vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die
Angeklagte
zu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten
Anklageerhebung
und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu
unterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein
Verwertungsverbot
verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.
Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch
den
Haftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß
sich der Tatvorwurf zusätzlich
zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer
erstrecken
würde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu
würdigen, lag angesichts
der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere
Verfahrensrüge und die
erhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten.
IV. Revision des Angeklagten E
Die Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der
Sachrüge
vorbringt, können keinen Erfolg haben.
1. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält stand,
daß der Tatrichter
den Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem
Anschlag längere Zeit in
Vorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377),
straferschwerend berücksichtigt
hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2
StGB) kann
sich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine
rechtsfehlerhafte Anlastung
eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des
Angeklagten
- 29 -
zu finden wäre, ist bei den vorliegenden
Sachverhaltsfeststellungen nichts
ersichtlich.
2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen
Ansatz, die Bestrafung
des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des
Angeklagten
A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a),
bestehen nicht.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal |