BGH,
Urt. v. 24.3.1999 - 3 StR 240/98
3 StR 240/98
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 240/98
vom
24. März 1999
in der Strafsache gegen
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.
März 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Richter am
Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als
Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 12. November 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte einer einheitlichen Tat schuldig ist, und zwar des
gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer
Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in 10
Fällen und der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des
Versandhandels in 13 Fällen,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. des gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr
pornographischer Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von
Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, in 18 Fällen sowie des gemeinschaftlichen
Unternehmens der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des
Versandhandels in fünf Fällen schuldig gesprochen und
ihn unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen von dreimal einem
Jahr und von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 6. November 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Der Mitangeklagte T. i wurde wegen derselben Taten
rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der
Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte S. im Sommer 1991 zur
Aufbewahrung seiner Sammlung kinderpornographischer Schriften eine
Wohnung in V. in den Niederlanden an. Zu diesem Zeitpunkt stand er
bereits in Kontakt mit G. , der gewerbsmäßig
pornographische Schriften und Videofilme, insbesondere aus dem Bereich
der Kinderpornographie unter der Firma W. in V. im Versandhandel
vertrieb. G. , gegen den Ermittlungen geführt wurden, bat den
Angeklagten um Unterstützung bei diesem Geschäft und
weihte ihn in den Geschäftsbetrieb ein. Die Fa. W.
übersandte Interessenten zunächst einen
schwarzweiß kopierten Angebotskatalog, in dem die Materialien
detailliert beschrieben wurden und sich auch einzelne Photos befanden,
auf welchen ausschnittsweise der Inhalt der entsprechenden Filme
präsentiert wurde. Die an das Postfach in V.
gerichteten Bestellungen wurden ausnahmslos erst bearbeitet, wenn die
entsprechenden Bargeldbeträge oder Schecks in demselben
Postfach eingegangen waren. Der Angeklagte fuhr ab Sommer 1991 zwei bis
drei Mal pro Woche nach V. , bearbeitete die eingegangene Post und
übergab die Liste mit den Bestellungen und den eingegangenen
Geldern in der L. straße in K. - wo sich zum damaligen
Zeitpunkt das Materiallager der Fa. W. befand - an G. . Noch im Jahre
1991 leitete er die Post nur noch teilweise an G.
weiter und machte im übrigen heimlich eigene
Geschäfte mit Kinderpornographie. Hierzu hatte er aus dem
Fundus der Firma W. ausreichendes Material abgeschöpft. Ab
Juni 1992 befand sich - wegen Ermittlungen gegen G.
und den Angeklagten - das gesamte Lager der Fa. W. in der Wohnung des
Angeklagten in V. . Ab dem - nicht mitgeteilten - Zeitpunkt der
Inhaftierung des G. führte der Angeklagte die
Geschäfte alleine weiter. Im Dezember 1992 warb er den im
selben Haus in V. wohnenden T.
, der zu diesem Zeitpunkt mit weichen Drogen handelte, an. Er wies ihn
in die Tätigkeit des Versandhandels ein, indem er ihm das
Postfach offenbarte und beibrachte, Bestellungen zu bearbeiten, ohne
Fingerabdrücke zu hinterlassen. Der Angeklagte befand sich im
Zusammenhang mit den gegen G. geführten Ermittlungen in
Untersuchungshaft vom 15. Januar bis zum 6. April 1993. Danach
führte er gemeinsam mit T. den Versandhandel weiter. Die mit
den Bestellungen eingehenden Gelder wurden zwischen den Angeklagten
geteilt. Aus Furcht vor weiteren Ermittlungen mietete T .
auf Geheiß des Angeklagten eine weitere Wohnung in V. im
Anwesen St. weg an, die nunmehr als Lager diente. Am 10. September 1993
eröffnete der Angeklagte T. nach Absprache mit S. unter
falschem Namen für eine Fa. Va. in E. ein Konto bei der D.
Bank in M. . Zuvor hatte er für dieselbe Firma
absprachegemäß ein Postfach in E. eröffnet,
da aus dem Postfach Gelder verschwunden waren. Zahlungen deutscher
Kunden sollten ab September 1993 u.a. auf das neue Konto bei der D.
Bank geleitet werden (Überweisungen, Scheckgutschriften). Der
Angeklagte S. zog sich ab diesem Zeitpunkt aus dem aktiven
Geschäft hinsichtlich des Vertriebs der W. -
Materialien zurück. Die Angeklagten vereinbarten aber,
daß er am Erlös hälftig zu beteiligen war.
T. lieferte in der Zeit vom 10. September 1993 bis Mitte November 1994
von den Niederlanden aus in zehn Fällen Videofilme
(II. 1. a, 1. b, 5., 6., 7., 8. a, 8. c, 9., 16. und 18. der
Feststellungen) und in acht Fällen Hefte und Prospekte
kinderpornographischen Inhalts (II. 2. a, 2. b, 3., 8. b, 11., 12. a,
15. und 17. der Feststellungen) sowie in fünf weiteren
Fällen Pornofilme, in denen Erwachsene die Darsteller waren
(II. 4., 10., 12. b, 13. und 14. der Feststellungen), an Kunden im
gesamten Bundesgebiet. Absprachegemäß beteiligte er
den Angeklagten S. zuerst mit 50%, dann mit
30 % an den eingenommenen Geldern.
II.
Die Sachrüge führt zu einer Änderung des
Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das 23 Einzeltaten
angenommen hat, stellt sich das Verhalten des Angeklagten S. nur als
eine Tat im Rechtssinne dar. Zwar ist das Landgericht im Hinblick auf
seinen wichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium und sein hohes
Tatinteresse ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß er
Mittäter war. Auch als solcher wird er für die Frage
einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53
StGB aber nur nach seinem Tatbeitrag beurteilt (BGH NStZ-RR 1996, 227;
NStZ 1997, 121). Dieser bestand in der Einarbeitung des
rechtskräftig verurteilten T. in die Geschäfte des
Versandhandels, der Überlassung der Kundenadressen und des
Lagers an pornographischen Materialien. Das Landgericht hat aber nicht
festgestellt, daß er über diese
Vorbereitungshandlungen hinaus auch an den einzelnen, ab dem 10.
September 1993 erfolgten 23 Lieferungen beteiligt war. Es ist nicht zu
erwarten, daß noch ergänzende Feststellungen
getroffen werden können, die konkret zuzuordnende
Tathandlungen des Angeklagten S. ergeben würden. Angesichts
dessen beläßt es der Senat bei der allein von den
Feststellungen getragenen, rechtlich möglichen, für
den Angeklagten günstigeren Annahme, daß er den
Vergehenstatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1,
Abs. 4 StGB nur durch eine Handlung gemäß §
52 StGB erfüllt hat (BGH NStZ 1997, 121; Rissing-van Saan in LK
11. Aufl. § 52 Rdn. 5, 16 m.w.Nachw.).
2. Der Schuldspruch hält in den Fällen II. 1. a, 1.
b, 5., 6., 7., 8. a, 8. c, 9., 16. und 18., in denen Videofilme
kinderpornographischen Inhalts von den Niederlanden aus an Abnehmer in
Deutschland versandt wurden, einer Nachprüfung mit der
Maßgabe stand, daß der Angeklagte S. wegen des
gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer
Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in
zehn tateinheitlichen Fällen gemäß
§ 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der bis zum 31.
März 1998 geltenden Fassung zu verurteilen ist. Die vom
Landgericht angenommene Tatbestandsalternative des
gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr zum Zwecke
der Verbreitung gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 3,
Abs. 4 StGB tritt als Vorbereitungshandlung hinter den Tatbestand der
Verbreitung zurück.
a) Die Kammer hat die Verurteilung entgegen der Auffassung der Revision
zu Recht auf die durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom
23. Juli 1993 (BGBl I 1346) eingefügte und am 1. September
1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 184 Abs. 4 StGB in
der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung gestützt,
da die Tat hinsichtlich aller tateinheitlich verwirklichten
Fälle nach dem 10. September 1993 begangen wurde (§ 8
StGB). Bei Mittäterschaft gilt die Tat als zu dem Zeitpunkt
begangen, zu dem ein zurechenbarer Tatbeitrag geleistet wird (Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 8 Rdn. 5; Eser in Schönke/
Schröder, StGB 25. Aufl. § 8 Rdn. 3). Nach den
Feststellungen eröffnete T.
am 10. September 1993 in Absprache mit dem Angeklagten S. für
eine Firma Va. in E. ein Konto bei der D. Bank in M.
, über das die Einnahmen aus dem Vertrieb der pornographischen
Artikel laufen sollten. Ab diesem Zeitpunkt - also nach dem 10.
September 1993 - zog sich der Angeklagte S. aus dem aktiven
Geschäft hinsichtlich des Vertriebs der Wa. -Materialien
zurück (UA S. 19). Die Kammer stellt ausdrücklich
fest, daß der Angeklagte T. in der Folgezeit, d.h. nach dem
10. September 1993, die abgeurteilten 23 Lieferungen - also die
Tathandlungen - vornahm (UA S. 20).
b) Die in den genannten Fällen verbreiteten Videofilme sind
pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die den
sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1,
2 und 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zum Gegenstand haben
und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
Die Filme, in denen der Geschlechtsverkehr von Kindern mit Erwachsenen
(II. 8. a und c) bzw. die Vornahme von Manipulationen und des
Oralverkehrs von Kindern an Erwachsenen (II. 1. a, 16., 18.) gezeigt
wird, haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern
gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Gegenstand.
In den übrigen Fällen sind ausschließlich
Kinder die Darsteller, die sich gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen
berühren, an ihnen manipulieren, teilweise sich auch
gegenseitig befriedigen (II. 1. b, 6. und 9.), bzw. an ihren eigenen
Geschlechtsteilen manipulieren (II. 5., 7.). Soweit die Kinder an
anderen Kindern sexuelle Handlungen vornehmen, sind die Voraussetzungen
des § 176 Abs. 2 StGB erfüllt, da die Kinder dazu
bestimmt wurden, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dritter kann auch ein
anderes Kind sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 176 Rdn.
5). In den Fällen II. 5. und 7. liegt ein sexueller
Mißbrauch von Kindern gemäß § 176
Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. vor. Das Landgericht hat zwar in keinem Fall
ausdrücklich festgestellt, daß die Kinder zur
Vornahme der sexuellen Handlungen an sich bestimmt wurden. Der Senat
entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, daß
die zum Teil erst sechs Jahre alten Kinder die gezeigten sexuellen
Praktiken nicht aus eigenem Antrieb vorgenommen haben, sondern von dem
Photographen oder sonst einer bei den Aufnahmen anwesenden erwachsenen
Person zu den gezeigten sexuellen Praktiken aufgefordert wurden. Dies
drängt sich schon aufgrund des Alters der Kinder jedem
verständigen Betrachter auf (so auch OLG Koblenz NJW 1979,
1467, 1468).
Auch die in den Fällen II. 5. und 7. verbreiteten Videofilme
haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand im
Sinne von § 184 Abs. 3 und 4 StGB. Eine Schrift im Sinne von
§ 11 Abs. 3 StGB hat nicht erst dann den sexuellen
Mißbrauch eines Kindes zum Gegenstand, wenn außer
den sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst auch der
Bestimmungsakt der Darstellung unmittelbar zu entnehmen ist (so aber
Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 184 Rdn. 55 zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F.;
ähnlich Horn in SK-StGB § 184 Rdn. 66 zu §
176 Abs. 3 Nr. 2 StGB n.F.), also die Aufforderung an das Kind zu sehen
oder zu hören ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Aufnahmen
- wie hier - klar zum Ausdruck bringen, daß das Kind von
einem anderen zur Vornahme der sexuellen Handlungen aufgefordert worden
ist. Diese Auslegung ist mit dem Wortsinn des Gesetzes vereinbar. Sie
ist auch von der ratio legis her geboten. Die Norm dient
nämlich auch dem Schutz des Kindes davor, als Modell
für die Herstellung derartiger Filme mißbraucht zu
werden (OLG Koblenz NJW 1979, 1467, 1468; OLG München OLGSt
Nr. 1 zu § 184 StGB; KG NJW 1979, 1897; diese Auslegung liegt
auch schon der Entscheidung des Senats in BGHSt 43, 366, 368 zugrunde).
Der von Laufhütte zu § 184 Abs. 3 und 5 StGB
geäußerten Auffassung (LK 11. Aufl. § 184
Rdn. 15 und 49), daß die Darstellung von Handlungen nach
§ 176 Abs. 5 StGB den Tatbestand nicht erfülle, weil
die anderen Alternativen des § 184 Abs. 3 StGB auf Handlungen
an Menschen oder an Tieren abstellen, ist der Senat nicht beigetreten (
BGHSt 43, 366, 368).
c) Der Angeklagte hat diese Schriften verbreitet
gemäß § 184 Abs. 3
Nr. 1, Abs. 4 StGB. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten von
den Niederlanden aus im Wege des Versandhandels vornehmlich
kinderpornographisches Material in zahlreichen Fällen
verschickt.
Soweit es die Videofilme betrifft, wurden in den zehn festgestellten
Fällen Kopien versandt. Mangels anderer Feststellungen ist
zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß diese den
jeweiligen Film erstmals kopiert haben und es sich bei den
abgeurteilten Fällen jeweils um die erste und bisher einzige
Überlassung einer Kopie an einen Abnehmer gehandelt hat. Aus
dem Umstand, daß sie den Versandhandel
gewerbsmäßig betrieben und detaillierte
Angebotskataloge versandten, folgt, daß sie jeden Film in der
Absicht verschickten, bei Bedarf weitere Kopien desselben Films an
jeden, der bestellt und Vorauskasse leistet, zu liefern. Der Senat kann
ausschließen, daß Einzelstücke im Original
verkauft wurden. Dagegen sprechen das Anbieten der Materialien in einem
Katalog, die hohen Erstehungskosten für kinderpornographische
Privatvideos, die Kosten für die Lagerhaltung, die
Postfächer und die Konten, sowie das hohe Risiko,
strafrechtlich verfolgt zu werden, dem ein entsprechend hoher Gewinn
gegenüberstehen muß.
Pornographische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach -
also körperlich (BGHSt 18, 63, 64) - einem
größeren Personenkreis zugänglich macht,
wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder
jedenfalls so groß sein muß, daß er
für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt
13, 257). Verbreiten ist die Tätigkeit, durch die eine Schrift
aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt,
um einem größeren, individuell nicht miteinander
verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht zu werden (BGH
NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB; BayObLG NStZ 1996,
436, 437; OLG Hamburg NStZ 1983, 127; Laufhütte aaO §
184 Rdn. 35). Für die Kettenverbreitung ist anerkannt,
daß die Weitergabe eines Einzelexemplars an eine bestimmte
Person ausreicht, wenn sie in der Absicht erfolgt, daß ein
größerer Personenkreis nacheinander in dessen Besitz
und damit in den Genuß der Benutzung kommen kann (BGHSt 19,
63, 71; BayObLG NJW 1983, 120, 121; OLG Bremen NJW 1987, 1427, 1428).
Entsprechend reicht es für die Mengenverbreitung, also
für die Aushändigung einer Vielzahl gleicher
Exemplare an verschiedene Abnehmer, aus, wenn der Täter das
erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter
Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (vgl. RGSt 42, 209,
210; Lenckner aaO § 184
Rdn. 57; Keltsch NStZ 1983, 121; strenger Franke GA 1984, 459, 477:
"mindestens drei").
d) Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die
Verjährung bestimmt sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
Die hiernach geltende Frist von fünf Jahren ist in keinem der
zehn tateinheitlich begangenen Fälle abgelaufen.
Zwar handelt es sich bei dem Verbreiten kinderpornographischer
Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der Regel um
ein Presseinhaltsdelikt, dessen Verjährung sich nach dem
einschlägigen Landespressegesetz richtet (BGH NJW 1976, 720;
BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3
Nr. 2; Tröndle aaO § 184 Rdn. 48 und § 78
Rdn. 8; Lenckner aaO § 184
Rdn. 69; Laufhütte aaO § 184 Rdn. 47; Horn aaO
§ 184 Rdn. 44 zu Abs. 1 Nr. 5 2. Alt.). Da sich die
Presseverjährung wegen ihres jedenfalls auch prozessualen
Charakters nach dem Recht des Gerichtsorts (BGHSt 2, 300, 308; BGHSt
28, 53, 56; BGHR PresseG BW § 24 Verjährung 1; BGH,
Beschl. vom 29. Oktober 1998 - 5 StR 288/98) bestimmt, ist das
nordrheinwestfälische Landespressegesetz anwendbar. Nach
§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW gilt die kurze presserechtliche
Verjährung nicht für Vergehen nach § 184
Abs. 2 - 4 StGB. Diese Ausnahmevorschrift greift hier jedoch nicht ein,
weil sie erst am 22. Februar 1995 in Kraft getreten ist und zu diesem
Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 25
Abs. 1 Satz 1 LPG-NW bereits abgelaufen war.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist vielmehr deswegen nicht
anwendbar, weil es sich bei den gelieferten Video-Kopien nicht um
Druckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 LPG-NW gehandelt hat.
Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der
Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten
Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung
bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen
Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien
mit Text oder Erläuterungen. Das Kopieren von Videofilmen
mittels zweier Videorecorder ist keine Herstellung in einem zur
Massenherstellung geeigneten Verfahren.
Vervielfältigungsverfahren sind Herstellungsmethoden
technischer Art, die dazu geeignet sind, eine große Anzahl
von vervielfältigten Verkörperungen des gleichen
Stücks auf mechanische, chemische oder physikalische Weise
anzufertigen (Sedelmeier in Löffler, Kommentar zu den
Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland, Band I 4. Aufl.
§ 7 LPG Rdn. 24). Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten
Fall auch eine Vielzahl von Exemplaren hergestellt wurde. Vielmehr
genügt, daß das Verfahren generell für die
Massenproduktion geeignet ist (Sedelmeier aaO Rdn. 26 m.w.Nachw. zur
h.M.; Bullinger ebenda Einl. zu Bd. I Rdn. 22). Das Wesen der
Massenvervielfältigung liegt darin, daß nicht
bloß eine Mehrheit von Abschriften, sondern eine zwar nicht
unbegrenzte, aber doch beliebig vermehrbare Vielzahl von
Vervielfältigungen hergestellt werden kann. Als Druckwerke
gelten deshalb auch die mit der Hand hergestellten Kopien eines
Fotokopiergerätes und die Vervielfältigungen mit dem
Drucker des Heimcomputers, bei denen Handarbeit zwar
unterstützend mitwirkt, bei entsprechender Programmierung des
Gerätes mit einem Knopfdruck aber eine Vielzahl von Exemplaren
maschinell produziert werden kann. Im Gegensatz dazu stehen
Vervielfältigungen, die vom Original etwa durch mehrfache
Abschrift oder Kopieren mit der Hand gewonnen werden. Deshalb sind die
Durchschriften einer Schreibmaschine keine Druckwerke, da die
nichtmechanische Handarbeit überwiegt und nur eine geringe
Anzahl gut lesbarer Durchschläge hergestellt werden kann
(Ricker in Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl.
S. 68). Nach diesen Grundsätzen ist das Kopieren von
Videofilmen mittels zweier handelsüblicher Videorecorder kein
zur Massenvervielfältigung geeignetes Verfahren, da bei einem
Zeitaufwand von ungefähr zwei Stunden für das
Erstellen einer Kopie nur vier Kopien pro "Arbeitstag" hergestellt
werden können und für jede Kopie erneut Handarbeit -
nämlich das Herausnehmen der bespielten und Einlegen der
unbespielten Kassette und das Bedienen des Geräts -
erforderlich ist.
Daß die Videofilme zumindest in den abgeurteilten
Fällen auf diese Art und Weise kopiert wurden, entnimmt der
Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und dem
für die Prüfung der Verjährung
freibeweislich verwertbaren Akteninhalt. Bei dem von G.
übernommenen W. -Material handelt es sich um von Privatleuten
hergestellte Amateurvideos (UA S. 12). Dieses Material vertrieb der
rechtskräftig verurteilte T. nach dem Rückzug des
Angeklagten aus dem aktiven Geschäft weiter (UA S. 19, 43).
Aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des T. ergibt sich,
daß er in der im Anwesen St. weg in V. gelegenen Wohnung am
Anfang seiner Tätigkeit Videofilme mit zwei vom Angeklagten S.
mitgebrachten Videorecordern der Marke Blaupunkt kopiert hat (Bd. I, S.
115; vgl. auch die Aussage des Zeugen H. , Bd. I S. 166). Mit dieser
Tätigkeit war von April bis August 1993 der Zeuge P. betraut,
der pro Tag maximal vier Kassetten kopieren konnte. Mangels
gegenteiliger Hinweise in den Akten ist der Senat auch davon
überzeugt, daß diese Art der
Vervielfältigung - zumindest soweit es die abgeurteilten
Fälle betrifft - während des gesamten Tatzeitraums
beibehalten wurde. Zwar ergibt sich aus den Protokollen der
polizeilichen Vernehmungen des T. , daß er während
des Tatzeitraums auch Va. -fremde Materialien, u.a. mittels
Computertechnik kopierte Videofilme, die er vom gesondert verfolgten
Hu. erhalten hatte, vertrieben hat. Aus dem Umstand, daß der
Angeklagte S. in allen abgeurteilten Fällen am Erlös
beteiligt war, ergibt sich, daß nur Fälle des
Vertriebs von Va. -Materialien abgeurteilt wurden. Filme aus dem W.
-Bestand überließ T. erst ab Anfang 1995 - also nach
dem hier abgeurteilten Tatzeitraum - dem Hu. ,
so daß erst ab diesem Zeitpunkt eine andere
Vervielfältigungsart nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen
Unternehmens der Einfuhr kinderpornographischer Schriften
gemäß § 184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB in
den Fällen II. 2. a, 2. b, 3., 8. b, 11., 12. a, 15. und 17.
hat dagegen keinen Bestand. Ihr steht das Strafverfolgungshindernis der
Verjährung entgegen, da insoweit die - nicht rechtzeitig
unterbrochene - sechsmonatige Verjährungsfrist des §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPG-NW eingreift, die bei sukzessiver
Verbreitung eines bestimmten Druckwerks für jeden
Mittäter gesondert mit dessen erstem Verbreitungsakt zu laufen
beginnt (BGHSt 25, 347, 354; BGHSt 33, 271, 273). Zwar handelt es sich
bei der Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung nicht um ein
Presseinhaltsdelikt. Da sie aber subsidiär gegenüber
der tatsächlich erfolgten Verbreitung ist, gilt dann, wenn es
- wie hier - zu einer Verbreitung gekommen und die Ausnahmeregelung des
§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW nicht anwendbar ist, die kurze
presserechtliche Verjährung (vgl. Jähnke in LK 11.
Aufl. § 78 Rdn. 16). Diese Verjährung führt
dazu, daß der Angeklagte insoweit nur wegen acht
Fällen des Einführens pornographischer Schriften im
Wege des Versandhandels gemäß § 184 Abs. 1
Nr. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.
a) Bei den in den genannten Fällen in der Zeit vom 10.
September 1993 bis Ende August 1994 versandten Magazinen,
Angebotsprospekten, Katalogen und Heften handelt es sich - anders als
bei den versandten Videokopien - um Druckwerke im Sinne des §
7 Abs. 1 LPG-NW, da sie mittels eines zur Massenherstellung geeigneten
Vervielfältigungsverfahrens hergestellt und zur Verbreitung
bestimmt waren. In den Fällen 12. a und 17. hat die Kammer
ausdrücklich festgestellt, daß ein kopierter
Angebotskatalog und ein kopiertes Magazin versandt wurden. Die
Überzeugung, daß auch die in den übrigen
Fällen verbreiteten Schriften in einem zur Massenherstellung
geeigneten Verfahren hergestellt waren, entnimmt der Senat daraus,
daß solche Schriften - zumal, wenn sie im Versandhandel in
großer Stückzahl verkauft werden sollen - immer im
Druck- oder Kopierverfahren hergestellt werden. Über einen
Kopierer verfügten die Angeklagten.
Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist in den
Fällen II. 3., 12. a und 15., in denen Angebotskataloge
versandt wurden, auch nicht gemäß § 7 Abs.
3 Nr. 2 LPG-NW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen die
nur Zwecken des Gewerbes dienenden Druckwerke, wie Formulare,
Preislisten und dergleichen nicht den Bestimmungen des
Landespressegesetzes über Druckwerke. Es muß sich um
Druckwerke handeln, die nach ihrem objektiven Charakter, für
den Inhalt und Beschaffenheit maßgebend sind, unmittelbar und
ausschließlich den Zwecken des Gewerbes dienen (BGHSt 40,
385, 388). Die Angebotskataloge dienen aber nicht
ausschließlich dem Gewerbe des Versandhandels, also der
Veranlassung von Kunden zur Bestellung weiterer Artikel aus dem Angebot
der Firma Va. . Sie sind vielmehr auch Teil der
Gewerbeausübung selbst, da sie wegen ihres
kinderpornographischen Inhalts wie die anderen Schriften und Filme als
Ware angeboten und vertrieben wurden.
Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften
gemäß § 184 Abs. 3
Nr. 1, Abs. 4 StGB ist in den Fällen II. 2. a, 3., 8. b und
12. a auch dann verjährt, wenn man davon ausgeht,
daß diese Schriften auch von dem Angeklagten S. erstmals zu
den im Urteil festgestellten Lieferzeitpunkten verbreitet wurden. Diese
Lieferungen erfolgten vor bzw. im Fall II. 12. a nicht
ausschließbar vor dem 10. April 1994, so daß die
Verjährungsfrist durch den Durchsuchungsbeschluß vom
10. Oktober 1994 nicht unterbrochen werden konnte.
Strafverfolgungsverjährung ist ebenfalls in den
Fällen II. 2. b, 11., 15. und 17. eingetreten. Auch in diesen
Fällen handelt es sich um "W. -Material", an dessen Vertrieb
der Angeklagte S. seit 1991 beteiligt war. Nach Auswertung des
Akteninhalts im Wege des Freibeweises kann der Senat nicht
ausschließen, daß der Angeklagte jede der in
Betracht kommenden Schriften bereits vor dem 10. April 1994 erstmals
verbreitet und damit die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW
in Gang gesetzt hat. Der Senat schließt aber aus,
daß es weitere Beweismittel gibt, anhand derer sich ein neuer
Tatrichter die Überzeugung verschaffen kann, daß der
Angeklagte diese Materialien erst nach dem 10. April 1994 erstmals
vertrieben hat. Er geht deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes
zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die sechsmonatige
Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW vor
der ersten möglichen Unterbrechungshandlung, dem
Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994, und somit vor dem
Inkrafttreten von § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW abgelaufen war.
b) Der Angeklagte S. war deshalb nur wegen acht Fällen der
Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels
gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu
verurteilen.
Der rechtskräftig verurteilte T. , dessen Handeln dem
Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB
zuzurechnen ist, hat die Schriften gemäß
§ 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Wege des Versandhandels
eingeführt, also unmittelbar aus dem Ausland, nämlich
aus V. in den Niederlanden - und nicht aus K. oder M. - an
Letztabnehmer im Inland versandt (vgl. Lenckner aaO § 184 Rdn.
27; Horn aaO § 184 Rdn. 31). Aus dem Umstand, daß in
sämtlichen abgeurteilten Fällen der Angeklagte S. am
Erlös beteiligt war, folgt, daß es sich um Schriften
aus dem Bestand des in der Wohnung St. weg
in V. befindlichen Lagers handelte, das er dem T. überlassen
hatte. In dieses Lager waren - was die Revision übersieht -
auch die 1992 von K. nach V. verbrachten W. materialien eingeflossen
(UA S. 15, 16, 18). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe, daß zumindest in den abgeurteilten
Fällen die Materialien nicht zunächst nach M. zu den
Eheleuten Ko. , die frühestens ab April 1994 in den Versand
pornographischer Materialien eingebunden waren, verbracht und dann vom
Inland aus an die Kunden weiterversandt wurden. Die insoweit nicht
eindeutigen Feststellungen werden im Rahmen der
Beweiswürdigung (UA S. 43, 48) in diesem Sinne konkretisiert.
Einer Verurteilung aus § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht nicht
entgegen, daß diese Tatbestandsvariante des § 184
Abs. 1 StGB von § 184 Abs. 3 Nr. 1,
Abs. 4 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird
(Laufhütte aaO § 184 Rdn. 56; Lenckner aaO §
184 Rdn. 68; a.A. Horn aaO § 184 Rdn. 74 f.; Lackner aaO
§ 184 Rdn. 12 und Tröndle aaO § 184 Rdn. 50,
die Tateinheit für möglich halten). Nach §
184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 1 StGB ist das Verbreiten kinderpornographischer
Schriften schlechthin, also unabhängig von Ort, Zeit und Art
des Vertriebes, verboten. Einfuhr im Wege des Versandhandels ist eine
Vorbereitungshandlung des Verbreitens. Ein Verbreiten im Sinne von
§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zwar auch möglich, ohne
daß zusätzlich § 184 Abs. 1
Nr. 4 StGB verwirklicht wird. Angesichts der deutlich höheren
Strafdrohung der Absätze 3 und 4 und des Umstandes,
daß die Einfuhr im Wege des Versandhandels eine typische und
gefährliche Erscheinungsform der Verbreitung
kinderpornographischer Schriften ist, ist Gesetzeseinheit anzunehmen,
zumal der Schutzzweck des § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht
über den des § 184 Abs. 3
Nr. 1, Abs. 4 StGB hinausgeht. Der im Wege der Gesetzeskonkurrenz
verdrängte § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB lebt aber wieder
auf, da einer Bestrafung aus dem vorrangigen Tatbestand des §
184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB das Strafverfolgungshindernis der
Verjährung entgegensteht und der Täter durch das
vorrangige Gesetz nicht privilegiert werden sollte (vgl. BGHSt 24, 262,
266; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 71, 97,
112; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 134 ff. ).
Die Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 5
StGB, der eine Frist von drei Jahren vorsieht. Bei § 184 Abs.
1 Nr. 4 StGB handelt es sich nämlich nicht um ein der kurzen
Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW
unterfallendes Presseinhaltsdelikt (OLG Stuttgart NJW 1976, 529, 530;
OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 25 PresseG NRW;
Lenckner aaO § 184 Rdn. 69). Ein Presseinhaltsdelikt liegt nur
dann vor, wenn die Verbreitung des Druckwerks
- wie die Verbreitung von Kinderpornographie gemäß
§ 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB - schlechthin verboten
ist, also der Grund, aus dem seine Verbreitung bestraft wird,
ausschließlich im Inhalt des Druckwerkes liegt. Das bedeutet,
daß in diesem Sinne strafbaren Inhalt solche Druckwerke nicht
haben, deren Verbreitung grundsätzlich erlaubt ist und nur
dann strafbar wird, wenn dabei Vorschriften, welche Zeit, Ort oder Art
des Verbreitens oder einen bestimmten Abnehmerkreis betreffen, verletzt
werden (BGHSt 26, 40, 44 f.; BayObLGSt 1979, 44, 47). Die Verbreitung
einfacher Pornographie ist gemäß § 184 Abs.
1 StGB nicht generell unter Strafe gestellt. Vielmehr wird dem
Jugendschutz hier nur insoweit Rechnung getragen, als bestimmte Arten
des Vertriebs unter Strafe gestellt sind. Gemäß
§ 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die Einfuhr pornographischer
Schriften im Wege des Versandhandels verboten. Die Strafbarkeit
knüpft also nicht an den Inhalt der Schriften, sondern an die
Art und Weise ihrer Verbreitung an. Wenn das Verbot schon für
an sich erlaubte Pornographie gilt, muß es erst recht
für verbotene Kinderpornographie gelten (vgl. Lenckner aaO
§ 184 Rdn. 52).
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 78
Abs. 3 Nr. 5 StGB ist bezüglich keiner der Taten abgelaufen,
da der Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994, die
Beschuldigtenvernehmung vom 4. Juni 1996, der alle Vorwürfe
einzeln enthaltende Haftbefehl gegen den Angeklagten S. vom 6. November
1996 und die Erhebung der Anklage am 28. Februar 1997 die
Verjährung hinsichtlich dieser Taten unterbrochen haben.
4. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4., 10., 12. b, 13.
und 14. wegen Einfuhr von pornographischen Schriften - aus dem Bereich
der Erwachsenenpornographie - im Wege des Versandhandels verurteilt
wurde, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung mit Ausnahme des Umstandes, daß wegen
fünf tateinheitlicher Verstöße zu
verurteilen war, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
5. Nach § 52 StGB ist nur auf eine Strafe zu erkennen. Die
Einzelstrafen müssen deshalb entfallen. Auch der Ausspruch
über die - an sich angemessene - Gesamtstrafe war aufzuheben.
In Anbetracht des Umstandes, daß aus dem Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 6. November 1996 Einzelfreiheitsstrafen
von dreimal einem Jahr und einmal acht Monaten einbezogen wurden, und
sich die rechtliche Bewertung in acht tateinheitlichen Fällen
geändert hat, kann der Senat nicht ausschließen,
daß die neue Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennt,
die vier Jahre unterschreitet.
III.
Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten T.
gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht. Die
- vom Landgericht hinsichtlich des Mitangeklagten T. zutreffend
entschiedene - Frage des Vorliegens einer oder mehrerer rechtlich
selbständiger Taten ist nämlich ebenso wie die Frage
des Beginns und etwaiger Unterbrechungen der presserechtlichen
Verjährung für jeden Mittäter gesondert zu
prüfen. Deshalb fehlt es an einem gleichartigen Revisionsgrund.
Kutzer Blauth Miebach
Winkler Pfister
StGB n.F. § 184 Abs. 3 und 4, § 176 Abs. 3 Nr. 2
StGB a.F. § 176 Abs. 5 Nr. 2
LPG-NW § 7 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1
1. Pornogaphische Filme und Photographien haben den sexuellen
Mißbrauch von Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die
Aufnahmen zwar unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen
der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der
Aufnahme ergibt, daß das Kind von einem anderen, z.B. dem
Photographen, hierzu aufgefordert worden ist.
2. Die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier
Videorecorder ist keine Herstellung in einem zur Massenherstellung
geeigneten Vervielfältigungsverfahren im Sinne von §
7 Abs. 1 des nordrheinwestfälischen Landespressegesetzes, so
daß die Tat nicht der kurzen presserechtlichen
Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG
unterfällt.
BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 - LG
Mönchengladbach
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