BGH,
Urt. v. 24.11.2009 - 1 StR 526/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 526/09
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren
und acht Monaten sowie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen
Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Die lediglich auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt
erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumessung
bemerkt der Senat lediglich Folgendes:
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1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die wegen der
versuchten räuberischen Erpressung verhängte Strafe
begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat
es das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3
StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat entnimmt
jedoch dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege
insofern den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde,
hinreichend deutlich, dass es
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zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens
verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche
Überprüfung nicht unerheblich erleichtert, wenn das
Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den § 250 Abs. 3 StGB
eingegangen wäre.
2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des
Angeklagten gewertet, dieser sei „bereits mehrfach, auch
einschlägig vorbestraft“. Zu dessen
persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass
gegen ihn bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von
Leistungen in sechs Fällen jeweils eine richterliche Weisung
ausgesprochen worden sei. Ob diese Vorbelastungen die landgerichtliche
Bewertung schon für sich genommen zu tragen geeignet
wären, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht
insofern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist.
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Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es
ausgeführt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter
räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen
Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt
der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese
und die übrigen Vorbelastungen sich tatsächlich nur
auf den Angeklagten beziehen können. Denn die erste vom
Landgericht M. zugeschriebene Eintragung betraf ein Verfahren, in dem
von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar 2001 begangenen
Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 JGG abgesehen
worden war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits
strafmündig (§ 19 StGB), während M. 13 Jahre
und die weiteren Angeklagten B. und Ma. erst zwölf bzw. sieben
Jahre alt waren. War
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demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten
räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen
Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom Landgericht
rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden.
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander |