BGH,
Urt. v. 24.10.2007 - 2 StR 232/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 232/07
vom
24.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24.10.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 3. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht
geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, wobei er
als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat“ in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten
verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mit einer
Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen
Erfolg.
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1. Zu der Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung
eines Hilfsbeweisantrags gerügt wird, bemerkt der Senat
ergänzend zu den Ausführungen
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des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007:
Dafür, dass es sich bei den ausgeurteilten Taten um
Bandentaten handelte, spricht bereits die Mitwirkung des
höheren Polizeibeamten aus Venezuela in beiden
Fällen, der nach den vom Angeklagten eingeräumten
Gesamtumständen in die Bandenabrede einbezogen war. Dass der
Zeuge G. das Kokain selbst an Bord der Flugzeuge gebracht habe, wird in
dem Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich behauptet; dem
stünde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass G. erst
am 2. Juni 2006 nach Caracas geflogen ist.
2. Der Schuldspruch war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu
ändern. Wird - wie hier - in den Fällen des
§ 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des
Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer
Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und
desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte,
insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer
einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1;
Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06).
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3. Der Strafausspruch hat Bestand.
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a) Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils
ergibt sich, dass das Landgericht die bandenmäßige
Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht straferschwerend gewertet
hat.
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b) Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung einen
falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des
Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten die
Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer
Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB jedoch den
gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von
zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Mona-
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ten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise wären die Strafen
aus einem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren
Freiheitsstrafe zu bestimmen gewesen. Angesichts der beiden
Einzelstrafen von fünf Jahren und von sechs Jahren, die
deutlich über der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren
Freiheitsstrafe liegen, kann der Senat jedoch ausschließen,
dass die Strafkammer bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere
Freiheitsstrafen verhängt hätte. Im Übrigen
sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von der
Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgrund, dass in
beiden Fällen eine ganz erhebliche Menge eines
gefährlichen Rauschgifts zum Zwecke des Handeltreibens
eingeführt wurde, auch angemessen im Sinne des § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl |