BGH,
Urt. v. 24.9.2009 - 3 StR 188/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 188/09
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 13. August 2009 in der Sitzung am 24. September 2009, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 13. August 2009 -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 8. Dezember 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der
Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs der
tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 17 Fällen, des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie des
unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit
mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist;
bb) im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 17 Fällen, Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten
Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe "nebst Munition" und
unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über
eine Kriegswaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Betrages von
211.500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge.
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1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der
Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs der
tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt
worden ist. Diese Teileinstellung hat die aus der Urteilsformel
ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Das
tateinheitliche Zusammentreffen des Besitzes der geladenen Pistole und
der Munition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG) ist
in der Urteilsformel mit den Worten "in Tateinheit mit" kenntlich zu
machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO
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52. Aufl. § 260 Rdn. 26). Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend berichtigt.
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat hinsichtlich des nach der
Teileinstellung verbleibenden Umfangs der Verurteilung lediglich zum
Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet.
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a) Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erbracht.
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b) Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
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aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die
Strafrahmenwahl bei den vom Landgericht abgeurteilten
Betäubungsmittelstraftaten und dem Waffendelikt nicht zu
beanstanden. Das Landgericht war zur ausdrücklichen
Erörterung des Vorliegens minder schwerer Fälle nach
§ 30 Abs. 2 BtMG und § 52 Abs. 6 WaffG bzw. eines
Abweichens von der Regelwirkung des gewerbsmäßigen
Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im
vorliegenden Fall aus Rechtsgründen nicht verpflichtet.
Angesichts aller für die Wertung der Taten und des
Täters bedeutsamen Umstände, insbesondere mit Blick
auf die eingeführten und zum Handeltreiben bestimmten
Drogenmengen sowie die Feststellungen zum Lade- und Sicherungszustand
der Pistole lag auf der Hand, dass minder schwere Fälle nicht
gegeben sind und auch ein Abweichen von der Wirkung des Regelbeispieles
des gewerbsmäßigen Handels mit
Betäubungsmittel nicht in Betracht kommt. Dies gilt bei den
Betäubungsmitteldelikten trotz der Annahme des vertypten
Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG. Da-
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nach bedurfte die Ablehnung der entsprechenden Ausnahmestrafrahmen hier
nicht der Erwähnung im Urteil (vgl. Meyer-Goßner aaO
§ 267 Rdn. 21; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - 3 StR 153/09).
Auch die Strafzumessung im engeren Sinne weist Rechtsfehler nicht auf.
bb) Ferner kann auch der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Die
Teileinstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der vom Landgericht
für das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Senat
kann indes im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen (vier Jahre,
viermal zwei Jahre und neun Monate, einmal zwei Jahre und drei Monate,
zehnmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr
sowie zehnmal neun Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass
das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere
Gesamtstrafe gebildet hätte.
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3. Keinen Bestand kann aber der Ausspruch des Landgerichts
über die Anordnung von Wertersatzverfall haben. Das
Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen, ob der
Wert des aus den Betäubungsmittelstraftaten Erlangten im
Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und zu
prüfen, ob in Ansehung der Härtevorschrift des
§ 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB die Anordnung nach seinem
Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann (vgl. Fischer, StGB 56.
Aufl. § 73 c Rdn. 4 f.). Hierzu hätte aber angesichts
des sehr hohen Verfallsbetrages sowie des geringen Renteneinkommens des
An-
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geklagten und der - unklaren - Feststellungen zu seinen derzeitigen
Vermögensverhältnissen auch mit Blick auf den
Resozialisierungsgedanken Anlass bestanden (vgl. BGHSt 33, 37, 39; BGH,
Beschl. vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |