BGH,
Urt. v. 24.9.2009 - 3 StR 350/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 350/09
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.
September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die
Zeugen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten
Oberbauch verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der
gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es
ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifelsfrei ausschließen
können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht
vertretenen Revision macht die Staatsanwaltschaft Fehler in der
Beweiswürdigung geltend.
1
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung
des Landgerichts aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts revisionsgerichtlicher
Überprüfung standhält.
2
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Ergänzend bemerkt der Senat:
3
Das Landgericht hat weder erörtert, ob die Messerstiche des
Angeklagten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von
§ 32 Abs. 2 StGB waren, noch hat es sich damit
auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach
§ 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten
eine mildere Handlungsalternative offen stand, um den Angriff der
Zeugen K. und B. auf den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336,
337). Auch ist nicht festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf
sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt
hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des Angeklagten
Einschränkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 32 Rdn.
61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.).
4
Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich Mayer
in Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker |