BGH,
Urt. v. 25.7.2006 - 5 StR 97/06
5 StR 97/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.
Juli 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwalt R.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt M.
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
7.09.2005 werden verworfen.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die Kosten
des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die Kosten
der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen) in Tateinheit mit unerlaubtem
Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; von dem Anklagevorwurf
eines weiteren tatmehrheitlichen Mordversuchs hat es ihn
freigesprochen. Das Urteil wird mit Revisionen des Angeklagten, der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin angefochten, die
jeweils mit der Sachrüge geführt werden.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte stammt aus einfachsten,
sozial wenig stabilen Verhältnissen und hat weder Lesen noch
Schreiben gelernt. Aufgrund seiner simplen Charakterprägung
und seiner geringen Intelligenz (IQ 75) war der Angeklagte auf feste
äußerliche Strukturen (Arbeit, Familie) fixiert. In
der Ehe mit seiner zweiten Frau S. , einem der beiden späteren
Tatopfer, wurden sieben Kinder geboren. Das Familienleben gestaltete
sich äußerst problematisch. Beide Ehepartner waren
nicht in der Lage, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln.
Der Angeklagte war häufig jähzornig und schlug sowohl
seine Frau als auch seine Kinder grundlos. Schon mehrfach hatte S. -
bis auf einmal nur kurzzeitig - die Familie verlassen. Zuletzt
verschwand sie im Oktober 2003 spurlos und ließ den zu dieser
Zeit arbeitslosen Angeklagten und die Kinder alleine.
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Der Angeklagte bemühte sich zwar, sein Leben und das der
Kinder so weit wie möglich in Ordnung zu halten, war aber bald
von dieser Aufgabe überfordert. Im November 2003 versuchte er,
sich das Leben zu nehmen. Er wurde mit Hilfe einer seiner
Töchter und zweier Nachbarn, darunter das zweite
spätere Tatopfer H. , gerettet. Nach dem
Selbsttötungsversuch des Angeklagten gelang es, Kontakt zu S.
herzustel- len, die Ende 2003 wieder in die gemeinsame Ehewohnung
einzog und erreichte, dass der Angeklagte sich ihr und den Kindern
zunächst nicht mehr nähern durfte. Nahezu zeitgleich
zog der Zeuge B. , ein langjähriger Freund der Familie, zur
Ehefrau des Angeklagten in die gemeinsame Ehewohnung. Der Angeklagte
war sehr enttäuscht, gekränkt und verbittert; er
fühlte sich - nach über 20 Jahren Ehe -
„wie ein Stück Schrott, das aussortiert
wird“. Er verharrte aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur in einem Teu-
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felskreis von tiefer Gekränktheit und dem Gefühl,
jeglichen Wert verloren zu haben. Problemlösungen konnte er in
seiner geistigen Unbeweglichkeit und charakterlichen
Beschränktheit nicht finden. Er empfand große Wut
und Hass auf seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Trotz Verbesserung
der äußeren Verhältnisse und des Kontakts
zu den Kindern in den Folgemonaten entwickelte er - gefangen in
stetigen Rachegedanken - schließlich den Plan, seine Ehefrau,
B. und eventuell sich selbst zu erschießen. Anfang 2005
beschaffte sich der Angeklagte eine Pistole samt dazugehöriger
Muniti-on, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis
zu sein.
Am Tattag, dem 20. Januar 2005, hatten die getrennt lebenden Eheleute
einen Termin beim Jugendamt, zu dem der Angeklagte seine Pistole
mitnahm. Obgleich die Besprechung für ihn objektiv eher
günstig verlief, war der Angeklagte sehr angespannt; er wurde
laut, beschimpfte seine Frau und warf ihr vor, dass sie alles tun
würde, damit er nicht die Kinder bekomme. Nach dem
Gespräch lehnte der Angeklagte das Angebot eines Beamten, ihn
mit dem Auto mitzunehmen, mit dem unzutreffenden Einwand ab, er sei mit
dem Fahrrad unterwegs. S. machte sich mit B. und H. - den sie als
Nachbarn wie B. zum Schutz vor dem Angeklagten zu dem Termin
mitgenommen hatte - zu Fuß auf den Heimweg. Der Angeklagte
folgte ihnen. Die drei Personen wechselten verängstigt die
Straßenseite. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und
beschimpfte sie unflätig. Hiervon ließen sich die
drei allerdings nicht provozieren, sondern gingen stumm weiter. Dies
wirkte auf den unverändert gewaltbereiten,
rachsüchtigen und tief gekränkten Angeklagten wie
eine Verhöhnung, weil er sich durch diese Vorgehensweise von
der gesamten Gruppe ausgeschlossen fühlte. Er zog seine Waffe
und lud sie laut vernehmlich durch, wobei er eine Patrone verlor; dies
bemerkte B. , der jedoch, ohne zu reagieren, weiterlief. Auch als der
Angeklagte zwei Warnschüsse abgab, reagierte die Gruppe nicht.
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In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, der sich
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nicht ernst genommen fühlte, seine Waffe gezielt gegen die
drei Menschen vor ihm einzusetzen. Hierfür waren
Gefühle wie Wut, Hass, Rache, Enttäuschung und die
tiefe Kränkung über die Trennung entscheidend, wobei
keines der Gefühle besonders bestimmend war. Der Angeklagte
erschoss zunächst H. , den er, als dieser sich gerade
umdrehte, aus höchstens fünf Metern Entfernung mit
einem Schuss tödlich in die Stirnmitte traf.
Anschließend erschoss der Angeklagte seine Ehefrau, auf die
er insgesamt vier Schüsse abgab, zuletzt einen
tödlichen Kopfschuss aus einem Meter Entfernung auf das am
Boden liegende Opfer. Währenddessen war B. weitergelau- fen
und hatte ein Auto angehalten. Obwohl die Munition des Angeklagten noch
nicht aufgebraucht war und er auch in dieser Situation noch auf B.
hätte schießen können, nahm er nunmehr von
seinem Entschluss Abstand, alle drei Personen der Gruppe zu
töten.
Zwei Stunden später stellte sich der Angeklagte, der einen
gehetzten, wenig später zeitweise tief erschütterten
Eindruck machte, der Polizei.
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Das Landgericht hat die Tötung von H. und S. als
tateinheitliches Delikt des Totschlags gewertet und die Annahme
niedriger Beweggründe maßgeblich unter Hinweis auf
die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten
abgelehnt. Hinsichtlich des Zeugen B. hat das Landgericht einen
freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen.
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II.
Die Revisionen bleiben erfolglos.
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1. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu
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seinem Nachteil auf. Die Überzeugung des Schwurgerichts vom
Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dem Schuss auf H.
unterliegt angesichts der zur Schussentfernung, zur Zielrichtung und
zum weiteren Tatablauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
ersichtlich keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Ablehnung von Mord
aus niedrigen Beweggründen, die Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses und der Teilfreispruch wegen Annahme
eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der
Tötung B. beanstandet werden, ist unbegründet.
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a) Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist
die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts betreffend B.
ersichtlich rechtsfehlerfrei. Nach den nicht zu beanstandenden
Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte insoweit aus freien
Stücken, ohne an einer weiteren Tötungshandlung
gehindert zu sein, von der Tatbegehung Abstand.
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Die Annahme von Tateinheit ist auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen hinnehmbar (vgl. auch BGH NStZ 2006, 167, 169).
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b) Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der Bundesanwaltschaft
insoweit vertreten, als damit beanstandet wird, das Landgericht habe
das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht
abgelehnt. Allein dieser Einwand bedarf näherer
Erörterung, er greift indes ebenfalls nicht durch. Neben der
Ablehnung anderer Mordmerkmale, deren Voraussetzungen nicht
feststellbar waren (Heimtücke, Ermöglichung einer
anderen Straftat), erweist sich auch die Verneinung niedriger
Beweggründe letztlich nicht als rechtsfehlerhaft.
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aa) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB
niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster
Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung
der Frage, ob Beweggründe zur Tat
„niedrig“ sind und - in deutlich weiter reichendem
Ma-ße als bei einem Totschlag - als verachtenswert
erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
äußeren und inneren für die
Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren,
insbesondere der Umstände der Tat, der
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Lebensverhältnisse des Täters und seiner
Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.).
Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache
kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer
niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO; BGH NJW 2006,
1008, 1011 m.w.N.).
Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein
Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene
Erwägungen ausfüllen kann. Hat der Tatrichter die
genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt
vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu
beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar
näher liegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Mai 2005 - 1 StR 30/05, insoweit in BGHR StGB § 211 Abs. 1
Strafmilderung 7 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2006, 284, 285; Altvater
NStZ 2006, 86, 89).
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In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die
Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe
ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung
ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit
gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in
Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und
willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall,
wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen
gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen
freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige
Beweggründe 26 m.w.N.). Der genannte tatgerichtliche
Beurteilungsspielraum gilt auch für die Bewertungen im
Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der
niedrigen Beweggründe, die mit den objektiven Kriterien in
engstem Zusammenhang stehen.
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bb) Danach ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus
revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden:
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Das Schwurgericht hat sämtliche Umstände der Tat, der
Persönlichkeit des Angeklagten und seiner
Lebensverhältnisse umfänglich dar-
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gestellt und gewürdigt. Ausführlich hat das
Schwurgericht insbesondere die ins Auge springenden Besonderheiten in
der Persönlichkeit des Angeklagten herausgestellt, der
aufgrund seiner sehr niedrigen Intelligenz und seiner einfachen
Persönlichkeitsstruktur, die ihm differenziertere, namentlich
selbstkritische Erwägungen verschloss, die Trennung seiner
Frau als besonders tiefe Kränkung empfunden hat, von der er
sich persönlichkeitsbedingt nicht mehr freimachen konnte.
(1) Bei dem Tatopfer S. hat das Schwurgericht erkennbar bedacht, dass
nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Ehepartner vom
Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig
auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in
einem solchen Fall - wie hier - tatauslösend und tatbestimmend
auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit
sein, die eine Bewertung als „niedrig“ im Sinne der
Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen
können, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und
der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich
nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 32; BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.).
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Die Erwägungen des Schwurgerichts sind in diesem Zusammenhang
- entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft - auch nicht
lückenhaft. Dass das Schwurgericht, wie die Bundesanwaltschaft
meint, bei seiner Gesamtwürdigung nicht bedacht haben
könnte, dass der Jähzorn und die
Gewalttätigkeit des Angeklagten seine Ehefrau zur Trennung
veranlasst haben, ist schon angesichts der mehrfachen
Erwähnung dieser Umstände in den
Urteilsgründen ausgeschlossen. Diesen Zusammenhang zu erkennen
und selbstkritisch zu würdigen, war der Angeklagte aufgrund
seiner Charakterprägung außer Stande. Dies
könnte ihm namentlich deshalb auch nicht als schuldhafte
Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit angelastet werden, weil
die Begleitumstände der Trennung wie die vorangegangener
Trennungen nach den getroffenen Feststellungen schon objektiv zwar ein
primäres, nicht
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indes ein alleiniges Verschulden des Angeklagten an der
familiären Zerrüttung belegen.
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(2) Bei dem Tatopfer H. hat das Schwurgericht nach dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entscheidend darauf
abgestellt, dass die Motivation des Angeklagten zur Tötung
aller drei von ihm Verfolgten auf diffusen Gefühlen der Wut,
des Hasses, der Rache, der Enttäuschung und der tiefen
Kränkung infolge der Trennung seiner Ehefrau und darauf
beruhte, dass der Angeklagte alle drei als eine ihn
ausschließende Gemeinschaft wahrgenommen hat, von der er sich
zudem verhöhnt wähnte (vgl. UA S. 14). Nach den vom
Schwurgericht als glaubhaft angesehenen spontanen Angaben des
Angeklagten zu seinem Tatmotiv (UA S. 17) liegt es angesichts der
beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des jähzornigen
Angeklagten zudem fern, dass er die ihn in diesem Moment bestimmenden
gefühlsmäßigen Regungen gedanklich
beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Der
latente Tötungsplan des Angeklagten, der durch den Erwerb und
das Mitführen der Tatwaffe und die gezielte Verfolgung der
verhassten Opfer belegt wird, ändert angesichts seiner
gravierenden, auch von fremd- und selbstzerstörerischen
Elementen geprägten Persönlichkeitsdefekte die
Beurteilung nicht maßgeblich.
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Soweit die Bundesanwaltschaft demgegenüber die besondere
Sinnlosigkeit der situativen Verärgerung des Angeklagten
über die drei von ihm verfolgten Personen und das Fehlen eines
vernünftigen Grundes für die Tötung von H.
als Beleg für ein als niedrig zu bewertendes
Tötungsmotiv herausstellt, trägt sie mit solchen
letztlich normativen Erwägungen den in der
Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegten
Besonderheiten der Tatentstehung und Tatbegehung nicht ausreichend
Rechnung, die das Schwurgericht ohne
Erörterungsmängel oder Wertungsfehler vertretbar in
den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt hat. Die unter
maßgeblicher Berücksichtigung der
beschränkten Sicht des Angeklagten vorgenommene Bewertung auch
dieser Tat als von ihm empfundene Verzweiflungstat und nicht als Aktion
aus schlechterdings nicht nachzuvollziehendem, nur noch
verachtenswertem Hass liegt innerhalb der Grenzen des
Beurteilungsspielraums des Tatgerichts, den das Revisionsgericht
hinzunehmen hat, wenn-
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gleich eine andere Beurteilung des Mordmerkmals der niedrigen
Beweggründe bei der Tötung des H. , des
früheren Lebensretters des Angeklagten, ebenfalls vertretbar
gewesen wäre und namentlich angesichts einer gewissen
Vorplanung der Tat sogar näher gelegen hätte.
c) Schließlich ist die Verhängung der
Höchststrafe aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1
StGB bei gleichzeitiger Verwerfung einer Anwendung des § 212
Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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3. Die Revision der Nebenklägerin ist nur insoweit
zulässig, als die Nebenklägerin die Nichtannahme
eines Mordmerkmals bei der Tötung ihrer Mutter S.
rügt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang
bleibt die Revision aus den genannten Gründen in der Sache
ohne Erfolg.
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Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal |