BGH,
Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 601/09
vom
25. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
25. März 2010, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 4. Juni 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten schweren
räuberischen Erpressung aus rechtlichen Gründen
freigesprochen. Es ist der Ansicht, der Angeklagte sei strafbefreiend
vom Versuch zurückgetreten, weil er freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgegeben habe (§ 24 Abs. 1 Satz
1 1. Alt. StGB). Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, durch
Drohung mit einer Eisenstange versucht zu haben, die in der
Gaststätte „M. “ beschäftigte
Bedienung S. zu zwingen, ihm 150 Euro zu übergeben, auf die er
keinen Anspruch hatte.
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Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge
Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte hielt sich am Abend des 16. November 2008 mit Freunden
in Augsburg in der Gaststätte „M. “ auf
und konsumierte 1 ½ Flaschen Wodka sowie nicht alkoholische
Getränke. Als der Angeklagte bemerkte, dass er nicht
genügend Geld bei sich hatte, um die Zeche zu bezahlen, bat er
zunächst eine Bedienung mit dem Namen „A.
“, ihm Geld zu leihen, damit er weitere Getränke
bestellen könne. Dies lehnte die Bedienung ab, weil sie selbst
kein Geld bei sich hatte und aus der Kasse kein Geld nehmen wollte.
„Anschreiben lassen“ wollte der Angeklagte nicht,
weil er befürchtete, die Rechnung könnte
später mehr Getränke enthalten, als er
tatsächlich konsumiert hatte.
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Gegen 2.50 Uhr, als die Bedienung „A. “ ihre
Schicht bereits beendet und die Gaststätte verlassen hatte,
ging der Angeklagte zur Bar, um nun die dort ebenfalls als Bedienung
tätige Zeugin S. aufzufordern, ihm Geld zu leihen. Er legte
eine Eisenstange vor sich auf der Theke ab, ohne die Zeugin direkt
damit zu bedrohen, und forderte sie auf, ihm 200 Euro zu geben. Dies
lehnte die Zeugin mit dem Bemerken ab, sie könne ihm kein Geld
geben, weil sie keines habe und sich auch in der Kasse keines befinde.
Nun begab sich der Angeklagte mit der Stange in der Hand hinter den
Tresen und forderte die Zeugin S. auf, ihm dann zumindest 150 Euro zu
geben. Dabei äußerte er, dass er sich
häufiger von dem Barinhaber P. Geld leihe, um die Zeche zu
bezahlen. Er forderte nun die Zeugin auf, P. anzurufen, damit er ihr
erklären könne, dass sie ihm Geld geben
könne. Auf die Ankündigung hin, sie werde nach
draußen gehen, um P. von dort aus anzurufen und ihn zu
fragen, ob sie dem Angeklagten Geld leihen dürfe,
ließ der Angeklagte die Zeugin mit dem Telefon in der Hand
passieren.
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Der Angeklagte setzte sich zunächst an die Bar, begab sich
dann aber zum Ausgang der Bar und blieb dort im Türrahmen
stehen, während die Zeugin S. vor dem Lokal telefonierte. Er
ging ihr nicht nach und forderte auch nicht erneut Geld. Vielmehr
unterhielt er sich mit anderen Personen und wartete, ob die Zeugin ihm
Geld geben werde. Die Zeugin S. rief zunächst den
Türsteher D. an, der sich in unmittelbarer Nähe
aufhielt. D. begleitete die Zeugin auf den Parkplatz des Lokals, von wo
aus sie den Barinhaber P. anrief. Dieser war nicht bereit, dem
Angeklagten Geld zu leihen, und bat die Zeugin, die Polizei zu rufen,
was sie auch tat. Der Angeklagte hatte nicht mitbekommen, dass sie die
Polizei gerufen hatte, und wartete weiterhin auf die Rückkehr
der Zeugin S. in dem Glauben, von ihr Geld zu erhalten. Beim Eintreffen
der Polizei befand sich der Angeklagte immer noch vor dem Lokal.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen
freigesprochen. Es hatte zwar Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Einlassung des Angeklagten, er habe sich das Geld nur leihen wollen,
ist dieser Frage aber nicht näher nachgegangen, weil es
„von einem strafbefreienden Rücktritt
überzeugt“ war. Das Landgericht ist der Ansicht, der
Versuch sei noch nicht beendet gewesen, weil aus der Sicht des
Angeklagten „noch nicht alles Nötige getan war, um
den Tatbestand zu vollenden“. Er hätte der Zeugin S.
während des Telefonats folgen und im Falle einer negativen
Antwort erneut Geld fordern können. Dies habe er jedoch nicht
getan. Vielmehr habe er die weitere Tatbestandsverwirklichung
aufgegeben, während er auf die Rückkehr der Zeugin
gewartet habe. Der Versuch sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht
fehlgeschlagen gewesen, weil der Angeklagte aus seiner Sicht mit dem
ihm zur Verfügung stehenden Mittel - der Eisenstange - den
Tatbestand hätte vollenden können und
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lediglich darauf gewartet habe, ob die Zeugin ihm noch Geld geben
werde. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin zwischenzeitlich
die Polizei gerufen hatte.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Urteilsgründe sind lückenhaft; sie sind schon aus
diesem Grund nicht geeignet, die Wertung des Landgerichts zu tragen,
der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten
(unten a). Zudem enthält die rechtliche Würdigung des
Landgerichts auch einen Wertungsfehler, weil der Umstand, dass der
Angeklagte die Zeugin S. beim Telefonieren nicht begleitet hat, ein
Aufgeben der weiteren Tatausführung nicht belegt (unten b).
Schließlich kann der Freispruch auch deswegen keinen Bestand
haben, weil die Urteilsfeststellungen zumindest eine versuchte
Nötigung gegenüber der Zeugin S. , den Barinhaber
anzurufen, nahe legen (unten c).
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a) Die vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind
lückenhaft. Sie lassen eine abschließende
Prüfung, ob der Angeklagte vom Versuch der schweren
räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten
ist, nicht zu.
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Das Landgericht durfte hier nicht offenlassen, welches Ziel der
Angeklagte mit seinem Vorgehen erstrebte und ob überhaupt ein
Versuch der räuberischen Erpressung gegeben war. Denn diese
Fragen haben Bedeutung für das Vorstellungsbild des
Angeklagten zum Zeitpunkt eines möglichen Rücktritts
und damit für die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
strafbefreienden Rücktritts. Während bei einem
unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz
1 1. Alt. StGB die freiwillige weitere Tatausführung zur
Straffreiheit führt, setzt ein strafbefreiender
Rücktritt bei einem beendeten Versuch voraus, dass der
Täter die
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Vollendung der Tat verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
StGB) oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, dass er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht hatte, die Vollendung zu
verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei einem
fehlgeschlagenen Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt
von vornherein nicht in Betracht.
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles
zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 14, 75, 79). Unbeendet ist der Versuch, wenn er
glaubt, zur Vollendung des Tatbestands bedürfe es noch
weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt es dabei auf die
Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten
Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170, 175; 40, 304, 306).
Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
für möglich hält (sog.
Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227).
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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB
allein durch bloßes Aufgeben der weiteren
Tatausführung kam hier daher nur dann in Betracht, wenn der
Versuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.
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Welche Vorstellung der Angeklagte nach der letzten
Ausführungshandlung hatte - als er die Zeugin S. aufgefordert
hatte, den Barinhaber P. anzurufen -, lässt das Landgericht
hier rechtsfehlerhaft offen. Es stellt lediglich fest, dass der
Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiter darauf wartete, ob die Zeugin ihm
Geld geben würde. Ob er dabei glaubte, er erhalte nun vom
Barinhaber freiwillig ein Darlehen, oder ob er annahm, er erhalte das
Geld (als Darlehen oder ohne Rückgabevereinbarung) allein
aufgrund vorangegangener Drohungen mit der Eisenstange, stellt das
Landgericht indes nicht
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fest. Dessen hätte es aber bedurft, um beurteilen zu
können, ob überhaupt eine versuchte
räuberische Erpressung vorlag, und wenn ja, ob der Versuch
unbeendet oder bereits beendet war.
Das Landgericht hätte deshalb jedenfalls feststellen
müssen, ob der Barinhaber dem Angeklagten bereits
früher Geld zur Bezahlung der Zeche geliehen hatte oder nicht.
Es hätte weiter erörtern müssen, ob der
Angeklagte lediglich einen Betrag forderte, der seiner Zeche entsprach.
Die Höhe der geforderten Summe von zunächst 200 Euro
und unmittelbar danach von 150 Euro legt nahe, dass der Angeklagte
einen Geldbetrag forderte, der seinen Getränkekonsum nicht
unerheblich überschritt. Das Landgericht hätte auch
Feststellungen zur Herkunft der Eisenstange treffen müssen.
Denn es lag nicht nahe, dass der Angeklagte eine Eisenstange zu dem
Zweck mitbrachte, damit ein Darlehen zu erlangen, wenn ihm Darlehen in
der Vergangenheit auch freiwillig gegeben worden waren. Auch wenn er
die Eisenstange erst in der Gaststätte an sich genommen haben
sollte, ist deren Verwendung nicht ohne weiteres mit der Einlassung des
Angeklagten vereinbar, es sei in dem Lokal durchaus üblich,
sich Geld zu leihen. Das Landgericht hätte deshalb auch
erörtern müssen, dass der Umstand, dass der
Barinhaber bat, die Polizei zu rufen (UA S. 7), gegen die Behauptung
des Angeklagten spricht, er habe sich öfters von dem
Barinhaber Geld geliehen, um die Zeche zu bezahlen (UA S. 6). Auch die
Aussage des Zeugen Ad. , der gegenüber der Gaststätte
„M. “ einen Döner-Laden betreibt, die
Zeugin S. habe ihm gesagt, sie müsse jetzt telefonieren, weil
es im Lokal Schwierigkeiten gebe (UA S. 11), hätte in die
Erörterung einbezogen werden müssen.
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Die Urteilsfeststellungen lassen daher jedenfalls die
Möglichkeit offen, dass es sich um einen beendeten Versuch
gehandelt hat, bei dem allein die Abstandnahme von der weiteren
Tatausführung nicht zu einer Strafbefreiung führen
konnte. Dass der Angeklagte sein Tun bereits für eine
Tatvollendung für ausreichend erachtet hatte, als die Zeugin
S. die Bar verließ, um mit dem Barinhaber P. zu telefonieren,
liegt hier sogar nahe. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts
ging der Angeklagte davon aus, dass die Zeugin den Barinhaber fragen
würde, ob sie ihm Geld geben dürfe. Der Angeklagte
wartete von da an in dem Glauben auf die Rückkehr der Zeugin,
von ihr das geforderte Geld zu erhalten.
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Zwar kann es bei versuchter räuberischer Erpressung
Fälle geben, in denen noch ein unbeendeter Versuch vorliegt,
obwohl der Täter glaubt, dass die von ihm vorgenommene
Nötigungshandlung ausreicht, um die geforderte Zahlung noch zu
erhalten (vgl. BGH StraFo 2007, 422). Es sind dies aber Fälle,
in denen zur Tatvollendung noch weitere Handlungen des Täters
erforderlich sind, etwa die Vereinbarung eines Zusammentreffens zur
Geldübergabe (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
Versuch, unbeendeter 34). Anders ist dies aber dann, wenn der
Täter davon ausgeht, der Genötigte werde ihm das Geld
bringen, ohne dass weiter auf ihn eingewirkt werden muss (vgl. BGHR
aaO).
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b) Selbst wenn hier - wie das Landgericht annimmt - noch ein
unbeendeter Versuch in Betracht kommen sollte, würde es
jedenfalls an einem freiwilligen Aufgeben der weiteren
Tatausführung fehlen.
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Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB
voraus, dass der Täter freiwillig die weitere
Ausführung der Tat im Ganzen und endgültig aufgibt
(BGHSt 33, 142, 144 f.; 39,
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221, 230). Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an einer
Abstandnahme von der weiteren Tatausführung, weil der
Angeklagte den auf die Erreichung des tatbestandlichen Erfolgs
gerichteten Willen nicht aufgegeben hat. Zwar wirkte er nicht weiter
aktiv auf die Zeugin S. ein. Er wartete aber weiterhin darauf, dass die
Zeugin ihm bei ihrer Rückkehr das geforderte Geld
übergeben werde. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte
seine Forderung nicht mehr ausdrücklich erneuert hat, durfte
das Landgericht nicht schließen, der Angeklagte habe die
weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Denn aus Sicht des
Angeklagten bemühte sich die Zeugin in einer
Rücksprache mit dem Barinhaber, das geforderte Geld zu
beschaffen. Für eine Erneuerung der Forderung nach Geld
bestand kein Anlass. Eine Abstandnahme von der Tat kann somit in dem
Umstand, dass der Angeklagte in der Erwartung der bevorstehenden
Geldübergabe keine weiteren Drohungen ausgesprochen und seine
Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nochmals mit Worten
bekräftigt hat, nicht erblickt werden.
c) Der Freispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das
Landgericht seiner richterlichen Kognitionspflicht nicht ausreichend
nachgekommen ist. Danach kommt ein Freispruch nur dann in Betracht,
wenn der festgestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt eine Verurteilung tragen könnte. Hier
erfüllt das vom Landgericht festgestellte Geschehen aber
zumindest den Tatbestand der versuchten Nötigung (§
240 Abs. 1 bis 3 StGB) zum Nachteil der Zeugin S. . Denn nach den
Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Zeugin jedenfalls unter
der Androhung, die Eisenstange gegen sie einzusetzen, dazu
genötigt, den Barinhaber anzurufen - ein aus seiner Sicht
notwendiges Zwischenziel zu dem von ihm erstrebten Gelderhalt. Ob der
Versuch fehlgeschlagen ist, weil die Zeugin zunächst den
Türsteher D. herbeigerufen hat, oder ob die Nötigung
deswegen als vollen-
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det anzusehen ist, weil die Zeugin unter dem fortwirkenden Eindruck der
vorangegangenen Bedrohung mit der Eisenstange dann doch noch den
Barinhaber angerufen hat, kann der Senat mangels ausreichender
Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend prüfen.
4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher
Prüfung und Entscheidung. Durch die Aufhebung des
freisprechenden Urteils wird die Entschädigungsentscheidung
gemäß § 8 StrEG ebenso gegenstandslos wie
die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
(vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01 - insoweit
nicht abgedruckt in NStZ 2002, 439).
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Wahl Rothfuß Hebenstreit
Jäger Sander |