BGH,
Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 594/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/09
vom
25. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.
März 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
Dr. Franke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2009 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die
Maßregel.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der
Urteilsgründe der versuchten gefährlichen
Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter
Freiheitsberaubung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die insoweit
verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung sowie wegen vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und
eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a
StGB getroffen; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten Rechtsmittel mit der Sachrüge dagegen, dass der
Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe nicht auch wegen
tateinheitlich begangenen versuchten Mordes verurteilt worden ist; der
Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und
rügt die Verletzung materiellen Rechts.
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I.
Revision der Staatsanwaltschaft
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Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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Sie beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte im Fall 2 der
Urteilsgründe lediglich wegen vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
verurteilt worden ist.
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1. Nach den vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen befand
sich der Angeklagte in den Mittagsstunden des 22. Juli 2008 nach einem
missglückten Wiederannäherungsversuch an seine
ehemalige Lebensgefährtin, der mit einem körperlichen
Übergriff auf diese geendet hatte (Fall 1 der
Urteilsgründe), im Zustand einer akuten Belastungsreaktion,
die mit Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und "verletztem
Narzissmus" gepaart war. Während er mit seinem Pontiac Grand
AM die Bundesstraße 9 von Worms in Richtung Ludwigshafen
befuhr, kündigte er seinem Vater telefonisch an, sich das
Leben nehmen zu wollen. Seine Geschwindigkeit von mehr als 140 km/h
verringerte er auch dann nicht, als er sich einer Baustelle
näherte, obwohl - kurz bevor die von ihm benutzte linke
Fahrspur gesperrt und eine trichterförmige Verengung auf die
rechte Fahrspur angeordnet war - eine schrittweise
Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h auf 50 km/h bestand.
Unmittelbar vor der Querabsperrung der linken Fahrspur lenkte er zur
Verwirklichung seines Selbsttötungsentschlusses sein Fahrzeug
mit unverminderter Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur und rammte
den dort mit 50 km/h fahrenden Kleinwagen der Zeugin S. , in dem sich
noch zwei weitere Insassen befanden. Durch den Zusammenprall wurde
dieses Fahrzeug mehrfach um die Hochachse gedreht und rutschte
schließlich 187 m weit diagonal über die Fahrbahnen
der Bundesstraße 9. Es kam letztlich auf der rechten Fahrspur
der Gegenfahrbahn zu liegen. Der diese Spur befahrende Zeuge H. konnte
eine Kollision nur dadurch vermeiden, dass er sein Fahrzeug nach rechts
auf die Verzögerungsspur lenkte. Die drei Insassinnen des
Kleinwagens erlitten verschiedene, nicht lebensgefährliche
Verletzungen und konnten das Krankenhaus nach wenigen Tagen verlassen.
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Das Fahrzeug des Angeklagten überschlug sich mehrfach und
prallte in etwa 107 m Entfernung vom Unfallort gegen eine Baumgruppe.
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2. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten
nur des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (in drei tateinheitlichen Fällen,
vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05; vgl. auch Fischer
StGB 57. Aufl. § 223 Rdn. 22) für schuldig befunden,
nicht dagegen auch eines versuchten Tötungsdelikts. Das
Landgericht hat zwar einer Gesamtschau der objektiven und subjektiven
Tatumstände entnommen, dass der Angeklagte bei der Tat als
möglich vorausgesehen hat, dass die Insassen des von ihm
gerammten Fahrzeugs tödliche Verletzungen erleiden
könnten; es ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass
er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, der
Tötungserfolg werde nicht eintreten.
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3. Die dafür vom Landgericht herangezogenen
Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei lediglich ein
Körperverletzungsvorsatz bezüglich der drei Insassen
des von ihm gerammten Fahrzeugs nachzuweisen, lässt besorgen,
dass es zu hohe Anforderungen an das Vorliegen des voluntativen
Vorsatzelements gestellt hat. Zwar ist selbst bei
äußerst gefährlichen Gewalthandlungen
angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer
Tötung immer auch die Möglichkeit in Betracht zu
ziehen, dass der Täter jedenfalls darauf vertraut hat, ein
solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGH,
Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 4 StR 308/92 = BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N. und vom 29. Juni
1999 - 4 StR 271/99 = NZV 2000, 88).
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Hier hätte der Tatrichter aber insbesondere den Umstand in
seine Erwägungen einbeziehen müssen, dass der
Angeklagte den Unfall zu dem Zweck verursacht hat, seine
Selbsttötungsabsicht zu verwirklichen. Von dieser Absicht hat
sich das Landgericht rechtsfehlerfrei dadurch überzeugt, dass
der Angeklagte kurz vor dem Unfall seinen Vater telefonisch davon
unterrichtet und unmittelbar nach dem Unfall dem Zeugen Z.
erklärt hat, es habe sich um einen
Selbsttötungsversuch gehandelt. Es ging dem Angeklagten
demnach darum, einen so heftigen Zusammenstoß beider
Fahrzeuge herbeizuführen, dass er diesen nicht
überleben würde, obwohl er - wenn auch nicht
angeschnallt - in einem kompakten und technisch einwandfreien Fahrzeug
der Mittelklasse saß. Deswegen erschließt es sich
nicht, warum der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf
vertraut haben sollte, die Insassen des betroffenen Kleinwagens
würden im Gegensatz zu ihm den heftigen Zusammenstoß
überleben.
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b) Auch die weiteren Argumente des Landgerichts tragen sein Ergebnis
nicht.
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aa) Aus der Tatsache, dass der Angeklagte im Rahmen früherer,
gegenüber der Zeugin Se geäußerter
Selbsttötungsfantasien, bei denen es ebenfalls um die
Herbeiführung eines Unfalls mit einem anderen Fahrzeug ging,
mehrfach betont hat, keinen anderen mit in den Tod nehmen zu wollen,
kann kein tragfähiger Schluss auf die innere Tatseite zum
Zeitpunkt der vorliegenden Tat gezogen werden. Wie der psychiatrische
Sachverständige - nach Ansicht des Landgerichts
überzeugend - ausgeführt hat, hat der Angeklagte
damals keine ernsthaften Suizidabsichten gehegt, sondern die
Äußerungen lediglich in noch jugendtypischer Manier
eingesetzt, um seinen Willen durchzusetzen.
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bb) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die in dem gerammten
Fahrzeug befindlichen Personen aus der Sicht des Angeklagten durch
Karosserie, Kopfstützen und Sicherheitsgurte wenigstens
rudimentär vor dem Erleiden tödlicher Verletzungen
geschützt gewesen seien, entbehrt dies schon angesichts der
eingehaltenen Geschwindigkeit und der Beschaffenheit der beteiligten
Fahrzeuge jeder Grundlage.
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cc) Das Landgericht kann sich für die Ablehnung des bedingten
Tötungsvorsatzes auch nicht auf die von ihm zitierten
Senatsentscheidungen (Beschlüsse vom 23. Juni 1983 - 4 StR
293/83 = NStZ 1984, 19 und vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = NZV 2000,
88 f.) stützen. Beide Entscheidungen betreffen ersichtlich
Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Tatgeschehen nicht
vergleichbar sind.
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4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Fall 2.
Die teilweise Aufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtstrafe nach sich.
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Wegen des inneren Zusammenhangs mit der Verurteilung im Fall 2 der
Urteilsgründe kann auch die gemäß
§§ 69, 69 a StGB angeordnete, für sich
genommen nicht zu beanstandende Maßregel nicht bestehen
bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = NZV
2000, 88, 89).
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5. Sollte der neu entscheidende Tatrichter zur Bejahung des (bedingten)
Tötungsvorsatzes kommen, wird er zu prüfen haben, ob
der Angeklagte mit einem gemeingefährlichen Mittel im Sinne
des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Auch wenn sich der
unmittelbare Angriff in erster Linie gegen die Insassen des Kleinwagens
richtete, schließt das die Annahme, der Angeklagte habe ein
gemeingefährliches Mittel eingesetzt, nicht aus. Nach den
Feststellungen liegt es vielmehr nahe, dass infolge des durch den
Aufprall unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl
weiterer Personen - etwa die Fahrer oder Beifahrer anderer Fahrzeuge
oder die auf der Baustelle tätigen Bauarbeiter -
tödliche Verletzungen hätten erleiden können
(vgl. BGHSt 38, 353, 355; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR
450/09).
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II.
Revision des Angeklagten
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1. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit versuchter
gefährlicher Körperverletzung begangener vollendeter
Freiheitsberaubung im Fall 1 der Urteilsgründe hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verbrachte der Angeklagte
die Zeugin Se nach minutenlangem Gerangel mit Gewalt, unter anderem
unter Einsatz eines Cuttermessers, und gegen ihren Willen in seinen
Pkw, weil er eine Beendigung ihres Treffens verhindern wollte. Der
Zeugin gelang es jedoch,
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unmittelbar danach - noch während der Angeklagte zur
Fahrertür "hastete" - aus dem Fahrzeug zu fliehen.
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeter
Freiheitsberaubung nicht. Allerdings setzt der Tatbestand des
§ 239 Abs. 1 StGB keine bestimmte Dauer der Entziehung der
persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr
grundsätzlich auch eine nur vorübergehende
Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch
erfüllt eine - wie hier - zeitlich nur unerhebliche
Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit den Tatbestand
nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 4 StR
432/02 = NStZ 2003, 371 und vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02 =
NStZ-RR 2003, 168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten
Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
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Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend
ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der
Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im
Fall 1 erkannten Einzelstrafe, da das Landgericht bei deren Bemessung
ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt
hat, dass dieser tateinheitlich zu der versuchten gefährlichen
Körperverletzung eine vollendete Freiheitsberaubung begangen
habe. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe
die Grundlage.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben; insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
verwiesen.
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Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 -
1 BvR 256/08 - beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht
Telefonverbindungsdaten aus einer auf § 100 g Abs. 1 Satz 1
StPO beruhenden Vorratsdatenspeicherung verwendet, fehlt es bereits an
einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge.
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III.
Da sich das Verfahren nunmehr ausschließlich auf Straftaten
bezieht, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, verweist der
Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |