BGH,
Urt. v. 25.11.2004 - 5 StR 411/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt
: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 64
Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei
"Spielsucht".
BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 - LG Berlin
-
5 StR 411/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. No-
vember 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 im Rechts-
folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in
dreizehn
Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen und
Computerbetruges in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet.
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbun-
desanwalt vertreten und mit der die Ver letzung sachlichen Rechts
gerügt
wird, hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrog der Angeklagte im
Frühjahr 2003 eine Vielzahl älterer, teils
hochbetagter alleinstehender Frauen
um ihr Erspartes. Er spiegelte - über wiegend erfolgreich -
den Geschädigten
- 4 -
vor, er käme von einem Rentenversicherungsträger,
ähnlichen öffentlichen
Stellen oder einer Bank und könnte ihnen zu höherer
Rente oder sonstigen
finanziellen Vorteilen verhelfen. Dafür
müßten sie ihm lediglich ihr vorhande-
nes Bargeld aushändigen, es gemeinsam mit ihm bei der Bank
abheben oder
ihm die EC-Karte nebst Geheimnummer überlassen. Im ersten Fall
der Tat-
serie suchte er eine 82jährige Frau auf, die bereits 1998
Opfer einer Straftat
des Angeklagten geworden war , und gab sich als Rechtsanwalt aus, der
ihr
das damals erbeutete Geld in Höhe von 30.000 DM
zurückbringen wolle, wo-
für sie lediglich Rechtsanwaltsgebühren von
über 1.000 Euro an ihn zu zah-
len hätte. Von den gutgläubigen und teils infolge
ihres hohen Alters verwirr-
ten Geschädigten erlangte der Angeklagte auf diese Weise
Beträge zwi-
schen 100 und 15.000 Euro, insgesamt 35.600 Euro.
Am Beginn dieser Tatserie war der Angeklagte nach
Verbüßung einer
über vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen
Betruges und anderer Delikte
zwecks Entlassungsvorbereitung im Fr eigang. Schon zuvor war er immer
wieder wegen Betrugs- und Diebstahlstaten zu jahrelangen
Freiheitsstrafen
verurteilt worden; zwischen 1980 und 2003 befand er sich deshalb
insgesamt
ca. 21 Jahre in Haft.
Die Strafkammer hat - gestützt lediglich auf die Angaben des
Ange-
klagten in der Hauptverhandlung und gegenüber den ihn
begutachtenden
Sachverständigen - festgestellt, daß der Angeklagte
schon als Heranwach-
sender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur
Leidenschaft
und schließlich zur Sucht geworden sei. Sein ganzes Leben
habe sich
- auch in Haft - stets nur um das Spielen und die Beschaffung der
hierfür
notwendigen finanziellen Mittel gedreht. Die Spielleidenschaft sei auch
Ursa-
che der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Jahrelang habe er seine
wahre Situation verschwiegen und erstmals in dem letzten Strafverfahren
im
Jahr 1999 vorsichtige Andeutungen hierzu gemacht, weshalb es auch bis-
lang zu keiner therapeutischen Behandlung gekommen sei. Bei den Taten
im
Frühjahr 2003 habe er stets unter dem Druck gehandelt, Geld
für das Spielen
- 5 -
zu erlangen; sein gesamter Alltag sei auf das Spielen und die
Beschaffung
der hierfür erfor derlichen Mittel eingeengt gewesen. Er weise
im gleichen
Maß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder
drogenabhängiger
Mensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen.
Das Landgericht hat zur Beur teilung der Schuldfähigkeit des
Ange-
klagten und der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung zwei
psychiatri-
sche Sachverständige herangezogen. Der eine
Sachverständige hat bei dem
Angeklagten eine mit durchgängiger Verantwortungslosigkeit
einhergehende
dissoziale Persönlichkeitsstörung als Grundlage
seines pathologischen Spie-
lens diagnostiziert; beides zusammen erreiche den Schwer egrad einer
„ schweren seelischen Abartigkeit“, weshalb eine
erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen
werden kön-
ne. Der ander e Sachverständige, dem die Strafkammer im
Ergebnis gefolgt
ist, sieht in der Abhängigkeit vom Glücksspiel die
für das delinquente Verhal-
ten ursächliche primäre Störung; in
Verbindung mit den dadurch bedingten
negativen Persönlichkeitsveränderungen stelle dies
eine „schwere andere
seelische Abartigkeit“ dar , aufgrund derer eine erhebliche
Verminderung sei-
ner Steuerungsfähigkeit bei allen Taten als sicher angenommen
werden
müsse.
Das Landgericht ist demnach davon ausgegangen, daß die Steue-
r ungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Spielsucht bei
Tatbegehung
jeweils erheblich eingeschränkt gewesen sei, und hat aus
diesem Grund trotz
Annahme des Regelbeispiels einer gewerbsmäßigen
Begehung keine be-
sonders schweren Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3
StGB angenom-
men. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64
StGB hat es mit
der Erwägung begr ündet, bei dem Angeklagten
lägen zwar die Vorausset-
zungen zur Anordnung der Sicherungsverwahr ung nach § 66 Abs.
2 StGB
und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63
StGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres
Gefährdungspo-
tential aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich
behandelt
- 6 -
werden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den
Angeklagten am wenigs-
ten belastende Maßregel anzuordnen.
II.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch
hal-
ten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben.
a) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen,
daß
diese Maßregel nach dem Wor tlaut des § 64 StGB nur
dann Anwendung fin-
det, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische
Getränke oder andere be-
r auschende Mittel im Über maß zu sich zu nehmen.
Dies hat das Landgericht
bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des
§ 64 StGB auf den Fall der „Spielsucht“
kommt mangels planwidriger Rege-
lungslücke nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit
sprechen weder Wortlaut
noch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Ge-
setzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des
heutigen § 64 StGB
durch das - in weiten Teilen noch aus langjährigen
Reformbemühungen der
Weimarer Zeit hervorgegangene (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353) - Gesetz
gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die
Maßregeln der Si-
cherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I 995) nach der amt-
lichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers
bedacht und die Anord-
nung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt (vgl.
ReichsAnz Nr. 277 vom
27. November 1933 Erste Beilage S. 3). Die Neufassung des § 64
StGB
durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 ( BGBl I 717; vgl.
Begründung in BT-
Drucks. V/4095 S. 26 f.) gibt - nicht anders als die seitherigen
Reformvorha-
ben zur Änderung des Maßregelrechts (vgl. zuletzt
den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 19. Mai 2004) - keinen
Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des
Gesetzgebers.
- 7 -
b) Ver fassungsrechtliche Erwägungen drängen
ebenfalls nicht zu ei-
ner erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht
stoffgebundene „Süch-
te“ wie die „Spielsucht“. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, aus der Viel-
zahl delinquenzfördernder psychischer Fehlentwicklungen
lediglich den
Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
Über maß
zu sich zu nehmen, zur Voraussetzung einer Unterbringung in der Entzie-
hungsanstalt auszuwählen, ist ver fassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BGH,
Beschluß vom 7. September 1993 - 1 StR 536/93). Auch der
Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz (vgl. § 62 StGB), der im
Maßregelrecht eine spezielle Aus-
prägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72
Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl.
Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 16), erfordert keine
über den Wortlaut
hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64
StGB.
Sofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in
Betracht kommt, sind
Fehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen
der Bemü-
hungen um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1
StVollzG) mit den im
Strafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln ( vgl.
§§ 6 ff. StVollzG, insbe-
sondere §§ 7 und 9 StVollzG) zu behandeln. Hierzu
bedarf es indes der Mit-
wirkung des Gefangenen ( § 4 Abs. 1 StVollzG), woran es nach
den Feststel-
lungen des Landgerichts bei dem Angeklagten in der Vergangenheit schon
insoweit gemangelt hat, als er in den letzten zwanzig Jahren im
Strafvollzug
seine „Spielsucht“ stets verheimlicht und nie um
Hilfe zu deren Behandlung
gebeten haben will. Der Senat verkennt dabei nicht das
grundsätzlich nach-
vollziehbare kriminalpolitische Anliegen des Landgerichts, wonach zur
Ver-
hinderung weiterer Straftaten solche Täter einer
möglichst optimalen Be-
handlung zugeführt werden sollen, deren delinquentes Verhalten
ähnlich wie
bei der Alkohol- oder Drogensucht vornehmlich auf einer der
Therapie
grundsätzlich zugänglichen Zwangsstörung
beruht.
2. Der Senat sieht Anlaß, die in diesem Zusammenhang - und
damit
auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB -
getroffenen
Feststellungen aufzuheben.
- 8 -
a) „Pathologisches Spielen“ oder
„Spielsucht“ stellt für sich genommen
keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende
oder ausschließende
kr ankhafte seelische Störung oder schwere ander e seelische
Abartigkeit dar
( BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8
mit Anm.
Kröber JR 1989, 380; vgl. aus forensisch-psychiatrischer und
kriminologi-
scher Sicht hierzu auch Mergen in Festschrift für Wer ner
Sarstedt 1981
S. 189; Schumacher ebd. S. 361, 367 ff.; Meyer MSchrKrim 1988, 213; Mey-
er/Fabian/Wetzels StV 1990, 464; Rasch StV 1991, 126, 129 f.; ders.,
Foren-
sische Psychiatrie 2. Aufl. S. 283 f.; Knecht ArchKrim 191, 65; ders.
Krimina-
listik 1992, 661; Schreiber Kriminalistik 1993, 469; Kellermann NStZ
1996,
335; vgl. zu Diagnosekriterien: ICD- 10 F63.0; DSM-IV 312.31).
Maßgeblich
ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine
„Spielsucht“ gravierende
psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit
erfähr t, die in ihrem
Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig
sind (vgl.
BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8,
17; ferner
auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241). Nur wenn die
„ Spielsucht“ zu schwersten
Persönlichkeitsveränderungen führt oder der
Tä-
ter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten
hat,
kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit
im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH aaO).
b) Zwar hat das Landgericht vorliegend solche
Persönlichkeitsver än-
derungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Vor-
aussetzungen für das Vorliegen einer die
Steuerungsfähigkeit erheblich be-
einträchtigenden „Spielsucht“ aber keine
ausreichende Grundlage. Die Fest-
stellungen zu einer solchen - in Dauer und
Intensität ganz ungewöhnlich
tiefgreifenden - Spielsucht, die den Angeklagten von frühester
Jugendzeit bis
heute trotz jahrzehntelanger Haftzeit umfassend beherrscht
haben soll, hat
die Strafkammer allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach
vorbe-
straften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen
und in der Hauptver-
handlung gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht
durch objektive
Umstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern
nur von den - aller-
- 9 -
dings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen
- Sachver-
ständigen als in sich realistisch angesehen.
Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt,
sind
indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die
Bewertung einer
entlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr
grundsätzlich die
gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger
Beweis-
mittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung
des Er geb-
nisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der
Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO
§ 261
Einlassung 6) . Die Feststellung der
Anknüpfungstatsachen für die Beurtei-
lung einer „Spielsucht“ obliegt ebenfalls dem
Tatrichter, nicht dem Sachver-
ständigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR
234/03).
Die Urteilsausführungen lassen eine solche umfassende
Wür digung
der Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Aus-
einandersetzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit
der Einlas-
sung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des
vorlie-
genden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die
ungewöhnlich erscheinende
Suchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die
festgestellte
besondere „Begabung“ des Angeklagten,
„verschiedensten Menschen …
Sachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig er
scheinen ließen“.
3. Die Einzelstr afen, die unter der - nunmehr neu zu
prüfenden - Vor-
aussetzung erheblich ver minderter Steuerungsfähigkeit
für sich gesehen un-
bedenklich gebildet sind, haben demnach ebenfalls keinen Bestand. Ein
Ausschluß der Steuerungsfähigkeit scheidet nach den
Feststellungen zum
planvollen Vorgehen des Angeklagten sowie nach
übereinstimmender Ein-
schätzung beider Sachverständiger hingegen aus.
4. Der neue Tatrichter wird nicht nur die Einlassung des Angeklagten
zu seiner Spielsucht kritisch zu hinterfragen haben, sondern auch -
sachver-
- 10 -
ständig beraten und unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus dem zwi-
schenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug
- erneut
prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für
die Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu bei
„Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004,
31; BGH, Urteil vom 27. April 1993 - 1 StR 838/92; BGH,
Beschluß vom
4. Juli 2002 - 4 StR 192/02) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl.
hierzu
bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004, 438)
vorliegen.
Basdorf
Häger Gerhardt
Raum Br ause |