BGH,
Urt. v. 25.10.2000 - 3 StR 351/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 351/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.
Oktober 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,
Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt als
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 14. März 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in
fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte
Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen
Beanstandungen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch
angreift. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel
bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er
in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und
belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der
Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in
sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstößt oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung
löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen
kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO)
vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB §
54 Serienstraftaten 1). Derartige Rechtsfehler zeigt weder das Revi-
sionsvorbringen auf, noch sind sie sonst ersichtlich.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutrefffend
ausgeführt hat, ist die Therapiewilligkeit des Angeklagten
noch ausreichend belegt und der enge räumliche und zeitliche
Zusammenhang nur bei den Taten berücksichtigt, bei denen er
festgestellt worden ist; die Zäsur zur letzten Tat hat der
Tatrichter gesehen (UA S. 23 oben und S. 17 oben); die Gesamtstrafe ist
unter Berücksichtigung des bislang straffreien Lebens des
geständigen Angeklagten nicht unvertretbar milde.
Kutzer Miebach Pfister von Lienen Becker |