BGH,
Urt. v. 26.4.2006 - 2 StR 515/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 515/05
vom 26.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
26.04.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am
Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin
am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der
Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 24. März 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Seine auf Verfahrensrügen und die
Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1 1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 28.
Mai 2000 in das Amt des Landrats des Landkreises G. gewählt.
Bereits im Laufe des vorangegangenen Wahlkampfs sowie unmittelbar nach
der Wahl stellte er verschiedenen Personen, die ihn
unterstützten oder deren Unterstützung für
seine Kandidatur er gewinnen wollte, Anstellungen im Landratsamt G. in
Aussicht. Nach der Wahl, aber noch vor seinem Dienstantritt erkundigte
sich der Angeklagte bei den zuständigen Amtsleitern des
Landratsamts nach den Möglichkeiten von Neueinstellungen. Ihm
wurde mitgeteilt, Neueinstellungen von Personal seien nicht
möglich. Der Personalrat des Landratsamts wies auf seine
gegebenenfalls zu beachtenden Mitwirkungsrechte hin. 2
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Nach seinem Dienstantritt am 1. Juli 2000 wechselte der Angeklagte den
für Personal zuständigen Amtsleiter aus und
kündigte diesem sowie der Vorsitzenden des Personalrats an, er
beabsichtige, Neueinstellungen durchzuführen. Als er auf das
dabei zu beachtende Verfahren sowie darauf hingewiesen wurde, es
dürften jedenfalls nur fachlich geeignete Personen eingestellt
werden, entgegnete er, er werde die Einstellungen trotzdem vornehmen.
Am 5. Juli 2000 verfasste er eine schriftliche "Festlegung", in der er
die Neueinstellung von 16 namentlich bezeichneten Personen, die
Dienstposten, auf denen sie eingesetzt werden sollten, sowie ihre
vergütungsrechtliche Eingruppierung verfügte; er wies
den Personalleiter des Landratsamts an, dies alsbald umzusetzen. Zur
Begründung der als "Eilentscheidung" bezeichneten
Maßnahme führte er aus, sie sei zur
Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit des Landratsamts G. sowie zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis G.
unumgänglich. Einwände des Personalrats wegen dessen
mangelnder Beteiligung sowie Hinweise darauf, die Dienstposten seien
gegebenenfalls auszuschreiben, wies er mit dem Hinweis auf seine
Eilkompetenz zurück. Tatsächlich lagen die
Voraussetzungen für eine Eilanordnung nicht vor. Die
Arbeitsfähigkeit des Landratsamts G. war
uneingeschränkt gegeben; eine Gefährdung von
Sicherheit und Ordnung aufgrund sofort zu behebender personeller- und
verwaltungsorganisatorischer Missstände im Landratsamt lag
nicht vor. 3 Bei seinen Anweisungen kam es dem Angeklagten darauf an,
im Landratsamt Personen eine Anstellung zu verschaffen, denen er
"bedingungslos vertrauen" konnte. Ob diese Personen fachlich geeignet
waren, war ihm hierbei gleichgültig; das Fehlen ihrer Eignung
nahm er billigend in Kauf. Überdies wollte er fünf
der genannten Personen für ihre Unterstützung
während des Wahl-kampfs belohnen; von der Einstellung anderer
Personen versprach er sich poli-4
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tische Unterstützung. Er wusste hierbei, dass es
hierfür keine entsprechenden freien Stellen gab und dass neu
zu schaffende Stellen haushaltsrechtlich nicht abgesichert waren;
ebenso, dass bei der Einstellung ein Ausschreibungs- und
Auswahlverfahren hätte stattfinden müssen. Am 10.
Juli 2000 wurden in Umsetzung der Anweisung des Angeklagten die sieben
Personen eingestellt, deren Anstellung den abgeurteilten
Fällen zugrunde liegt. Weitere acht Personen nach der Liste
der "Festlegung" wurden zwischen 10. Juli und 1. September 2000
eingestellt. Keine dieser Einstellungen erfolgte auf eine im
Stellenplan ausgewiesene freie Stelle. Ausschreibungen und
Auswahlgespräche fanden nicht statt. Die Stellen wurden
teilweise entsprechend den Vorgaben des Angeklagten neu zugeschnitten.
Die bisherigen Stelleninhaber wurden auf andere, zum Teil im
Stellenplan nicht enthaltene Stellen versetzt. Für die zu
besetzenden Stellen bestanden zum Zeitpunkt der Einstellung keine
Stellenbeschreibungen; diese wurden vom Angeklagten erst im September
2000 auf Druck der Kommunalaufsichtsbehörden
nachträglich gefertigt oder angepasst. 5 In den sieben von der
Anklage umfassten und vom Landgericht abgeurteilten Fällen
erfolgten drei Einstellungen als Amtsleiter, zwei Einstellungen als
Fachdienstleiter, jeweils eine Einstellung als Leiterin des
Büros des Landrats und des Kreistags sowie als Referent im
Büro des Landrats; die Stellen waren in die
Vergütungsgruppen II (zwei Stellen), III (vier Stellen) und IV
(eine Stelle) BAT-O eingruppiert. Keine der sieben Personen
verfügte über eine ihrer Dienststellung entsprechende
Ausbildung und Eignung. Selbst in den Fällen, in denen die
formellen Anforderungen an die Ausbildung (z. B. Hochschulabschluss)
erfüllt waren, fehlten den Betroffenen fachliche Erfahrungen
und Kenntnisse für den betreffenden Dienstposten; insbesondere
hatten sie durch-6
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weg keine oder nur oberflächliche verwaltungsrechtliche und
verwaltungstechnische Qualifikationen und Erfahrungen. Am 23. Oktober
2000 genehmigte der Kreistag auf Antrag des Angeklagten einen den
Neueinstellungen angepassten Stellenplan im Wege eines
Nachtragshaushalts. Mit Bescheiden vom 29. September, 23. Oktober und
5. Dezember 2000 beanstandete das Thüringische
Landesverwaltungsamt die Einstellungen, forderte den Angeklagten zur
Kündigung der betreffenden Arbeitsverhältnisse auf
und drohte eine Ersatzvornahme an. In drei der abgeurteilten
Fälle kündigte der Angeklagte die
Arbeitsverhältnisse zum 31. Oktober 2000; in vier
Fällen wurden Kündigungen im Wege der Ersatzvornahme
am 13. Dezember 2000 ausgesprochen. 7 In der Zeit ihrer
Beschäftigung wurden an die sieben Personen
Bruttovergütungen in Höhe von insgesamt 247.579 DM
gezahlt. Zur Qualität der tatsächlichen Leistungen
der Personen in der Zeit ihrer Tätigkeit beim Landratsamt G.
hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen. 8 Das Landgericht
hat in den abgeurteilten Fällen die Einstellung der fachlich
ungeeigneten Personen jeweils als Untreue in der Tatbestandsvariante
des Missbrauchs der dem Angeklagten eingeräumten
Verfügungsbefugnis angesehen und angenommen, dem Landkreis sei
ein Schaden in Höhe der ausgezahlten
Bruttovergütungen entstanden. Es hat in fünf
Fällen auf Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten und in zwei
Fällen auf Einzelstrafen von sechs Monaten erkannt und hieraus
die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. 9
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2. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig
erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführten Gründen unbegründet. Insoweit
ist nur Folgendes auszuführen: 10 Die Rüge, das
Landgericht habe den Antrag, den Präsidenten des
Thüringischen Landesrechnungshofs als Zeugen zu vernehmen, zu
Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Der Umstand, dass die von
dem Zeugen geleitete Behörde am 5. Juli 2004 einen
Prüfungsbericht über den Wasserzweckverband G.
gefertigt hat, konnte die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe in
diesem Bericht aufgeführte "Missstände" beim
Wasserzweckverband bereits vor seiner Ernennung zum Landrat am 1. Juli
2000 gekannt, ersichtlich nicht stützen. Wenn die behauptete
Tatsache für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung
sein konnte, so war jedenfalls, wie das Landgericht im
zurückweisenden Beschluss zutreffend ausgeführt hat,
das Beweismittel völlig ungeeignet. 11 Zutreffend ist auch der
Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis
der Tatsache abgelehnt worden, "dass durch die Tätigkeit des
Angeklagten vom Landkreis G. Schaden in Millionenhöhe
abgewendet wurde". Die Begründung des Beweisantrags
erschöpfte sich weitgehend in Gesamtbewertungen der
Tätigkeit des Angeklagten ("beherztes Einschreiten",
"Abstellen von Missständen"; "besonnenes Vorgehen" bei
politischen Konflikten im Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft;
usw.). Für ein Gutachten eines Sachverständigen -
einer im Antrag nicht näher bezeichneten Fachrichtung - fehlte
es daher schon an hinreichenden konkreten
Anknüpfungstatsachen. 12
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Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten
Befangenheitsrügen sind, soweit sie überhaupt
zulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet. 13
3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. 14 a) Der Schuldspruch
wird von den Feststellungen getragen und ist rechtsfehlerfrei. Soweit
die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts
wendet, zeigt sie Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt nur eigene
Wertungen von Beweisergebnissen an die Stelle der tatrichterlichen;
damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. 15
Dass der Angeklagte die ihm eingeräumte
Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis durch
die unter bewusstem Verstoß gegen Vorschriften des Haushalts-
und Personalrechts vorgenommene Einstellung nicht qualifizierter
Personen auf leitende Dienstposten im Sinne von § 266 Abs. 1
StGB missbraucht hat, liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Landgerichts auf der Hand. Zutreffend hat das Landgericht auch
angenommen, durch die Einstellung der nicht qualifizierten Personen auf
haushaltsrechtlich gar nicht vorhandene und sachlich
überflüssige Stellen sei dem Landkreis -
unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung der
Personen - ein Schaden in Höhe der gezahlten
Bruttovergütungen entstanden. Zwar können die vom
Bundesgerichtshof für Fälle des Erschleichens von
Ernennungen zu Beamten entwickelten Grundsätze auf Angestellte
nicht ohne weiteres übertragen werden, da diesen
Arbeitsverhältnissen regelmäßig die dem
Beamtenverhältnis eigene besondere Treuebeziehung fehlt (vgl.
BGHSt 45, 1, 5 ff. m. w. N.; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 2589, 2590;
jeweils zum Schaden beim Anstellungsbetrug). Eine Übertragung
ist aber zulässig und geboten, wenn die von der betroffenen
Person zu erfüllenden Aufgaben eine besondere
Vertrauenswürdigkeit und Zuver-16
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lässigkeit voraussetzen (BVerfG aaO; BGHSt 17, 254, 256 f.;
BGH NJW 1978, 2042, 2043; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53.
Aufl. § 263 Rdn. 92; § 266 Rdn. 59; Cramer/Perron in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn.
154; jeweils m. w. N.). Das Landgericht hat das Rechtsproblem gesehen
(UA S. 48 f.) und ist hier aufgrund einer nicht zu beanstandenden
Wertung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen in den
abgeurteilten Fällen im Hinblick auf die von den betroffenen
Personen auszuübenden Tätigkeiten, namentlich auch
ihre hoheitlichen Dienstaufgaben, gegeben waren. Bei Einhaltung des
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Stellenbesetzung
wäre die Einstellung der Personen, die nach Ausbildung,
Vorbildung und beruflicher Erfahrung für die Stellen
ersichtlich ungeeignet waren (vgl. UA S. 34 ff.), nicht in Betracht
gekommen. So liegt es etwa auf der Hand, dass die Stelle eines
Fachdienstleiters für Tourismus, Sport und
Kulturförderung nicht mit einer Person besetzt werden darf,
deren Qualifikation darauf beruhen sollte, dass sie Präsident
eines Sportvereins war und einen dreitägigen Lehrgang
über kommunales Haushaltsrecht besucht hat (vgl. UA S. 41 f.).
Auch dass die Stelle eines Fachdienstleiters zur Abstellung von
(angeblichen) "Missständen" bei der kommunalen
Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit einer großen Zahl
anhängiger Widerspruchsverfahren nicht mit einem gelernten
Verkäufer ohne jegliche verwaltungsspezifische Ausbildung und
Verwaltungserfahrung besetzt werden durfte, war offensichtlich, ebenso
der Umstand, dass diese Stellung, erst recht aber diejenige von
Amtsleitern, besondere Zuverlässigkeit und fachliche
Vertrauenswürdigkeit voraussetzte. Soweit die Revision
einwendet, durch den vom Kreistag im Oktober 2000 beschlossenen
Nachtragshaushalt sei eine Kompensation eingetreten, die schon der
Entstehung eines durch Gesamtsaldierung zu ermittelnden Schadens
entgegen stehe, trifft dies nicht zu. Bei pflichtwidrigen
vermögensmindernden 17
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Verfügungen stehen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur solche Umstände der Entstehung eines
Vermögensschadens entgegen, die unmittelbar zu einem Ausgleich
der Vermögensminderung führen. Dies war hier nicht
der Fall. b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher
Prüfung stand. 18 Zwar hat das Landgericht, wie die Revision
rügt, die möglichen beamtenrechtlichen Folgen der
Verurteilung für den Angeklagten bei der Bemessung der
Einzelstrafen nicht ausdrücklich gewürdigt, sondern
nur bei der Begründung der Gesamtstrafe den Umstand
hervorgehoben, "dass der Angeklagte bei der Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gemäß
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG als Beamter zu entlassen ist" (UA S.
55). Dies beruhte jedoch ersichtlich darauf, dass das Landgericht
Einzelstrafen, bei welchen es auf den letztgenannten Umstand ankam,
gerade nicht verhängen wollte. Insoweit handelte es sich im
Hinblick auf die Einzelstrafen bei den möglichen
beamtenrechtlichen Folgen um einen jedenfalls nicht bestimmenden
Umstand; das Fehlen seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den
Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler. 19 Das
Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt beanstandet hat, zwar
nicht berücksichtigt, dass die eingestellten Personen bis zu
ihrer Entlassung tatsächlich Arbeitsleistungen erbrachten.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts
minderte dies hier aber den Schaden für das zu betreuende
Vermögen nicht. Die Arbeitsleistungen wären
nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts ohne die
treuwidrigen Handlungen des Angeklagten von dem zur Verfügung
stehenden qualifizierten Personal erbracht worden; die
zusätzliche Einstellung und Entlohnung der nicht qualifizier-20
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ten Personen war überflüssig. Durch ihre
Arbeitsleistung wurden dem Landkreis somit keine Aufwendungen erspart.
Durch die nachträgliche Genehmigung des Stellenplans durch den
Kreistagsbeschluss vom 28. Oktober 2000 wurde der dem Landkreis bereits
entstandene Schaden grundsätzlich nicht gemindert oder
nachträglich wieder gutgemacht. Eine Schadensminderung
könnte daher nur für den Zeitraum von diesem
Beschluss bis zur Entlassung der noch im Dienst befindlichen
ungeeigneten Personen in Höhe der in dieser Zeit
tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen anzunehmen sein.
Angesichts der festgestellten Gesamtumstände des Tatgeschehens
läge hierin nach Ansicht des Senats jedoch jedenfalls kein
bestimmender Strafzumessungsgrund, sodass das Fehlen einer
ausdrücklichen Erörterung in den
Urteilsgründen nicht rechtsfehlerhaft ist. 21 Auch im
Übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet es hier keinen
rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten
dessen Uneinsichtigkeit berücksichtigt hat. 22
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl |