BGH,
Urt. v. 26.8.2005 - 2 StR 225/05
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5
StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2
1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren
Beschuldigten,
gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in
einem Tatkomplex
ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine
Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten
auf
Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem
Verfahren die
Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von
Akteneinsicht den
Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung
der Staatsanwaltschaft gefährden
würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der
gemäß § 261 Abs. 9
Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann
Mitglied einer Bande
sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche
verbunden hat
(§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).
BGH, Urteil vom 26.08.2005 - 2 StR 225/05 - Landgericht Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
- 2 -
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 225/05
vom
26.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung
vom
24.08.2005 in der Sitzung am 26.08.2005, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2004 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei
Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und
die Anrechnung
der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 :
1 angeordnet. Die
auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten
ist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft
führt mit der Verfahrensrüge
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im April 2000
im
Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten B. K. den inzwischen
rechtskräftig
verurteilten St. beauftragte, insgesamt sechs Millionen Schweizer
Franken
mit dem Pkw von E. nach Madrid zu transportieren. Es handelte
sich hier hierbei um Teile der Tatbeute aus einem erpresserischen
Menschenraub
mit schwerer räuberischer Erpressung, den der deswegen
inzwischen
rechtskräftig verurteilte Bruder des Angeklagten, T. D. , im
Jahr
1996 begangen hatte.
Dies wusste der Angeklagte. Er ging davon aus, dass B. K., der an ihn
herantrat und um Mithilfe bei den Geldtransporten bat, seinerseits von
seinem
damals bereits inhaftierten Bruder beauftragt war.
B. K. teilte dem Angeklagten den Aufbewahrungsort des zu
transportierenden
Geldes mit und nannte ihm die näheren Einzelheiten der
geplanten
Transporte; hiernach richtete sich der Angeklagte im Folgenden. Er
übergab im
Abstand von etwa zwei Wochen jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses
jeweils
drei Millionen Schweizer Franken zuzüglich eines Kurierlohns
von 10.000
US-Dollar an den von B. K. benannten Kurier St., der das Geld in seinem
Pkw
verborgen nach Madrid verbrachte und dort an einem vereinbarten Ort
deponierte.
Kurze Zeit später, am 26. Mai 2000, verbrachte der Kurier St.
das Geld
auf Veranlassung des B. K. wieder nach A. , wo er es
weisungsgemäß in
den Räumen der von ihm betriebenen physiotherapeutischen
Praxis versteckte.
Im Oktober 2000 beauftragten der Angeklagte und B. K. den Kurier St.,
das
Geld nach Lüttich zu bringen, wo er es an einen bislang
unbekannt gebliebenen
Mann übergab. Das Geld konnte, wie auch der weitaus
größte Teil der übrigen
Beute aus der Tat des T. D. , bis heute nicht sichergestellt werden.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus
Gefälligkeit
gegenüber seinem damals bereits inhaftierten Bruder handelte,
um dessen
Tatbeute dem Zugriff der Ermittlungsbehörden und der von der
Vortat Geschädigten
zu entziehen. Dass der Angeklagte eine Entlohnung erhielt oder dass
ihm eine solche versprochen war, hat es nicht festgestellt; ebenso
nicht, dass
der Angeklagte auf Grund einer mit seinem Bruder und B. K. getroffenen
Abrede
handelte, künftig gemeinsam mehrere selbstständige
Taten der Geldwäsche
hinsichtlich der aus der Tat des T. D. herrührenden
Gegenstände (unmittelbare
Tatbeute oder bereits "gewaschenes" Geld) zu begehen.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in den genannten
drei Fällen jeweils eine Geldwäsche
gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in
der Tatvariante des Gefährdens des Auffindens begangen, in den
Fällen 1 und
2 zugleich Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Varianten des
Sich-Verschaffens und des Einem-Dritten-Verschaffens, im Fall 3 zugleich
Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr.
1 StGB in der Variante des Einem-
Dritten-Verschaffens.
2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen §
338 Nr. 8 StPO ist unbegründet.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung
beantragt,
die Hauptverhandlung auszusetzen, die Akten des von der
Staatsanwaltschaft
gegen mehrere Beschuldigte geführten Ausgangsverfahrens 99 Js
beizuziehen, von dem das vorliegende Verfahren mit Anklageerhebung
abgetrennt wurde, und ihm insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
In der
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft war vermerkt:
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"Soweit die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür bieten, dass der
Beschuldigte
L. D. neben den 6 Millionen Schweizer Franken und 40.000
US-Dollar weitere Teile aus dem Lösegeld für T. D.
verwahrt
und hiervon auch den Lebensunterhalt für sich und seine
Familie in Brasilien
bestritten hat, werden die Ermittlungen im Ursprungsverfahren
99 Js fortgeführt. Eine Anklageerhebung bzgl. weiterer Taten
ist
bereits wegen des Spezialitätsgrundsatzes im
Auslieferungsverfahren
nicht möglich."
Das Landgericht unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung und gab
unter Bezugnahme auf entsprechende Verfügungen des
Vorsitzenden vor Beginn
der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft auf, die
vollständigen Akten
des Ursprungsverfahrens dem Gericht alsbald vorzulegen. Mit Schreiben
des
Leitenden Oberstaatsanwalts vom selben Tag trat die Staatsanwaltschaft
Aachen dem entgegen, da die Ermittlungen in jenem Verfahren noch nicht
abgeschlossen
seien und eine Aktenübersendung den Ermittlungszweck
gefährden
würde (§ 147 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht wies daraufhin den Aussetzungsantrag der Verteidigung
zurück. In der Beschlussbegründung führte es
aus, es halte an der
Rechtsauffassung fest, dass das Akteneinsichtsrecht sich nach Abtrennung
des vorliegenden Verfahrens und Anklageerhebung auch auf die Akten des
Ausgangsverfahrens erstrecke; die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die
Akten
vorzulegen, sei daher verfahrensfehlerhaft. Hieraus entstehe aber kein
so
schwerwiegender Verfahrensmangel, dass ein Verfahrenshindernis
begründet
sei. Die Strafkammer habe keine Möglichkeit mehr, die
vollständigen Akten
beizuziehen.
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Die Revision rügt, das Landgericht habe auf der Grundlage
seiner -
nach Ansicht der Revision zutreffenden - Rechtsauffassung die
Hauptverhandlung
aussetzen und weitere Bemühungen um Beiziehung der Akten
entfalten
müssen.
b) Ein Rechtsfehler im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO lag nicht
vor; die Zurückweisung
des Aussetzungsantrags durch das Landgericht ist im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt allerdings die Ansicht
des Landgerichts
nicht, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Ausgangsverfahrens
vorlegen müssen. Soweit das Landgericht sich, wie die
Revision, auf die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Oberlandesgerichts
Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen
Entscheidungen
jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der
Stellungnahme
des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13.
September
2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend
hingewiesen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 11. November
2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300 entschieden, dass
§ 147 Abs. 2 StPO ein zeitweiliges Hindernis für die
Akteneinsicht des Verteidigers
auch dann begründet, wenn gegen den Beschuldigten ein weiteres,
noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren durchgeführt
wird, welches
mit dem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben ist, im Zusammenhang
steht. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren bereits Anklage
erhoben
ist, rechtfertigt es nicht, den Gesichtspunkt der Gefährdung
des
Untersuchungszwecks in weiteren, zu einem "Gesamtkomplex"
zählenden
Ermittlungsverfahren von vornherein zurücktreten zu lassen (so
auch Laufhütte
in KK-StPO 5. Aufl., § 147 Rdn. 6; anders wohl
Lüderssen in LR 25. Aufl., §
147 Rdn. 71 f.).
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Entsprechendes gilt auch nach Abtrennung eines zunächst gegen
mehrere
Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens und
Anklageerhebung gegen
einen von ihnen; jedenfalls dann, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte
dafür gegeben sind, dass die Abtrennung etwa
missbräuchlich erfolgt wäre
oder dass sich aus den Akten des noch nicht abgeschlossenen
Ausgangsverfahrens
irgendwelche Tatsachen ergeben, welche für die Beurteilung der
angeklagten
Tat von Bedeutung und im abgetrennten Verfahren nicht bekannt
sind. Es würde zu widersinnigen Ergebnissen führen
und die Arbeit der
Strafverfolgungsbehörden auch unter dem Gesichtspunkt der
Verfahrensbeschleunigung wesentlich beeinträchtigen, wenn die
Beschränkung der Akteneinsicht gemäß
§ 147 Abs. 2 StPO ohne weiteres
entfallen würde, sobald die Ermittlungen gegen einen von
mehreren
Mitbeschuldigten in einem Tatkomplex, der zunächst unter einem
gemeinsamen Aktenzeichen untersucht wird, abgeschlossen sind und gegen
ihn unter Abtrennung des Verfahrens Anklage erhoben wird.
Es ergibt sich daher auch nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen
einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft
zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, in dem
abgetrennten
Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung oder der
Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage noch ein Recht des Angeklagten auf
Einsicht
in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die
Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von
Akteneinsicht
nach pflichtgemäßer Beurteilung der
Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck
gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO).
Die Zurückweisung des Aussetzungsantrags war daher im Ergebnis
zutreffend,
obgleich das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht
ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob das Urteil auf dem behaupteten
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Rechtsfehler hier überhaupt beruhen könnte, die
Verteidigung also in einem für
die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8
StPO beschränkt
wäre. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, obgleich die
Staatsanwaltschaft nach seiner und nach Auffassung des erkennenden
Gerichts
Akten zu Unrecht zurückhielt und nachdem sein
Aussetzungsantrag zurückgewiesen
war, ein wenn auch nur pauschales Geständnis abgelegt, das
vom Landgericht als glaubhaft angesehen wurde.
c) Auch die Nachprüfung auf Grund der allgemein erhobenen
Sachrüge
des Angeklagten hat Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu seinen
Lasten
nicht ergeben.
3. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft
ist mit der Aufklärungsrüge erfolgreich.
Das Landgericht hat, anders als die Anklage, eine
gewerbsmäßige oder
bandenmäßige Begehung der Geldwäschetaten
durch den Angeklagten gemäß
§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht als erwiesen angesehen.
Indiziell für die Gewerbsmäßigkeit
konnte insbesondere der Umstand sein, ob der Angeklagte im
Tatzeitraum über erhebliche finanzielle Mittel
verfügte, deren Herkunft aus legalen
Quellen nicht erklärbar war.
a) Das Landgericht hat eine große Anzahl von Flugbuchungen
des Angeklagten
für Flüge zwischen Brasilien und Argentinien sowie
zwischen Brasilien
und Madrid bzw. Paris, die im Tatzeitraum festgestellt. Nach den
Feststellungen
des Landgerichts sind zwischen Oktober 1998 und Dezember 2001 insgesamt
58 Flugbuchungen für den Angeklagten vorgenommen worden. Die
Aufwendungen für diese Flüge wären mit der
Einlassung des Angeklagten
kaum vereinbar, im fraglichen Zeitraum ein bescheidenes, anspruchsloses
Le-
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ben in einer brasilianischen Kleinstadt geführt und
über keine größeren Geldmittel
verfügt zu haben.
Das Landgericht hat im Urteil insoweit ausgeführt, es habe
nicht festgestellt
werden können, ob die gebuchten Flüge
tatsächlich in Anspruch genommen
worden sind (UA S. 105, 136); es stehe weder fest, ob
tatsächliche Flüge
ausgeführt worden seien, noch die Höhe der
Aufwendungen, die hierfür erforderlich
gewesen wären, da die Buchungsbelege keine Preise enthielten
(UA
S. 136).
b) Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte
und seine
Ehefrau seien Eigentümer von zwei Häusern in
Brasilien gewesen. Das Landgericht
hat ausgeführt, es sei offen geblieben, ob der Angeklagte das
Eigentum
an den Häusern bereits vor den Tatzeitpunkten erworben habe
und wie die
Häuser finanziert worden seien. Insoweit rügt die
Revision, weitere Ermittlungen
hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen.
c) Schließlich rügt die Revision, dem Tatrichter
hätte sich auch eine Vernehmung
des Zeugen H. in der Hauptverhandlung aufdrängen
müssen.
Dieser hatte nach den Feststellungen des Landgerichts bei polizeilichen
Vernehmungen
erklärt, T. D. , mit dem er zusammen in der
Justizvollzugsanstalt
H. inhaftiert war, habe ihn veranlasst, von B. K.
eine Million DM zu verlangen, um eine Befreiungsaktion für L.
D. vorzubereiten.
B. K. habe dies abgelehnt; der Angeklagte habe damals erklärt,
"nicht
sofort an das Geld heranzukommen"; B. K. habe ihm daher die Summe leihen
wollen (UA S. 133).
Das Landgericht hat einen Polizeibeamten zum Inhalt der
früheren Bekundungen
des Zeugen H. vernommen, diesen selbst aber nicht als
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Zeugen gehört. Seine Bekundung hat es als "rein spekulativ"
und "unzureichend"
angesehen und ausgeführt, sie seien mit Skepsis zu betrachten;
auch
der Polizeibeamte D. habe sie nicht näher hinterfragt.
d) Jedenfalls die den Zeugen H. sowie die Flugbuchungen des
Angeklagten betreffenden Rügen sind zulässig erhoben.
Aus dem Revisionsvorbringen
in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils ergibt sich
hinreichend
deutlich, welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung nach
Auffassung
der Revisionsführerin gehabt hätte und warum sich die
Beweiserhebung
dem Landgericht trotz Fehlens entsprechender Anträge
hätte aufdrängen
müssen.
e) Die Rügen sind auch begründet. Es hätte
sich, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend dargelegt hat, dem Tatrichter aufdrängen
müssen, den
Zeugen H. in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um einen
persönlichen
Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erlangen. Aus dem
Umstand allein,
dass der Zeuge sich der Polizei als Hinweisgeber angeboten hatte und
sich hiervon Vorteile versprach, konnte nicht von vornherein auf seine
Unglaubhaftigkeit
geschlossen werden. Wenn seine Bekundungen gegenüber der
Polizei sich als zutreffend herausstellten, konnte sich hieraus ein
erhebliches
Indiz dafür ergeben, dass der Angeklagte Zugang zu der
verborgenen Tatbeute
aus der Vortat hatte.
Die Beanstandungen sind ist auch nicht deshalb unbegründet,
weil in
der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen nicht beantragt wurde.
Die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der durch Vernehmung des
Polizeibeamten D.
eingeführten Bekundungen des Zeugen H. und ihres indiziellen
Gewichts war
aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht vorhersehbar.
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Im Hinblick auf die Flugbuchungen hätte sich dem Landgericht
eine weitere
Beweiserhebung durch Beiziehung der Passagierlisten und Ermittlungen
der Flugpreise, ggf. im Wege der Rechtshilfe, aufdrängen
müssen. Dem steht
auch hier nicht entgegen, dass in der Hauptverhandlung entsprechende
Beweisanträge
nicht gestellt wurden. Nachdem zum Immobilieneigentum und zu
den Flugbuchungen des Angeklagten nach entsprechenden Anträgen
der
Staatsanwaltschaft Beweis erhoben worden war, musste die
Staatsanwaltschaft
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass das
Gericht Zweifel daran haben würde, dass die Flüge
ausgeführt wurden.
f) Ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Beweiserhebung
lässt sich nicht ausschließen. Hätte das
Landgericht auf Grund der Beweiserhebungen
festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Zugang zu den
verborgenen
Lösegeldsummen hatte, selbst über erhebliche
Geldmittel ohne erkennbare
legale Einkunftsquellen verfügte und Verschiebung der
verfahrensgegenständlichen
Geldbeträge in Absprache mit seinem Bruder und B. K. auf
Grund gemeinsamer Planung vornahm, so hätte die Annahme
jedenfalls gewerbsmäßigen
Handelns gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB
nahe gelegen.
Insoweit wird der neue Tatrichter auch unter sachlich-rechtlichen
Gesichtspunkten
zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an die
Überzeugungsbildung
nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und dass die Feststellung
eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht etwa das
denkgesetzliche
Ausscheiden jeder anderen Möglichkeit voraussetzt. Die
Feststellungen
zum Inhalt der abgehörten Telefongespräche des
Vortäters T. D.
enthalten teilweise gravierende Indizien dafür, dass dem
Angeklagten Teile der
Tatbeute der Vortat zuflossen oder zur Verfügung standen (vgl.
etwa UA S. 92
bis 95). Die Erwägung des Landgerichts, es sei im Ergebnis
gänzlich unklar
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geblieben, was die Gesprächspartner hier gemeint haben
könnten, erscheint
nicht bedenkenfrei.
4. Auch die Annahme bandenmäßigen Handelns
gemäß § 261 Abs. 4
Satz 2 StGB wäre jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil
der Vortäter
T. D. , der nach Auffassung der Revision mit B. K. und dem Angeklagten
eine Bande bildete, gemäß § 261 Abs. 9 Satz
2 StGB "nach den Absätzen
1 bis 5 nicht bestraft" werden könnte. Durch das Gesetz vom 4.
Mai 1998
(BGBl. I S. 845), mithin fast zwei Jahre vor der Tat, ist in §
261 Abs. 1 Satz 1
StGB die Anforderung gestrichen worden, dass es sich bei der Vortat um
die
Tat "eines anderen" handeln musste; hierdurch sollen gerade
zweifelhafte Fälle
der Beteiligung besser erfasst werden (vgl. BTDrucks. 13/87651, S. 10
f.;
Kreß wistra 1998, 125; Tröndle/Fischer StGB 52.
Aufl. § 261 Rdn. 18 m.w.N.).
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte
der Geldwäsche, deren
Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH,
Urt. vom
20. September 2000 - 5 StR 525/00, NJW 2000, 3725), nur einen
persönlichen
Strafausschließungsgrund (vgl. Tröndle/Fischer aaO
§ 261 Rdn. 18), der an
ihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB
sowie ihrer möglichen
Bandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4
Satz 2 StGB nicht entgegen steht.
Auch ein Beteiligter an der Vortat, der wegen Geldwäsche
selbst gemäß § 261
Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande bei
der bandenmäßigen
Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz
2 StGB sein. Die Straflosigkeit
wegen Geldwäsche lässt seine rechtswidrige und
schuldhafte Beteiligung
hieran unberührt. Andere Beteiligte können aus seiner
Straflosigkeit für
sich keine Vorteile herleiten.
5. Das Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht jeweils unbenannte
besonders
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schwere Fälle der Geldwäsche gemäß
§ 261 Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen
hat. Die hierfür vom Tatrichter rechtsfehlerfrei
herangezogenen Umstände (UA
S. 141) stehen selbstständig neben den Voraussetzungen der
beiden Regelbeispiele,
so dass sich im Ergebnis nicht ausschließen lässt,
dass das Landgericht
höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe
verhängt hätte, wenn
es die Voraussetzungen eines oder beider Regelbeispiele festgestellt
hätte.
6. Da die Aufklärungsrüge erfolgreich ist, kommt es
auf die weitere Verfahrensrüge
eines Verstoßes gegen § 261 StPO sowie auf die gegen
die Beweiswürdigung
gerichtete Sachrüge nicht an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck |