BGH,
Urt. v. 26.8.2009 - 2 StR 223/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 223/09
vom
26. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.
August 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte
mit dem jüngeren Mitangeklagten K. angefreundet. Am 9.
September 2008 wurde K. , der mit einem gestohlenen Fahrrad unterwegs
war, von dem Polizeibeamten F. überprüft. Es gelang
ihm zu fliehen. Als er mit einem Taxi zum Bahnhof fuhr, bemerkte ihn
der Polizeibeamte F. und K. floh erneut, wobei er seine Tasche im Taxi
zurück ließ, in der sich u. a. 5.654,4 g Haschisch
mit einem Wirkstoffgehalt von 4,7 % THC befanden. Das Haschisch hatte
sich
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K. zum gewinnbringenden Verkauf beschafft. K. rief ab 12.14 Uhr
mehrfach sowohl bei der Taxizentrale an, wo er bat, der Fahrer
möge die von ihm vergessene Tasche dorthin bringen, als auch
beim Angeklagten, den er bat, sie dort abzuholen. Tatsächlich
hatte F. die Tasche sofort sichergestellt und das Haschisch bemerkt. Um
12.30 Uhr wurde K. festgenommen. Der Angeklagte begab sich unterdessen
zur Taxizentrale, bezahlte den Fahrpreis für K. und fragte
nach der Tasche, woraufhin ihm die Sicherstellung mitgeteilt wurde.
2. Die Revision des Angeklagten führt auf die
Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es
ihn betrifft.
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Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht davon
ausgegangen ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass
sich in der Tasche eine größere, zum Handeltreiben
bestimmte Menge Rauschgift befand, hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter in seiner
Beweiswürdigung frei. Seine Überzeugung muss aber
eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine
Feststellungen müssen auch dann ausreichend mit Tatsachen
abgesichert sein, wenn sie aus äußeren
Umständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und
dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage
entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die
nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht
begründen. So liegt der Fall hier.
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Nach den Urteilsfeststellungen wusste der Angeklagte, dass sich K.
illegal in Deutschland aufhielt und keiner regulären Arbeit
nachging. Er wusste auch, dass K. Zigaretten und Haschisch konsumierte,
über verschiedene Mobiltelefone verfügte und laufend
seine Mobilfunknummern wechselte. Der Schluss der Strafkammer, dass der
Angeklagte erkannt hatte, dass K. sein Geld durch Handeltreiben mit
Haschisch verdiente, ist deshalb nicht zu bean-
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standen. Keine ausreichende Tatsachengrundlage findet sich jedoch
für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe
für möglich gehalten, dass K. in besagter Tasche
einen größeren Haschischvorrat mit sich
führte. Zwar könnte der Umstand, dass K. mehrfach
innerhalb kurzer Zeit beim Angeklagten und der Taxizentrale anrief,
durchaus dafür sprechen, dass der Inhalt der Tasche von
besonderer Bedeutung für ihn war. Andererseits hatte er nach
der Einlassung des Angeklagten auch nach seiner
Überprüfung wegen des gestohlenen Fahrrads mehrfach
aufgeregt bei ihm angerufen. Das Landgericht hätte sich
deshalb auch mit nahe liegenden alternativen Gründen
für das Verhalten des K. , etwa dass sich Geld,
Personalpapiere oder beispielsweise wertvolles Diebesgut in der Tasche
befanden, auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus
fehlt es an tatsächlichen Umständen, die eine
Kenntnis des Angeklagten von einem größeren
Haschischvorrat des K. in S. belegen könnten.
3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Überzeugung
gelangen, dass der Angeklagte ernsthaft für möglich
hielt, dass sich ein größerer, zum Verkauf
bestimmter Haschischvorrat in der Tasche befinden könnte, wird
er eingehender als bisher darzulegen haben, durch welche Handlung der
Angeklagte das Handeltreiben des K. tatsächlich erleichtert
oder gefördert hat. Das Haschisch war zum Zeitpunkt der an den
Angeklagten gerichteten Bitte bereits sichergestellt, was K. , wie den
Urteilsgründen zu entnehmen ist, allerdings nicht wusste. Zwar
konnte der Umsatz des Betäubungsmittel objektiv nicht mehr
gefördert werden, wohl aber die unverändert darauf
gerichteten Bemühungen K. s, der - subjektiv - davon ausging,
sich den Besitz des Haschisch wieder beschaffen zu können. Das
erfüllt nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs noch das Merkmal des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 43, 158, 162; BGH StV 2000, 80,
81). Das Landgericht wird deshalb gegebenenfalls näher
darzulegen haben, ob K.
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nach seiner Vorstellung außer der Hilfe durch den Angeklagten
noch andere Möglichkeiten hatte, sich das Haschisch wieder zu
beschaffen, und hiervon im Hinblick auf die Zusage des Angeklagten
absah (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008,
284).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |