BGH,
Urt. v. 26.1.2000 - 3 StR 410/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 410/99
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.
Januar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstanden die
Nebenkläger,
die Eltern des Tatopfers, das Verfahren und rügen die
Verletzung
sachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen
Mordes.
1. Der Angeklagte lebte seit Februar 1998 mit der der Prostitution
nachgehenden
Stefanie P. und deren drei Jahre alten Tochter Janine in einem
Einfamilienhaus zusammen. Stefanie P. hatte sich bereits vor der
Bekanntschaft
mit dem Angeklagten von ihrem Ehemann Andreas P.
- dem späteren Tatopfer - getrennt. Sie bezog, trotz ihrer
Prostitutionstätigkeit,
die sie den Behörden verschwieg, für sich und das
Kind Sozialhilfe. Andreas
P. war nicht der leibliche Vater des in der Ehe geborenen Kindes
Janine; er
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hatte die Ehelichkeit des Mädchens zwar nicht angefochten, er
kam jedoch
nach der Trennung der Eheleute für den Unterhalt des Kindes
nicht mehr auf.
Im Verlauf von Gesprächen, die die Eheleute im Zusammenhang
mit dem von
ihnen betriebenen Scheidungsverfahren in Gegenwart des Angeklagten
führten,
bestand Andreas P. als Voraussetzung für eine einvernehmliche
Regelung
der Scheidungsfolgen, insbesondere des Sorgerechts für das
Kind,
darauf, daß Stefanie P. die gegen ihn bestehenden Forderungen
des Sozialamtes,
das wegen des Kindesunterhalts in Vorlage getreten war, beglich; ferner
verlangte er von ihr, ihn auch im übrigen von
Unterhaltsverpflichtungen
freizustellen. Er gab bei diesen Gesprächen zu verstehen,
daß er sich im
Streitfall nicht scheuen würde, die
Prostitutionstätigkeit von Stefanie P. , die
damit Einnahmen von ca. 7.000 DM im Monat erzielte, offenzulegen. Der
Angeklagte
befürchtete, daß Stefanie P. die finanziellen
Forderungen ihres
Ehemannes nicht werde erfüllen können und
daß, falls man sich nicht einigen
könnte, der Andreas P. bekannt machen werde, daß
Stefanie P. zu Unrecht
Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht
ordnungsgemäß versteuert
hatte. Da der Angeklagte inzwischen eine enge Beziehung zu dem Kind
Janine
entwickelt hatte, belastete ihn vor allen Dingen die Furcht,
daß Andreas P.
dann das Sorgerecht für das Kind zugesprochen werden
könnte.
Am 21. November 1998 kam Andreas P. gegen 14.00 Uhr in die
Wohnung des Angeklagten und der Stefanie P. . Stefanie P. hatte zuvor
mit dem Kind Janine das Haus verlassen, um Einkäufe zu
tätigen. Der Angeklagte
und Andreas P. tranken zunächst zusammen Kaffee. Dabei kam es
zwischen ihnen zu einem Streitgespräch über die
Forderungen des Andreas
P. im Hinblick auf die am 26. November 1998 anstehende Scheidung, in
dessen Verlauf Andreas P. zum Ausdruck brachte, daß er auf
seinen Forde-
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rungen bestehe, die vor einer einvernehmlichen Regelung
bezüglich des Sorgerechts
erfüllt werden müßten. Das
Streitgespräch eskalierte zu diesem Zeitpunkt
nicht; der Angeklagte kam auf eine Störung der Heizungsanlage
zu sprechen.
Beide begaben sich deshalb in den Keller, wo Andreas P. die
Heizungsanlage
untersuchte. Währenddessen kam das Gespräch erneut
auf das
Thema der Scheidungsfolgen. Nach den Feststellungen des Urteils, die auf
den vom Landgericht als nicht widerlegbar erachteten Einlassungen des
Angeklagten
beruhen, äußerte Andreas P. dabei, "Du Pisser, Euch
mach ich alle
fertig, ich zeig die Stefanie an beim Jugendamt und beim Finanzamt, ich
nehme
das Kind weg, Stefanie muß dann zu dem Kind kommen und ich
mache
dann was ich will. Du kannst sowieso alles vergessen". Nunmehr ergriff
der
Angeklagte in einer Mischung aus Wut, Verachtung, Enttäuschung
und Verlustängsten
einen auf einem Mauervorsprung liegenden Zimmermannshammer
und schlug von hinten auf den vor ihm stehenden Andreas P. ein. Dieser
stürzte schon nach dem ersten Schlag, der ihn im
Hinterkopfbereich traf, zu
Boden und verlor das Bewußtsein. Der Angeklagte, der bereits
bei dem ersten
Schlag mit Tötungsabsicht gehandelt hatte, schlug noch
mehrfach in schneller
Folge mit dem Hammer insbesondere auf den Hinterkopf seines am Boden
liegenden
Opfers ein. Da dieses noch Lebenszeichen von sich gab, benutzte der
Angeklagte noch eine Handstichsäge und eine Latte als
Schlagwerkzeug, sowie
später ein Messer, mit dem er auf den Oberkörper des
Opfers einstach, bis
es keine Lebenszeichen mehr von sich gab. In der Folgezeit
bemühte sich der
Angeklagte, die Spuren seiner Tat zu beseitigen. An einem der
nachfolgenden
Tage schaffte er die Leiche des Andreas P. in die Rheinauen bei D. ,
wo er versuchte, die Leiche zu verbrennen. Dies gelang jedoch nur
unvollkommen.
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Zur rechtlichen Würdigung der Tat hat das Landgericht
ausgeführt, daß
Andreas P. zwar mit dem ersten Schlag mit dem Hammer nicht gerechnet
habe und ihn auch nicht habe kommen sehen, so daß er
keinerlei Abwehr- oder
Ausweichreaktionen zeigte. Dennoch hat das Landgericht das Mordmerkmal
der Heimtücke nicht für erfüllt erachtet. Es
hat die Einlassung des Angeklagten,
er habe entgegen dem Anklagevorwurf sein Opfer nicht unter einem
Vorwand in den Keller gelockt, sondern den Tötungsvorsatz
spontan aus Wut,
Verachtung, Enttäuschung und Verlustängsten infolge
des neuerlichen Streitgesprächs
während der Heizungsinspektion gefaßt, für
nicht widerlegbar gehalten
und deshalb nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte
die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und bewußt ausgenutzt hat.
2. Die Revision der Nebenkläger hat mit einer
Verfahrensrüge Erfolg.
Sie macht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO geltend, weil das
Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung
abgelehnt habe,
die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung
ohne Bedeutung.
Die Nebenklägervertreterin hatte in der Hauptverhandlung "zum
Beweis
für die Behauptung der Tatsache, daß die Ehefrau des
Getöteten vom Opfer
weder erpreßt noch die Zahlung von Geldbeträgen
verlangt wurde mit der Drohung,
das Sorgerecht entziehen zu lassen", die Vernehmung der Stefanie P.
beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß
abgelehnt, "weil
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung
ohne Bedeutung
ist (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO)". Diese Ablehnung der
beantragten Beweiserhebung
ist rechtsfehlerhaft.
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a) Der Antrag der Nebenklägervertreterin ist ein nach
§ 244 Abs. 3
Satz 2 StPO zu behandelnder Beweisantrag. Zwar ist es dem
Generalbundesanwalt
zuzugeben, daß der Antrag die in das Wissen der Zeugin
Stefanie
P. gestellten Tatsachen in Negativformulierungen gekleidet hat. Auch
trifft
es zu, daß Negativtatsachen nur selten als hinreichend
konkrete, von dem in
Betracht kommenden Zeugen selbst wahrgenommene Beweistatsachen angesehen
werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m.w.Nachw.). Ein solcher
Ausnahmefall liegt vor. Dort, wo es möglich ist, ist die vom
Antragsteller tatsächlich
gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.
BGHSt 39, 251, 253; 43, 321, 329). Nach Sinn und Zweck des Antrags ging
es
den Nebenklägern ersichtlich darum, unter Beweis zu stellen,
daß die im Zusammenhang
mit der geplanten Scheidung geführten Gespräche der
Eheleute,
auch über die Regelung der Scheidungsfolgen, einvernehmlich
verlaufen waren
und Andreas P. insbesondere keine finanziellen Forderungen an seine
Ehefrau gerichtet hatte, die mit Drohungen für den Fall ihrer
Nichterfüllung verbunden
waren. Damit sollte die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden,
der solche mit Drohungen verknüpfte Forderungen des Tatopfers
behauptet
und als Motiv für seinen Tötungsentschluß
genannt hatte. Die Zeugin Stefanie
P. sollte somit zu Geschehnissen und Tatsachen vernommen werden, die
den Tatanlaß und die Tatmotivation betrafen und zu denen sie
aufgrund eigener
Wahrnehmungen im Rahmen der mit Andreas P. geführten
Gespräche
Angaben machen konnte. Ein Fall der bloßen Wertung oder
Schlußfolgerung
oder der Behauptung von reinen Negativtatsachen ohne konkreten Bezug zu
tatsächlichen Wahrnehmungen der Zeugin liegt somit nicht vor.
b) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag
gemäß § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die
Beweisbehauptung sei für
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die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den
Prozeßbeteiligten ermöglichen,
sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten
Beweiserhebung einzustellen,
und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als
rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können.
Deshalb muß sich
aus dem Ablehnungsbeschluß nicht nur ergeben, ob das Gericht
die Beweistatsache
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als
bedeutungslos ansieht,
diese Wertung ist vielmehr auch zu begründen (vgl. Herdegen in
KK
4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.Nachw.). Bereits daran fehlt es, da
der Ablehnungsbeschluß
des Landgerichts sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in
der entsprechenden Ablehnungsalternative des § 244 Abs. 3 Satz
2 StPO erschöpft.
Die Annahme, die in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten
Tatsachen seien für die Entscheidung (ersichtlich gemeint ist:
aus tatsächlichen
Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von
selbst. Daß
Stefanie P. anläßlich der geplanten Scheidung
Gespräche mit Andreas
P. - auch in Anwesenheit des Angeklagten - über dessen
finanzielle Forderungen
geführt hat, und daß Andreas P. dabei auch zum
Ausdruck gebracht
hatte, daß er sich im Streitfall - also im Falle der
Zahlungsverweigerung durch
seine Ehefrau - nicht scheuen würde, deren
Prostitutionstätigkeit offenzulegen,
hat das Landgericht in seinem Urteil selbst festgestellt (vgl. UA S.
7). Ferner
hat es die Einlassung des Angeklagten, vor der Tat sei es zwischen ihm
und
Andreas P. zu einem Streitgespräch über die
Scheidungsfolgen, mithin auch
über die geltend gemachten finanziellen Forderungen des
Andreas P. gekommen,
für unwiderlegt erachtet, so daß der Aussage der
Stefanie P.
schon zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Einlassung
entscheidende Bedeutung
zukam. Denn wenn sie Forderungen und Drohungen ihres Ehemannes
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im Vorfeld der Tat nicht bestätigen würde,
wäre die Einlassung des Angeklagten
zum Anlaß der Tat in Frage gestellt.
Im übrigen macht die Revision zu Recht geltend, das
Landgericht habe
sich in seinem Urteil dadurch zu dem Ablehnungsgrund der
Bedeutungslosigkeit
in Widerspruch gesetzt, daß es seine Entscheidung auf das
Gegenteil der
unter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1994, 195;
StV 1996,
648; BGHR StPO § 244 II 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22 jew.
m.w.Nachw.).
Denn die Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche
über die Scheidungsfolgen
zwischen den Eheleuten und der Forderung des Andreas P. nach
Begleichung der Unterhaltsschulden beim Sozialamt und Freistellung von
Unterhaltsverpflichtungen,
wobei er zugleich zum Ausdruck brachte, daß er im
Streitfalle die Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau
offenlegen würde, beinhalten
der Sache nach nichts anderes, als daß das Tatopfer im
Vorfeld der Tat tatsächlich
versucht hat, Stefanie P. durch Drohungen mit einem empfindlichen
Übel zur Zahlung von Geldbeträgen bzw. zur
Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
zu veranlassen. Damit hat das Landgericht das Gegenteil der
in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten Beweistatsachen, die
es in
dem den Antrag ablehnenden Beschluß als für die
Entscheidung ohne Bedeutung
gewertet hat, seinen Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.
c) Aber selbst wenn man, wie der Generalbundesanwalt, den Antrag der
Nebenklägervertreterin nicht als förmlichen
Beweisantrag im Sinne des § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, sondern lediglich als einen nach §
244 Abs. 2
StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag verstehen würde,
würde die
Ablehnung in der vom Landgericht gewählten Form
durchgreifenden rechtli-
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chen Bedenken begegnen. Ohne nähere Begründung ist
nicht nachvollziehbar,
warum die Bekundungen der Ehefrau des Tatopfers zu den
Gesprächen im
Vorfeld der Tat über die Scheidungsfolgen für die
Entscheidung unerheblich
sein sollen. Angesichts der zentralen Bedeutung, die das Landgericht
diesen
Ereignissen vor allem für die Entstehung des
Tötungsentschlusses und die
Motive des Angeklagten beigemessen hat, hätte es sich auch
nach § 244 Abs.
2 StPO aufgedrängt, die Ehefrau des vom Angeklagten
Getöteten hierzu zu
vernehmen und sich nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten zu
begnügen.
3. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das
Urteil auch aus sachlichrechtlichen
Gründen nicht rechtsbedenkenfrei ist. Dabei kann dahinstehen,
ob das Mordmerkmal der Heimtücke mit zutreffender
Begründung abgelehnt
worden ist. Das Landgericht hat jedenfalls nicht geprüft, ob
weitere Mordmerkmale
in Betracht kommen, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungen
naheliegt.
Ausweislich der Urteilsgründe befürchtete der
Angeklagte auch, daß
Andreas P. im Streitfalle offenlegen könnte, daß
Stefanie P. zu Unrecht
Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht
ordnungsgemäß dem Finanzamt
angegeben hatte (vgl. UA S. 7). Der Angeklagte befürchtete
damit ersichtlich,
daß Stefanie P. wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamtes
und wegen
Steuerhinterziehung zur Verantwortung gezogen werden könnte,
wenn Andreas
P. die Tätigkeit als Prostituierte den Behörden
offenbarte. Danach
liegt es zumindest nahe, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht oder der
"sonstigen niedrigen Beweggründe" zu prüfen. Denn zur
Verdeckung einer
Straftat im Sinne des § 211 StGB kann auch derjenige handeln,
der zwar keine
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eigene Straftat, wohl aber eine fremde Straftat verdecken will (BGHSt
9, 180,
182; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 211 Rdn. 31; Tröndle/Fischer,
StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Zumindest ist aber
eine Tötung aus
"sonstigen niedrigen Beweggründen" in Betracht zu ziehen.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,
daß es
rechtlich nur möglich ist, einzelne abtrennbare Teile einer
Tat oder einzelne
von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen
worden
sind, nach § 154 a StPO von der Strafverfolgung auszuscheiden.
Bei einer Tat,
für die der Tatbestand des Mordes gemäß
§ 211 StGB in Betracht kommt, kann
daher die Strafverfolgung gemäß § 154 a
StPO nicht auf den Tatbestand des
Totschlags gemäß § 212 StGB
beschränkt werden; denn diese beiden Delikte
sind nach der Rechtsprechung selbständige
Straftatbestände mit verschiedenem
Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), von
denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
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