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BGH, Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 26.9.2003 - 2 StR 161/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 161/03
vom
26.9.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September
2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.09.2003, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten N.
- beide in der Verhandlung -
Justizangestellte in der Verhandlung
Justizhauptsekretärin bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft,
im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die
Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verworfen.
4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Diebstahls
in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdieb-
4 -
stahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein
wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren und
sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der
Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Angeklagte
W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem
gegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision
führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten
N. ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten
in der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von
Personen regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D.
auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Planung
zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Straftaten,
vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten
mit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten
für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch die
Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber
einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte W.
gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai
2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des Urteils),
wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände,
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überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des Angeklagten
W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu
Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht
Feststellungen nicht getroffen.
II.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten
N. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die Annahme
einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung
zur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a
StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige
Tat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die
Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche
als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich
auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl.
vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung
zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu
- 6 -
§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4;
vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks.
IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende
Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.
Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher
weit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Grenzen
allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung
ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige
Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch
den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die
Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder
gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH
NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff
des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher ebenso
auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zweiten
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13);
ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens
reicht nicht aus.
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er
benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und
für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH,
Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern
setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter
Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder
- 7 -
nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.
2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die
Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß
sich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der
der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Prognose zugleich als
Symptomtat erweist.
a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der
Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der
Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 aufgeführten
Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshinweis.
Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine
Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen
und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände
ergibt, daß die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer
nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies
kann auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen,
aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehleinstellungen,
welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme
am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer
eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen
und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu
nehmen.
Während für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs-
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führers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69
Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter
bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange
beeinträchtigen würde (so auch BGH, Beschlüsse vom
14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 -
1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12.08.2003 - 5
StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig
Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine
Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung
zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH,
Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182).
Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nur
dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden.
Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5,
179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische
Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln
beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssicherheit
beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Oktober
1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfolgenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden;
er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2
StGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz
vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.
b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) enthalten
nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen ab-
9 -
schließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für
den Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht
aufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allgemeinen
Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a
StGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vornherein
nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet
sind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70
StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung
des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen
Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz
(gleichfalls) nicht bezweckt.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der
Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich
nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwischen
Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ergebnis
aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter
charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am weitesten
gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben,
daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen
Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf
Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise
vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in
größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit
belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er-
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gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt
hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ
2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297;
vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998
- 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999,
18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von
Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt
10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai
2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung
von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung
bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).
Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen
sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig
ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrsunspezifischer Straftaten mißbrauchen,
hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht
tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74;
2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02;
4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR
264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288
ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert
in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot
und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212;
Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch
Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003,
Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.
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Der Senat vertritt folgende Auffassung:
aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) vertretene
Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen
Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig
davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige
Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich
schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers
kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel
andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten
(so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl.
BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche
allgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich ohne
weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können,
durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jedenfalls
durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m
Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes
die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks.
IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Bezug
zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach
die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine
abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung
der "Betriebsgefahr" - voraus.
bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für
nicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfahrungen
stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel
- 12 -
oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen Verkehrssicherheitsbelange
kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der
Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres überzeugend:
Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so
ist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so
daß sich die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69
Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstellens
auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts
einer unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters
nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie einplante
oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der
Gefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der
Diebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu verkehrsgefährdender
Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt
vielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig
und regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche
Kontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus generalpräventiven
Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim
Transport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ordnungsgemäß
verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unternimmt,
nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er dies potentiell
hätte tun können.
cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle
Gefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Ungeeignetheit
i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in
bedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel
- 13 -
und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene Anlaßtat an; die Ungeeignetheit
des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkreten
Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der Verwirklichung ihres Tatbestands
als solcher.
Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen
Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt
einer großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich
(auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist,
könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahrrad;
Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicherheitsinteressen
Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen
Mängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsinteressen
ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker
NZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die
Verwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv formulierte
- "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre
innere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zusatzstrafe
für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen.
Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit
deren Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des Täters gerade nicht voraussetzt,
nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung gemäß
§ 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl.
§ 69 Rdn. 34).
- 14 -
Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der genannten
Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusammenhangs
im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines
Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang
nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271;
jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von Verkehrssicherheitsbelangen
im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten
Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung,
denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überraschenden
Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung
begangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zurückfährt,
nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug
Betäubungsmittel verborgen sind.
dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und
damit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanordnung
zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für erforderlich
gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die
Feststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So
sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH,
Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter außer
der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September
1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Bedeutung;
ein maßregelspezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen
hingegen nicht ohne weiteres zu.
- 15 -
Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahrverbots
gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tatgerichte
die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und
der Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-
Entscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht weder
dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem
Wortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"-
Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern
erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der begangenen
Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im
allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das
Fahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende
Sanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang
mit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch
Piesker NZV 2002, 297 ff.).
Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahrverbots
bestätigen dies.
ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen
strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG
sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im
Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde
für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2
Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3
StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks.
I/2674, S. 8 f.).
- 16 -
ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die
Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von Anlaßtaten
für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außergesetzliche
"Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen
Merkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten,
sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche
Mängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der
Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit
des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli
1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni
1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR
167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch
systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinen
empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle Verkehrsregeln
einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum Führen von
Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschen
Steueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.
Eine Tendenz zur Schaffung verkehrsunspezifischer "Regel"-
Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu den Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung
bei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung
der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des
Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des
Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6,
10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69
Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Er-
17 -
gebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten Anlaßtaten
grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich aus
dem Gesetz nicht.
d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig
vollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrsunspezifischen
allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats
der Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel
stärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und praktische
Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kriterium
hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden,
daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also
eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr
für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine solche Feststellung
kann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspezifische
- Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohne
Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die generalpräventive
Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazu
neigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt
die allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzungen
nicht.
Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat ergeben",
wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer
Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben,
daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nichtkriminellen -
Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststellung
bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforder-
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lich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem
Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn
zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanordnung
bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben,
wenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendung
des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde
(z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraftfahrzeug
zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzung
eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt dies hingegen
nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs
zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhängung
eines Fahrverbots geboten sein.
3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat
dennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sache
dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen.
Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten
wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn
einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder
pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterlichen
Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrundelegung
des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeignetheit
im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der Maßregel
hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der Anlaßtat im Sinne
eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ge-
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stützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Taten
und der Täterpersönlichkeit erforderlich.
Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschließende
- Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch seine Taten
als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benutzung
eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute,
in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für
eine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche
Ungeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war
angesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzusetzen
..." (UA S. 37).
Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten -
Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel
hier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das
Landgericht die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte,
welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen einer
Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung
der Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht
habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist unter
Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maßstäben
der Strafzumessung behandelt. Über die Maßregelanordnung ist daher
neu zu entscheiden.
Rissing-van Saan Bode Otten
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Fischer Roggenbuck



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