BGH,
Urt. v. 26.9.2003 - 2 StR 161/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 161/03
vom
26.9.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.
September
2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.09.2003, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten N.
- beide in der Verhandlung -
Justizangestellte in der Verhandlung
Justizhauptsekretärin bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft,
im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die
Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verworfen.
4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten
Diebstahls
in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdieb-
4 -
stahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten
freigesprochen.
Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein
Führerschein
wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren
und
sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der
Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten
Sachrüge. Der Angeklagte
W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen
Sachrüge vor allem
gegen die Anordnung der Maßregel gemäß
§§ 69, 69a StGB. Seine Revision
führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die
Revision des Angeklagten
N. ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten
in der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem
größeren Kreis von
Personen regelmäßig in der Wohnung des
früheren Mitangeklagten D.
auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine
längerfristige gemeinsame Planung
zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um
Straftaten,
vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils
Beteiligten
mit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten
für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten
sie auch die
Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber
einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der
Angeklagte W.
gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai
2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13
des Urteils),
wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort
stehlenswerte Gegenstände,
- 5 -
überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des
Angeklagten
W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu
Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht
Feststellungen nicht getroffen.
II.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten
N. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das
Landgericht die Annahme
einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer
Strafaussetzung
zur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht
erkennen.
III.
Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im
Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel
gemäß §§ 69, 69a
StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1
StGB eine
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen
oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene
rechtswidrige
Tat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt
sich, daß die
Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten
gestützt werden kann, welche
als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen,
sondern grundsätzlich
auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl.
nur BGH, Beschl.
vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der
Bundesregierung
zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks.
I/2674, S. 12 f. [zu
- 6 -
§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses,
BT-Drucks. I/3774, S. 4;
vgl. auch Entwurf des Zweiten
Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks.
IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende
Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters
ergeben.
Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher
weit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33
m.w.N.), seine Grenzen
allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach
ständiger Rechtsprechung
ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige
Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens,
also etwa durch
den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder
wenn die
Ausführung der Tat durch das Führen eines
Kraftfahrzeugs ermöglicht oder
gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ
1995, 229; BGH
NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).
Der Begriff
des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs.
1 StGB daher ebenso
auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf
des Zweiten
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks.
IV/651, S. 13);
ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO
umfaßten Tatgeschehens
reicht nicht aus.
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die
Taten jedenfalls
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen,
denn er
benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen
Tatorten und
für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt
22, 328, 329; BGH,
Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern
setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden
geeigneter
Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder
- 7 -
nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte
fortgeschafft werden können.
2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen
die
Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die
Feststellung, daß
sich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich
also im Rahmen der
der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Prognose zugleich als
Symptomtat erweist.
a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der
Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als
Maßregel der
Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in
§ 69 Abs. 2 aufgeführten
Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen
Auslegungshinweis.
Ungeeignet ist der Täter nach ständiger
Rechtsprechung, wenn eine
Würdigung seiner körperlichen, geistigen und
charakterlichen Voraussetzungen
und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven
Umstände
ergibt, daß die Teilnahme des Täters am
Kraftfahrzeugverkehr zu einer
nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit
führen würde. Dies
kann auf körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigungen des Täters beruhen,
aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf
verfestigten Fehleinstellungen,
welche dazu führen, daß der Täter dazu
neigt, bei der Teilnahme
am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer
Verkehrsteilnehmer
eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen
und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder
Rechtsgüter in Kauf zu
nehmen.
Während für die Anlaßtat entweder ein
Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugs-
8 -
führers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit
im Sinne des § 69
Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus,
daß der Täter
bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade
Verkehrssicherheitsbelange
beeinträchtigen würde (so auch BGH,
Beschlüsse vom
14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August
1994 -
1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom
12.08.2003 - 5
StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der
Täter zukünftig
Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird,
für eine
Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen
der Kaskoversicherung
zählt nicht zu den Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers (BGH,
Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182).
Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem
Führen
eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit
nur
dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs
gefährden würden.
Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5,
179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine
nicht verkehrsspezifische
Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen
Mängeln
beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der
Verkehrssicherheit
beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Oktober
1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der
nachfolgenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden;
er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des
§ 69 Abs. 2
StGB und des § 44 StGB durch das Zweite
Straßenverkehrssicherheitsgesetz
vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.
b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42
Abs. 2 a.F.) enthalten
nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen
ab-
9 -
schließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber
Anhaltspunkte für
den Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer,
nicht
aufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht
verkehrsspezifischen, allgemeinen
Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die
Maßregel nach §§ 69, 69a
StGB grundlegend von den Maßregeln der §§
63, 64, 66 StGB, die von vornherein
nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet
sind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des
Berufsverbots (§ 70
StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische
Stellung
des § 69 StGB spreche für die Annahme, die
Maßregel diene einem allgemeinen
Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der
nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz
(gleichfalls) nicht bezweckt.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der
Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen,
freilich
nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen
Zusammenhangs zwischen
Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Ergebnis
aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter
charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am
weitesten
gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben,
daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur
Begehung einer erheblichen
Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f.
und die hierauf
Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1.
Strafsenats vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof
beispielsweise
vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln, zumal in
größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche
charakterliche Unzuverlässigkeit
belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs er-
10 -
gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein
Kraftfahrzeug geführt
hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR
167/99, NStZ
2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000,
297;
vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom
11. August 1998
- 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV
1999,
18); ähnliches gilt für den Einsatz eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung von
Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl.
BGHSt
10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom
25. Mai
2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung
von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick
über die Rechtsprechung
bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).
Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf
Fälle, in welchen
sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der
Beschuldigte werde zukünftig
ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrsunspezifischer Straftaten
mißbrauchen,
hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in
nicht
tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR
2003, 74;
2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4
StR 409/02;
4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 -
4 StR
264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003,
288
ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch
Geppert
in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.;
Kulemeier, Fahrverbot
und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ
2003, 212;
Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.;
einschränkend auch
Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl.
2003,
Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß
vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.
- 11 -
Der Senat vertritt folgende Auffassung:
aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB)
vertretene
Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu
verkehrsunspezifischen
Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des
Täters unabhängig
davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine
zukünftige
Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181),
konnte sich
schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des
Gesetzgebers
kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß
durch die Einfügung der Maßregel
andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs
geschützt werden sollten
(so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien
nicht (vgl.
BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der
Schluß, eine solche
allgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes
ergebe sich ohne
weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein
solche sein können,
durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt
wurden. Jedenfalls
durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2
StGB (§ 42 m
Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten
Straßenverkehrssicherheitsgesetzes
die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl.
BT-Drucks.
IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem
Beschluß vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit
sich ohne Bezug
zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach
die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen
jedenfalls eine
abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit -
durch Erhöhung
der "Betriebsgefahr" - voraus.
bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang
für
nicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf
empirische Erfahrungen
stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als
Fluchtmittel
- 12 -
oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu
Verstößen gegen Verkehrssicherheitsbelange
kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der
Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne
weiteres überzeugend:
Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so
ist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen
gegeben, so
daß sich die Ungeeignetheit des Täters
unproblematisch im Sinne des § 69
Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen
Fällen des Abstellens
auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz
Eintritts
einer unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des
Täters
nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht,
daß er sie einplante
oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine
Vermutung der
Gefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung,
daß derjenige, der
Diebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug
transportiert, zu verkehrsgefährdender
Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt
vielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter
sich möglichst unauffällig
und regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß
für verkehrspolizeiliche
Kontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es
ausschließt, sie aus generalpräventiven
Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa
beim
Transport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät,
sich hier ordnungsgemäß
verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen
unternimmt,
nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er
dies potentiell
hätte tun können.
cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen)
"Mißbrauch" eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine
potentielle
Gefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies
zur Feststellung der Ungeeignetheit
i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt,
entfernt sich damit in
bedenklichem Maße von der Zweckrichtung der
§§ 69, 69a StGB als Maßregel
- 13 -
und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die
begangene Anlaßtat an; die Ungeeignetheit
des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den
konkreten
Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der
Verwirklichung ihres Tatbestands
als solcher.
Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die
gesetzlichen
Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner
Charaktermangel liegt
einer großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose,
daß jemand sich
(auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen
geneigt ist,
könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne
Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub
mit dem Fahrrad;
Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von
Sicherheitsinteressen
Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang
mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen
charakterlichen
Mängel noch allein die Disposition zur Mißachtung
von Verkehrssicherheitsinteressen
ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder
im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker
NZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein
auf die
Verwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher
generalpräventiv formulierte
- "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert
diese Anknüpfung ihre
innere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen
nach zur Zusatzstrafe
für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder
erwerben wollen.
Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung
wäre mit
deren Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des
Täters gerade nicht voraussetzt,
nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen
Entziehung gemäß
§ 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK
11. Aufl.
§ 69 Rdn. 34).
- 14 -
Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der
genannten
Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des
Zusammenhangs
im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der
Benutzung eines
Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der
erforderliche Zusammenhang
nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271;
jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle
Gefahr der Verletzung von Verkehrssicherheitsbelangen
im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten
Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer
Berechtigung,
denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor
einer überraschenden
Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung
begangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs
vom Tatort zurückfährt,
nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug
Betäubungsmittel verborgen sind.
dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche
- und
damit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der
Maßregelanordnung
zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer
für erforderlich
gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit die
Feststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr
entgegenstehen sollen. So
sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts
(vgl. BGH,
Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand,
daß der Täter außer
der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem
Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom
29. September
1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die
Strafzumessung von Bedeutung;
ein maßregelspezifischer Prognosewert kommt diesen
Umständen
hingegen nicht ohne weiteres zu.
- 15 -
Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des
Fahrverbots
gemäß § 44 StGB verwischt; dies
führt dazu, daß in der Praxis der Tatgerichte
die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und
der Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer
Strafzumessungs-
Entscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht
weder
dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem
Wortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als
"Denkzettel"-
Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade
nicht voraus, sondern
erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der
Ahndung der begangenen
Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der
Strafe im
allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das
Fahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die
zutreffende
Sanktion eines bloßen Mißbrauchs eines
Kraftfahrzeugs im Zusammenhang
mit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl.
auch
Piesker NZV 2002, 297 ff.).
Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des
Fahrverbots
bestätigen dies.
ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß
§ 69 StGB gebotenen
strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung
gemäß §§ 2 ff. StVG
sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG
ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB
erscheint im
Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die
Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde
für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des
§ 2
Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im
Sinne des § 3
StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon
BT-Drucks.
I/2674, S. 8 f.).
- 16 -
ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103
Abs. 2 GG - die
Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von
Anlaßtaten
für die Regelvermutung gemäß § 69
Abs. 2 StGB um weitere, außergesetzliche
"Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen
Merkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten
gerade nicht enthalten,
sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene
charakterliche
Mängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in
aller Regel" begründe der
Transport größerer Rauschgiftmengen in einem
Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit
des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH,
Urt. v. 30. Juli
1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt.
vom 23. Juni
1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR
167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch
systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es
gibt keinen
empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle
Verkehrsregeln
einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter
zum Führen von
Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine
falschen
Steueranmeldungen regelmäßig unter
Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.
Eine Tendenz zur Schaffung verkehrsunspezifischer "Regel"-
Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
zu den Begründungsanforderungen an eine
Maßregelanordnung
bei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende
Gesamtwürdigung
der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der
Persönlichkeit des
Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den
Umständen des
Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69
Abs. 1 Entziehung 6,
10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK
§ 69
Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2
StGB im Er-
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gebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort
aufgeführten Anlaßtaten
grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt
sich aus
dem Gesetz nicht.
d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und
gleichmäßig
vollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei
Anlaßtaten der verkehrsunspezifischen
allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats
der Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der
Maßregel
stärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere
systematische und praktische
Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das
geeignete Kriterium
hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu
finden,
daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum
Führen von Kraftfahrzeugen, also
eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende
Gefahr
für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine
solche Feststellung
kann weder schon darauf gestützt werden, daß der
Täter die - verkehrsunspezifische
- Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf,
daß er hierzu - ohne
Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug
mißbraucht hat. Die generalpräventive
Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten
potentiell dazu
neigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu
verletzen, rechtfertigt
die allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der
Maßregelvoraussetzungen
nicht.
Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat
ergeben",
wenn konkrete Umstände der Tatausführung im
Zusammenhang mit einer
Gesamtwürdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür
ergeben,
daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner -
auch nichtkriminellen -
Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen.
Hierfür ist die Feststellung
bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend
erforder-
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lich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang"
mit dem
Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur
ergeben, wenn
zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH,
Beschl. vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die
Maßregelanordnung
bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben,
wenn festgestellt werden kann, daß eine
verkehrsgefährdende Verwendung
des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in
Kauf genommen wurde
(z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem
Kraftfahrzeug
zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen
Benutzung
eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt
dies hingegen
nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen"
Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs
zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr
regelmäßig die Verhängung
eines Fahrverbots geboten sein.
3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat
dennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen
oder die Sache
dem Großen Senat für Strafsachen wegen
grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen.
Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte
"Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten
wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn
einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder
pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der
tatrichterlichen
Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter
Zugrundelegung
des bisher angewendeten Maßstabs für die
Feststellung der Ungeeignetheit
im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der
Maßregel
hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der
Anlaßtat im Sinne
eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs ge-
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stützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine
Gesamtwürdigung der Taten
und der Täterpersönlichkeit erforderlich.
Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende -
abschließende
- Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch
seine Taten
als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne
die Benutzung
eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport
der Beute,
in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung
seines Fahrzeugs für
eine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche
charakterliche
Ungeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen
macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der
Fahrerlaubnis war
angesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate
festzusetzen
..." (UA S. 37).
Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs"
beschränkten -
Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die
Anordnung der Maßregel
hier nicht hinreichend begründet. Die Begründung
läßt nicht erkennen, daß das
Landgericht die in sonstigen Ausführungen der
Urteilsgründe, namentlich zu
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten,
dargelegten Gesichtspunkte,
welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein
können, im Rahmen einer
Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat.
Die Begründung
der Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der
Besorgnis, das Landgericht
habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der
Sperrfrist unter
Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls
überwiegend nach Maßstäben
der Strafzumessung behandelt. Über die
Maßregelanordnung ist daher
neu zu entscheiden.
Rissing-van Saan Bode Otten
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Fischer Roggenbuck |