BGH,
Urt. v. 27.8.2008 - 2 StR 329/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 329/08
vom
27.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
27.8.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.1.2008, soweit es den Angeklagten
Sch. betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit eine Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten Betrugs
zum Nachteil der Käufer unterblieben ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei in 34 Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft
rügt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, bei
sachgerechter Auslegung auf den unterbliebenen Schuldspruch wegen
(versuchten) Betrugs zum Nachteil der Käufer sowie auf den
Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel die Verletzung
materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in 34 Fällen
Topfsets, Messerblöcke und -sets und weitere
Küchengeräte, die der bereits rechtskräftig
verurteilte Z. zuvor - wie der Angeklagte wusste - aus dem
Hochregallager der Firma F. entwendet hatte. Hierdurch wollte er sich
eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Er
veräußerte die angekauften Waren einzeln mit Gewinn
über das Internet-Auktionsportal eBay.
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2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in
34 Fällen ist wegen der wirksamen Beschränkung der
Revision (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 318
Rdn. 9 f. m.w.N.) rechtskräftig. Das Landgericht hat im Rahmen
der rechtlichen Würdigung des Weiteren zutreffend erkannt,
dass die Käufer gemäß § 935 Abs. 1
Satz 1 BGB kein Eigentum an den gestohlenen Waren erlangen konnten; es
hat gemeint, dass einem zumindest versuchten Betrug im Konkurrenzweg
keine eigenständige Bedeutung zukomme. Dies ist
rechtsfehlerhaft.
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a) Insbesondere liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. Hierbei handelt
es sich um eine selbständige, den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte
Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die
durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie
bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt,
dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres
inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-)Haupttat kein
eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis
besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen
(Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 151).
Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die
Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat
kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht
über das durch die Haupttat verursachte Maß hin-
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aus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; BGH NStZ 1987, 23;
2008, 396; Rissing-van Saan aaO vor § 52 Rdn. 153).
b) Hier hat der Angeklagte mit dem Ankauf des Diebesguts die bestohlene
Firma F. (weiter) geschädigt (zum Rechtsgut des
Hehlereitatbestands vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 1).
Den versuchten oder vollendeten Betrug hat er jedoch zum Nachteil der
Käufer des gestohlenen Küchenzubehörs
begangen und damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger
verletzt. Damit hat er zugleich einen weiteren Schaden über
das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus
herbeigeführt.
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c) Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits
und dem (versuchten) Betrug andererseits besteht - entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts - Tatmehrheit (vgl. BGH bei Holtz
MDR 1988, 278; NStZ 2001, 138 f.; Urt. vom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96,
insoweit in NStZ 1996, 495 nicht abgedruckt; Lauer in
MünchKomm/StGB § 259 Rdn. 123). Die
Veräußerung des Diebesguts ist von der erhobenen
Anklage umfasst.
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3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt daher insoweit zur
Aufhebung des Urteils, als das Landgericht eine Verurteilung des
Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Betrugs zum Nachteil der
Käufer wegen der irrigen Annahme von Gesetzeskonkurrenz
unterlassen hat. Einer Änderung des Schuldspruchs durch den
Senat steht bereits die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO
entgegen. Das Landgericht wird die insoweit erforderlichen
Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls selbständige
Einzelstrafen zu verhängen sowie eine neue Gesamtstrafe zu
bilden haben.
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Schon um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zur umfassenden und
ausgewogenen Neufestsetzung aller Strafen zu geben, hat der Senat auch
die für
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die 34 Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei
verhängten Einzelstrafen aufgehoben.
4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben,
ob zwischen Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerung eingetreten ist, die einen
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt und eine
Kompensation erfordert, welche im Wege des Vollstreckungsmodells (vgl.
BGH, Beschluss vom 17.1.2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 f.)
vorzunehmen wäre.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |