BGH,
Urt. v. 27.3.2003 - 3 StR 446/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
Zur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person
des Opfers
begründet sind.
BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 - LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 446/02
vom
27. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.
März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 18. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller
Nötigung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Vom
Vorwurf des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn freigesprochen. Gegen die
Verurteilung
richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Urteil hält der
sachlichrechtlichen
Überprüfung nicht stand, so daß es auf die
von dem Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfahrensrügen nicht ankommt.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet
durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des
Gerichts von
der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage der
einzigen Belastungszeugin,
ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die
Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu
stellen. Der
Tatrichter muß sich bewußt sein, daß die
Aussage dieser Zeugin einer besonders
gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen
ist, zumal der Angeklagte
in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten
durch eigene Äußerungen
zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung
ist dann von
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besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV
1996, 582;
1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,
daß der Tatrichter alle
Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können,
erkannt und in seine
Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 1, 13;
§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGHR StGB § 176
Abs. 1 Beweiswürdigung
3 m. w. N.).
Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe
pauschal
bestritten und sich erst während der Hauptverhandlung dahin
eingelassen, es
sei in vier Fällen mit der Nebenklägerin zu
einvernehmlichen, im wesentlichen
sogar von ihr initiierten Sexualkontakten gekommen. Das Landgericht hat
den
Angeklagten allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin,
seiner Schwiegertochter,
verurteilt.
Die Beweiswürdigung ist angesichts der Konstellation "Aussage
gegen
Aussage" insoweit lückenhaft, als sie keine ausreichenden
Angaben zur Entwicklung
der Aussage und zu deren Konstanz enthält. Das Urteil
verhält sich
lediglich zur Aussageentstehung. Dazu teilt es mit, daß die
Nebenklägerin ihrem
Ehemann "nach und nach alle Einzelheiten" der Vorfälle
berichtet und sich
bei der ersten Erzählung hatte aus dem fahrenden Auto
stürzen wollen. Wie
sich bei dieser stückweisen Aufdeckung die Aussage entwickelt,
ob es sich
dabei um Ergänzungen, Erweiterungen oder Korrekturen der
Aussage gehandelt
hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vorliegend hätte sich
die Darstellung
der Aussageentwicklung auch darauf erstrecken müssen, ob und
ggf. ab
wann die Nebenklägerin Kenntnis davon hatte, daß dem
Angeklagten auch ein
sexueller Mißbrauch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht worden
war. In einer
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solchen Kenntnis könnte ein mögliches Motiv
für eine Falschbelastung des Angeklagten
liegen.
Die Beurteilung der Aussage als "in sich widerspruchsfrei und
überzeugend"
vermag den Mangel nicht auszugleichen. Das gilt um so mehr, als das
Landgericht diese Wertung im wesentlichen auf das wenig
aussagekräftige
Verhalten der Zeugin während der Hauptverhandlung und
gegenüber Familienmitgliedern
stützt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung bzw. wegen
versuchter Vergewaltigung in den Fällen II. 1 bis 5 der
Urteilsgründe könnte
auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht
angenommene
Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB (Nötigung
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters
schutzlos ausgeliefert ist) von den Feststellungen nicht getragen wird.
Danach verlangte der Angeklagte in zwei Fällen auf einem
Autobahnparkplatz
von seiner Schwiegertochter den Oralverkehr (Fälle II. 1 und
2). Diese
kam der Aufforderung jeweils "aus Angst vor dem Angeklagten nach". Einen
Monat später forderte der Angeklagte die
Nebenklägerin, die ihn in seinem
Haus besucht hatte, auf, sich auszuziehen, weil er mit ihr oral
verkehren wollte
(Fall II. 3). Als sie sich "aus Angst vor dem Angeklagten" anschickte,
die Kleidung
abzulegen, klingelte eine Tochter der Nebenklägerin an der
Haustür.
Nachdem der Angeklagte geöffnet hatte, verließ die
Nebenklägerin das Haus.
In zwei Fällen erschien der Angeklagte im Haus der
Nebenklägerin (Fälle II. 4
und 5). Die Nebenklägerin kam dem Verlangen des Angeklagten
nach Oralverkehr
jeweils "aus Angst" vor ihm nach.
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Diese Angst der Nebenklägerin beruhte - wie das Landgericht in
anderem
Zusammenhang feststellt - darauf, daß der Angeklagte ihr zu
Beginn der
Tatserie damit gedroht hatte, er würde "ihre Ehe kaputt
machen", wenn sie seinem
Wunsch nach Sexualkontakten nicht nachkomme, und diese Drohung bei
jeder Tat wiederholte. Bei der zu den Tatzeiten 33 bis 34 Jahre alten
Nebenklägerin
handelt es sich nach der Einschätzung der Strafkammer um eine
"recht naive und unselbständige" Frau, die früh ihre
Eltern verloren, mit 18 Jahren
den Sohn des Angeklagten geheiratet und in dem vom Angeklagten als
Oberhaupt geleitetem Familienverband Geborgenheit erfahren hatte.
a) Die Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, wurde durch
das 33. StrÄndG
in den § 177 StGB mit dem Ziel der Schließung von
Strafbarkeitslücken eingefügt.
Mit ihr sollten Fälle erfaßt werden, in denen zwar
weder Gewalt ausgeübt
noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des
Opfers gedroht wird,
dieses die Tat aber aus Angst vor Körperverletzungs- oder gar
Tötungshandlungen
des Täters über sich ergehen läßt,
weil es sich in einer hilflosen Lage
befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen
Täter aussichtslos erscheint
(Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6).
Gesetzgeberisches
Ziel war es auch, den Schutz geistig und körperlich behinderter
Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt
ist, vor erzwungenen
sexuellen Übergriffen zu verbessern (Bericht des
Rechtsausschusses,
BTDrucks. 13/7663 S. 5; zu den Einzelheiten der Gesetzgebung vgl.
Mildenberger,
Schutzlos - Hilflos - Widerstandsunfähig, Münster
1998, S. 24 ff.). Mit
der Einführung der neuen Tatbestandsalternative in §
177 Abs. 1 StGB ist
§ 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der
Entführten) aufgehoben worden,
weil dessen Anwendungsbereich von der neuen Tatbestandsalternative
erfaßt wird (BTDrucks. 13/7324 S. 7).
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Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der schutzlosen Lage kann
deshalb auf die Auslegung des Merkmals der hilflosen Lage in §
237 StGB aF
zurückgegriffen werden. Danach liegt eine schutzlose Lage vor,
wenn die
Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem
solchen Maß
vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des
Täters preisgegeben
ist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93;
BGHSt
45, 253, 256).
b) Die schutzlose Lage beruht regelmäßig auf
äußeren Umständen. Wie
von der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden,
befindet sich
das Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter
allein gegenüber
sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings
eines gänzlichen
Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf
(BGHSt
44, 228, 232 unter Hinweis auf BGHR StGB § 237 hilflose Lage
1; vgl. Mildenberger
aaO S. 57). Das Ausnutzen einer von äußeren
Umständen (z. B. Einsamkeit
des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Abwesenheit
schutzbereiter
Dritter) geprägten schutzlosen Lage des Opfers hat das
Landgericht nicht
festgestellt.
In den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe kann der
Senat offen lassen,
ob objektiv eine schutzlose Lage der Nebenklägerin gegeben
war, wofür sprechen
könnte, daß sich nach den (bei der rechtlichen
Würdigung mitgeteilten)
Angaben der Nebenklägerin keine weiteren Fahrzeuge auf dem
Parkplatz befanden.
Jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der
Angeklagte
eine solche, durch äußere Umstände
geprägte Lage ausgenutzt hätte.
Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und
sich zunutze gemacht
haben (BGHSt 45, 253, 257; vgl. BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR
274/02; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 177 Rdn. 10;
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Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 19). Das
Landgericht stellt selbst
auf die vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen und die dadurch beim
Opfer hervorgerufene Angst ab.
In den anderen Fällen ist bereits eine durch die
räumliche Situation bedingte
schutzlose Lage nicht festgestellt. Die versuchte Tat (Fall II. 3 der
Urteilsgründe)
geschah im Haus des Angeklagten. Hier ging die Nebenklägerin
häufig ein und aus. Das Haus befand sich auf dem hinteren Teil
des Grundstücks,
auf dem auch das von der Nebenklägerin und ihrem Mann bewohnte
Haus stand. Nach den Feststellungen war es ihr möglich, mit
ihrem an der
Haustüre erscheinenden Kind das Haus zu verlassen. Gleiches
gilt auch für die
beiden anderen Fälle, die im Haus der Nebenklägerin
stattfanden. Hier sind
Umstände, die hinzutreten müssen, damit in der
Abgeschiedenheit der familiären
Wohnung eine schutzlose Lage gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
42), nicht festgestellt.
c) Eine schutzlose Lage des Opfers kann sich daneben auch aus in seiner
Person liegenden Umständen einschließlich der in
§ 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2
StGB genannten Beeinträchtigungen ergeben. Der Wortlaut der
Vorschrift bietet
für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ursachen
der schutzlosen
Lage keinen Anlaß. Die Erfassung der früher unter
§ 237 StGB aF fallenden
Taten schöpft den Anwendungsbereich der neuen
Tatbestandsvariante
nicht aus, nachdem das (einschränkende) Tatbestandsmerkmal des
"Entführens"
nicht übernommen worden ist. Im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens
ist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig
und
körperlich behinderter Menschen, deren
Widerstandsfähigkeit eingeschränkt
ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl.
BGHSt 45, 253,
- 9 -
256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR
274/02).
In einem solchen Fall sind aber an die Feststellung der schutzlosen Lage
erhöhte Anforderungen zu stellen (Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 9). Erforderlich ist, daß
das Opfer Widerstandshandlungen
gegenüber dem Täter unterläßt,
weil es andernfalls Körperverletzungshandlungen
oder gar Tötungshandlungen durch den Täter
befürchtet
(Laubenthal JZ 1999, 583; vgl. auch Mildenberger aaO S. 58 ff.). Die
Angst des
Opfers vor der "Zerstörung seiner Ehe" durch den
Täter ist nicht geeignet, eine
schutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu
schaffen.
Diese einengende Auslegung trägt der Entstehungsgeschichte und
der
Systematik der Norm Rechnung. Die Angst des Opfers vor
Körperverletzungsoder
Tötungshandlungen des Täters, das auf ihr beruhende
Erstarren und das
Ausnutzen dieser Situation durch den Täter hielt der
Gesetzgeber für nur unzureichend
strafrechtlich geschützt (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Eine
Auslegung
des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage dahin,
daß
es auch Fälle erfaßt, in denen das Erstarren, also
der Verzicht auf möglichen
Widerstand, allein darauf beruht, daß das Opfers Nachteile
nichtkörperlicher
Art befürchtet, würde § 177 StGB die innere
Stimmigkeit nehmen und Handlungen
unterschiedlichsten Unrechtsgehalts mit derselben Strafe bedrohen.
§ 177
StGB soll das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nur vor besonders
intensiven
Angriffsformen schützen. Deshalb ist die
Nötigungsvariante nach § 177
Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben
beschränkt. Daran sollte sich durch die Einführung
von § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB nichts ändern. Bei einer Ausdehnung des Tatbestands der
sexuellen Nötigung/
Vergewaltigung auf solche Fälle der Drohung mit (nur) einem
empfindli-
10 -
chen Übel wäre der Unterschied zu den Delikten des
sexuellen Mißbrauchs
weitgehend eingeebnet. Für Willensbeugungen der vorliegenden
Art steht
weiterhin der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs.
1 und 4 StGB zur Verfügung.
Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für
gegeben angesehen,
in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob
mißhandelt worden
war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen
befürchtete (BGH NStZRR
1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und
vom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01).
Daran gemessen ist eine schutzlose Lage der Nebenklägerin hier
auch
nicht im Hinblick auf in der Person des Opfers liegende
Umstände gegeben.
Die Befürchtung der Nebenklägerin, der Angeklagte
könne seine Drohung
wahrmachen und ihre Ehe zerstören, reicht dazu nicht aus.
3. Die Sache bedarf daher neuerlicher Prüfung durch den
Tatrichter.
Dieser wird, wenn er die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr.
3 StGB nicht
feststellen kann, die Anwendung von § 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB
zu prüfen haben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |