BGH,
Urt. v. 27.3.2009 - 2 StR 302/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 302/08
vom
27. März 2009
BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1
StGB § 185
1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder
§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der
Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten
Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine
Straffreiheit für persönliche Schmähungen
Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten
äußert.
BGH, Urteil vom 27. März 2009 - 2 StR 302/08 - Landgericht
Trier
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.
März 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
in der Verhandlung,
Rechtsanwalt
bei der Verkündung
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 28. Februar 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom
Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur
uneidlichen Falschaussage freigesprochen worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150
Euro verurteilt. Von den Vorwürfen einer weiteren Beleidigung,
der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur
uneidlichen Falschaussage sowie der versuchten Anstiftung zur
uneidlichen Falschaussage hat es ihn freigesprochen.
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Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge und
einer Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung wegen
Beleidigung richtet, bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene, auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in
Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt mit
der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
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I. Revision des Angeklagten
Das Landgericht hat seine Verurteilung wegen Beleidigung gegen den
Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein bei einer
Durchsuchung des Haftraums seines früheren Mandanten von T.
sichergestelltes und beschlagnahmtes Schreiben des Angeklagten
gestützt, in dem der Angeklagte den Vorsitzenden Richter des
damaligen Strafverfahrens u.a. als „unfähigen und
faulen Richter“ bezeichnete, „an dessen Verstand
man mit Fug und Recht zweifeln muss.“
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1. Die Rüge, das Landgericht habe damit unter
Verstoß gegen § 148 StPO beschlagnahmefreie
Verteidigerkorrespondenz verlesen und rechtsfehlerhaft zu Lasten des
Angeklagten verwertet, ist unbegründet.
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a) Der Durchsuchung des Haftraums und Beschlagnahme des Briefes liegt
folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Angeklagte war in dem
Verfahren 8007 Js 25900/04.5 KLs vor der 3. (Großen)
Strafkammer für den dortigen Angeklagten T. als Verteidiger in
der Hauptverhandlung tätig. T. lag u. a. zur Last, versucht zu
haben, den Privatdetektiv P. zur Begehung einer räuberischen
Erpressung zu bestimmen, indem er ihn beauftragte, den
Geschädigten H. gewaltsam zur Unterzeichnung ei-
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nes von ihm vorgefertigten Kaufvertrages zu zwingen. Dieser Vorwurf
beruhte im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen P. . Dieser
bekundete im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 der Wahrheit
zuwider, dass er T. nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber
gewesen sei. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung berichtigte
er seine Aussage und erklärte, dass er vor seiner Vernehmung
mit dem Verteidiger des T. , dem Angeklagten, telefoniert und
über seine Aussage gesprochen habe. Aufgrund dieser Aussage
leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den
Angeklagten und seinen Mitverteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe
zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter
Strafvereitelung ein. Bei einer Durchsuchung der Kanzleiräume
des Angeklagten wurden am 1. Juli 2005 u. a. an der Postkontrolle
vorbeigeleitete Schreiben des T. an Zeugen in dem dortigen Verfahren
sichergestellt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Trier am 5.
Juli 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und den
Mitverteidiger wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung pp.
gemäß §§ 94, 98, 103, 105 StPO
auch die Durchsuchung des Haftraums des T. und Beschlagnahme dort
vorgefundener Beweismittel an. Gegen den Angeklagten bestehe der
Verdacht, Briefe seines Mandanten an der gerichtlichen Postkontrolle
vorbei aus der JVA Tr. verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl
diese ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt gewesen seien,
Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen
zu bestimmen. Es sei nicht auszuschließen, dass in gleicher
Weise Briefe in die JVA Tr. verbracht und an T. ausgehändigt
worden seien.
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Am 5. Juli 2005 wurde auf Grund dieses Beschlusses der Haftraum von T.
durchsucht und der verfahrensgegenständliche Brief des Ange-
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klagten gefunden. Am 14. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht Trier die
Beschlagnahme des sichergestellten Schreibens wegen des Verdachts der
Beleidigung des Vorsitzenden Richters und des Betruges zum Nachteil
seines Mandanten an.
Im Termin vom 15. Juli 2005 legte das Landgericht Trier auf Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Ausschließung des Angeklagten als
Verteidiger in dem Verfahren gegen T. die Akten dem Oberlandesgericht
Koblenz vor und ordnete gemäß § 138c Abs. 3
StPO das Ruhen seiner Verteidigerrechte an. Das
Ausschließungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht
eingestellt, nachdem der Angeklagte sein Mandat für T.
niedergelegt und erklärt hatte, dass er es nicht mehr
aufnehmen werde.
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b) Das Landgericht meint, der Brief habe beschlagnahmt werden
dürfen. Die Rechtsprechung zur Beschlagnahmefreiheit von
Aufzeichnungen des Angeklagten zur Prozessvorbereitung sei vorliegend
nicht einschlägig. Es habe sich um ein Schriftstück
des Verteidigers, nicht des Gefangenen gehandelt. Außerdem
habe es sich nicht im Gewahrsam des Verteidigers, sondern in dem seines
Mandanten befunden. Es sei nicht erkennbar, dass der Brief
Verteidigungszwecken gedient habe. Das Verteidigungsrecht des damaligen
Angeklagten T. sei nicht beeinträchtigt worden. Die
Beschlagnahme sei vielmehr auf Grund einer Durchsuchungsanordnung wegen
des Anfangsverdachts der versuchten Strafvereitelung gegen den jetzigen
Angeklagten und nicht zwecks Verwertung in dem damaligen Verfahren
gegen T. ergangen.
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c) Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand. Das Landgericht durfte den im Haftraum des T. gefundenen und
beschlagnahmten
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Verteidigerbrief verwerten. Der Brief war weder nach § 97 Abs.
1 Nr. 1 StPO beschlagnahmefrei, noch stand der Beschlagnahme §
148 Abs. 1 StPO entgegen.
aa) Der Brief des Angeklagten an T. war schon kein
gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO der
Beschlagnahme nicht unterliegender Gegenstand. Die Durchsuchung des
Haftraumes und die Beschlagnahme des dort aufgefundenen Briefes
erfolgten im Verfahren gegen den Angeklagten als Beschuldigten, nicht
in seiner Eigenschaft als Verteidiger und damit als Person, die zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. § 97 Abs. 1 StPO
ist nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte wie im
vorliegenden Fall selbst Beschuldigter der Straftat ist (vgl. BGHSt 38,
144, 146 f.; BVerfG NJW 2005, 965; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730;
Nack in KK StPO, 6. Aufl. § 97 Rn. 8; Meyer-Goßner
StPO 51. Aufl. § 97 Rn. 10; Schäfer in
Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 97 Rn. 25 m.w.N.;
Wohlers in SK-StPO 2008 § 97 Rn. 13).
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Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO, der
zwischen den Prozessrollen des Beschuldigten und der Person
differenziert, die zur Verweigerung des Zeugnisses in dem gegen ihn
gerichteten Verfahren berechtigt ist. Das schließt es aus,
§ 97 Abs. 1 StPO auch in Verfahren anzuwenden, die sich gegen
den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst richten. Die
Unanwendbarkeit auf Verfahren gegen Berufsgeheimnisträger
ergibt sich darüber hinaus aus dem Zweck der Vorschrift.
§ 97 StPO ergänzt die Regelungen über das
Zeugnisverweigerungsrecht und soll deren Umgehung verhindern (BGHSt 38,
144, 146). Berufsgeheimnisträger werden nur
geschützt, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren
gegen den Beschuldigten reicht, nicht aber soweit ihr
Individualinteresse als selbst beschuldigte Personen betroffen ist (vgl.
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- 8 -
Wasmuth NJW 1989, 2297, 2302). Insofern besteht auch keine
Regelungslücke. Aus § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO folgt,
dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eigenen strafbaren
Verhaltens des Geheimnisträgers gesehen und unter den dort
normierten Voraussetzungen für regelungsbedürftig
gehalten hat. Auch in diesen Fällen geht es jedoch stets um
den Geheimnisträger in seiner Prozessstellung als Zeuge, nicht
als Beschuldigter (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.).
bb) Ein über § 97 Abs. 1 StPO hinausgehendes
Beschlagnahmeverbot kann auch nicht aus § 148 StPO entnommen
werden. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus
§ 148 StPO nicht ableiten, dass Eingriffe in die Kommunikation
des Verteidigers mit seinem Mandanten jedenfalls bis zu einer
Entscheidung über das vorläufige Ruhen der
Verteidigerrechte nach § 138c Abs. 3 StPO generell - und damit
auch dann, wenn das Verfahren gegen den Verteidiger als Beschuldigten
geführt wird - unzulässig sind (vgl. etwa
Schäfer in LR-StPO 25. Aufl. § 97 Rn. 95 f.). Zwar
normiert § 148 Abs. 1 StPO den Grundsatz des ungehinderten
schriftlichen und mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und
Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung
(vgl. BGHSt 27, 260, 262). Die Verteidigung soll damit
grundsätzlich von jeder Behinderung oder Erschwerung
freigestellt sein. Das bedeutet aber nicht, dass § 148 StPO
einen generellen Vorrang vor der Vorschrift des § 97 StPO
genießt und deren Anwendungsvoraussetzungen
überflüssig macht. Vielmehr ist nach § 148
StPO der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nur
für die Zwecke der Verteidigung frei. Nur in seiner
Eigenschaft und in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Verteidiger ist der
schriftliche und mündliche Verkehr des Verteidigers mit dem
Beschuldigten geschützt (vgl. BGH NJW 1973, 2035). Straftaten,
die er bei Gelegenheit der Verteidigung eines Beschuldigten begeht,
unterfallen diesem Schutz nicht. Daraus folgt, dass die Beschlagnahme
und Verwertung von Beweismitteln zulässig ist, soweit der
Vertei
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diger - wie hier - selbst Beschuldigter ist (vgl. OLG Frankfurt NJW
2005, 1727, 1730; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 97
Rn. 4). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es wie im vorliegenden
Fall mit der Beleidigung des Vorsitzenden Richters nicht um den Vorwurf
der Beteiligung an der Straftat geht, die dem Mandanten vorgeworfen
wird, sondern um einen davon unabhängigen Lebenssachverhalt.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Mandant durch das
Bekanntwerden der Verteidigerpost in seinen eigenen
Verteidigungsinteressen schutzlos gestellt wird. Das aus der
Beschlagnahme in dem Verfahren gegen den beschuldigten Verteidiger
erlangte Wissen ist nur in dem gegen diesen gerichteten Verfahren
verwertbar (vgl. Beulke in FS für Lüderssen S. 693,
707). Im Verfahren gegen den Mandanten ist seine Verwertung dagegen
durch § 97 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Krekeler NStZ
1987, 199, 202; Wohlers in SK-StPO 2008 § 97 Rn. 14). Denn
insoweit ist die von der Vorschrift für das
Beschlagnahmeverbot vorausgesetzte Verteilung der Prozessrollen
zwischen dem Mandanten als Beschuldigtem auf der einen und dem
Verteidiger als Berufsgeheimnisträger auf der anderen Seite
gewahrt.
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Mangels Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 StPO kommt es danach
entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwaltes auf die
zum Ausschluss der Beschlagnahmefreiheit (§ 97 Abs. 2 Satz 3
StPO) entwickelten Grundsätze, insbesondere das Vorliegen
eines gravierenden Verstrickungsverdachtes gegen den Verteidiger (BGH
NJW 1973, 2035; NStZ 2001, 604, 606; Beschluss vom 22. November 2000 -
1 StR 375/00) nicht an. Auch § 160a StPO ist schon nach seinem
Wortlaut nicht auf selbst beschuldigte Berufsgeheimnisträger
anwendbar (Meyer-Goßner StPO § 160a Rn. 1).
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cc) Es bestehen auch im Übrigen keine verfahrensrechtlichen
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Trier vom 5.
Juli 2005 angeordneten Durchsuchung der Haftzelle des Zeugen T. .
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltes genügte der
Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli 2005 den inhaltlichen
Anforderungen, die an einen Durchsuchungsbeschluss zu stellen sind.
Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Tatvorwurfs und
die Angabe der gesuchten Beweismittel (siehe KK-Nack StPO 6. Aufl.
§ 105 Rn. 4 m.N.).
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Der Tatvorwurf der versuchten Strafvereitelung war in dem Beschluss
ausreichend dahin konkretisiert, dass der Angeklagte als Verteidiger in
dem Strafverfahren gegen T. Briefe seines in Untersuchungshaft
befindlichen Mandanten an der gerichtlichen Postkontrolle vorbei aus
der JVA Tr. verbracht und weitergeleitet haben sollte, obwohl diese
ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, Zeugen in ihrem
Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen zu bestimmen.
Als gesuchte Beweismittel wurden u.a. Schreiben von Personen
bezeichnet, die als Zeugen in dem Strafverfahren gegen T. benannt waren
und die durch den Angeklagten als Verteidiger an der Postkontrolle
vorbei in die JVA Tr. gebracht und an T. übergeben worden
seien. Weitere inhaltliche Ausführungen waren nicht
erforderlich. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwaltes schon deshalb nicht der Darlegung eines
qualifizierten Beteiligungsverdachtes, weil die
Durchsuchungsmaßnahme nach dem im Beschluss bezeichneten
Durchsuchungszweck nicht auf die Gewinnung von
Verteidigerkorrespondenz, sondern auf die etwaige Sicherstellung eines
Mobiltelefons und von Kassibern an T. in dessen Verfahren gerichtet war.
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Ungeachtet dessen lagen zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 5. Juli 2005
gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung
des Angeklagten vor. Die Revision trägt hierzu vor, dass bei
einer Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten am 1. Juli
2005 u. a. mehrere nicht kontrollierte Schreiben des Beschuldigten T.
an verschiedene Zeugen sichergestellt worden seien. Hinzu kommt, dass
der Zeuge P. in der Hauptverhandlung am 21. Juni 2005 ausgesagt hatte,
dass seiner Meinung nach der Angeklagte wusste, "dass ich hier eine
abgesprochene Zeugenaussage machen würde" und dass der
Angeklagte erfreut gewesen sei, "dass diese Aussage kommen solle, dies
sei prozessual sehr wichtig" (UA 22/23). Damit lagen Indizien gegen den
Angeklagten vor, die über den für den Erlass eines
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen
Anfangsverdacht deutlich hinausgingen.
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dd) Da die Durchsuchungsmaßnahme rechtlich zulässig
war, durfte der Brief als Zufallsfund im Sinne des § 108 StPO
im Verfahren gegen den Verteidiger wegen versuchter Strafvereitelung
einstweilen sichergestellt und verwertet werden (vgl.
LR-Schäfer StPO 25. Aufl. § 108 Rn. 10). Auch
für Zufallsfunde gelten im Übrigen die allgemeinen
Grundsätze zur Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO
(Nack in KK StPO 6. Aufl. § 108 Rn. 1).
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2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die
Bezeichnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Sch. in dem
beschlagnahmten Brief als "unfähiger und fauler Richter", "an
dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss" hat das
Landgericht zu Recht als rechtswidrigen Angriff auf dessen Ehre durch
vorsätzliche Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung
gewürdigt. Die Beleidi
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gung ist nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt, da die
Äußerungen ersichtlich nicht zur Ausführung
und Verteidigung von Rechten gemacht wurden.
Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Äußerung des Rechtsanwaltes gegenüber
seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren ist, ein
Maßstab anzulegen, der den Besonderheiten des
Mandatsverhältnisses Rechnung trägt. Insoweit ist
beiderseits ein schutzwürdiges Interesse an einer freien und
auch in der Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch
für den Rechtsanwalt muss gegenüber dem Mandanten ein
"offenes Wort" möglich sein. Wie § 43a Abs. 3 Satz 2
BRAO deutlich macht, kann dies herabsetzende
Äußerungen einschließen, wenn andere
Prozessbeteiligte oder der Verfahrensverlauf hierzu Anlass gegeben
haben. Persönliche Schmähungen und diffamierende
Äußerungen sowie Formalbeleidigungen
überschreiten in jedem Falle die Grenze des
Zulässigen. Dass diese Grenze mit den schriftlichen
Äußerungen des Angeklagten über den
Vorsitzenden Richter zweifelsfrei überschritten ist, hat das
Landgericht zutreffend erkannt.
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Entgegen der Ansicht der Revision begründet das
Mandatsverhältnis zwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem
nicht generell einen "beleidigungsfreien Raum". Der Senat braucht nicht
zu entscheiden, ob ein solcher beleidigungsfreier Bereich anzuerkennen
ist, soweit ehrenrührige Äußerungen des
Mandanten über Dritte gegenüber seinem Anwalt
betroffen sind. Jedenfalls besteht kein schutzwürdiges
Interesse in einem Mandatsverhältnis beleidigende
Äußerungen des Rechtsanwaltes stets straffrei zu
stellen. Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster
Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze
(vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477)
sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht
übertragbar. Bei dem Verhältnis zwischen Verteidiger
und Beschuldigtem
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handelt es sich im Kern um eine
geschäftsmäßige und nicht durch
persönliche Bindung geprägte Beziehung. Zu den
Grundpflichten des Rechtsanwaltes gehört es nach §
43a Abs. 3 Satz 1 BRAO, sich bei seiner Berufsausübung
sachlich zu verhalten. Nach § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO hat er
insbesondere herabsetzende Äußerungen zu
unterlassen, zu denen kein Anlass besteht. Eine Verletzung des
Sachlichkeitsgebotes liegt ungeachtet seiner im Einzelnen umstrittenen
Reichweite (siehe Kleine-Cosack BRAO 5. Aufl. § 43a Rn. 56
ff.; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO 7. Aufl. § 43a
Rn. 31 ff.) jedenfalls dann vor, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt
und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die
Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu werden (vgl. BVerfG NJW
1988, 191, 194; AnwBl. 1993, 632; Kleine-Cosack BRAO aaO § 43a
Rn. 72, 74; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO aaO §
43a Rn. 36).
Darüber hinaus ist die Vertraulichkeit im Verhältnis
des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten nur einseitig abgesichert. Nur
der Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber aus
§§ 43a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Der Verteidiger kann sich umgekehrt
mangels vergleichbarer rechtlicher Bindungen des Mandanten nicht darauf
verlassen, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt und seine
Äußerungen nicht an Dritte weitergibt (vgl. Lenckner
in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rn.
9b; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO aaO § 43a Rn.
37). Insofern war die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation als
Voraussetzung für die Einschränkung des Ehrenschutzes
(vgl. BVerfGE 90, 255, 260; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195) gerade nicht
gewährleistet. Im Übrigen war die Diskretion
vorliegend auch aus tatsächlichen Gründen nicht in
ausreichendem Maße sichergestellt, da es sich um eine
schriftliche Äußerung des Angeklagten handelte, bei
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der die erhöhte Gefahr bestand, dass sie von seinem Mandanten
in der JVA herumgezeigt und verbreitet wurde.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten folgende Taten zur Last:
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Er habe als Verteidiger in dem beim Landgericht Trier (8007 Js
25900/04) geführten Strafverfahren gegen T. wegen versuchter
Anstiftung zur räuberischen Erpressung an einer Falschaussage
des Zeugen P. zugunsten seines Mandanten aktiv mitgewirkt. P. habe mit
dem Vater des damaligen Angeklagten, dem Zeugen H. T. , vereinbart,
gegen Zahlung eines Entgeltes durch eine wahrheitswidrige Aussage
dessen Sohn vor einer Verurteilung zu bewahren. Der Angeklagte, dem
bekannt gewesen sei, dass der Tatvorwurf gegen T. zutraf, sei von H. T.
über den Tatplan informiert worden. Er habe sodann mit P. alle
Einzelheiten der Falschaussage abgesprochen. Bei einem der Telefonate
mit P. habe sich der Angeklagte über den Vorsitzenden Richter
des Verfahrens beleidigend geäußert. P. habe im
Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 wie vereinbart
wahrheitswidrig bekundet, T. nicht zu kennen. Noch am selben Tag habe
er diese Aussage korrigiert und nunmehr
wahrheitsgemäß ausgesagt, dass T. sein Auftraggeber
gewesen sei. Vor seiner Vernehmung habe er 10-15
Telefongespräche mit dem Angeklagten geführt. In
diesen Gesprächen habe sich der Angeklagte über den
Vorsitzenden Richter beleidigend geäußert. Da der
Angeklagte befürchtet habe, dass aufgrund der
26
- 15 -
korrigierten Aussage des Zeugen P. Art und Ausmaß seiner
Tatbeteiligung aufgedeckt werden könnten, habe er unter
Ausnutzung seines Fragerechts als Verteidiger - allerdings erfolglos -
versucht, den Zeugen P. zu einer Relativierung seiner Aussage zur
Anzahl der miteinander geführten Telefongespräche zu
bewegen.
2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
27
Bei einem Telefonat nach Erhalt seiner Zeugenladung bot P. dem Vater
von T. , H. T. , an, er könne gegen Bezahlung eine T.
entlastende Aussage machen. Dies teilte H. T. dem Angeklagten
fernmündlich mit. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, dem
Zeugen P. könne man trauen. P. habe zwei Jahre lang Jura
studiert und an das Gericht bereits einen Brief geschrieben, "der sich
gewaschen habe". Gemeint war damit eine Dienstaufsichtsbeschwerde des
Zeugen P. gegen den Vorsitzenden Richter des Verfahrens. Der Angeklagte
riet H. T. letztlich weder zu noch ab, sagte aber, dass das durchaus
machbar wäre. Der Begriff „Falschaussage“
wurde in den Gesprächen nicht verwendet. H. T.
kündigte dem Angeklagten an, dass P. sich bei ihm melden und
mit ihm „eine bezahlte Sache machen wolle“. In der
Folgezeit zahlte H. T. in zwei Raten 5000 Euro an P. . H. T. war
jedenfalls klar, dass P. seine Aussage so gestalten werde, dass sein
Sohn entlastet würde.
28
In einem späteren Telefonat mit dem Angeklagten
erzählte P. diesem, dass T. nicht sein wirklicher Auftraggeber
sei. Der Angeklagte zeigte sich über diese Nachricht erfreut
und äußerte, dass sie sich positiv für
seinen Mandanten auswirken werde. Von seinem Mandanten wusste er
dagegen, dass
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- 16 -
dieser P. in Wahrheit einen Auftrag - wenn auch mit anderem Inhalt -
erteilt hatte. Dem Angeklagten, der mit der
Verhandlungsführung des Vorsitzenden nicht zufrieden war,
wäre es am liebsten gewesen, wenn er einen Grund gehabt
hätte, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen. Bei einem der
Telefonate kam das Gespräch darauf, dass der Zeuge P. den
Vorsitzenden während seiner Aussage provozieren
könne, so dass der Angeklagte möglicherweise einen
Grund für einen Befangenheitsantrag geliefert bekäme.
Aus Sympathie für den Angeklagten und um ihm einen Gefallen zu
tun, erklärte sich der Zeuge P. hierzu bereit. Er bekundete
als Zeuge in dem Verfahren gegen T. am 21. Juni 2005 der Wahrheit
zuwider, dass er den damaligen Angeklagten nicht kenne und dieser nicht
sein Auftraggeber gewesen sei. Er wurde wegen der uneidlichen
Falschaussage vom Landgericht Trier am 1. Februar 2007
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den
belastenden Angaben des Zeugen P. ist das Landgericht nicht gefolgt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, es
bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des vielfach vorbestraften Zeugen, der bislang ca. 30 Jahre seines
Lebens im Gefängnis verbracht und nach eigener Aussage
„schon oft vor Gericht gelogen“ habe.
Außerdem spreche die Entwicklung der Aussage des Zeugen P.
gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben. Bei
seiner korrigierten Aussage, die im Termin vom 21. Juni 2005
wörtlich protokolliert wurde, habe er lediglich ausgesagt,
dass der Angeklagte seiner Meinung nach gewusst habe, dass er eine
falsche Aussage machen werde. Erst bei seiner staatsanwaltlichen
Vernehmung vom 7. Juli 2005 habe er - wie in der Hauptverhandlung -
ausgesagt, die Aussage im Einzelnen mit dem Angeklagten abgesprochen zu
haben. Hinzu kämen inhaltliche Wider-
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- 17 -
sprüche in wesentlichen Punkten zwischen den einzelnen
Vernehmungen des Zeugen P. .
4. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in
Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage hat keinen
Bestand, weil das Urteil schon nach den getroffenen Feststellungen
Erörterungsmängel aufweist.
31
a) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten
ist allerdings seine Prozessstellung als Strafverteidiger zu
berücksichtigen. Diese ist von einem
Spannungsverhältnis als unabhängiges, der Wahrheit
und Gerechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege und seiner
Beistandsfunktion und Treuepflicht gegenüber dem Beschuldigten
gekennzeichnet. Ein Strafverteidiger ist verpflichtet, seinen Mandanten
im Rahmen der Gesetze bestmöglich zu verteidigen (vgl. BGHSt
38, 345, 350). Er ist nicht verpflichtet, an der Verwirklichung des
staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken (Fischer StGB, 56. Aufl.,
§ 258 Rdn. 17). Er hat nicht für die Richtigkeit von
Zeugenaussagen einzustehen und ist insbesondere nicht verpflichtet,
eine Falschaussage zu verhindern (BGHSt 4, 327; 46, 53, 60 f.; vgl.
auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers, Heidelberg 1989, Rdn.
94). Die Grenze zulässigen Verteidigungshandelns ist jedoch
überschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv
verdunkelt oder verzerrt, insbesondere wenn er Beweisquellen
verfälscht (vgl. BGHSt 38, 345, 350 f.; 46, 53, 61). Bei von
ihm sicher als unwahr erkannten (vgl. dagegen bei lediglich erheblichen
Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Aussage
BGHSt 46, 53, 61) Zeugenaussagen ist eine aktive Verdunkelung
anzunehmen, wenn der Verteidiger Einfluss auf das Zustandekommen der
Aussage genommen hat (vgl. BGHSt 4, 327; BGHSt 46, 53, 61). Dies kann
etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage
veranlasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss
bestärkt
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(BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen
zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH
JR 1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm
abstimmt.
b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die
Begründung des Freispruchs in wesentlichen Punkten als
lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Allerdings können
und müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils
nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand würdigen. Das
Maß der gebotenen Darlegung hängt von der Beweislage
und den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist jedoch
rechtsfehlerhaft, wenn sich das Tatgericht mit festgestellten
Besonderheiten und Beweisanzeichen nicht auseinandersetzt, die mit
nicht geringem Gewicht für eine Strafbarkeit des Angeklagten
sprechen können und auf deren Erörterung vor der
Anwendung des Zweifelssatzes nicht verzichtet werden darf (vgl. BGH
NStZ 2008, 646). So verhält es sich hier.
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Das Landgericht hat das Gespräch des Angeklagten mit dem
Zeugen P. , in dem dieser ihm mitteilte, dass T. nicht sein
Auftraggeber gewesen sei, nicht unter allen sich aufdrängenden
rechtlich relevanten Aspekten gewürdigt. Es hat seine
Bemerkung "das passt gut!" lediglich unter dem Blickwinkel der
(versuchten) Strafvereitelung, nicht aber dahingehend rechtlich
geprüft, ob der Angeklagte den Zeugen P. damit in seinem
Entschluss zur Falschaussage bestärkt und ihm insoweit eine -
psychische - Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage vorzuwerfen
ist (vgl. BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299). Dazu bestand jedoch
nach den Feststellungen Anlass. Der Angeklagte wusste von seinem
Mandanten, dass dieser P. in Wahrheit doch einen Auftrag erteilt hatte,
die angekündigte Änderung der Aussage P. s also der
Wahrheit zuwider erfolgen sollte. Der Angeklagte wusste durch sein
Telefonat mit H. T. auch, dass P. Geld für die Aussage erhalten
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sollte. Dennoch zeigte er sich erfreut über die Nachricht und
äußerte gegenüber P. , dass sich dies
positiv für seinen Mandanten auswirken werde.
Indem die Kammer dieses Verhalten des Angeklagten nur unter dem Aspekt
der Strafvereitelung wertet, verstellt sie sich den Blick für
die nach den Feststellungen mögliche und deshalb in den
Urteilsgründen zu erörternde rechtliche
Würdigung als psychische Beihilfe zu der Falschaussage P s.
Die Einschätzung der angekündigten Falschaussage
durch den Angeklagten als für seinen Mandanten positiv ging
erkennbar über eine bloße - mit Rücksicht
auf seine Stellung als Verteidiger strafrechtlich unbedenkliche -
Kenntnisnahme hinaus. Sie legte vielmehr die Prüfung nahe, ob
er gegenüber dem Zeugen P. damit zum Ausdruck gebracht hat,
dass er das Zustandekommen der Falschaussage für
wünschenswert hielt. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte
gegenüber P. auch geäußert hat, dass das
(d. h. die von ihm als falsch erkannte Aussage) gut passe. Insofern
konnte dem zur Falschaussage entschlossenen P. durch die Reaktion des
Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung
vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe zu dessen
uneidlicher Falschaussage zu werten wäre (vgl. BGH NStZ 1995,
490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336). Diese nahe liegende
Möglichkeit hätte das Landgericht erkennbar in seine
Überlegungen einbeziehen müssen.
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Soweit das Landgericht eine mögliche Beihilfe des Angeklagten
zur uneidlichen Falschaussage durch das "Befangenheitskomplott"
verneint, sind seine Ausführungen ebenfalls
lückenhaft. Der Angeklagte hat gegenüber P.
geäußert, ggf. den Vorsitzenden Richter wegen
Befangenheit ablehnen zu wollen. Das Landgericht meint, P. habe durch
einen etwaigen Befangenheitsantrag von dem Angeklagten keine ernsthafte
Unterstützung erwarten können, da dieser allenfalls
zu einer Unterbrechung geführt und die Verhandlung - weil
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eine Ergänzungsrichterin bestellt war - selbst bei Stattgabe
hätte fortgeführt werden können (UA 46). Ob
das Versprechen eines Befangenheitsgesuchs P. in seinem Tatentschluss
bestärken konnte, hing jedoch nicht davon ab, ob es ihm
objektiv helfen konnte, sondern davon, ob er subjektiv hiervon ausging.
Insofern lag es nicht fern, dass P. durch die Zusage des Angeklagten
subjektiv der Eindruck erhöhter Sicherheit vermittelt wurde,
was ihn in seinem Vorhaben bestärkt haben könnte.
Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
Darüber hinaus fehlen im angefochtenen Urteil
Erörterungen dazu, ob sich der Angeklagte nicht bereits durch
seine Äußerungen gegenüber dem Zeugen H. T.
strafbar gemacht hat. Auch dazu bestand jedoch nach den Feststellungen
Anlass. Danach wusste H. T. mit dem zuvor unterbreiteten Angebot des
Zeugen P. , gegen Zahlung eines Geldbetrages eine T. entlastende
Aussage zu machen, zunächst nicht umzugehen und wollte deshalb
Rücksprache mit den Rechtsanwälten seines Sohnes
halten. Er sprach zunächst mit Rechtsanwalt L. "über
das Geschäft mit P. , der ihn jedoch abwies und ihm hiervon
abriet". Erst dann telefonierte er mit dem Angeklagten.
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Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erwägen
müssen, ob die Äußerungen des Angeklagten
gegenüber H. T. bei diesem Telefonat, "dem Zeugen P.
könne man vertrauen", der habe "zwei Jahre lang Jura studiert"
und "bereits an das Gericht einen Brief geschrieben, der sich
gewaschen" habe sowieso "dass das durchaus machbar wäre",
geeignet waren, den Zeugen zu veranlassen oder zumindest darin zu
bestärken, mit P. "eine bezahlte Sache zu machen", wie sich
der Zeuge selbst ausdrückte. Zu einer
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Erörterung hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil
die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe H. T. hiervon
abgeraten, für widerlegt gehalten hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |