BGH,
Urt. v. 28.8.2007 - 3 StR 212/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 212/07
vom
28.8.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB §§ 331, 333
Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331,
333 StGB bei Einwerbung von Wahl-kampfspenden durch einen
Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss
an BGHSt 49, 275).
BGH, Urt. vom 28.8.2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Vorteilsannahme zu 2.: Vorteilsgewährung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 9.8.2007 in der Sitzung am 28.8.2007, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Justizamtsinspektor in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 16. März 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten Dr. K. vom Vorwurf
der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten C. wegen
Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt
(NJW 2003, 1405). Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte
(BGHSt 49, 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise
abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht
Dortmund nur noch über die Vorwürfe der
Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden. Es hat
die beiden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die
Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen
Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
2. Das Landgericht Dortmund hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung
folgende Feststellungen getroffen:
2
- 4 -
Der Angeklagte Dr. K. war im Jahr 1996 zum hauptamtlichen
Oberbürgermeister der Stadt W. gewählt worden. Er
stellte sich für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands
(SPD) bei der Kommunalwahl 1999, bei der erstmals eine Direktwahl des
Oberbürgermeisters anstand, zur Wiederwahl. Der Unterbezirk W.
der SPD benötigte im Herbst 1998 für den Wahlkampf
erhebliche Geldmittel. Der Zeuge S. , der sowohl als Parteimitglied wie
auch Angehöriger des Stadtrates erheblichen Einfluss hatte,
entschloss sich deshalb, den Angeklagten C. , einen Unternehmer im Bau-
und Industrieentwicklungsbereich, um Unterstützung zu bitten.
Dieser zeigte sich dazu bereit, obwohl er selbst Mitglied der
Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) war. Er wollte die
Wiederwahl des Oberbürgermeisters sicherstellen, weil er sich
von diesem Planungssicherheit und eine Fortführung der
investorenfreundlichen Politik versprach. Dabei erwartete er auch, dass
der Angeklagte Dr. K. ihm im Gegenzug für die
Wahlkampfunterstützung bei der Verwirklichung eines von ihm
seit kurzer Zeit verfolgten Projekts, der Errichtung eines Factory
Outlet Centers (FOC) in W. , durch Einflussnahme auf den Rat der Stadt
und die Verwaltung helfen werde.
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Der Angeklagte C. lud für den 10. November 1998 zu einem
Geschäftsessen in sein Haus ein, an dem neben anderen auch der
Angeklagte Dr. K. teilnahm. In dessen Anwesenheit erklärte er,
der Wahlkampf müsse im "Bundesligaformat" geführt
werden und er sei bereit, Mittel dafür zur Verfügung
zu stellen. Von Seiten der SPD wurde mitgeteilt, ein optimaler
Wahl-kampf werde ca. 1 Mio. DM kosten, was der Angeklagte C.
für übertrieben hielt. Er sagte aber seine
Unterstützung in Höhe eines "namhaften sechsstelligen
DM-Betrages" zu und bot seinen Pressesprecher als
Unterstützung für die Wahlkampfkommission an. Der
Angeklagte Dr. K. verwies darauf, dass die Zahlungen für den
Wahlkampf über die Partei abgewickelt werden soll-
4
- 5 -
ten. Als er nach ca. einer Stunde das Abendessen verließ,
wusste er, dass der Wahlkampf der SPD ohne die Leistungen des
Unternehmers nicht wie geplant würde durchgeführt
werden können.
In der Folgezeitzeit zahlte der Angeklagte C. knapp 500.000 DM an die
W. SPD. Damit finanzierte er den kompletten Kommunalwahl-kampf des
SPD-Unterbezirks W. und des Angeklagten Dr. K. . Dieser wurde Ende
September 1999 als Oberbürgermeister der Stadt W.
wiedergewählt.
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Während der Angeklagte C. mit seinen Zahlungen die konkrete
Erwartung verband, der Angeklagte Dr. K. würde ihn
später bei seinem Vorhaben, in W. ein FOC zu errichten,
unterstützen, hatte dieser bis zu seiner Wiederwahl davon
keine Kenntnis. Zwar war ihm seit Februar 1998 bekannt, dass ein
ausländischer Investor in Zusammenarbeit mit dem Zeugen S. ein
FOC errichten wollte, von dem Engagement des Angeklagten C. in dieser
Sache wusste er indes nichts. Demzufolge war ihm auch nicht bekannt,
dass sich der Angeklagte C. von seinen Zahlungen die
Unterstützung gerade dieses Vorhabens versprach. Die
tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen erkannte er
spätestens im Mai 2000. Im September 2000 beschloss der Rat
der Stadt, ein ergebnisoffenes Prüfungsverfahren für
ein FOC in W. einzuleiten. Im Oktober 2000 zog der Angeklagte C. seinen
Projektentwurf zurück.
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- 6 -
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
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1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat
sich der Angeklagte Dr. K. nicht wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht.
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a) Das gilt - was die Revision nicht in Zweifel zieht -
zunächst für das Verhalten dieses Angeklagten bis zum
Mai 2000.
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aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen,
die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275,
291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des
§ 331 StGB in den Fällen angestellt hat, in denen ein
Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt
bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise
missverstanden.
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Dazu heißt es in jenem Urteil unter anderem: Der
Amtsträger macht sich nicht strafbar, "sofern diese
Förderung allein dazu dienen soll, dass er nach erfolgreicher
Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den
allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des
Vorteilsgebers entspricht: In diesem Fall ist wegen des vorrangigen
Verfassungsprinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das
erforderliche rechtswidrige Gegenseitigkeitsverhältnis
zwischen Vorteil und Dienstausübung, die
Unrechtsvereinba-rung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger
dagegen bereit, als Gegenleistung für die
Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den
Inte-
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ressen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen
Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der
Vorteilsannahme schuldig."
Ersichtlich auf diese Formulierungen, insbesondere darauf, dass in
ihnen darauf abgestellt wird, ob als Gegenleistung für die
Wahlkampfförderung "eine konkrete Entscheidung" im Raum steht,
hat das Landgericht seine rechtliche Bewertung des festgestellten
Geschehens maßgeblich gestützt: Die Strafkammer habe
- wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - nicht
feststellen können, dass "der Angeklagte Dr. K. bis zur
Kommunalwahl Kenntnis darüber hatte, dass der Angeklagte C.
ein FOC-Projekt in W. betrieb und sich von seinen Zahlungen eine
konkrete Gegenleistung in Form der Unterstützung durch den
Angeklagten Dr. K. versprach". Mangels Vorteilsgewährung
für "eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren
Einzelheiten aber doch dem Grundsatz nach erkennbar sein"
müsse, habe er den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht
erfüllt.
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Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht § 331 StGB
restriktiver ausgelegt, als es nach Auffassung des Senats erforderlich
ist. Hierzu das Folgende:
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Anliegen des Senats war es, den neuen Tatrichter nicht im Unklaren
darüber zu lassen, dass eine Anwendung der Vorschrift auf
Fälle der vorliegenden Art je nach den Umständen an
verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit bei
der Wahl ergebende Grenzen stoßen kann und sie einer
einschränkenden Auslegung bedarf.
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Von der Notwendigkeit einer derartigen einschränkenden
Auslegung geht der Senat - dessen Urteil im Schrifttum im Ergebnis
durchweg auf Zustimmung
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gestoßen ist (vgl. Dölling JR 2005, 519;
Saliger/Sinner NJW 2005 1073, 1075 f.; ferner auch - mehr oder weniger
kritisch zum Begründungsweg - Korte NStZ 2005, 512, 513 und
Kargl JZ 2005, 503, 512, gegen die Kritik Dölling aaO S. 520)
- auch nach erneuter Prüfung aus. Dass sich ein
Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, der
Vorteilsannahme schuldig macht, wenn er im Wahlkampf etwa eine
500-€-Spende einer Initiative annimmt, die sich wegen seiner
umwelt-, kindergarten- oder radfahrerfreundlichen Kommunalpolitik
für seine Wahl engagiert, kann nicht sein. Ob dieses Ergebnis
rechtlich zutreffender über eine restriktive Auslegung der
Vorschrift mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit bei der
Wahl zu erreichen ist oder sich unmittelbar aus § 331 StGB
ableiten lässt - durch die Betonung, dass in einem solchen
Fall der Vorteil nicht für die Dienstausübung gegeben
und genommen wird, sondern bloße Unterstützung
für die angestrebte Wiedererlangung der Amtsstellung darstellt
-, ist eine Frage von zweitrangiger Bedeutung. Die im Einzelfall
erforderliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung
von Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten
Revisionsurteil in dieser Sache näher ausgeführt hat
(BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Umständen schwierig sein.
Diese Schwierigkeiten ergeben sich unabhängig von dem
rechtlichen Begründungsansatz; eindeutige Ergebnisse kann
weder der Ansatz des Senats noch der abweichende von Teilen des
Schrifttums bieten.
Was die Kriterien anbelangt, nach denen zu entscheiden ist, ob die
Annahme einer Wahlkampfspende im Einzelfall - ungeachtet der
grundsätzlich gebotenen restriktiven Auslegung des §
331 in Fällen dieser Art - tatbestandsmäßig
ist, hat der Senat in seinem Urteil notwendigerweise keine
abschließenden Aussagen getroffen. Diese Entscheidung darf
aber jedenfalls nicht - wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil -
dahin verstanden werden, dass eine tatbestandsmäßige
Vorteilsannahme nur dann in Betracht kommt, wenn der
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- 9 -
Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für
die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den
Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu
dessen Gunsten zu treffen.
Die entsprechende Passage in den Gründen des früheren
Senatsurteils hat ihren Grund darin, dass nach den Feststellungen des
ersten tatrichterlichen Urteils der Angeklagte Dr. K. bei der Annahme
der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. von dessen FOC-Projekt wusste
und die Annahme eines Zusammenhangs zwischen diesem konkreten Projekt
und in seiner Umsetzung anfallenden Entscheidungen einerseits sowie der
Wahlkampfspende andererseits - zumal angesichts ihrer
außergewöhnlichen Höhe - bei
unvoreingenommener Betrachtung ausgesprochen nahe lag. Indes hat der
Senat nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine strafbare
Vorteilsannahme in Fällen der vorliegenden Art ausscheidet,
wenn der Spender sich zu der Spende nicht durch ein konkretes - in
seinen Umrissen schon vorgezeichnetes - Objekt veranlasst sieht. Das
belegt schon sein Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwischen
erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln im Einzelfall
erhebliche Probleme bereiten kann. Hätte er die Strafbarkeit
auf Fälle einer Wahlkampfspende für eine konkrete, in
der kommenden Amtszeit anstehende Entscheidung beschränken
wollen, wären Abgrenzungsprobleme nicht zu befürchten
gewesen, denn für eine solche Fallkonstellation kann die
Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht
zweifelhaft sein.
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Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen
Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf
Fälle der vorliegenden Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294),
entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon
ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit
Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon
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- 10 -
projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter
Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf
anfallende Entscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von
außergewöhnlicher Höhe wird es
regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur -
straffrei - die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers
unterstützen will, sondern sich - strafbar - dessen
Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu
erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen
fördern will.
bb) Ungeachtet des Missverständnisses, das beim Landgericht
möglicherweise auch aufgrund von Formulierungen in der
Entscheidung des Senats entstanden ist, weil diese mit Blick auf die
Feststellungen des damals angefochtenen Urteils gewählt worden
sind, hat der Freispruch des Angeklagten Dr. K. Bestand.
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Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das Landgericht
seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, wusste der Angeklagte
Dr. K. bei der Annahme der Spende und bis zu seiner Wiederwahl nicht
nur nichts von dem Engagement des Mitangeklagten C. für das
geplante FOC-Projekt. Vielmehr ging er davon aus, dass dieser mit
seiner Spende - ohne irgendein Interesse an etwaigen eigenen Vorhaben -
im Interesse der Stadt W. und der Wirtschaft ganz allgemein nur seine,
Dr. K. s, investorenfreundliche Politik fördern wollte. Da die
Entgegennahme einer solchen Spende aus den dargestellten
Gründen aber aus dem Anwendungsbereich des § 331 StGB
herausfällt, hat sich der Angeklagte - mangels Vorsat- zes -
nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.
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cc) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer
revisionsrechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung. Wenn der
Tatrichter von bestimmten, die Strafbarkeit begründenden
Umständen nicht die erforderliche Überzeugung
gewinnen kann, ist das Revisionsgericht auf die Prüfung
beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters
mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder
Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem
Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die
Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene
Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar,
hat das Revisionsgericht die tatrichterliche
Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere
Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre
(BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14).
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Dass der Angeklagte Dr. K. nach den nunmehr getroffenen Feststellungen
- abweichend von der Überzeugung, die das
ursprünglich mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal
gewonnen hatte - von den konkreten wirtschaftlichen Absichten und
Interessen des Angeklagten C. in Bezug auf das FOC keine Kenntnis hatte
und ausschließlich von einer uneigennützigen
Förderung der investorenfreundlichen Ausrichtung seiner
Politik ausging, mag zwar wenig plausibel erscheinen. Auch leuchtet
nicht von vornherein ein, dass der Angeklagte Dr. K. nicht nachfragte,
warum der Mitangeklagte C. - obwohl dieser Mitglied der im Wahlkampf
konkurrierenden Partei war - den außergewöhnlich
aufwendigen Wahlkampf der W. SPD mit einem sechsstelligen DM-Betrag
finanzierte. Eine Beweiswürdigung, die aus der Höhe
der Spende auf ein erhebliches Eigeninteresse des Mitangeklagten C. und
eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten Dr. K. geschlossen
hätte, wäre sicher ebenfalls nicht zu beanstanden
gewesen. Das ändert aber nichts daran, dass die
Beweiswürdigung des Landgerichts einen
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- 12 -
Rechtsfehler in dem beschriebenen Sinne nicht erkennen lässt.
Einen solchen macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der
Angeklagte Dr. K. auch in der Zeit nach Mai 2000 von dem Angeklagten C.
keinen Vorteil angenommen.
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Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend
hinweist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er
zunächst gutgläubig erlangt hat, auch noch
nachträglich annehmen und damit
tatbestandsmäßig handeln, wenn er die auf den
Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst
nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl
behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil
nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine
Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl.
für einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor
schon OLG Köln MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl.
§ 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/ Schröder,
StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SK-StGB
§ 331 Rdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl.
§ 331 Rdn. 20; Korte in MünchKomm-StGB § 331
Rdn. 57).
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Ein solchermaßen "verspätetes" Annehmen des Vorteils
kommt jedoch nur in Betracht, wenn der gewährte Vorteil in dem
Zeitpunkt, zu dem der Amtsträger die Hintergründe der
Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist, wobei es ausreicht, wenn der
Vorteil zwar nicht in der ursprünglichen, jedoch in einer
anderen Form zur Verfügung steht. Hat der Amtsträger
hingegen den Vorteil gutgläubig so verbraucht, dass kein
gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vorhanden ist, bleibt
für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG Köln
MDR
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1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur). So
liegt es aber hier.
Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als Drittem (vgl. BGHSt 49,
275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit
denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte.
Dieses Geld ist insgesamt zweckgebunden vor der Wahl im September 1999
ausgegeben worden. Damit war der Vorteil verbraucht.
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt
das Amt des Oberbürgermeisters kein Surrogat der Zahlungen
dar. Diese haben zwar der W. SPD einen sehr aufwendigen
Kommunalwahlkampf ermöglicht und damit die Chancen des
Angeklagten Dr. K. auf eine Wiederwahl - in einer im Einzelnen
allerdings nicht näher feststellbaren Weise - erhöhen
können. Die Wahl selbst ist jedoch ein Akt der demokratischen
Entscheidung, die Grundlage für das erlangte Amt ist. Dieses
kann deshalb nicht als fortbestehender Vorteil im Sinne von §
331 StGB angesehen werden. Deswegen kommt dem Verbleiben des
Oberbürgermeisters in seinem Amt nicht die Bedeutung zu,
nachträglich einen Vorteil angenommen zu haben. Schon aus
diesem Grunde kann - abgesehen von der fehlenden tatsächlichen
und rechtlichen Umsetzbarkeit - der Beschwerdeführerin auch
nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Angeklagte hätte
nach Erlangung der Kenntnis von den wahren Motiven des Angeklagten C.
sein Amt jedenfalls teilweise ruhen lassen müssen, und darin,
dass er es nicht getan hat, eine nachträgliche Vorteilsannahme
sieht.
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2. Der Angeklagte C. hat sich auf der Grundlage der Feststellungen
nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht.
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- 14 -
a) Dies gilt selbst für sein, dem Angeklagten Dr. K.
gegenüber abgegebenes Angebot, diesen im Wahlkampf mit
erheblichen Geldmitteln zu unterstützen. Zwar war dieses
Angebot verbunden mit der Erwartung, später einmal die
Unterstützung des Oberbürgermeisters bei der
Verwirklichung seines FOC-Projektes zu erhalten; damit wäre
auch nach der einschränkenden Auslegung der
§§ 331, 333 StGB in Fällen der vorliegenden
Art die Grenze zur Strafbarkeit unzweifelhaft überschritten.
Zudem ist bei der Vorteilsgewährung in der Variante des
Anbietens eines Vorteils nicht erforderlich, dass zwischen dem
Amtsträger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung
abgeschlossen wird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der
Unkenntnis des Amtsträgers von den Hintergründen des
Angebotes ausscheiden würde. Indes fehlt es an einer anderen
Voraussetzung für die Strafbarkeit: Das Anbieten eines
Vorteils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der
Anbietende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger
sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf
gerichtet sein, dass der Amtsträger versteht, dass der
angebotene Vorteil für die Dienstausübung (wegen der
einschränkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art:
für eine konkrete Diensthandlung) gedacht ist, dieser also den
Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl.
BGHSt 15, 88, 102).
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Das angefochtene Urteil enthält dazu zwar keine
ausdrücklichen Angaben. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe folgt indes ohne weiteres, dass der Angeklagte
C. nicht die Absicht hatte, dem Angeklagten schon bei dem Angebot der
Wahlkampffinanzierung die damit verbundenen Hintergedanken zu
offenbaren: Danach wollte er eine Erörterung des FOC-Projekts
aus dem Wahlkampf gerade heraushalten und unterrichtete den Angeklagten
Dr. K. deswegen nicht von seinen Plänen.
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b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten C. lässt sich aus den
oben (II. 1. b) genannten Gründen auch nicht daraus herleiten,
dass der Angeklagte Dr. K. später Kenntnis von dessen Motiven
erlangte.
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Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert |