BGH,
Urt. v. 28.6.2001 - 1 StR 198/01
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 97 Abs. 1 Nr. 1
Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch
soweit der
Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Wiederaufnahmeverfahrens
als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - 1 StR 198/01 - Landgericht Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 198/01
vom
28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom
28. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch
die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Rechtsanwalt - vom Vorwurf
der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage freigesprochen. Die vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,
die
allein auf Verfahrensrügen gestützt wird, hat keinen
Erfolg.
I.
1. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seinen Mandanten Dr. Dr.
R. - den er als Zeugenbeistand begleitete - zu einer falschen
Zeugenaussage
in der Hauptverhandlung gegen K. vor dem Landgericht Augsburg
am 31. März 1998 angestiftet zu haben.
a) Dr. Dr. R. war 1996 vom Landgericht Nürnberg-Fürth
wegen Mordes
in zwei Fällen - unter anderem wegen eines von ihm im Jahre
1993 verübten
Mordes an W. , den er gestanden hatte - zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Seine damalige Mitangeklagte K. war wegen
Anstiftung zu diesem Mord verurteilt worden. Die Revision von Dr. Dr.
R. hatte der Bundesgerichtshof im Juli 1997 verworfen. Auf die Revision
von
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K. hatte der Bundesgerichtshof das Urteil, soweit es sie betraf,
aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Augsburg zurückverwiesen.
Dr. Dr. R. fand sich mit seiner Verurteilung nicht ab und wollte das
Wiederaufnahmeverfahren betreiben. Mit dessen Vorbereitung hatte er den
Angeklagten beauftragt und ihm Strafprozeßvollmacht erteilt.
Der Angeklagte
suchte Dr. Dr. R. am 1. September 1997 in der Justizvollzugsanstalt zu
einer
Besprechung auf. Dabei wurde auch die Bedeutung der bevorstehenden
Zeugenaussage Dr. Dr. R. s - in der Hauptverhandlung gegen K. vor
dem Landgericht Augsburg - für das Wiederaufnahmeverfahren
besprochen.
Am 5. September 1997 übersandte der Angeklagte seinem
Mandanten ein erstes
Schreiben, das sich mit “strategischen” und
“taktischen” Überlegungen zur
Aussagebereitschaft und zum Aussageinhalt befaßte.
Das Ergebnis einer weiteren Besprechung vom 24. September 1997
faßte der Angeklagte in einem zweiten Schreiben vom 30.
September 1997
zusammen. Darin wurden - unter Hinweis auf die Zeugenpflicht zur
wahrheitsgemäßen
Aussage - vier Varianten für die Zeugenaussage
erörtert: Aussageverweigerung,
Wiederholung der früheren (geständigen) Aussage,
Bestreiten
der Tötung und Beschuldigung der K. als Täterin
(“schwierigste taktische
Variante”) oder Entlastung von K. .
b) Dr. Dr. R. sagte am 31. März 1998 im Beistand des
Angeklagten
im Sinne der dritten Variante als Zeuge aus. Nicht er, sondern K. habe
W. getötet. Er habe die Leiche lediglich beseitigt.
c) Der Anklagevorwurf ging dahin, der Angeklagte habe durch die
anwaltliche
Beratung in den beiden Besprechungen und den beiden Schreiben
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die von Dr. Dr. R. bekundete dritte Aussagevariante - die, was der
Angeklagte
gewußt habe, falsch gewesen sei - gefördert. Er habe
seinem Mandanten
mitgeteilt, er könne risikolos zwischen den vier
Aussagevarianten wählen.
Dr. Dr. R. habe darauf die für sein Wiederaufnahmeverfahren
günstigste
dritte Aussagevariante gewählt.
2. Das Landgericht hat festgestellt, daß Dr. Dr. R. als Zeuge
bewußt
falsch ausgesagt hat. Eine vorsätzliche Beihilfehandlung des
Angeklagten
hierzu konnte das Landgericht indes nicht feststellen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nur durch eine
schriftliche
Verteidigererklärung eingelassen. In dieser ließ er
zu den beiden Beratungsgesprächen
und Schreiben vortragen, er habe den Wahrheitsgehalt der
Angaben Dr. Dr. R. s nicht prüfen können. Er habe
auch keine Alternative
empfohlen und zudem auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Der als Zeuge
gehörte Dr. Dr. R. bestritt pauschal jede Beeinflussung durch
den Angeklagten.
In der Kommunikation des Angeklagten mit Dr. Dr. R. als Zeugenbeistand
in der Hauptverhandlung gegen K. konnte das Landgericht keine
unzulässige Beeinflussung feststellen. Die Verlesung der
beiden Schreiben
des Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 hat das Landgericht aus
Rechtsgründen abgelehnt.
II.
1. Den Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung gegen K. vom 31. März 1998 vor dem
Landgericht Augsburg fragte der Sitzungsvertreter, Oberstaatsanwalt N. ,
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den Zeugen Dr. Dr. R. , ob und warum er in seiner Hauptverhandlung vor
dem Landgericht Nürnberg-Fürth auch den (zweiten)
Mord an G. gestanden
habe. Der Angeklagte beanstandete diese Frage in seiner Eigenschaft
als Zeugenbeistand und beantragte eine Entscheidung des Gerichts.
Während
der Beratungspause der Kammer redete der Angeklagte auf den Zeugen ein;
dieser fertigte sich Aufzeichnungen. Schon während der
Vernehmung des
Zeugen hatte sich der Angeklagte mit ihm durch das offene Hin- und
Herschieben
von Zetteln verständigt.
Als die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde - die Frage wurde zugelassen
-, äußerte der Zeuge, sein damaliges
Geständnis sei falsch gewesen.
Nach weiterer Befragung beantragte der Verteidiger K. s die
Beschlagnahme
der Unterlagen des Zeugen und des Angeklagten, da der Verdacht einer
Falschaussage im Raum stehe, und weil zu erwarten sei, daß
sich in diesen
Unterlagen weitere Aufzeichnungen zur nunmehrigen Aussage befinden.
Die Kammer lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, sie sei
dafür nicht
zuständig. Zudem sah sie das Beschlagnahmeprivileg des
§ 97 StPO “tangiert”.
Daraufhin ordnete der (weitere) Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft,
Oberstaatsanwalt We. , die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug
an. Dabei wurden auch die Schreiben des Angeklagten vom 5. und
30. September 1997 sichergestellt.
In der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2000 gegen den Angeklagten
stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Verteidiger K. s
als Zeugen zu hören; diesen Antrag lehnte das Landgericht ab.
Ferner begehrte
sie die Verlesung der beiden sichergestellten Schreiben; auch das
lehnte das Landgericht ab. Diese Ablehnungen beanstandet die
Beschwerdeführerin
mit Verfahrensrügen.
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2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung
des Verteidigers von K. hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
aa) Dieser sollte als Zeuge bekunden, “daß der
Angeklagte am
31.3.1998 auf das Aussageverhalten des Dr. Dr. R. vor dem Landgericht
Augsburg in der Form einwirkte, daß er Anweisungen erteilte,
bzw. auf ihn vehement
einsprach, insbesondere zum Tatkomplex G. , worauf der Zeuge
R. Aufzeichnungen fertigte und anschließend falsch
aussagte”.
Die Beweisbehauptungen, auf den Zeugen sei eingesprochen worden
und dieser habe sich Aufzeichnungen gefertigt, hat das Landgericht
bereits als
erwiesen angesehen. Die Behauptung, der Angeklagte habe Anweisungen
erteilt,
hat das Landgericht als bloße Beweisanregung behandelt, der
nach § 244
Abs. 2 StPO nicht nachzukommen sei. Auf Nachfrage habe nämlich
der Antragsteller
(der im Verfahren gegen K. Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
war) erklärt, “selbst nichts von Anweisungen zu
wissen, sondern
dies allenfalls aufgrund des Einredens des Angeklagten auf Dr. Dr. R.
schlußfolgere”.
bb) Zum Kenntnisstand des Verteidigers von K. trägt die
Beschwerdeführerin
vor, aufgrund dessen Beschlagnahmeantrages stünde fest,
“daß der Verteidiger ... Feststellungen traf, die
ihn veranlaßten ... die Beschlagnahme
zu beantragen”. Dieses Verhalten lege “den
zwingenden Schluß”
nahe, daß es hierfür einen von ihm festgestellten
konkreten Anlaß gab”. Der
Verteidiger hätte bekundet, “daß er eine
direkte Beeinflussung ... dergestalt
feststellte, daß der Angeklagte Dr. Dr. R. ... die Anweisung
erteilte” auch die
Tötung von G. wahrheitswidrig zu verneinen.
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cc) Das Angriffsziel der Verfahrensrüge geht offensichtlich
dahin, die
Behauptung, der Angeklagte habe “Anweisungen erteilt, worauf
der Zeuge anschließend
falsch aussagte” sei eine ausreichend bestimmte
Tatsachenbehauptung
gewesen. Das ist nicht der Fall.
Mit der Beweisbehauptung wurde - wie die Revision selbst
vorträgt - lediglich
eine Schlußfolgerung des als Zeugen benannten Verteidigers
unter Beweis
gestellt. Es wurden nicht bestimmte - vom Verteidiger wahrgenommene -
Äußerungen unter Beweis gestellt, sondern es wurde
erstrebt, von ihm eine
zusammenfassende Deutung und Würdigung des Inhalts der
Kommunikation
des Angeklagten mit Dr. Dr. R. zu erfragen. Das ist keine bestimmte
Tatsachenbehauptung
für eine Zeugenwahrnehmung (vgl. BGH NStZ 1993, 447). Da
die Erteilung von Anweisungen behauptet wird, hätten die
Wahrnehmungen
des Verteidigers über den Inhalt dieser Anweisungen - die ihn
zu seiner
Schlußfolgerung veranlaßt haben - unter Beweis
gestellt werden müssen.
Aber selbst wenn man die Beweisbehauptung als schlagwortartige
Verkürzung
(vgl. BGHSt 39, 251) dafür genügen ließe,
daß der Verteidiger den
Inhalt der Anweisungen - und sei es auch nur einen Teil davon oder
jedenfalls
sinngemäß - wahrgenommen und darauf seine
Schlußfolgerung gegründet
hätte, läge mangels Konnexität kein
Beweisantrag vor. Die Beschwerdeführerin
konnte in der Hauptverhandlung und auch in der
Revisionsbegründung - bei
dem Geschehensablauf freilich verständlicherweise - keine
konkreten Tatsachen
dafür vortragen, daß der Verteidiger den Inhalt der
Kommunikation und
der Anweisungen wahrgenommen hat.
Bei diesem Sachverhalt muß auch die diesen Vorgang
betreffende Aufklärungsrüge
scheitern. Angesichts der naheliegenden Unergiebigkeit des beantragten
Zeugenbeweises mußte sich die Kammer nicht gedrängt
sehen, den
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Verteidiger zu hören. Hinzu kommt, daß die
Beschwerdeführerin nicht vorträgt,
daß sie sich zuvor um Abklärung des Kenntnisstandes
des Verteidigers bemüht
hatte (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Januar 1992 - 1 StR 595/91
-), und ob dieser
überhaupt aussagebereit war.
b) Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das
Landgericht hätte
die “beim Angeklagten und dem Zeugen Dr. Dr. R.
beschlagnahmten Unterlagen”
verlesen müssen, ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, daß
damit die Schreiben
des Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 an Dr. Dr. R. gemeint
sind, die in der Hauptverhandlung vom 31. März 1998 trotz
Widerspruchs beschlagnahmt
wurden.
aa) Es liegt schon nahe, daß ein Verwertungsverbot deshalb
entgegenstand,
weil die Beschlagnahme der Schreiben unter Verstoß gegen den
Richtervorbehalt
erfolgte.
Wegen der bei ihm anhängigen Anklage war das mit der Sache
befaßte
Gericht für die Entscheidung über den
Beschlagnahmeantrag zuständig
(BGHSt 27, 253; BGH NStZ 2000, 609; G. Schäfer in
Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 98 Rdn. 8; Nack in KK 4. Aufl. § 98 Rdn.
8; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 98 Rdn. 4). Das Landgericht
hat auch über den Beschlagnahmeantrag
entschieden. Neben der - freilich unzutreffenden -
Ablehnungsbegründung
fehlender Zuständigkeit hat es ergänzend darauf
abgestellt,
daß der Beschlagnahme das Verbot des § 97 StPO
entgegenstünde. Nachdem
das Landgericht somit aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung
die Beschlagnahme
abgelehnt hatte, war es der Staatsanwaltschaft verwehrt,
“anstelle” des
dafür allein zuständigen Gerichts die Beschlagnahme
anzuordnen. Das ist mit
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der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts (BVerfGE
96,
44; BVerfG NJW 2001, 1121) unvereinbar.
bb) Jedenfalls stand der Beschlagnahme § 97 StPO entgegen, da
es
sich bei den Schreiben um schriftliche Mitteilungen im Sinne des
§ 97 Abs. 1
Nr. 1 StPO handelte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das
Kommunikationsverhältnis
zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten gemäß
§ 148 StPO ohne Einschränkungen geschützt
ist oder ob eine Beschlagnahme
von Verteidigungsunterlagen beim Verteidiger jedenfalls bei
qualifiziertem Teilnahmeverdacht
zulässig ist. Ein solcher qualifizierter Teilnahmeverdacht
(§ 97
Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH NJW 1973, 2035; Senat, Beschluß
vom
22. November 2000 - 1 StR 375/00 -) lag nicht vor. Dies hatte nach
jeder Auffassung
ein Verwertungsverbot zur Folge, das der Verlesung der Schreiben
gegen den Widerspruch des Angeklagten entgegenstand.
Die Schreiben waren schriftliche Mitteilungen im Sinne des §
97 Abs. 1
Nr. 1 StPO. Sie waren im Rahmen des auch von § 148 StPO
geschützten Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Verurteilten Dr. Dr. R. und dem Angeklagten
als dessen Verteidiger entstanden und dienten (auch) der Vorbereitung
des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Angeklagte war Verteidiger des Verurteilten Dr. Dr. R. für
die
Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. §§
364a, 364b StPO). Daß
§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO - ebenso wie § 137 Abs. 1 StPO
- vom “Beschuldigten”
spricht, steht dem nicht entgegen, denn Beschuldigter in diesem Sinne
ist auch
der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren (Laufhütte in KK 4.
Aufl. § 137
Rdn. 1). Da § 137 Abs. 1 StPO bestimmt, daß sich der
Beschuldigte in jeder
Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann,
umfaßt
die Verteidigerstellung auch die Vorbereitung des
Wiederaufnahmeverfahrens.
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Dieses Verteidigungsverhältnis ist daher auch von §
148 StPO geschützt
(Laufhütte aaO § 148 Rdn. 5).
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in der
Hauptverhandlung
als Zeugenbeistand tätig war und daß die Schreiben
auch der Vorbereitung der
Zeugenaussage Dr. Dr. R. s dienten. Denn die Vorbereitung der
Zeugenaussage
und die Tätigkeit als Zeugenbeistand waren
maßgeblich von der Verteidigungsvorbereitung
für das Wiederaufnahmeverfahren bestimmt.
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl. BGHSt 25, 168; BGH NStZ
1983, 85; Senat, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR
375/00) lagen keine
konkreten Tatsachen vor, die wenigstens einen qualifizierten
Teilnahmeverdacht
hätten belegen können. Dies entnimmt der Senat auch -
hier freibeweislich,
da nur Verfahrensrügen erhoben sind - dem angefochtenen Urteil.
Zusätzliche Tatsachen, die einen gewichtigen Tatverdacht zu
diesem
Zeitpunkt hätten begründen können,
trägt die Revision nicht vor. Auch zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war ein solcher
Verdacht
nicht nachträglich (vgl. Senat aaO m.w.N.) entstanden.
Daß sich - wie
die Revision meint - der Verdacht (erst) aus den beschlagnahmten
Schreiben
selbst ergeben habe, könnte die ursprünglich
unzulässige Beschlagnahme
nicht nachträglich zulässig machen (G.
Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 97 Rdn. 106; Nack in KK 4. Aufl. § 97
Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 97 Rdn. 48).
Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme hat hier deshalb zu einem
Verwertungsverbot
geführt (BGHSt 18, 227, 228; 44, 46; G. Schäfer aaO
§ 97
Rdn. 103 ff.; Nack aaO § 97 Rdn. 9;
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97
Rdn. 48).
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cc) Da das Landgericht es somit zu Recht abgelehnt hat, die Schreiben
im Urkundenbeweis zu verlesen, kann offen bleiben, ob diese
Verfahrensrüge
unzulässig ist, weil weder die Urteilspassagen, mit denen das
Landgericht einen
die Beschlagnahme rechtfertigenden Beteiligungsverdacht eingehend
verneint
hat, noch der Beschluß, in dem das Amtsgericht die
Beschlagnahme bestätigt
hat, vorgetragen worden sind.
Schäfer Nack Wahl
Herr RiBGH Schluckebier
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert
Schäfer Schaal |