BGH,
Urt. v. 28.5.2003 - 2 StR 445/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 52, 252
Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später
gleichwohl zur Sache aus,
um eine frühere richterliche Vernehmung zu
entkräften, so macht er die früheren
Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung;
diese sind
verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
wurde.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 - Landgericht Erfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 445/02
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Vergewaltigung u.a.
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai
2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
die
Zeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den
Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen,
anschließend ihr die
Hände auf dem Rücken festgehalten und gegen ihren
Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner
Wohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit
Gewalt zum
Oralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die
Taten
bestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der
Zeugin K.
W. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.
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Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gestützten
Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil weist keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung
bedarf lediglich
die Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision
macht geltend, der
Ermittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der
richterlichen Vernehmung der
Zeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters
hierüber
hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin
vor der Vernehmung durch
den Ermittlungsrichter nicht über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden
sei.
1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten
bei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten
Vorfälle. Zu
Beginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die
Frage, ob
sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder
verschwägert sei.
In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der
Verurteilung
zugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus
auch die frühere Tat. Sie erklärte dabei,
daß sie mit dem Angeklagten seit
Januar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt
habe. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei
einer
weiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihre
belastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob
sie mit
dem Angeklagten "verlobt, verheiratet, verwandt oder
verschwägert" sei. Die
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Tatvorwürfe bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung
am 22. März 2002 durch
den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts J. , wobei sie auf
ausdrückliche
Frage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie
der Richter als
Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im
Verlauf
des Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als
Nebenklägerin. Nach
Anklageerhebung legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche
Erklärung der Zeugin W. vom 6. Mai 2002 vor, in der diese
ankündigte, ab
sofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß § 52 Abs. 1
Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen, ihren Antrag auf Zulassung als
Nebenklägerin nahm sie zurück. In der
Hauptverhandlung verweigerte sie bei
ihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten die
Aussage. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das die Zeugin
über die
Umstände und den Zeitpunkt des Verlöbnisses
anhörte, bestand zwischen dem
Angeklagten und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein
rechtswirksames
Verlöbnis. Die Strafkammer vernahm anschließend den
Ermittlungsrichter über
die Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im
weiteren
Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten
am
6. Juni 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin W., weil diese sich
nunmehr
zur Sache äußern wolle; dabei werde sich ergeben,
daß sie bei den
polizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht
belastet habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde
auch
eine Erklärung der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter
anderem hieß, die
Angaben bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am
19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung am
22. März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In
der Hauptverhandlung
widerrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend
dieser Erklärung
den Angeklagten entlastende Angaben. Das Landgericht hält die
Angaben der
Zeugin W. zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig
und legt seinem
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Urteil unter Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45.
Aufl. § 252
Rdn. 13 und OLG Oldenburg NJW 1967, 1872 deren Bekundungen beim
Ermittlungsrichter zugrunde.
2. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn
selbst wenn die
Ansicht der Revision zugrundegelegt würde, die
ermittlungsrichterliche
Vernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen
Belehrung
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte,
führt dies nicht zu
einem Erfolg der Revision.
a) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt
einer Aussage,
die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach
Belehrung über sein
Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters
Beweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht
erfolgt
(vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO
46. Aufl. Rdn. 32;
Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist
das ein
Zeugnisverweigerungsrecht begründende
Rechtsverhältnis erst später
entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem
Richter
nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas
anderes gilt nur
dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung
gemäß § 52
Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt,
daß er
mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage
einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.;
BGH NStZ 1999, 91).
b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß
die
Rechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem
nachträglichen
Einverständnis mit der Verwertung früherer, ohne
Belehrung erfolgter Aussagen
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ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten
belastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91). Nichts
anderes
kann aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den
Angeklagten
belastenden Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalb
entschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht
auszusagen, um seine
früheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich
in Kenntnis seiner Rechte
insgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234,
235). Ihm wird
nur die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu
verweigern oder
Angaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur
gewährleisten,
daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur
Hauptverhandlung frei
entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder
unbedachte,
Aussage verwertet werden darf (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1
Belehrung 4).
Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu
verweigern
sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25,
176, 177 ff.; 45, 203,
208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden
Einflußnahme auf das
Verfahren. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs.
3 Satz 1 StPO
beruhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der
Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks
dient (vgl.
BGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen
darüber
verfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich
als Beweismittel zur
Verfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat
er, jedenfalls dann, wenn
er sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt,
keine Möglichkeit,
den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17,
324,
328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
keinen
Gebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen,
auch wenn er
sie sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es - entgegen der
Auffassung der
Revision - ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur
Aussage in der
Hauptverhandlung daran gelegen war, gerade auch ihre frühere
Aussage gelten
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zu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch
ihre früheren
Angaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der
Erörterung in der
Hauptverhandlung werden mußten. Auf diese Weise wurden sie,
wenn auch als
widerrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme und
unterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht. Im
vorliegenden Fall konnte die Zeugin - wie die Urteilsgründe
belegen - eine
vollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden
sollte, nur machen,
wenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den
Inhalt ihrer
früheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die
Gründe für ihren
Aussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese
Umstände
wäre ihre Vernehmung unvollständig und auch
unverständlich. Auch die
gebotene Glaubwürdigkeits- und
Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliert
und ohne Einbeziehung der früheren - belastenden - Aussage
erfolgen. Darauf,
ob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche
Zustimmung zu der
Verwertung ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden
kann, kommt
es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.
c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit
verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein
Strafverfahren dort Grenzen
gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen
dies nicht mehr
zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177).
Insbesondere
in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem
Grundsatz der
Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die
Aufklärung,
Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller
verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen
des Zeugen, der
sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu
machen
sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu
vereiteln
(BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177). Das gilt auch
für den
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Fall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses
und der späteren
Aussagebereitschaft des Zeugen (vgl. schon OLG Oldenburg NJW 1967,
1872).
Würde das auf das Verhalten des Zeugen
zurückzuführende Unterbleiben der
Belehrung generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur
Unverwertbarkeit
dieser Bekundungen führen, während seine sonstigen
Angaben der
Beweiswürdigung zugrundegelegt werden
müßten, läge es in der Hand des
Zeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während
er ihm
andere "aufnötigt". Hätte die Zeugin bei ihrer
früheren richterlichen Vernehmung
eine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung
nicht
verschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht
belehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die
Umstände der Aussage
belegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren
Mißhandlung
durch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der
Kriminalpolizei
erschienen, auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch den
Ermittlungsrichter war sie noch voller Entsetzen über das
Vorgehen des
Angeklagten. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer
Bestrafung des
Angeklagten ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als
Nebenklägerin
bekundet.
d) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch
den
Ermittlungsrichter, die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die
Zeugin
W. von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden,
konnten deshalb ohne
Verstoß gegen ein Verwertungsverbot der
Beweiswürdigung zugrundegelegt
werden.
3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfalls
inwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen
zum
Vorliegen eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem
Angeklagten
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gebunden ist (vgl. u.a. RG JW 1928, 414; 1929, 861; OGHSt 2, 173; Meyer-
Goßner aaO Rdn. 17; Kuckein in KK 4. Aufl. Rdn. 3; Hanack in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 89-91 jeweils zu
§ 337) und ob -
unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der
Hauptverhandlung - für eine
Belehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der
Ermittlungsrichter die Zeugin
ausdrücklich danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten
verlobt sei und sie
dies wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf
Verwandtschaft
und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne
rechtliche
Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht
verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die
Kenntnis des
Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis
nicht ankommt (vgl.
BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259;
für § 60
StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30,
31). Ob
an dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis
beruhenden
Zeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll,
läßt der Senat offen.
Dagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis
ein vom Willen der Betroffenen
abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis
ist (vgl. dazu
Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1297
Rdn. 1 und 2), das auch
form- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden
kann (vgl. § 1298;
Palandt/Brudermüller aaO § 1298 Rdn. 1). Die
Auflösung eines bestehenden
Verlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der
Beteiligten einseitig
den Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon
Kenntnis hat (BGHSt
3, 215, 216: Senge aaO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl.
Rdn. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser
tatsächlichen Unsicherheiten
über das Entstehen und die Dauer des das
Zeugnisverweigerungsrecht
auslösende Rechtsverhältnisses "Verlöbnis"
erscheint vor allem in Fällen der
Täuschung über ein Verlöbnis eine Anwendung
der genannten
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Rechtsprechung, die in Fällen eines kraft Gesetzes bestehendes
Rechtsverhältnisses (Verwandtschaft, Schwägerschaft)
eine sachliche
Berechtigung haben kann, fraglich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck |