BGH,
Urt. v. 28.11.2007 - 2 StR 477/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 477/07
vom
28.11.2007
Nachschlagewerk: ja (zu Ziffer 4) BGHR: ja (zu Ziffer 4) BGHSt: ja (zu
Ziffer 4) Veröffentlichung: ja
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StPO § 406 a Abs. 3 Satz 1
Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt
eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über
einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt;
über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage
des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 28.11.2007 - 2 StR 477/07 - Landgericht Köln
in der Strafsache
gegen
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wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
28.11.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 8. März 2007 mit Ausnahme der
Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit
gefährlicher Körperverletzung und mit
Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15
Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
und den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe angeordnet;
im Adhäsionsverfahren hat es überdies der
Nebenklägerin Schadensersatz zuerkannt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der
Angeklagte eine Mitbewohnerin der von ihm bewohnten Mietwohnung nach
einem Streit; danach vollzog er an der Leiche sexuelle Handlungen. Im
Einzelnen hat das Landgericht hierzu Folgendes festgestellt:
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Der zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte, ein alkoholkranker
Hilfsarbeiter, bewohnte im Tatzeitraum ein Zimmer in einer
Zwei-Zimmer-Wohnung, die ihm von einer befreundeten Familie zur
Verfügung gestellt worden war, welche sich in der
Vergangenheit um den sozial haltlosen Angeklagten gekümmert
hatte. Das zweite Zimmer wurde von dem späteren Tatopfer Petra
S. bewohnt, einer 27-jährigen drogen- und
alkoholabhängigen Frau, die drei Wochen vor der Tat mit
Zustimmung des Angeklagten dort eingezogen war. Der Angeklagte und S.
waren befreundet; zu sexuellen Kontakten, die der Angeklagte anstrebte,
war es noch nicht gekommen.
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In den Wochen vor der Tat verdächtigte H., ein Freund des
Angeklagten, die S., ihm 5.-- Euro entwendet zu haben; eine
frühere Mitbewohnerin von S. beschuldigte diese, ihr ein Handy
sowie Kleidung gestohlen zu haben. Ab dem 21. Juli 2006
verdächtigte auch der Angeklagte die S., 50,-- Euro aus seinem
Geldbeutel entwendet zu haben. S. bestritt alle Vorwürfe; es
kam deswegen zum Streit.
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Am Tattag, dem 23. Juli 2006, erschien vormittags der Zeuge H. bei dem
Angeklagten; er verkaufte ihm etwa 30 gestohlene DVDs mit Pornofilmen.
Nachdem es zwischen H. und S. erneut zum Streit wegen der
Diebstahlsvorwürfe gekommen war, den der Angeklagte
schlichtete, entfernte sich S.. Der Angeklagte und H. verbrachten den
Tag bis gegen 16.00 Uhr miteinander und tranken Alkohol. Im
Zusammenhang mit dem Anschauen von Pornofilmen
äu-ßerte der Angeklagte mehrfach, wie auch schon
früher, er wolle einmal Geschlechtsverkehr mit einer Frau
haben und diese anschließend töten. Der Zeuge H.
nahm diese Äußerung nicht ernst; er
verließ die Wohnung des Angeklagten gegen 16.00 Uhr.
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Nachdem die Geschädigte S. gegen 17.00 Uhr
zurückgekehrt war und sich zu dem Angeklagten begeben hatte,
tranken beide im Zimmer des Angeklagten Bier, hörten Musik und
tanzten. Zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr kam es zu einem erneuten
heftigen Streit wegen der Diebstahlsvorwürfe; der Angeklagte
und S. beschimpften und beleidigten sich gegenseitig. Der Angeklagte
griff die S. nunmehr tätlich an und versetzte ihr mehrere
heftige Faustschläge und Tritte. S. erlitt u. a. eine
Nasenbeinfraktur und stürzte blutend zu Boden. Der Angeklagte
schlug nun mit dem Kolben eines in seinem Zimmer befindlichen
Luftgewehrs auf sie ein, so dass sie röchelnd auf dem
Rücken liegen blieb.
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Der Angeklagte wollte nun "der Sache ein Ende bereiten" und das
Tatopfer töten. Er schoss der S. daher mit einem aufgesetzten
Schuss mit dem Luftgewehr in die linke Schläfe. Dann stach er
ihr in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser zweimal
in das Herz und zweimal in den Kopfbereich. S. verstarb unmittelbar
darauf.
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Der Angeklagte verließ für etwa 20 bis 30 Minuten
die Wohnung, "um einen klaren Kopf zu bekommen." Nach seiner
Rückkehr kam ihm der Einfall, an der Leiche sexuelle
Handlungen zu vollziehen. Er schnitt die Hose der Getöteten
auf, führte zunächst einen Finger in die Scheide und
Gegenstände in den Anus der Leiche ein und vollzog an dieser
sodann den Geschlechtsverkehr, den er aber abbrach. Mit einem weiteren
Luftgewehr schoss er noch mindestens zehnmal auf die Leiche; dann
bedeckte er diese mit einer Decke und legte sich danach zum Schlafen.
Am nächsten Morgen badete der Angeklagte, sah sich einen
Pornofilm an und onanierte dabei. Dann packte er Unterwäsche,
Lebensmittel, Küchenbesteck, drei Küchenmesser, eine
Gaspistole, ein Schmerzmittel sowie weitere Gegenstände in
einen Rucksack und begab sich in den Stadtwald, wo er auch
übernachtete. Den zunächst erwogenen Plan, sich
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zu töten, gab er auf. Am 26. Juli 2006 stellte er sich der
Polizei; danach wurde die Leiche der Getöteten gefunden.
Zum Tatzeitpunkt um 19.00 Uhr wies der Angeklagte eine - durch
Berechnung aufgrund seiner Trinkmengenangaben ermittelte -
Blutalkoholkonzentration von maximal 3,35 ‰ auf. Das
Landgericht hat mit dem dazu vernommenen Sachverständigen das
Vorliegen von rauschbedingter Schuldunfähigkeit
ausgeschlossen; in der Beurteilung, eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, ist es
dem Sachverständigen nicht gefolgt.
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2. Zu Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft die
Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht das Vorliegen von
Mordmerkmalen gemäß § 211 Abs. 2 StGB
verneint hat.
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a) Nicht tragfähig sind die Erwägungen, mit denen das
Landgericht die Feststellung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht
verneint hat.
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Insoweit sind schon die Grundlagen der Beurteilung in dem angefochtenen
Urteil nicht widerspruchsfrei und klar dargelegt. Bei seiner ersten
polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, "er habe
gedacht, wenn die überlebt, lande er sowieso im Knast.
Unmittelbar danach (habe) er aber angegeben, seine Tat sei sowieso
schwerwiegend gewesen, dann sei es sowieso egal; dann habe er nicht
mehr aufhören können, er habe sich nicht mehr stoppen
können" (UA S. 39). Zur Auslegung dieser
Äußerungen hat der Tatrichter ausgeführt,
sie seien nicht eindeutig; es sei möglich, dass der Angeklagte
gedacht habe, er werde sowieso bestraft, auch wenn er das Opfer nicht
umbringe, und dann sei "die Tat immer mehr eskaliert". Das spricht
dafür, dass das Landgericht hier zu Gunsten des Angeklagten
angenommen hat, es habe sich um ein "immer mehr eskalierendes",
einheitliches Gesamtgeschehen gehandelt (so
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auch ausdrücklich UA S. 51). Damit nicht vereinbar ist aber,
dass das Landgericht angenommen hat, die gefährliche
Körperverletzung und der Totschlag stünden zueinander
im Verhältnis der Tatmehrheit, seien also
selbständige Taten. Dies würde eine Zäsur
voraussetzen (vgl. BGH NStZ 2005, 93, 94; MK-Schneider StGB §
212 Rdn. 70; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 212
Rdn. 12; jew. m.w.N.), deren Feststellung sich mit der Annahme eines
"immer mehr eskalierenden" einheitlichen Geschehens kaum vereinbaren
ließe. Da das Urteil insoweit eine Begründung nicht
enthält, kann der Senat nicht prüfen, ob das
Landgericht seinen Erwägungen zutreffende Kriterien zugrunde
gelegt hat.
Zu Recht rügt die Revision im Übrigen auch die
Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit dieses angenommen
hat, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für das
Vorliegen von Verdeckungsabsicht, weil der Angeklagte keine
Vorkehrungen getroffen habe, um die Tat in seiner Wohnung zu
verschleiern; daher könne eine Verdeckungsabsicht "allenfalls
noch darin bestehen, dass er sich mit der Tötung einen
Zeitvorsprung vor der Entdeckung der Körperverletzung
verschaffen wollte. Dies wäre denkbar, wenn er vorgehabt
hätte zu fliehen. Aber auch für eine solche Absicht
fehlt jeder Hinweis" (UA S. 40). Diese Erwägungen sind
rechtsfehlerhaft, denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass nicht
nur "Hinweise" für die Absicht zur Flucht offensichtlich
gegeben waren, sondern dass der Angeklagte tatsächlich floh
und sich erst drei Tage nach der Tat stellte. Soweit das Landgericht
der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist, er habe sich am Tag nach
der Tat in Selbstmordabsicht aus seiner Wohnung entfernt, ergibt sich
aus den Urteilsgründen nicht, ob der Tatrichter die
gravierenden Indizien, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser
Einlassung sprachen, hinreichend gewürdigt hat. So sind
namentlich die Mitnahme von Unterwäsche, Lebensmitteln und
Essbesteck mit der behaupteten Motivati-on kaum vereinbar; auch die
angebliche Absicht, sich mittels der mitgeführten Gaspistole
töten zu wollen, erscheint nicht eben lebensnah.
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b) Auch die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht
die Annahme des Mordmerkmals der Absicht der Befriedigung des
Geschlechtstriebs abgelehnt hat, begegnet rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat die Bekundung des Zeugen H. als glaubhaft
angesehen, der Angeklagte habe ihm am Tattag zwei- oder dreimal gesagt,
"er wolle gerne eine Frau umbringen, wenn er mit ihr geschlafen habe"
(UA S. 41). Hieraus ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts zwar ein
Anhaltspunkt für ein entsprechendes Tötungsmotiv.
Dagegen spreche jedoch zum einen, dass der Zeuge H. die Bemerkung
für nicht ernst gemeint gehalten habe. Zum anderen fehle der
Bemerkung ein unmittelbarer Tatbezug, denn der Angeklagte habe das
Tatopfer gerade nicht getötet, nachdem er mit S.
geschlechtlich verkehrt hatte, sondern sei in der umgekehrten
Reihenfolge vorgegangen (UA S. 41/42). Schließlich spreche
gegen ein sexuelles Motiv die "unwiderlegliche" Einlassung des
Angeklagten, wonach er nach der Tötung die Wohnung
zunächst verlassen und die sexuellen Handlungen erst
später vorgenommen habe. Für eine nekrophile Neigung
des Angeklagten fehle es, auch nach dem Gutachten des
Sachverständigen, an Anhaltspunkten (UA S. 42).
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Diese Erwägungen begründen die Besorgnis, der
Tatrichter habe die erforderliche Gesamtwürdigung nicht auf
der Grundlage einer vollständigen Ausschöpfung der
Beweisanzeichen vorgenommen. So kommt dem Umstand, dass der Zeuge H.
die Bemerkung des Angeklagten für nicht ernst gemeint hielt,
möglicherweise nur geringe Bedeutung zu. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich nicht, aus welchem Grund diese
subjektive Bewertung von beweiserheblicher Bedeutung sein sollte.
Soweit das Landgericht die Schilderung der Unterbrechung der Handlung
nach der Tötung von S. als "unwiderleglich" angesehen hat, ist
darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter seinen Feststellungen
Einlassungen nicht ohne Weiteres zugrunde legen muss, für
deren Richtigkeit es an
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sonstigen Anhaltspunkten fehlt. Aus den Urteilsgründen ergibt
sich nicht, ob das Landgericht dies gesehen und bei seiner
Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Die
Erwägungen zum Inhalt der zitierten
Äußerung des Angeklagten schöpfen die
festgestellten Anhaltspunkte nicht aus. Bevor ein sexuelles Motiv
für die Tötung von S. mit der Begründung
abgelehnt werden konnte, der Angeklagte habe sich an die von ihm
angeblich gewünschte Handlungsreihenfolge nicht gehalten,
hätte der Tatrichter erörtern müssen,
welchen Sinn die Äußerung aus Sicht des Angeklagten
überhaupt hätte haben sollen. Die
Möglichkeit, dass dies zu einer anderen Auslegung und
Bewertung der Äußerungen geführt
hätte, welche weniger auf die vom Landgericht in den
Mittelpunkt gestellte Handlungsreihenfolge abstellt, liegt jedenfalls
nicht fern. Für ein sexuelles Tatmotiv konnte hier schon das
vom Landgericht ausdrücklich festgestellte Interesse des
Angeklagten an einer sexuellen Beziehung mit dem Tatopfer sprechen, das
die Geschädigte bis zum Tattag stets zurückgewiesen
hatte. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, es fehlten
Anhaltspunkte für eine nekrophile Neigung des Angeklagten,
bleibt schließlich unklar, ob der gravierende Anhaltspunkt,
welchen die hier festgestellte Tat selbst hierfür liefert,
zutreffend gesehen worden ist.
c) Soweit das Landgericht angenommen hat, das Mordmerkmal eines
sonstigen niedrigen Beweggrundes sei nicht gegeben, zeigt die Revision
dagegen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat insoweit
ausgeführt, ein niedriger Beweggrund "wäre sicher zu
bejahen, wenn das maßgebliche Motiv der Tötung
gewesen wäre, dass der Angeklagte davon ausging, das Opfer
habe ihm 50,-- Euro gestohlen" (UA S. 51); es sei aber "nicht zwingend"
darauf zu schließen, dass dieser Grund das tragende Motiv
für die Tat gewesen sei. Diese Erwägung ist in ihrem
Ausgangspunkt bedenklich, denn aus dem Umstand, dass es sich um eine
geringe Summe handelte, ergäbe sich keineswegs "sicher", dass
eine aus Enttäuschung oder Wut begangene Tötung auf
einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB
beruhen würde. Viel-
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mehr wäre insoweit der Gesamtzusammenhang der den
Täter bewegenden Gründe zu bewerten; hierbei
könnte etwa auch der Umstand des Vertrauensbruchs eine
wichtige Rolle spielen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer
restriktiven Auslegung der Mordmerkmale kann aus dem Fehlen eines
psychologisch nahe liegenden oder menschlich nachvollziehbaren Grundes
für die vorsätzliche Tötung eines Menschen
nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines besonders verachtenswerten,
niedrigen Beweggrunds geschlossen werden.
Die Revision will die Annahme eines niedrigen Beweggrundes darauf
stützen, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen
Vernehmung geäußert hat, nach der schwerwiegenden
Verletzung der Geschädigten "sei es sowieso egal (gewesen);
dann habe er nicht mehr aufhören können" (UA S. 39).
Hieraus leitet die Revision ab, wenn es für den Angeklagten
"egal" gewesen sei, ob das Opfer überlebe oder sterbe, so habe
ihm ein konkretes Motiv für die Tat gefehlt; wenn er aber mit
der Tötung nicht einmal einen Zweck verfolgt und gemeint habe,
"nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers
verfügen zu können", so liege hierin ein niedriger
Beweggrund.
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Diese Ansicht, der sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat,
beachtet nicht hinreichend die hohen Anforderungen, welche an die
Abgrenzung des Mord-Tatbestands vom Tatbestand des Totschlags zu
stellen sind. Dass der Täter "nach eigenem Gutdünken"
über das Leben des Tatopfers verfügt, ist der
Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB und macht die Tat daher nicht
schon zum Mord aus niedrigen Beweggründen. Dasselbe gilt
für die von der Revision angesprochene "Motivlosigkeit" oder
das Fehlen eines einleuchtenden Tatmotivs. Da diese Variante des
§ 211 Abs. 2 StGB einen (niedrigen) Beweggrund des
Täters gerade voraussetzt, kann der Umstand bloßer
(vermeintlicher) Motivlosigkeit für sich allein die
Tötung nicht zum Mord machen. Dies kommt vielmehr nur in
Betracht, wenn der Täter gerade in dem Bewusstsein
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handelt, einen nachvollziehbaren Grund für eine
Tötung gar nicht zu brauchen (vgl. Senatsurteil vom 19.
Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132). Ein solches, das
Leben des Tatopfers bewusst als von vornherein unbedeutende
Größe behandelndes Handlungsmotiv ist mit dem Fehlen
eines (feststellba-ren) Motivs nicht gleichzusetzen. Soweit die
Revision und ihr folgend der Generalbundesanwalt aus der zitierten
Äußerung des Angeklagten ableiten wollen, dieser
habe einen solchen besonders niedrigen Beweggrund zum Ausdruck bringen
wollen, lag diese Interpretation auch nach dem Zusammenhang der
Äußerung und im Hinblick auf die Einlassung in der
Hauptverhandlung nicht nahe.
d) Insgesamt weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den
Voraussetzungen der Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs
und der Verdeckungsabsicht so viele Unklarheiten und Lücken
auf, dass sich das Beruhen des Urteils auf diesen Fehlern nicht
ausschließen lässt. Das Urteil war daher insgesamt
aufzuheben. Das betrifft auch die Verurteilung wegen der vom
Landgericht als selbständig angesehenen Taten
gemäß § 224 StGB und § 168 StGB.
Es ist nicht auszuschließen, dass sie nach den Ergebnissen
der erforderlichen neuen Hauptverhandlung als Teile eines einheitlichen
Gesamtgeschehens anzusehen sind.
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3. Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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a) Bedenklich sind, was gemäß § 301 StPO
zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, die
Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 21
StGB. Der Tatrichter hat aufgrund der Trinkmengenangaben des
Angeklagten eine mögliche Tatzeit-BAK von 3,35 ‰
errechnet; aufgrund seiner Würdigung psychodiagnostischer
Beweisanzeichen aber eine erhebliche Minderung der
Steuerungsfähigkeit entgegen der Annahme des hierzu vernommenen
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Sachverständigen verneint (UA S. 45 ff.). Ob das Landgericht
hierbei das Zusammenwirken von hoher Alkoholisierung und affektiver
Erregung bedacht und mögliche Wechselwirkungen
berücksichtigt hat, ergibt sich aus den
Urteilsgründen nicht; eine Erörterung war hier aber
erforderlich. Im Übrigen könnten auch die
Ausführungen des Landgerichts dazu, aus welchen
Gründen es eine Strafrahmenmilderung nach §§
21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hätte, wenn es zur
Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit
gelangt wäre, rechtlichen Bedenken begegnen, wenn sie als
hypothetische Strafzumessungserwägungen zu verstehen
wären, denn solche Erwägungen sind
überflüssig und können die Annahme nahe
legen, der Tatrichter habe selbst nur geringes Vertrauen in die
Grundlagen seiner Entscheidung.
b) Gemäß § 301 StPO zugunsten des
Angeklagten zu berücksichtigen ist auch, dass die
Strafzumessung des angefochtenen Urteils für die vom
Landgericht als selbständige Tat angesehene Störung
der Totenruhe gemäß § 168 StGB nicht
rechtsfehlerfrei begründet ist. Obgleich das Landgericht eine
Mehrzahl erheblicher Strafmilderungsgründe aufgeführt
hat (UA S. 58), hat es für diese Tat die Höchststrafe
von drei Jahren verhängt. Die Erwägung, dass "die
strafschärfenden Gesichtspunkte überwogen" (UA S.
58), reichte als Begründung hierfür nicht aus; soweit
das Landgericht die Intensität der gegen die Leiche
gerichteten Handlungen des Angeklagten hervorgehoben hat,
hätte erörtert werden müssen, ob und ggf. in
welchem Umfang diese unter Umständen gerade auch auf
strafmildernd zu berücksichtigende Gesichtspunkte - hohe
affektive Erregung bei erheblicher Alkoholisierung -
zurückzuführen war. Zwar schließt das
Vorliegen einzelner Milderungsgründe die Verhängung
der Höchststrafe nicht von vornherein aus; diese bedarf dann
aber sorgfältiger Begründung unter erkennbarer
Berücksichtigung aller Umstände.
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- 14 -
c) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der
Begründung, ein Erfolg der Maßregel sei "nicht von
vornherein aussichtslos" (UA S. 61), ist rechtsfehlerhaft. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung BVerfGE 94, 1
entschieden, dass die entsprechende frühere Fassung des
§ 64 Abs. 2 StGB verfassungswidrig und nichtig war; der
Bundesgerichtshof hat seither in einer Vielzahl von Entscheidungen
immer wieder darauf hingewiesen, dass Voraussetzung einer Anordnung
nach § 64 StGB die positive Feststellung einer konkreten
Erfolgsaussicht ist (vgl. etwa BGH NStZ -RR 2005, 10). Durch das Gesetz
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB inzwischen
entsprechend geändert worden.
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Auch die Anwendung des § 67 Abs. 2 a.F. StGB durch das
Landgericht, wonach "mit dem Vollzug der Maßregel erst
begonnen werden (darf), nachdem der Angeklagte zwei Drittel der gegen
ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
verbüßt hat", entsprach hier schon nicht den
Erfordernissen der Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 20.
Juli 2007. Der neue Tatrichter wird die geänderte Rechtslage
ggf. zu berücksichtigen haben.
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4. Obgleich auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen
insgesamt aufzuheben waren, erfasst die Aufhebung die im
Adhäsionsverfahren ergangene Verurteilung des Angeklagten zur
Zahlung von Schadensersatz an die Nebenklägerin nicht.
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Nach § 406 a Abs. 3 Satz 1 StPO ist die einem
Adhäsionsantrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, wenn der
Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf
welche die Entscheidung über den Antrag gestützt
worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Nach
ihrem Wortlaut könnte
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diese Regelung auch eine aufhebende und zurückverweisende
Entscheidung des Revisionsgerichts erfassen. Dass die Entscheidung
über den Adhäsionsantrag von der Staatsanwaltschaft
nicht angefochten werden kann, würde in diesem Fall nach dem
Wortlaut des § 406 a Abs. 3 Satz 2 StPO einer Aufhebung nicht
entgegenstehen.
Zu § 406 a Abs. 3 StPO in der Fassung vor dem
Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) hat der
Bundesgerichtshof aber schon entschieden, dass die nicht angefochtene
Entscheidung über den Adhäsionsantrag von der
Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt,
wenn die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen wird (BGHSt 3, 210, 211; vgl. auch BGH NJW
2006, 1890, 1891). Hieran hat sich durch die Änderung des
§ 406 a Abs. 3 StPO durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24.
Juni 2004 nichts geändert. Die Vorschrift hat die zuvor
geltende Regelung inhaltlich übernommen und sie nur
redaktionell an die Neufassung des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO
angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 17). Gegen eine Erstreckung der
Aufhebung bei Zurückverweisung der Sache durch das
Revisi-onsgericht spricht vor allem, dass in diesem Fall eine
endgültige Sachentscheidung über die der
Adhäsionsentscheidung zugrunde liegenden Straftat nicht
getroffen wird. Eine Durchbrechung der Rechtskraft jener Entscheidung
ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn ihr durch endgültigen
Wegfall der strafrechtlichen
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Verurteilung die Grundlage entzogen wird. Eine Aufhebung der
Adhäsionsentscheidung ist daher dem Tatrichter vorbehalten; im
Revisionsverfahren kommt sie nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht
in der Sache selbst entscheidet (so auch Hilger in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 406 a Rdn. 11).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |