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BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 3 StR 301/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
_________________

StGB §§ 263, 331, 333
1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von
Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl
bewirbt.
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusam-
men-
hang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.
 
BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 301/03
 vom
28. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
 
1.

2.

3.
wegen zu 1.: Vorteilsannahme
 zu 2.: Beihilfe zum Betrug u. a.
 zu 3.: Vor teilsgewährung u. a.
 hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten P.
 
- 2 -


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat aufgrund der Verhandlung vom
12. August 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenommen
haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Miebach,
 Winkler ,
 Pfister,
 Becker
 als beisitzende Richter ,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Ver handlung vom 12. August 2004 -,
Rechtsanwältin
 als Verteidiger des Angeklagten Dr . Kr. ,
Rechtsanwalt
- in der Ver handlung vom 12. August 2004 -
 als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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- 4 -


1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2002
wird mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Ange-
klagten Dr. Kr. betrifft,

b) auf die Revision des Angeklagten P. , soweit es diesen
Angeklagten und den Angeklagten C . betrifft.

2. Die Sache wird zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Str afkammer des
Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

 Von Rechts wegen

 

 Gründe:

Das Landgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in NJW 2003,
1405 veröffentlicht ist, hat den Angeklagten Dr . Kr. vom Vorwurf der
Vorteilsannahme freigesprochen. Den Angeklagten P. hat es wegen
Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betr ug zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verur teilt. Gegen den Mitangeklagten
C. , der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückge-
nommen hat, hat es wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt und
der en Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Frei-
spruch des Angeklagten Dr. Kr . . Sie rügt die Verletzung formellen und
mater iellen Rechts. Der Angeklagte P. beanstandet mit seinem Rechts-
mittel allein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg.
Die Urteilsaufhebung zugunsten des Angeklagten P. ist gemäß § 357
StPO auf den Mitangeklagten C. zu erstr ecken.

 

 I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte Dr. Kr. war im Jahre 1996 auf Vorschlag der
SPD, deren Mitglied er ist, vom Stadtrat der Stadt Wuppertal zum ersten haupt-
amtlichen Bürgermeister gewählt worden. Der Mitangeklagte C. hatte sich in
den neunziger Jahren zu einem der größten Bauinvestoren in dieser Stadt ent-
wickelt.

Im Vorfeld der Kommunalwahl 1999, bei der der Oberbürgermeister
erstmals direkt gewählt wurde, gewann die Wuppertaler SPD aufgrund des
aufwendigen Vorwahlkampfes der Nordr hein-Westfälischen CDU den Eindruck,
daß man deren Wahlkampagne nur dur ch den Einsatz erheblicher Mittel wirk-
sam werde entgegentreten können und es daher notwendig sei, Großspender
für den Wahlkampf zu gewinnen.

Der Zeuge S. (Stadtverordneter und bauplanungspolitischer Spr e-
cher der SPD in Wuppertal), der als Berater des Angeklagten Dr. Kr.
in allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Mitangeklagten C.
wegen einer Spende an. Dieser zeigte sich - obwohl selbst CDU-Mitglied - da-
 
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zu bereit, weil er wollte, daß der Angeklagte Dr. Kr. , dessen investoren-
freundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er "Planungssi-
cher heit" verband, weiterhin Oberbürgermeister blieb. Diese Spendenbereit-
schaft beruhte auch darauf, daß der Mitangeklagte C. bemüht war, ein
Factory Outlet Center (FOC) in Wuppertal zu err ichten. Für dieses Vorhaben
erschien es ihm wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. wiedergewählt
würde. Denn obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein der artiges Projekt
ausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Mitangeklagten C.
noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. Kr. zu verwirklichen, da
der Gegenkandidat der CDU im Bürgermeisterwahlkampf R. als Pr okurist
einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in Wuppertal ein
eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben mußte, daß dort kein FOC er-
richtet würde.

Auf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen SPD kam es am
10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause C. , an dem auf Drän-
gen seiner Par teifreunde auch der Angeklagte Dr . Kr. teilnahm. Ihm
war zuvor gesagt worden, es solle über ein Sponsoring für einen Sportverein
und eine Unterstützung der SPD im anstehenden Kommunalwahlkampf ge-
sprochen werden. In Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kr. brachte
der Mitangeklagte C. zum Ausdruck, daß er den Wahlkampf der SPD finan-
ziell unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, daß das Geld nur für den Wahl-
kampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der
nach Worten des Mitangeklagten C. "Bundesligaformat" haben sollte, bot er
dar über hinaus die Mithilfe seines für die Öffentlichkeitsar beit zuständigen Mit-
arbeiters Br. an. Der Angeklagte Dr. Kr. erkannte, daß sich der
Mitangeklagte C. aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürger-
meister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war
klar, daß konkrete Pr ojekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig
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daß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig Gegenstand
seiner Amtstätigkeit sein würden. Er reagierte auf dessen Ausführungen mit
dem Hinweis, daß die SPD bereits eine Werbeagentur beauftragt habe. Zu-
gleich lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen unterstützt zu werden, und be-
fürwortete den "rechtlich vorgesehenen Weg" in Form von Spenden an seine
Partei unter Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG). Der
Mitangeklagte C. wertete dies als Einverständnis des Angeklagten
Dr. Kr. . Er wollte, daß dieser die Spende als Gegenleistung für die von
ihm - C. - geschätzte Amtsführung verstand.

Der Angeklagte Dr. Kr. verließ das Treffen vorzeitig. Er war im
weiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befaßt und hatte
auch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der vom Mitangeklag-
ten C. später an die SPD geleisteten Zahlungen. Er wußte und billigte
aber, daß für den Wahlkampf ein Betrag von über einer halben Million DM auf-
gewendet wurde, der größtenteils von dem Mitangeklagten C. stammte.
Auch der Wahlkampfeinsatz des PR- Mitarbeiters Br. war ihm bekannt.

Der Mitangeklagte C. zahlte im Jahre 1999 über seine Bau-
trägergesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) insgesamt 500.000 DM
an die SPD Wuppertal. Er wollte damit den überwiegenden Teil der Kosten für
den Oberbürgermeisterwahlkampf abdecken. Tatsächlich finanzierte er auf die-
se Weise weitgehend den gesamten Kommunalwahlkampf der SPD. Der Ange-
klagte P. war als Angestellter des Mitangeklagten C. in die Abwick-
lung von dr ei Zahlungen an die SPD über 36.000, 34.800 und 185.600 DM ein-
gebunden, da er die entsprechenden Überweisungsträger vorbereitete. Hierbei
nahm er billigend in Kauf, daß es sich um Leistungen für die dienstliche Tätig-
keit des Angeklagten Dr. Kr. handelte.
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Der Mitangeklagte C. hatte bereits kurz nach dem 10. November
1998 von seinem Mitarbeiter Br. erfahren, daß er aufgrund der Publizie-
rungspflicht nach dem Parteiengesetz bundesweit als Großspender für die SPD
bekannt würde. Es lag ihm indessen daran, daß er im Rechenschaftsbericht
der SPD nicht mit dem gesamten von ihm geleisteten Betr ag als Spender auf-
geführt wurde. Er wollte zunächst er reichen, daß er lediglich als Spender von
100.000 DM in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von
125.000 DM, die er im Jahr 1999 der CDU Wuppertal zugewandt hatte.

Schließlich gelang es ihm, die Zeugen H. , N. und K.
zu veranlassen, sich zum Schein als Spender von 100.000, 200.000 bzw.
50.000 DM benennen zu lassen. Die übrigen 150.000 DM sollten als Spende
der GmbH erscheinen. Im Auftrag des Mitangeklagten C. gab der
Angeklagte P. die Namen der Scheinspender an den fr üheren Mitange-
klagten Bi. , den Schatzmeister der Wuppertaler SPD, weiter. Der An-
geklagte P. wußte, daß jedenfalls die Zeugen H. und N.
 tatsächlich nicht gespendet hatten. Er hielt es, ebenso wie der Mitangeklag-
te C. , für möglich und nahm billigend in Kauf, "daß die SPD durch die fal-
schen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden
und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte".

Auch der frühere Mitangeklagte Bi. hielt es für möglich, daß die
ihm genannten Spendernamen falsch waren. Er nahm sie dennoch in den Re-
chenschaftsbericht des SPD-Unterbezirks Wuppertal auf, der an die Bundes-
SPD weiter gegeben wurde. Dabei ging es ihm zum einen dar um zu vermeiden,
daß die Zuwendung des Mitangeklagten C. wegen ihrer Eigenschaft als
sogenannte Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages
weitergeleitet wer den mußte, wie dies im Parteiengesetz vor gesehen ist. Zum
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anderen wollte er seiner Partei die in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen
Zuschüsse auf die Spenden natürlicher Personen sichern.

Die Bundes-SPD ließ durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen r outi-
nemäßig bei den sogenannten Großspender n nachfragen, ob sie tatsächlich
gespendet hatten. Hierauf offenbarte der Zeuge H. , daß er lediglich
seinen Namen zur Verfügung gestellt hatte. Den auf diesen Zeugen entfallen-
den Spendenbetrag von 100.000 DM übernahm der Mitangeklagte C. dar-
aufhin auf die GmbH. Dementsprechend benannte die Bundes-SPD in
ihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie beim Präsidenten des Deutschen
Bundestages einreichte, die GmbH als Spenderin von 250.000 DM, den
Zeugen N. als Spender von 200.000 DM und den Zeugen K. als Spen-
der von 50.000 DM.

2. Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten
Dr. Kr. im Grundsatz die Voraussetzungen einer Vor teilsannahme
nach § 331 Abs. 1 StGB in den Begehungsformen des Sichversprechenlassens
und der Annahme eines Vorteils als erfüllt angesehen. Es hat aber in Anleh-
nung an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einwer bung von Drittmit-
teln im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295), deren Grundgedanken - wie im an-
gefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit Blick auf die Regelungen der Par-
teienfinanzier ung dur ch das Parteiengesetz auch auf die Einwerbung von Par-
teispenden durch der jeweiligen Partei angehör ende Amtsträger zuträfen, eine
einschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen. Ausgehend von
dieser hat es den Angeklagten Dr. Kr. mangels Tatvorsatzes nicht
wegen Vorteilsannahme verurteilt, weil dieser "bei Begehung der Tat" davon
ausgegangen sei, das Parteiengesetz werde bei der Entgegennahme der
Spende des Mitangeklagten C. eingehalten werden.
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Den Mitangeklagten C. hat das Landgericht dagegen der Vorteils-
gewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in den Tatbestandsvarianten des Verspr e-
chens und des Gewährens eines Vorteils für schuldig erachtet. Ihm könne eine
entsprechende Einschränkung des Tatbestandes nicht zugute kommen, weil er
sich bei dem Treffen am 10. November 1998 über die Einhaltung des Parteien-
gesetzes keine Gedanken gemacht und später durch die Gewinnung von
"Scheinspendern" die Vorschriften des Gesetzes gerade unterlaufen habe.
Durch die Veranlassung der Mitteilung der Namen der Scheinspender an den
Schatzmeister der Wuppertaler SPD habe er überdies Beihilfe zu dem Betrug
geleistet, den dieser in mittelbarer Täterschaft "zum Nachteil der Bundestags-
verwaltung" begangen habe.

Der Angeklagte P. wiederum habe durch die Vorbereitung der
Überweisungsträger Beihilfe zu der Vor teilsgewährung des Mitangeklagten
C. und durch die Weitergabe der Namen der Scheinspender Beihilfe zu
dem Betr ug des fr üheren Mitangeklagten Bi. geleistet.

 
 II.

Revision der Staatsanwaltschaft


Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so
daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht
bedarf. Das Landgericht hat zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der
Tatbestand der Vorteilsannahme für die hier zu beurteilende Sachverhaltskon-
stellation einer einschränkenden Auslegung bedarf. Sein Lösungsansatz wird
jedoch der Rechtslage und insbesondere den für die rechtliche Bewer tung von
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Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern maßgeblichen Rechtsprinzipi-
en nicht gerecht. Daher hat es die erhobenen Beweise vor einem unzutreffen-
den rechtlichen Hintergrund gewür digt bzw. die Sachaufklärung nicht in ausrei-
chendem Maße auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
ger ichtet. Der Freispruch des Angeklagten Dr . Kr. kann daher keinen
Bestand haben. Im einzelnen:

1. Vor dem Hintergrund einer Häufung aufsehenerregender Beste-
chungsfälle in der öffentlichen Verwaltung und der wachsenden Besorgnis, daß
organisier te Kriminalität mit korr uptiven Mitteln in verstärktem Maße in staatli-
che Strukturen eindringt (vgl. Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu §§ 331 -
338 Rdn. 2 m. w. N.), hat der Gesetzgeber, um das Vertrauen der Bürger in die
Integrität des Staates als einen der Eckpfeiler der Gesellschaft auch für die
Zukunft sicherzustellen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU
und FDP vom 24. September 1996, BTDrucks. 13/5584 S. 1 und 8, den die
Bundesregierung unverändert übernommen hat, s. BTDrucks. 13/6424), durch
das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038)
u. a. nicht nur die Str afandrohungen der einschlägigen Strafvorschriften in
§§ 331 ff. StGB verschärft, sondern auch die Bestimmungen gegen die Vor-
teilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und die Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1
StGB) tatbestandlich erweitert. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB aF machte sich ein
Amtsträger wegen Vorteilsannahme nur strafbar, wenn er als Gegenleistung für
eine vergangene oder künftige Diensthandlung einen Vorteil für sich selbst for-
der te, sich versprechen ließ oder annahm. Nach der Neufassung der Vorschrift
reicht es nunmehr zum einen auch aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für
einen Dritten fordert, sich ver sprechen läßt oder annimmt. Zum ander en muß
der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest
hinreichend bestimmbare (vgl. BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ
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2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr ge-
nügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne ei-
nes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers
verknüpft wird. Kor respondierend wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung
(§ 333 Abs. 1 StGB) in gleicher Weise neu gefaßt.

Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB
sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle
Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betr ieben
wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden
werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen
Fassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegen-
leistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Dienst-
handlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit
der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. den Bericht und die Be-
schlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 26. Juni
1997, BTDrucks. 13/8079 S. 15). Zum ander en sollten auch die - strafwür digen
- Fälle erfaßt werden, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine
Diensthandlung, aber, oftmals auch zur Umgehung der einschlägigen Strafvor-
schriften, zugunsten eines Dritten - insbesondere für "Personenvereinigun-
gen" - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, ohne daß erkennbar bzw.
nachweisbar ist, daß die Zuwendung auch den Amtsträger zumindest mittelbar
besserstellt; denn - so die Begründung - die geschützten Rechtsgüter seien
dur ch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt wie bei Vortei-
len, die dem Amtsträger selbst zugute kommen (Gesetzentwurf der Fraktionen
von CDU/CSU und FDP vom 24. September 1996, aaO S. 16).
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2. Als Folge dieser erheblichen Ausweitung der Str afbarkeit ist die An-
nahme des Landgerichts, daß das Ver halten des Angeklagten Dr. Kr.
- vorbehaltlich der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung - ohne
weiteres vom Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB nF
erfaßt würde, nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte Dr. Kr. war aufgr und seiner Wahl durch den
Rat der Stadt Wuppertal im Jahre 1996 zum hauptamtlichen Bürgermeister
(Art. VII Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung -
NW vom 17. Mai 1994, GVBl. NW S. 270) kommunaler Wahlbeamter (Art. VII
Abs. 4 KommVerfÄndG-NW i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 GO-NW nF) und damit
Amtsträger im Sinne von § 331 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr . 2 Buchst. a StGB ge-
worden. Durch die Annahme des Angebots des Mitangeklagten C. , seinen
Wahlkampf für die erste Direktwahl des Oberbürgermeisters am 12. September
1999 zu finanzieren sowie darüber hinaus die Dienste des Mitarbeiters Br.
zur Wahlkampfunterstützung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat er sich
Vorteile versprechen lassen; ob und in welcher Weise er diese Vorteile auch
angenommen hat, bedarf für die Frage seiner Strafbarkeit deshalb keiner nähe-
ren Erörterung. Dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts
nicht nur um Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF für die SPD Wup-
per tal, weil diese von den Kosten des Oberbürgermeisterwahlkampfes entlastet
wurde. Vielmehr kam der Vorteil auch dem Angeklagten Dr. Kr. selbst
zugute, da er durch die finanzielle und personelle Unterstützung des Mitange-
klagten C. einen effektiveren Wahlkampf gewährleistet bekam, als ihn die
SPD Wuppertal ansonsten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln hätte
bewerkstelligen können.
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Diese Vorteile hat sich der Angeklagte Dr. Kr . für seine Dienst-
ausübung versprechen lassen. Hierfür ist es nach der Neufassung des § 331
Abs. 1 StGB ausreichend, daß er die Absicht des Mitangeklagten C. erkann-
te, ihm die Wahlkampfunterstützung "aufgrund seiner dienstlichen Stellung als
Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik" zukommen zu
lassen. Damit war das auch nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des
Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis
zwischen Vorteil und Dienstausübung - die Unrechtsvereinbarung - hergestellt.
Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vor teile zu erbrin-
genden dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten Dr . Kr. bedurfte es
nicht. Insbesondere war ohne Belang, in welcher Form die "investorenfreundli-
che Politik" im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des An-
geklagten Dr. Kr. als Leiter der Geschäfte der Stadtverwaltung (§ 62
Abs. 1 Satz 3 GO-NW) im einzelnen zur Geltung gebracht werden sollte. Auch
sein - vom Landgericht ausdrücklich festgestellter - innerer Vorbehalt, sich
dur ch die Zuwendungen des Mitangeklagten C. nicht in seiner dienstlichen
Tätigkeit beeinflussen zu lassen, ändert an der Unrechtsvereinbarung nichts;
denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens
nicht beseitigt und daher die Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 331
Abs. 1 StGB, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen
Verwaltung, nicht ausgeräumt.

Ebensowenig wird das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen
Vorteil und Dienstausübung nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes dadurch
in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte Dr. Kr. die von dem Mitan-
geklagten C. geleisteten Spenden nach den getroffenen Feststellungen
nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der
tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hat versprechen lassen. Zwar be-
 
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stand der unmittelbare Zweck der versprochenen Vorteile darin, die Er-
folgsaussichten des Angeklagten Dr. Kr. bei der anstehenden Wie-
der wahl zu erhöhen, so daß die Zahlungen - anders gewendet - zunächst ein-
mal dazu dienen sollten, ihm den erneuten Zugang zum Amt des Oberbürger-
meisters zu er öffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfr eundlichen
Politik in der auf die Wahl folgenden neuen Amtszeit für den Mitangeklagten
C. Motiv seiner Spendenber eitschaft war. Das schließt ein tatbestandsmä-
ßiges Verhalten aber nicht aus. Denn auch, wenn es sich bei dem Amt des
Oberbürgermeisters um ein Wahlamt mit begrenzter Amtszeit handelt, hatte der
Angeklagte Dr. Kr. das Amt, zu dessen Ausübung die in Frage stehen-
den Vorteile in Beziehung standen, bereits inne, als er sich diese von dem Mit-
angeklagten C. versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstüt-
zung wurde für die Erhaltung gerade der Amtsstellung und damit für die künfti-
ge Ausübung desselben Dienstes versprochen, den der Angeklagte
Dr. Kr. schon bisher ausübte. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes
und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese werden durch das Sichverspr e-
chenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon
beeinträchtigt, ob die Amtstr ägerstellung und damit die Möglichkeit der
Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind. Ob und
unter welchen Voraussetzungen im einzelnen § 331 StGB auch auf einen
Amtsträger anwendbar sein kann, der als Kandidat für ein ander es Wahlamt
als das innegehabte sich Wahlkampfspenden versprechen läßt oder solche
annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

3. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bedarf aber mit Blick auf die
hier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zugunsten eines
Amtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl
bewirbt, der einschränkenden Auslegung.
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a) Allerdings kann entgegen der Auffassung des Landgerichts die gebo-
tene Tatbestandseinschränkung nicht - mit der von ihm angenommenen Folge
der Straflosigkeit des Angeklagten Dr. Kr. - daraus hergeleitet werden,
daß dieser im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens der Wahlkampfunterstüt-
zung dur ch den Mitangeklagten C. davon ausgegangen ist, seine Partei
werde mit dieser Unterstützung ordnungsgemäß nach dem Parteiengesetz um-
gehen. Dieser Ansatz ist unter verschiedenen Aspekten rechtlich nicht tragfä-
hig.

 aa) Das Landger icht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entschei-
dungstragenden - Er wägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesge-
richtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in
BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und
Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH
NStZ-RR 2003, 171). Danach unterliegt der Tatbestand der Vor teilsannahme
einer Einschränkung in den Fällen, in denen es die hochschulrechtlich veran-
kerte Dienstaufgabe des Hochschullehrers ist, derartige Drittmittel - und damit
zugleich (Eigen- oder Dritt-) Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF - ein-
zuwerben, wenn er bei der Einwer bung das hierfür vorgeschriebene rechtliche
Verfahren (Anzeige und Genehmigung) einhält. Denn - so die Begründung -
dur ch die hierdurch bewir kte Transparenz des Verfahrens werde sichergestellt,
daß das durch § 331 Abs. 1 StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in
die Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlichen Handelns nicht in dem
vom Gesetzgeber vorausgesetzten strafwürdigen Umfang beeinträchtigt wer de.
Auf diese Weise werde Strafrecht mit Hochschulrecht in Einklang gebracht und
ein Wer tungsbruch vermieden.
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bb) Damit sind die Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art indessen
nicht vergleichbar:

aaa) Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Grund-
gesetz die Staatsfreiheit der Parteien voraussetzt und es daher untersagt, de-
ren Tätigkeit überwiegend aus staatlichen Quellen zu finanzieren. Spenden an
die Parteien sind daher nicht nur er laubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Nr. 3
und 4 PartG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) , sondern - wie auch andere
Einnahmen der Parteien (vgl. § 24 Abs. 4 Nr. 1 - 7 und 9 PartG) - verfassungs-
rechtlich erwünscht; denn hierdurch wird nicht nur die erforder te Unabhängig-
keit der Parteien, sondern auch deren Charakter als frei gebildete, im gesell-
schaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen bewahrt, die nicht nur
politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung
und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Es ist daher unzulässig,
ihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens
ihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzu-
nehmen (BVerfGE 85, 264, 287 m. w. N.). Demgemäß dürfen ihnen staatliche
Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das
Gesamtvolumen der von ihnen selbst er wirtschafteten Einnahmen nicht über-
schreitet (BVerfGE 85, 264, 289). Aus diesem - durch die Vorschriften des Par-
teiengesetzes über die staatliche Parteienfinanzierung einfachrechtlich umge-
setzten - Verfassungsgebot resultiert das besondere Interesse der Parteien
dar an, daß ihre Mitglieder Spenden einwer ben. Dieses Interesse wird in be-
stimmtem Umfang noch dadurch verstär kt, daß die Spenden natürlicher Per so-
nen - im Rahmen der absoluten und relativen Obergr enze der staatlichen Par-
teienfinanzier ung (§ 18 Abs. 2 und 5 PartG) - bis zu einer Höhe von 3.300 €   je
natürliche Per son mit 0,38 € pro rechtmäßig gespendetem Euro bezuschußt
werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG; zur Tatzeit: 0,50 DM
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für jede rechtmäßig gespendete DM, § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
PartG aF; mit PartG aF ist hier wie im gesamten folgenden das Parteiengesetz
in seiner zur Tatzeit maßgeblichen, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 2002 gül-
tigen Fassung bezeichnet) . Als Folge aus all dem werden sich - wie das Land-
ger icht im Kern ebenfalls zutreffend dargelegt hat - ger ade Parteimitglieder, die
- vor allem durch Wahl - Amtsträger eigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr . 2,
§ 331 Abs. 1 StGB erworben haben, vielfach einem erheblichen Er wartungs-
druck ausgesetzt sehen und sich in gesteigertem Maße aufgefordert fühlen,
sich um das Einwerben von Spenden zu bemühen und entsprechende Zuwen-
dungen an die Partei weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Denn diese
Personen haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Regel in be-
sonderem Maße die Möglichkeit und den Einfluß, Dritte zu Zahlungen oder
sonstigen Zuwendungen an ihre jeweilige Partei zu veranlassen.

Hierdurch wird für parteigebundene Amtsträger - insbesondere für Wahl-
beamte - in besonderer Weise die Gefahr begründet, mit den Korruptionstatbe-
ständen des Strafgesetzbuches in Konflikt zu ger aten. Denn da es - wie bereits
ausgeführt - nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB zur Begründung der
Strafbarkeit wegen Vor teilsannahme nunmehr ausreicht, wenn der Amtsträger
allgemein für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten - hier: seine
Partei - for dert, sich versprechen läßt oder annimmt, und daher auch Zuwen-
dungen zur "allgemeinen Klimapflege" oder zur Gewinnung generellen Wohl-
wollens des Amtsträgers den Tatbestand erfüllen, kann die Abwicklung einer
Parteispende über einen Amtsträger dem § 331 Abs. 1 StGB unterfallen, ob-
wohl ihre Annahme der Par tei aus keinem der Ver sagungsgründe des § 25
Abs. 2 PartG verboten ist, es sich insbesondere nicht um eine Einflußspende
handelt, die der Partei erkennbar in Erwar tung oder als Gegenleistung eines
- 19 -


bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt wird (§ 25 Abs. 2
Nr. 7 PartG).

bbb) Das dargestellte Spannungsverhältnis kann jedoch nicht dadurch
aufgelöst werden, daß der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach
dem Parteiengesetz zulässige Parteispende als Drittvorteil fordert, sich ver-
sprechen läßt oder annimmt, von der Str afbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB
freigestellt wir d. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Amtsträger hin-
sichtlich der Einwerbung von Parteispenden von der Str afandrohung des § 331
StGB ausnehmen wollte, ergeben sich weder aus dem reformierten Recht der
Korruptionsdelikte noch aus nachfolgenden Änderungen des Parteiengesetzes.
Im Gegenteil:

Parteispenden sind nicht einschränkungslos zulässig. So hat es der Ge-
setzgeber den Par teien aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten un-
tersagt, bestimmte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 - 8 PartG). In glei-
cher Weise steht ihm die Befugnis zu, aus übergeordneten Interessen einzel-
nen Personen die Einwerbung von Parteispenden unter bestimmten Voraus-
setzungen zu untersagen. Wenn er daher zum Schutz der Lauterkeit des
öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit
Amtsträgern unter Strafbewehrung verbietet, Parteispenden als Gegenleistung
für ihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder
anzunehmen, bewegt er sich grundsätzlich (zur Ausnahme s. unten) in dem
ihm verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Es ist in einem
solchen Fall nicht Sache der Ger ichte, insoweit eine Nor menkorrektur
vorzunehmen. Eine solche ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt
geboten, daß der Angeklagte Dr. Kr. sich widersprechenden
Normbefehlen ausgesetzt gesehen hätte. Das Parteiengesetz gebot ihm
ger ade nicht, Parteispenden einzuwer ben. Er war lediglich mit der allgemeinen
- 20 -


Er war lediglich mit der allgemeinen Erwartung innerhalb seiner Partei konfron-
tiert, sich um Spenden zur Finanzierung des Kommunalwahlkampfes zu bemü-
hen. Dieser faktische Erwar tungsdruck ist jedoch nicht geeignet, den Normbe-
fehl des § 331 Abs. 1 StGB außer Kraft zu setzen, und begründet zu diesem
auch keinen rechtlichen Widerspruch. Dar über hinaus ist die - ohnehin erst ab
einem bestimmten Umfang der Spende - vorgeschriebene Publizierungspflicht
(§ 25 Abs. 3 PartG) und die hierdurch in gewissem Umfang gewährleistete
Tr anspar enz des Vorgangs nicht geeignet, dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1
StGB in hinreichender Weise Genüge zu tun, denn sie enthüllt die individuelle
Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amts-
träger gerade nicht. Durch all dies unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt entscheidend von dem Fall des beamteten Hochschullehrers, dem
dur ch das Hochschulgesetz die Einwer bung von Drittmitteln für Lehre und For-
schung - unterworfen unter eine Anzeige- und Genehmigungspflicht - als
Dienstaufgabe übertragen wird, während ihm durch das Strafgesetz ein ent-
sprechendes Tätigwerden als kriminelles Handeln angelastet würde, so nicht
auf Tatbestandsebene ein Ausgleich der konträren Nor mbefehle vollzogen wür-
de.

 cc) Darüber hinaus hätte der vom Landgericht befürwortete Lösungsan-
satz eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen parteizugehö-
rigen und parteilosen Amtsträgern zur Folge. Dem Parteiengesetz und den dar-
in enthaltenen Bestimmungen über Parteispenden unter fallen nur solche Ver-
einigungen, die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen
Wahlvorschlägen an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen ( § 2
Abs. 2 Par tG). Der vom Landgericht dem Amtsträger aufgezeigte Weg, als
Gegenleistung für die eigene Dienstausübung der politischen Gruppierung, der
er zugehört, auf legalem Wege Zuwendungen zu beschaffen, wäre danach nur
solchen Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten
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Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten Anforde-
rungen genügt. Amtsträger, die etwa Mitglied einer kommunalen Wählerverei-
nigung sind oder gar keiner auf Dauer angelegten politischen Organisation an-
gehören, wär en dagegen von vornherein von dieser Möglichkeit ausgeschlos-
sen. Dies ist schon allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) un-
vereinbar, verletzt aber darüber hinaus dann in besonderer Weise verfas-
sungsrechtliche Garantien, wenn es um die Beschaffung von Mitteln für die
Wahlkampffinanzierung - hier im Kommunalwahlkampf - geht. Für die Beset-
zung eines Amtes auf staatlicher oder - wie hier - kommunaler Ebene durch
demokratische Wahlen der Wahlbürger gilt zwar nicht der Gleichheitsgrundsatz
aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er durch den Vorrang des demokratischen Prinzips
verdrängt wird (Battis in: Sachs, Gr undgesetz 3. Aufl. 2002, Art. 33 Rdn. 25;
Lübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 33
Rdn. 39). Damit gilt aber der zum Demokratiepr inzip gehör ende Grundsatz der
Wahlgleichheit (vgl. Magiera in: Sachs aaO Art. 38 Rdn. 90 f.).

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW wird der Bürgermeister in allgemei-
ner , unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern ge-
wählt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfas-
sungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen),
das in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur BVerf-
GE 69, 92, 105 f. m. w. N.). Die Wahlrechtsgleichheit gilt auch für das passive
Wahlrecht und sichert den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen
Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78,
350, 357 f.). Da diese Wettbewerbschancen wesentlich auch davon abhängen,
in welchem Umfang Parteien und Kandidaten finanzielle Mittel zur Verfügung
stehen, um durch Wahlkampfmaßnahmen und Wahlwer bung die Wähler für
sich einzunehmen, ist die Zulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die einzel-
 
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nen Parteien oder Bewer bern im Ver gleich zu ihren Konkurrenten in der Ein-
werbung von finanziellen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes rechtliche
Schranken auferlegen, am Maßstab der Gleichheit der Wahl und des Demokr a-
tieprinzips zu messen. Sie können nur Bestand haben, soweit gleichrangige
sachliche Gesichtspunkte - etwa der auch verfassungsmäßig verbürgte straf-
rechtliche Rechtsgüterschutz - eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen
geeignet sind.

Nach diesen Grundsätzen wär e die Chancengleichheit der zur Wahl ste-
henden Kandidaten, die bereits ein Amt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 331
Abs. 1 StGB innehaben, in grundgesetzwidr iger Weise verletzt, wenn nur der
für eine Par tei kandidierende Amtsträger für seine Dienstausübung legal eine
Wahlkampffinanzierung durch Dritte über die ihn tragende politische Gruppie-
rung aufbringen könnte, währ end eine derartige Möglichkeit dem als Mitglied
einer kommunalen Wählerver einigung oder eines nur losen Wahlbündnisses
bzw. als Einzelbewerber kandidierenden Amtsträger verwehrt wäre. Denn ei-
nen Grund, der eine der artige Differenzierung sachlich rechtfer tigen könnte,
gibt es nicht.

dd) Da die Auffassung des Landgerichts, § 331 StGB sei in Fortführung
der Rechtsprechung zur Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer auf die
Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht anwendbar, nach allem
einer tragfähigen Gr undlage entbehrt, kann dahinstehen, ob auf die Wahl-
kampfspenden des Mitangeklagten C. überhaupt die Vorschriften des Par-
teiengesetzes Anwendung finden. Auch insofern bestünden indes zumindest
Bedenken.

Parteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG sind nur solche
Zuwendungen, die der Partei im Ergebnis zur fr eien Verwendung zufließen.
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Wird die Unterstützung dagegen von dem Zuwendenden - wie hier von dem
Mitangeklagten C. - mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden,
daß die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der
Partei aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind, liegt, wie jedenfalls für das
Steuer recht anerkannt ist, keine - nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG erbschafts-
steuerfrei bleibende - Parteispende, sondern eine Direktzuwendung an den
Kandidaten im Sinne einer Schenkung vor ( vgl. FG Berlin DStR 1989, 254).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung zunächst der Partei oder unmit-
telbar dem Begünstigten zufließt (Meincke, ErbStG/SchStG 13. Aufl. § 13
Rdn. 57; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG/SchStG - Stand 31. März
2002 - § 13 Rdn. 236 f.). Eine Parteispende ist erst dann anzunehmen, wenn
der Zuwendende lediglich einen nicht verpflichtenden Verwendungswunsch
äußert (Meincke aaO; s. auch den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-
Westfalen über die Behandlung von Wahlkampfspenden vom 14. November
1985 - S 3812 - 18 - V A 2 = DB 1986, 621; insg. - kr itisch - Koch DÖV 2003,
451, 453).

Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen über Direktzuwendun-
gen an Abgeordnete (vgl. § 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deut-
schen Bundestages [Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages] sowie entsprechende Vorschriften der Länderparlamente). Danach sind
zwar
- in Umsetzung entspr echender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 85, 264, 325) - Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungs-
legung sowie - ab einem bestimmten Umfang - der Anzeige an den Präsidenten
des Deutschen Bundestages und der Publizier ung unterworfen worden; zudem
müssen unzulässige Dir ektzuwendungen an den Präsidenten des Deutschen
Bundestages weiter geleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO,
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§ 25 Abs. 2 und 4 PartG). Indes finden diese Ver haltensregeln, abgesehen da-
von, daß die Folgen ihr er Verletzung weit hinter denjenigen eines Verstoßes
gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes zurückbleiben ( vgl. § 8 der
Anlage 1 zur BT-GeschO), auf kommunale Wahlbeamte von vornherein keine
Anwendung. Für diese bleibt es allenfalls bei innerparteilichen Regelungen
über die Pflicht zur Weiterleitung derartiger Spenden an die Partei ( s. etwa § 3
Abs. 3 der Finanzordnung der SPD oder § 4 Abs. 1 Satz 3 der Finanz- und Bei-
tragsordnung der CDU, zit. bei Koch aaO Fn. 13).

b) Jedoch muß der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB für die hier vor-
liegende Fallgestaltung aus anderen Gründen einschränkend ausgelegt wer-
den, um vor der oben (2. a) cc)) dargestellten ver fassungsrechtlich garantier ten
Wahlgleichheit Bestand haben zu können.

aa) Ein Wahlkandidat, der keine Amtsträgerstellung innehat, ist in unbe-
schränkter Weise befugt, Mittel zur Finanzierung seines Wahlkampfes einzu-
werben. Ihm ist es mangels Amtsträgereigenschaft sogar möglich, zur Erlan-
gung entsprechender Mittel ohne das Risiko strafr echtlicher Verfolgung für den
Fall seiner Wahl dem Zuwendenden künftige pflichtwidr ige Diensthandlungen
im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Aussicht zu stellen oder
sich bereit zu zeigen, sich bei Ermessensentscheidungen wegen der Wahl-
kampfunterstützung zugunsten seines Förderers beeinflussen zu lassen (§ 332
Abs. 3 Nr. 2 StGB; s. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 Rdn. 7) . Die Auffas-
sung, die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung
finden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw.
Abs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtstr ä-
ger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht (Cr amer in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch Jescheck in LK aaO § 331 Rdn. 27), ist
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mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2
GG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers
BGH NStZ 2004, 564). Sie würde darüber hinaus auf den hier gegebenen Fall,
daß das Err eichen des Amtes eine erfolgreiche öffentliche Wahl voraussetzt,
ohnehin nicht übertragbar sein.

Wäre demgegenüber der sich um die Wiederwahl bewerbende Amtstr ä-
ger rechtlich völlig davon ausgeschlossen, sich für die Dienstausübung nach
der Wahl im Wahlkampf von Dritten finanziell unterstützen zu lassen, würde
sein grundrechtlicher Anspr uch auf gleiche Wahlchancen in verfassungsrecht-
lich nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, da er gegenüber son-
stigen Mitbewerbern gener ell in den Möglichkeiten der Wahlkampffinanzierung
und damit in der Effizienz seines Wahlkampfes benachteiligt wäre.

Die Korruptionsdelikte müssen daher für diese Sondersituation in einer
Weise ausgelegt werden, die der grundrechtlich garantierten Gleichheit des
passiven Wahlr echts gerecht wird.

aaa) Dies bedeutet indessen nicht, daß der Amtsträger für die Einwer-
bung von Wahlkampfmitteln sonstigen Bewerbern uneingeschränkt gleichge-
stellt wer den müßte. Er befindet sich aufgrund seiner Amtsposition in einer be-
sonderen Pflichtenstellung, die eine Differenzierung erlaubt und erfordert. So
scheidet es von vornherein aus, den Amtsträger, der von einem Dritten eine
Wahlkampfunterstützung als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen
hat oder künftig vornehme, oder sich bereit zeigt, sich aufgrund der Zuwen-
dung bei einer künftigen Ermessensentscheidung zugunsten des Gebers be-
einflussen zu lassen, von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1
und 3 StGB) fr eizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine künftige Dienst-
 
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handlung bzw. dienstliche Ermessensentscheidung schon vor oder erst nach
der Wahl vorgenommen werden soll. Zwar kann - wie dargelegt - ein sonstiger
Wahlbewerber für den Fall seines Wahlerfolges sanktionslos ein derartiges
Verhalten in Aussicht stellen. Dies ändert indessen nichts an der Verwerflich-
keit eines solchen Vorgehens und kann es nicht rechtfertigen, den Amtsträger
insoweit aus seiner Pflichtenbindung zu entlassen und damit für diese Sonder-
konstellation den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Ver-
trauens der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit preiszugeben. Allein der Umstand,
daß der Gesetzgeber das an sich ebenfalls strafwürdige Sichbereitzeigen ei-
nes sonstigen Wahlbewerbers, seine möglichen künftigen Dienstpflichten zu-
gunsten seines Gönner s außer acht zu lassen, bisher nicht unter Str afe gestellt
hat, gebietet eine Gleichstellung des Amtstr ägers nicht.

bbb) Die tatbestandliche Einschränkung kann damit nur § 331 Abs. 1
StGB betreffen. Sie muß sich daran ausrichten, welche finanziellen Leistungen
zur Förderung einzelner Politiker bzw. Parteien der Gesetzgeber in anderen
Zusammenhängen als mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben für
vereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachtet.

Einen gewissen er sten Anhalt kann hierfür , wenn sie auch nach ihrem
Regelungsgegenstand ander e Sachverhalte betrifft, die Vorschrift des § 108 e
StGB über die Abgeordnetenbestechung bieten. Nach dieser Bestimmung
macht sich strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Eu-
ropäischen Parlament oder in einer Volksvertretung auf Bundes-, Landes- oder
Gemeindeebene eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Der Gesetzgeber
knüpft somit die Strafbarkeit an den versuchten oder vollendeten (§ 11 Abs. 1
Nr. 6 StGB) Kauf oder Verkauf der Stimme des Abgeordneten für eine konkr ete
Entscheidung. Erlaubt sind hingegen Zuwendungen an einen Abgeordneten,
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um dessen allgemeine politische Einstellung zu unterstützen und seine Arbeit
zu förder n. Spenden für die Wahlkreisarbeit oder den Wahlkampf sind von der
Vorschr ift nicht erfaßt (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 108 e Rdn. 8 a).

In dieselbe Richtung weisen die Regelungen des Parteiengesetzes über
Einflußspenden. Während Spenden an eine Partei zur allgemeinen Förderung
von deren Tätigkeit und Politik er laubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar
verfassungsrechtlich erwünscht sind, ist es den Parteien ausdrücklich unter-
sagt, Spenden anzunehmen, die ihnen erkennbar in Erwartung oder als Ge-
genleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt
werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Dar in wird das Anliegen des Gesetzgebers
deutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder Partei-
en zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkr ete
Sachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll.
Diese Differenzierung gilt auch für die Wahlkampffinanzier ung, so daß es sich
in besonderem Maße anbietet, sie für die Abgrenzung von strafbarer und er-
laubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung dur ch Amtsträger im Span-
nungsfeld zwischen Vorteilsannahme einerseits und verfassungsrechtlich ge-
währleisteter Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Wahlamt anderer-
seits ebenfalls fruchtbar zu machen.

bb) Daraus folgt: Ein Amtsträger macht sich nicht wegen Vorteilsannah-
me strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund
einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die
finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dr itten für sich und/oder die ihn
tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, sofern diese Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, daß er
nach erfolgreicher Wahl das wieder erlangte Wahlamt in einer Weise ausübt,
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die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vor-
teilsgebers entspricht. In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungs-
prinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige
Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Un-
rechtsvereinbar ung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit,
als Gegenleistung für die Wahlkampfförder ung im Falle seiner Wahl eine kon-
krete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen
Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vor teilsannahme
schuldig, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht
feststeht, ob er überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines
Förderers aktiv zu werden. Hier überwiegt die Pflichtenbindung des Amtstr ä-
ger s aus seinem bisherigen Amt sein Interesse, seine Chancengleichheit mit
anderen Wahlbewerbern gegebenenfalls auch dadurch herzustellen, daß er
seine Wahlkampffinanzierung durch Zusagen einwirbt, die zwar kein pflichtwid-
riges oder ermessensfehlerhaftes Vorgehen in Aussicht stellen, aber dennoch
den Makel der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen tragen und daher unlau-
ter und verwer flich sind. Eine Gleichstellung des Amtsträgers insoweit ist auch
nicht deswegen geboten, weil der nicht amtsgebundene Wahlbewerber ohne
strafrechtliches Risiko entspr echend vor gehen kann. Denn auch in diesem Um-
fang rechtfertigt die Pflichtenstellung des Amtsträgers noch seine unterschied-
liche Behandlung im Vergleich zu nicht amtsgebundenen Mitbewerbern.

Der Senat verkennt nicht, daß die Abgrenzung zwischen erlaubter und
unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger
nach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach erscheint. Dies ist jedoch
der derzeitigen Rechtslage geschuldet, die - als Folge der weiten Tatbestands-
fassung einerseits und der durch das verfassungsrechtliche Gebot der passi-
ven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit restriktiver Auslegung anderer-
 
- 29 -


seits - eine schärfere Grenzziehung nicht zuläßt. Um die Voraussehbarkeit
staatlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß § 331 Abs. 1
StGB (ebenso wie § 333 Abs. 1 StGB) daher in einschränkender Auslegung auf
die Fälle beschränkt werden, in denen die oben aufgezeigte Grenze eindeutig
überschritten ist. Grundvoraussetzung für die unerlaubte Einwerbung von
Wahlkampfunterstützung dur ch einen Amtstr äger ist, daß er sich im Gegenzug
ber eit zeigt, im Falle seiner Wahl seinem Gönner einen bestimmten Vorteil zu-
kommen zu lassen oder sich in bestimmten anstehenden Einzelentscheidun-
gen dur ch die Gewährung der Spende beeinflussen zu lassen. Dies reicht in-
dessen nicht aus. Hinzu kommen muß, daß dieser Vorteil allein dem Zuwen-
denden nutzt oder nur bestimmten Individualinteressen förderlich ist. Denn an-
sonsten wür de auch die Wahlkampfförderung für einen Amtsträger, die allein
der Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele oder dem einer bestimmten Bevölke-
rungsgruppe zugute kommenden Anliegen dient, in die Strafbarkeit wegen Vor-
teilsannahme   bzw.
-gewährung einbezogen, nur weil der Vorteilsgeber im Falle der Umsetzung der
Maßnahme zu dem Kreis der potentiell Begünstigten zählt.

Daß die erforderliche Abgrenzung auch mit diesen Maßgaben nicht für
alle Fälle eindeutig vorauszusagende Ergebnisse der Rechtsanwendung si-
cher stellen kann, versteht sich. Gerade etwa im kommunalen Bereich werden
die Erwartung einer bestimmten politischen Ausr ichtung des unterstützten
Wahlbewerber s (etwa seiner familien- und kinderfreundlichen Politik), die mit
einer Wahlkampfspende verbunden werden darf, ohne diese zu einer tatbe-
standsmäßigen Vorteilsgewähr ung zu machen, und die Erwartung einer be-
stimmten Maßnahme (Einrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, für
die der Spender einen Bauauftrag erwartet), die zur Unzulässigkeit der Spende
an den Wiederwahlkandidaten führt, oft eng miteinander verknüpft sein. Von
- 30 -


daher stößt die Suche nach abstrakten, tr ennscharfe Abgrenzungen erlauben-
den Kriterien auf vorgegebene Grenzen. Daran ist nichts zu ändern. Feststel-
len läßt sich aber immerhin folgendes: Die verfassungsrechtlich begründete
Notwendigkeit einer r estriktiven Auslegung der Tatbestände der Vorteilsan-
nahme bzw. -gewährung für die Fälle von Wahlkampfspenden zugunsten von
Amtsträgern, die zu ihrer Wiederwahl antreten, hat zur Folge, daß die durch die
Refor m des Korruptionsrechts in den §§ 331 und 333 StGB vorgenommene
Ausweitung der Str afbarkeit in diesen Sachverhalten nicht uneingeschr änkt
greifen kann. Im allgemeinen wird es nicht genügen, daß der Vorteil für die
Ausübung des angestrebten Wahlamtes (nach erfolgreicher Wiederwahl) als
solche gegeben wird; vielmehr werden zumindest im Regelfall Vor teilsgeber
und Vorteilsnehmer einen Zusammenhang des Vorteils zu konkreten - wenn
auch nicht notwendig schon im einzelnen bestimmten - Diensthandlungen im
Rahmen des künftigen Amtes sehen müssen.

Darüber hinaus reicht es zur Strafbarkeit des Amtsträgers nicht aus, daß
er das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Wahlkampfunterstützung und
der von ihm hierfür er warteten zukünftigen dienstlichen Maßnahme zugunsten
des Zuwendenden lediglich hätte erkennen können (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7
PartG) . § 331 Abs. 1 StGB ist Vorsatzdelikt (§ 15 StGB). Elemente fahrlässigen
Verschuldens dür fen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift
nicht herangezogen werden. Der Amtsträger muß daher bezüglich des Gegen-
seitigkeitsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich handeln.

cc) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen
der vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen.
Zwar hat der Gesetzgeber die §§ 331, 333 StGB auch deshalb tatbestandlich
erweitert, um die als Handlungen im Vorfeld der Korruption für gefährlich er-
 
- 31 -


achteten Leistungen zur "allgemeinen Klimapflege" zu erfassen (vgl. BTDrucks.
13/8079 S. 15). Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine
Wiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfas-
sungsrechtliche Spannungslage hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl.
BVerfG NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Ausle-
gung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

4. Im Ergebnis kann der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr .
danach mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keinen Bestand ha-
ben. Die bisher igen Feststellungen, die das Landgericht vor dem Hintergrund
seiner fehlerhaften Rechtsauffassung getroffen hat, sind auch nicht geeignet,
den Freispruch des Angeklagten nach den oben dargelegten Maßstäben mit
anderer Begründung zu bestätigen.

Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. Kr. er-
kannt, daß sich der Mitangeklagte C. aufgrund seiner Stellung als Ober-
bür germeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte.
Dem Mitangeklagten C. wiederum war ger ade auch im Hinblick auf das von
ihm geplante FOC wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. sein Amt
behielt. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der für die rechtliche
Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte läßt das angefochtene Urteil eine
eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der
Angeklagte   Dr. Kr. -
 auch die Erwartungen erkannt hat, die der Mitangeklagte C. für das
von ihm geplante FOC mit der Wahlkampfunterstützung verband. Insofern wird
zwar mitgeteilt, es sei für den Angeklagten Dr. Kr. - anders als für die
Mitglieder des örtlichen SPD-Vorstandes, die das FOC-Projekt weiter diskutier-
ten - nicht einmal erkennbar gewesen, daß sich die Unter stützung des Mitan-
geklagten C. mit Erwartungen für dieses konkrete Projekt verband. Diese
- 32 -


Würdigung des Beweisergebnisses steht indessen in auffallendem Kontrast
dazu, daß der Zeuge S. als Stadtverordneter der SPD-Fraktion, Vor sitzen-
der des Ausschusses für Verbindliche Bauleitplanung, planungspolitischer
Sprecher der SPD und Berater des Angeklagten Dr. Kr. in allen wich-
tigen Baufragen das Projekt FOC zusammen mit dem Mitangeklagten C.
vorantrieb, daß der Angeklagte Dr. Kr. auch privat in näherem Kontakt
mit dem Mitangeklagten C. stand und insbesondere, daß er bereits im Apr il
1998 öffentlich zu dem Projekt FOC Stellung bezogen hatte, was wohl nur vor
dem Hintergrund erklär bar ist, daß die entsprechenden Ambitionen des Mitan-
geklagten C. bereits ein größeres Ausmaß an Publizität erreicht hatten.

Dieser Punkt wird daher in der neuen Verhandlung vertiefter Aufklärung
und Behandlung bedürfen. Dabei wird auch die auffallende Höhe der angebo-
tenen und geleisteten Wahlkampfunterstützung nicht außer Betracht bleiben
können. Bei einer Spende von einer halben Million Deutsche Mark - mithin ei-
ner Spende, die zur vollständigen Finanzierung des gesamten Wahlkampfs
eines Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt ausreichte und sich in
etwa auf das 25fache des Betrags belief, bei dessen Er reichen die einer Partei
gewährte Spende unter Nennung des Spendernamens im Rechenschaftsbe-
richt ausgewiesen werden muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) - versteht es sich
jedenfalls nicht ohne weiteres, daß sie nur wegen der allgemeinen Ausrichtung
der Politik des Wahlbewerbers gegeben wur de und nicht auch mit Blick auf ein
von dem Spender konkret geplantes, kommunalpolitisch umstr ittenes Gr oßpr o-
jekt sowie die im Zusammenhang mit diesem anstehenden Entscheidungen.
Entsprechend bedarf näherer Erklärung auch die Feststellung, daß jedenfalls
der Amtsträger, der eine Spende in derar tiger Höhe entgegennimmt, einen sol-
chen Bezug gegebenenfalls nicht er kannt hat.
- 33 -


 

 III.
Revision des Angeklagten P.

1. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-
teilsgewährung hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die für eine Verurteilung wegen Beihilfe notwendige entsprechende
Haupttat des Mitangeklagten C. ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Allerdings ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht
die drei Zahlungen des Mitangeklagten C. an die SPD Wupper tal zur Fi-
nanzierung des Wahlkampfes des Angeklagten Dr. Kr. , bei denen der
Angeklagte P. durch Vorbereitung der entsprechenden Überweisungs-
träger mitgewirkt hat, als das Gewähren von Vorteilen an den Angeklagten
Dr. Kr. angesehen hat. Wenn sich ein Amtsträger einen Vorteil hat
versprechen lassen, der unmittelbar einem Dritten zugewandt wer den soll, liegt
ein tatbestandsmäßiges Gewähren auch dann vor, wenn der Vorteilsgeber die
Zuwendung absprachegemäß an den Dritten leistet. Dies gilt auch dann, wenn
diese Leistung ohne aktuelles Wissen des Amtsträgers vollzogen wird und da-
her dem Gewähren des Vorteils durch den Zuwendenden nach § 333 Abs. 1
StGB nicht unmittelbar dessen Annahme durch den Amtsträger im Sinne des
§ 331 Abs. 1 StGB gegenübersteht, diese vielmehr noch der nachträglichen
Kenntnisnahme und Billigung durch den Amtsträger bedarf (so auch Tröndle/
Fischer aaO § 331 Rdn. 16).

Jedoch ist bisher nicht belegt, daß der Mitangeklagte C. durch diese
Zahlungen dem Angeklagten Dr. Kr. Vorteile für die Dienstausübung
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im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gewährt hat. Auch diese Vorschrift muß nach
den oben dargelegten Maßstäben in ver fassungskonformer Weise einschrän-
kend ausgelegt werden. Dies bedeutet in spiegelbildlicher Anwendung der für
§ 331 Abs. 1 StGB geltenden Gr undsätze, daß sich, wer einem Amtsträger eine
Zuwendung für seinen Wahlkampf anbietet, verspricht oder gewährt, um aus-
schließlich dessen allgemeine zukünftige Dienstausübung nach einer erfolgrei-
chen Wahl zu fördern, nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar macht, da es an
der erforderlichen - im Fall des Versprechens: erstrebten - r echtswidrigen Ver-
knüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers fehlt.

Die hier zu erfor derlichen Feststellungen sind in dem angefochtenen Ur-
teil jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit getroffen. Die Urteilsgründe
belegen zwar, daß der Mitangeklagte C. mit seiner Wahlkampfspende je-
denfalls die Erwartung verband, eine Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kr.
 werde sich positiv auf sein Vorhaben FOC auswirken. Dies allein vermag
eine Str afbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu begründen. Vielmehr
mußte der Umstand, daß der Mitangeklagte C. sich als Gegenleistung für
seine Zuwendung einen konkreten individuellen Vor teil erwartete, gegenüber
dem Angeklagten Dr . Kr. auch so deutlich zum Ausdruck gebr acht
werden, daß auf dieser Grundlage der Abschluß einer entsprechenden Un-
rechtsvereinbar ung zustande kam und sich in der Folge die Zahlungen an die
SPD auch ohne unmittelbar e Kenntnis des Angeklagten Dr. Kr. für alle
Beteiligten als Gewähren von Vorteilen an diesen darstellten. Hinzu kommt,
daß das Landgericht den Sachverhalt insgesamt vor dem Hintergrund abwei-
chender rechtlicher Maßstäbe für die Zulässigkeit von Wahlkampfspenden auf-
geklärt hat und sich daher der Bedeutung einzelner Feststellungen für die zu-
treffende rechtliche Bewertung nicht bewußt gewesen sein mag.
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b) Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-
teilsgewährung muß daher aufgehoben werden. Da der Schuldspruch gegen
den Mitangeklagten C. auf demselben sachlichen Rechtsfehler beruht, ist
die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu er strecken ( § 357 StPO).

c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem
Ergebnis gelangen, daß sich der Mitangeklagte C. gemäß § 333 Abs. 1
StGB - auch - in der Tatvariante des Gewährens von Vorteilen schuldig ge-
macht hat, wird sie sich näher mit der Frage des Gehilfenvorsatzes des Ange-
klagten P. zu befassen haben. Dieser Angeklagte war bei dem Abend-
essen vom 10. November 1998 nicht zugegen. Er erfuhr erst nachträglich von
der Spendenzusage. Die Überweisungen, die er vorbereitete, wurden zugun-
sten der SPD Wuppertal vorgenommen. Sonstige Feststellungen, daß er in die
Hintergründe der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. eingeweiht
worden wäre, sind bisher nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund bedarf die
Feststellung, daß er es bei Vor bereitung der Überweisungstr äger für möglich
hielt und billigend in Kauf nahm, eine rechtswidrige Vorteilsgewährung des
Mitangeklagten C. an den Angeklagten Dr . Kr. zu fördern, nähe-
rer Begründung, auch wenn sie im Ergebnis - schon wegen der Ber ührungs-
punkte zwischen den Projekten der Unternehmensgruppe C. und der
Dienstausübung des Angeklagten Dr. Kr . - nicht fern liegen mag.

2. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zum Be-
trug hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

a) Zutr effend ist allerdings wiederum der rechtliche Ausgangspunkt des
Landgerichts. Wer in den Rechenschaftsbericht einer Partei (§§ 23, 24 PartG
aF) tatsächlich nicht geleistete Spenden natürlicher Personen (s. § 24 Abs. 2
Nr. 2 PartG aF) oder - ohne entsprechenden Hinweis - Einflußspenden im Sin-
 
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ne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF aufnimmt, damit die Partei nach Ein-
reichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und des
notwendigen Antrags auf staatliche Förderung ( § 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF;
vgl. nunmehr aber auch § 19 Abs. 1 Satz 5 PartG nF) staatliche Mittel in ihr
tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, macht sich des vollendeten Betr u-
ges schuldig, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund der
falschen Angaben für die Partei staatliche Mittel in tatsächlich nicht berechtig-
ter Höhe festsetzt (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und auszahlt (vgl. allg. Grunst wistra
2004, 95). Im einzelnen:

aa) Mit der Aufnahme in Wahrheit nicht geleisteter Spenden natürlicher
Personen in den Rechenschaftsbericht wird zunächst die tatsächliche Grundla-
ge für die Fehlvorstellung darüber geschaffen, bis zu welcher relativen Ober-
grenze der Partei für das jeweilige Rechnungsjahr staatliche Teilfinanzierung
gewährt werden darf; denn diese Grenze wird um den vollen Betrag jeder
Spende einer natürlichen Person erhöht (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2
Nr. 2 PartG aF) . Hinzu kommt die Täuschung über die Voraussetzungen einer
Bezuschussung der Partei gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG aF mit 0,50 DM für
jede von einer natürlichen Person rechtmäßig gespendeten DM bis zu der
Grenze von 6.000 DM je natürlicher Person.

Eine Einflußspende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Par tG aF ist
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten
(§ 25 Abs. 3 Par tG aF; vgl. nunmehr § 25 Abs. 4 PartG nF). Unter bleibt dies,
gilt sie als rechtswidrig erlangt ( § 23 a Abs. 2 PartG aF) und unterliegt darauf-
hin der Abführungspflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF. Aus dem Zu-
sammenhang dieser Regelungen sowie der in § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF
vorgesehenen Sanktionierung für rechtswidrig erlangte Spenden folgt, daß die-
 
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se nicht als Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF in den Re-
chenschaftsbericht aufgenommen wer den dürfen. Geschieht dies dennoch und
liegt tatsächlich eine Einflußspende vor, wie es das Landgericht hier - wenn
auch ohne nähere Prüfung - angenommen hat, wird konkludent vor gespiegelt,
daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende
nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr . 6 PartG aF nicht gegeben sind. Damit ist die
Grundlage nicht nur für eine fehlerhafte Festlegung der relativen För derungs-
obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF),
sondern auch für eine Täuschung über das Vorliegen der tatsächlichen Vor-
aussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Spende an das Präsidium des
Deutschen Bundestages sowie für die Kürzung der staatlichen För derung der
Partei um das Zweifache des Betrages der Spende (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG
aF) gelegt.

Die Täuschungshandlung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB ist abgeschlossen,
wenn sowohl der Rechenschaftsbericht als auch der Antrag auf staatliche För-
der ung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) beim Präsidenten des Deutschen Bun-
destages eingereicht sind, da in dem Antrag konkludent auf den Rechen-
schaftsbericht als Grundlage für die betragsmäßige Festsetzung der Fördermit-
tel Bezug genommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 PartG aF) und
erst dur ch ihn die allgemeine Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen
Bundestages (§ 23 Abs. 3 PartG) auch für die Festsetzung der Höhe der staat-
lichen Fördermittel und deren spätere Auszahlung als Vermögensverfügung
nach § 263 Abs. 1 StGB Relevanz gewinnt (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 Par tG aF;
im Ergebnis ebenso Grunst wistra 2004, 95 f. für das PartG nF).

bb) Bleiben die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bei der Pr ü-
fung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unentdeckt, unterliegt
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er - bzw. der mit der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Bundestagsverwal-
tung - einem entsprechenden Irrtum. Die Intensität der Prüfung ist hier bei ohne
Belang. Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstel-
lung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003,
313, 314). Es hat daher keine strafrechtliche Bedeutung, daß im allgemeinen
nur eine Plausibilitätsprüfung der Rechenschaftsberichte vor genommen wird (s.
den Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 5
PartG aF vom 21. November 2000, BTDrucks. 14/4747 S. 11). Diese Prüfung
beschreibt nur die Praxis der Bundestagsverwaltung, nicht jedoch die Rechts-
lage, nach der der Präsident des Deutschen Bundestages gerade nicht auf ei-
ne solche Plausibilitätspr üfung beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom
17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.).

cc) Setzt der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund dieses Irr-
tums eine überhöhte staatliche Förderung für die Partei für das entsprechende
Jahr fest und zahlt sie aus, nimmt er vermögensschädigende Vermögensverfü-
gungen vor. Hinsichtlich der Per son des Geschädigten und der Schadenshöhe
ist zu differenzieren:

aaa) Wir d in dem Festsetzungszeitraum die absolute Obergrenze der
staatlichen Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 6
Satz 1 PartG aF) nicht über schritten, ist durch die Auszahlung überhöhter
staatlicher Parteienfinanzierung die Bundesrepublik Deutschland geschädigt,
über deren Vermögen der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Fest-
setzung und Ausschüttung der Zuwendungen an die Parteien verfügt. Gemäß
§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistete Zuschüsse auf tatsächlich nicht
gewährte Spenden natürlicher Personen gehen in diesem Falle zunächst in
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voller Höhe - von maximal 3.000 DM je natür licher Person - in den Betrugs-
schaden ein. Da aber auch durch den überschießenden Betr ag der vorge-
täuschten Spende die r elative Förderungsgrenze angehoben wird (§ 18 Abs. 5
Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF), entsteht ein weiterer Schaden in
dem Umfang, in welchem auf diese Summe Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 Nr. 1
oder Nr. 2 PartG aF fließen.

Letzter es gilt in gleicher Weise, soweit derartige Zuschüsse in Anrech-
nung auf den Betrag einer zu Täuschungszwecken in den Rechenschaftsbe-
richt aufgenommenen Einflußspende geleistet werden. Hierin erschöpft sich
indessen der Vermögensschaden nicht, der durch die im Rechenschaftsbericht
versteckte Einflußspende begründet wird. Da das Unterlassen der unverzügli-
chen Weiter leitung der Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bun-
destages (§ 25 Abs. 3 PartG aF) zur Folge hat, daß die der Par tei an sich ge-
setzmäßig zustehenden Förder mittel in Höhe des zweifachen Betrages der Ein-
flußspende zu kürzen sind (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF), ist
dur ch die Festsetzung und Auszahlung der ungekürzten staatlichen Teilfinan-
zierung das Bundesver mögen in Höhe des an sich abzuziehenden Kürzungs-
betrages geschädigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es
sich insoweit nicht um eine strafähnliche Sanktion nicht vermögensrechtlicher
Natur (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 62 m. w. N.), deren unterblie-
bener Zufluß in die Staatskasse einen Betrugsschaden nicht zu begründen
vermag.

Dies gilt vielmehr - wiederum entgegen der Meinung des Landgerichts -
nur , soweit dur ch das Verheimlichen der tatsächlichen Voraussetzungen für
das Vorliegen einer Einflußspende verhindert wird, daß der Präsident des
Deutschen Bundestages den "Anspr uch" auf deren Weiter leitung (§ 25 Abs. 3
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bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF) durchsetzt. Dieser "Anspruch" dient allein
der staatlichen Abschöpfung gesetzlich mißbilligter Vermögenszuflüsse einer
Partei. Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum Wirtschaftsver-
kehr aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl.
BGHSt 38, 345, 351 f.). Ähnlich wie bei Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff.
bzw. §§ 74 ff. StGB (vgl. Cramer aaO § 263 Rdn. 78 a) führt das durch Täu-
schung bewirkte Absehen von der Verhängung dieser Maßnahme daher nicht
zu einer durch § 263 StGB sanktionierten Vermögenseinbuße des Staates.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die so eingenommenen Mittel vom
Präsidium des Deutschen Bundestages gemäß § 23 a Abs. 3 PartG aF an ge-
meinnützige Einrichtungen weiterzuleiten sind.

bbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist
(vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung,
S. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) - die staatliche Par-
teienfinanzier ung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil
bei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Ober-
grenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zu-
schüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung
überschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt. In
diesem Fall steht fest, daß der Präsident des Deutschen Bundestages Zu-
schüsse an die Parteien in Höhe des Betrages der absoluten Obergrenze fest-
zusetzen und auszuschütten hat. Das Vermögen der Bundesrepublik Deutsch-
land wird daher um diesen gesetzlich festgelegten Betr ag unabhängig davon
gemindert, ob eine der geförderten Parteien sich durch einen unrichtigen
Rechenschaftsbericht in diesem Rahmen einen über höhten Förderungsbetrag
erschleicht (etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Nichtber ücksichtigung der
unberechtigt in den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Spende die
absolute Fördergrenze nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter
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nicht mehr überschr itten würde). Es ist auch nicht unter dem Aspekt der Dispo-
sitionsfreiheit beeinträchtigt, denn die Höhe der Zuschüsse an die einzelnen
Parteien ist gesetzlich festgelegt ( aA Grunst wistra 2004, 95, 96). Geschädigt
werden vielmehr die anderen geförderten Parteien. Da ihre Förderquote sich
aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1
PartG aF) zu den anrechnungsfähigen Einnahmen der anderen Parteien ergibt
(§ 19 Abs. 5 und 6 Par tG aF), ver ringert sie sich proportional in dem Umfang,
in welchem die Förder quote einer anderen Partei sich dadur ch erhöht, daß die-
se in ihrem Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben über ihre anrechnungs-
fähigen Einnahmen einstellt. Mit der Festsetzung der Förderquoten der einzel-
nen Parteien nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages eine Vermö-
gensverfügung vor, durch welche das Vermögen der anderen Parteien im Sin-
ne einer Gefährdung des ihnen gesetzlich zustehenden Förderungsanspruchs
in Höhe des Quotennachteils geschädigt, während gleichzeitig das Vermögen
der "unlauteren Partei" in Höhe des ihr nicht zustehenden Quotenvor teils er-
höht wird, da ihr durch den Verwaltungsakt formell ein Auszahlungsanspruch
gegen die Bundeskasse in nicht berechtigtem Umfang zuwächst. Die gebotene
Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sowie die notwendige Stoffgleich-
heit zwischen dem Vermögensverlust auf der einen und der erstrebten rechts-
widrigen Vermögensmehrung auf der anderen Seite sind daher gegeben.

b) An der gr undsätzlichen Strafbarkeit wegen Betruges würde sich auch
dann nichts ändern, wenn die fragliche Spende überhaupt nicht den Bestim-
mungen des Parteiengesetzes unter fiele, sondern als Schenkung des Zuwen-
denden an ein einzelnes Parteimitglied, insbesondere einen Wahlkandidaten
der Partei einzustufen wäre (s. o. II. 2. a) dd)). Eine derartige Schenkung ver-
mag weder die relative Förderobergr enze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu er-
höhen noch eine Bezuschussung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF aus-
 
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zulösen. Soweit ihre Aufnahme in den Rechenschaftsbericht bedingt, daß auf-
grund eines entsprechenden Irrtums der Bundestagsverwaltung die relative
Förderobergrenze der Partei zu hoch angesetzt sowie Zuschüsse gemäß § 18
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistet wer den, entsteht daher nach den darge-
stellten Grundsätzen ein Vermögensschaden der Bundesrepublik Deutschland
oder der anderen geförderten Parteien. Dagegen findet § 23 a Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 PartG aF, selbst wenn die Zuwendung den Bestimmungen des § 4
der Anlage 1 zur BT-GeschO bzw. den entsprechenden Regelungen der Län-
der parlamente unterfällt, auf den Schenkungsbetrag keine Anwendung. Dem-
gemäß kann das Unterlassen der Weiterleitung auch nicht zu einer Kürzung
der staatlichen Zuschüsse um das Zweifache des Betrages der Schenkung
nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF führen. Ein auf dem Unterlas-
sen der Kürzung beruhender Betrugsschaden scheidet daher aus.

Die Strafbarkeit desjenigen, der den Rechenschaftsber icht in der Absicht
manipuliert, der Partei ungerechtfertigte staatliche Zuschüsse zukommen zu
lassen, wird nicht dadurch berührt, daß er irrtümlich davon ausgeht, daß es
sich bei der Schenkung um eine Parteispende handelt. Für den Tatvorsatz ist
die Kenntnis ausreichend, daß die Zuwendung nicht in den Rechenschaftsbe-
richt aufgenommen werden darf, um der Partei gesetzlich nicht gerechtfertigte
Zahlungen im System der staatlichen Parteienfinanzierung zu verschaffen.
Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Täter die rechtlichen Gründe hierfür in
seiner Vorstellung im einzelnen zutreffend nachvollzieht. Will er durch sein Tun
auch die tatsächlich nicht in Betracht kommende Kürzung nach § 23 a Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 PartG aF abwenden, ist sein Vorsatz zwar insoweit auf ein
zur Ver wirklichung des § 263 Abs. 1 StGB untaugliches Ver halten gerichtet.
Seine weitergehende (Dritt-)Bereicherungsabsicht kann jedoch im Rahmen der
Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. § 263 Abs. 2 StGB).
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c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Landge-
richts, der frühere Mitangeklagte Bi. habe sich eines Betrugs - began-
gen in mittelbarer Täterschaft (durch den Bundesvorstand der SPD [§ 23
Abs. 1 PartG aF] als undoloses Werkzeug) - schuldig gemacht, im Er gebnis
nicht zu beanstanden, wenn auch die Ausführungen zur Vermögensverfügung
und zu einzelnen Schadenspositionen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind.
Dagegen läßt sich dem angefochtenen Urteil - gerade mit Blick auf die äußerst
komplexe Rechtslage - ein auf ein vollendetes Betrugsdelikt gerichteter Gehil-
fenvorsatz des Angeklagten P. nicht entnehmen.

Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte P. , daß die Zeu-
gen H. und N. , deren Namen er dem früheren Mitangeklagten
Bi. als vermeintliche Spender mitteilte, tatsächlich keine Spenden ge-
leistet hatten. Er hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf,
"daß die SPD durch die falschen Angaben Zahlungsanspr üche staatlicher Stel-
len gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender
Schaden entstehen konnte". Hiermit ist ein auf die Unterstützung eines (vollen-
deten) Betruges gerichteter Gehilfenvorsatz nicht dargetan. Die SPD Wupper-
tal bzw. die Bundes-SPD war allein dem Zahlungsanspruch auf Weiterleitung
der Einflußspende nach § 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF aus-
gesetzt. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 263
Abs. 1 StGB; wer seine Geltendmachung durch Täuschungshandlungen
vereitelt, macht sich daher nicht wegen vollendeten Betruges strafbar (s. o.).
Entsprechend kommt keine Beihilfe zu einer vollendeten Tat in Betracht.
Demgegenüber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte
P. die Vorstellung gehabt habe, der SPD würden aufgr und der
Weiterleitung der falschen Spendernamen bzw. überhaupt der Aufnahme der
tatsächlich allein vom Angeklagten C. aufgebrachten Spende in den
Rechenschaftsbericht staatliche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem
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che Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang zufließen. Vielmehr
machte er sich - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt - über das Parteien-
gesetz keine Gedanken.

Im übrigen trägt die Beweiswür digung des Landgerichts die Annahme
vorsätzlichen Handelns des Angeklagten P. nicht. Das Landgericht führt
aus, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges in wirtschaftlichen und fi-
nanziellen Dingen sehr bewanderte Angeklagte P. habe es zumindest
für möglich halten müssen, daß die SPD durch die falschen Angaben staatliche
Gegenanspr üche vermeiden und staatlichen Stellen ein entsprechender Scha-
den entstehen konnte. Hiermit ist indessen nur fahrlässiges Handeln belegt.

Die Sache bedar f daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung.

d) Wegen der Identität der Erwägungen des Landgerichts zum subjekti-
ven Tatbestand war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten C.
zu erstrecken.

 IV.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.

Tolksdorf  Miebach  Winkler
 Pfister  Becker
 



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