BGH,
Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 268/04
vom
28. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat in der Sitzung vom 28.
Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr . Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovis,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr . Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger innen L. und W. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers K. ,
Justizangestellte Z.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Münster vom 29. Januar 2004 dahin
abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mor des in zwei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter
räuberischer
Erpressung mit Todesfolge, zu lebenslanger Freiheits-
strafe als Gesamtstrafe (Einzelstr afen: jeweils lebens-
lange Fr eiheitsstrafe) verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und
die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verwor fen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; der
Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen
zweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer
Erpressung mit
Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un-
gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen
Rechts
gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird. Sie
beanstandet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und
ist der Ansicht,
daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung auf
eine lebenslange Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt hätte; außerdem
greift sie das Urteil inso-
weit an, als darin eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des
§ 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint wurde.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ver letzung
formellen und
mater iellen Rechts. Er wendet sich in er ster Linie gegen die Verur
teilung we-
gen Mordes und hilfsweise gegen die Verhängung lebenslanger
Freiheitsstr a-
fe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg;
dagegen ist
das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
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I.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2001 von dem
späteren Tatopfer Josef G. ein Gutshaus nebst
Hofgrundstück zum Preis von
850.000 DM, den er durch Bankkredit finanzierte. Außerdem
kaufte er von ihm
eine weiter e Grundstücksfläche zum Preis von 250.000
DM, die seine Ehefrau
als Weidegelände für die von ihr gezüchteten
Island-Pferde nutzen wollte. In-
soweit sollte die Eigentumsumschreibung nach vollständiger
Kaufpreiszahlung
erfolgen, die dem Notar gegenüber bis zum 31. Juli 2003 durch
einen bankbe-
stätigten Über weisungsbeleg nachzuweisen war; in der
Zwischenzeit wurde
das Gelände an den Angeklagten verpachtet. Für den
Fall der nicht fristgerech-
ten Zahlung behielt sich der Verkäufer ein
Rücktrittsr echt vor.
Im Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Ange-
klagten. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er ab Januar 2003
Ar-
beitslosengeld in Höhe von 460 Euro wöchentlich.
Angesichts dessen sowie
der monatlichen Kosten für die Finanzierung des Hauskaufs und
für die Pfer-
dezucht von insgesamt etwa 3.600 Euro war für ihn absehbar,
daß er nicht in
der Lage sein würde, den Kaufpreis für das
Weidegelände von
127.822,97 Euro termingerecht aufzubringen. Er befürchtete,
daß seine
Ehefrau dann mit der gemeinsamen Tochter ausziehen würde, weil
sie den
Betrieb ihrer Pferdezucht zur Gr undvor aussetzung des Zusammenlebens
mit
ihm gemacht hatte.
Spätestens am 27. Juli 2003 beschloß er, den
Verkäufer zur Ausstellung
einer Quittung über 125.000 Euro zu zwingen, die er dann dem
Notar zum
Nachweis der Kaufpreiszahlung zwecks Eigentumsübertragung
vorlegen wollte.
Den Differenzbetrag von 2.822,97 DM über wies er an diesem
Tage auf das
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Konto des Verkäufers, wobei er den Vermerk "Restzahlung"
hinzufügte, um
dadurch den Eindruck zu erwecken, die "Hauptzahlung" sei ander weitig
erfolgt.
Am Vormittag des 1. August 2003 begab er sich zur Wohnung des Josef G.
,
um die Ausstellung der Quittung zu erpressen. Als Drohmittel
führte er eine mit
9 Patronen geladene halbautomatische Selbstladepistole nebst 41
weiteren
Patronen sowie einen Messerrohling mit einer Klingenlänge von
10 cm mit sich.
Nachdem Josef G. den Angeklagten in die Wohnung eingelassen hatte,
zwang ihn dieser unter Vorhalt der geladenen Pistole, eine Quittung
über den
Erhalt von 125.000 Euro auszustellen und zu unterschreiben. Als der
Ange-
klagte danach die Wohnung wieder verlassen wollte, folgte ihm Josef G.
in
den Wohnungsflur, versetzte ihm dort einen Stoß und
äußerte lautstark: "Damit
kommst Du nicht dur ch, das lass' ich mir nicht gefallen" und: "Ich
mache Dich
fertig!". Aus Angst davor, Josef G. könnte im Falle seines
Überlebens den
Erwerb des Weidelandes erfolgreich verhindern und ihn wegen der soeben
begangenen Tat anzeigen, entschloß sich der Angeklagte, ihn
zu töten, und
stach mit dem mitgebrachten Messer auf ihn ein.
In diesem Moment kam - für den Angeklagten
überraschend - die
77jährige Jenny K. hinzu, die bei Josef G. zu Besuch
war und den
Angeklagten flüchtig kannte. Als sie sah, daß dieser
auf Josef G. einstach,
begann sie ebenfalls zu schreien. Daraufhin entschloß sich
der Angeklagte,
auch Jenny K. zu töten, um sie als Tatzeugin
auszuschalten und zu
verhindern, daß durch ihr Schreien Dritte auf das Geschehen
aufmerksam wur-
den. In dieser Absicht ver setzte er ihr fünf Messerstiche in
den Oberkörper und
den Bauch, aufgrund derer sie kurze Zeit darauf verstarb. Auf Josef G.
stach er insgesamt 23 Mal ein, wobei die Strafkammer keine eindeutigen
Fest-
stellungen zu treffen vermochte, ob ein Teil dieser Stiche zeitgleich
und ab-
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wechselnd mit denen erfolgte, die er Jenny K. versetzte. Auch
Josef G.
verstarb nach wenigen Minuten infolge der erlittenen Verletzungen.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht angenom-
men, daß der Angeklagte beide Opfer zur Verdeckung einer
anderen Straftat,
Josef G. darüber hinaus auch aus Habgier tötete.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewertung
der Konkurrenzen durch das Landgericht.
a) Die Annahme des Landgerichts, die beiden Morde würden dadur
ch zu
einer juristischen Handlungseinheit verbunden, daß sie sich
in ihren Ausfüh-
rungshandlungen mit der versuchten räuberischen Erpressung mit
Todesfolge
überschnitten, hält rechtlicher Prüfung
nicht stand.
Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist,
daß die
Ausführ ungshandlungen zweier an sich selbständiger
Delikte zwar nicht mit-
einander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten
Tatbestandes
(teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der
beiden an sich
selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt
zumindest annähernde
Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwer ste ist
(vgl.
Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.).
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aa) Zutreffend ist das Landger icht aller dings davon ausgegangen,
daß
zwischen dem Mord an Jenny K. und der versuchten
räuberischen Er-
pressung mit Todesfolge, die ihrerseits tateinheitlich mit dem Mord an
Josef
G. begangen wurde, Tateinheit besteht. Der Angriff des Angeklagten
diente
zwar nicht mehr der Erpressung selbst, sondern erfolgte, als diese
bereits voll-
endet, wenngleich noch nicht beendet war. Auch in der Beendigungsphase
kann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden,
und zwar indem
der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner
Flucht anwendet und
dadurch den Tod eines anderen verur sacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.). So
liegt der
Fall hier: Durch die Tötung der Frau K. wollte der Angeklagte
nicht nur ei-
ne Tatzeugin beseitigen, sondern auch seine ungestörte Flucht
vom Tatort er-
möglichen, ohne daß Dritte durch die Schreie der
Frau auf ihn aufmerksam
werden würden.
bb) Die ver suchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist
jedoch
nicht geeignet, die beiden Morde zur Tateinheit zu ver klammern, weil
es an
einer zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. Der
Wertevergleich ist nicht
nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern
anhand
der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.;
vgl.
auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.
§ 52 Rdn. 16). Gegenüber den
Morden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB
ist die ver-
suchte räuber ische Erpressung mit Todesfolge nicht
annähernd wertgleich.
Das Delikt hat lediglich das Versuchsstadium erreicht, wobei es
zweifelhaft er-
scheint, inwieweit der Angeklagte mit der erpreßten Quittung
sein eigentliches
Ziel, den Eigentumserwerb des Weidelandes, überhaupt
hätte erreichen kön-
nen, da nach dem notariellen Kaufvertrag die vollständige
Kaufpreiszahlung
dur ch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg
nachzuweisen war. Bei einer
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daher naheliegenden Milderung des Strafrahmens des § 251 StGB
nach §§ 23
Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB würde an die Stelle lebenslanger
Freiheitsstrafe zeitige
Fr eiheitsstrafe nicht unter drei Jahren treten. Die versuchte
räuberische Er-
pressung mit Todesfolge ist daher gegenüber den beiden Morden
eine minder
schwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere
Straftaten
zur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31).
Es
würde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz
gerechter Gesetzes-
auslegung widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche
Selb-
ständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem
Teil einer weniger
schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere
schwere
Straftat herangeführ t wird.
b) Auch soweit das Landgericht von einer natürlichen
Handlungseinheit
ausgeht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere,
im we-
sentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen
getragen
werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs
so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte
Tätigwerden auch für
einen Dr itten als einheitliches Geschehen darstellt (vgl. BGHSt 10,
230, 231;
BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit,
Entschluß, einheitlicher 1, 9;
vgl. auch Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 10
f. m.w.N.). Ausnahms-
weise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann
vorliegen, wenn es um
die Beeintr ächtigung höchstpersönlicher
Rechtsgüter verschiedener Personen
geht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB
§ 52
Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1);
sie ist dann anzunehmen, wenn eine
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Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines
außergewöhnlich engen zeitlichen und
situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt
erschiene.
Hier erfolgten die Angriffe auf die beiden Opfer zwar in engem
zeitlichem
Zusammenhang; auch vermochte das Landgericht nicht
auszuschließen, daß
sich der Angeklagte nicht durchgehend nur einem Opfer zugewandt,
sondern
teilweise im Wechsel auf beide eingestochen hat. Es fehlt hier aber an
dem
verbindenden subjektiven Element, da sich der Angeklagte zur
Tötung von
Jenny K. erst entschlossen hat, nachdem sie - für
ihn überraschend - hin-
zugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf Josef G.
eingestochen
hat. Der in Tötungsabsicht geführte Angriff auf das
zweite Opfer beruhte mithin
auf einem selbständigen, aufgrund veränderter
Tatsituation gefaßten Ent-
schluß, der die Wertung als einheitliches,
zusammengehöriges Tun unter den
gegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. BGH
NStZ 1993, 234, 235).
c) Nach alldem besteht zwischen den jeweils tateinheitlich mit der ver-
suchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge begangenen
Morden an Jo-
sef G. und an Jenny K. Tatmehrheit ( § 53 Abs. 1
StGB). Der Senat än-
der t den Schuldspr uch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem
nicht entgegen,
da der Angeklagte ber eits durch die Anklageschrift darauf hingewiesen
worden
ist.
2. Die Schuldspruchänderung macht eine
Änderung des Strafaus-
spruchs erfor derlich. Diese kann der Senat gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO selbst
vornehmen, da hier nur die Verhängung absolut bestimmter
Strafen in Betr acht
kommt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 8). Er er kennt
für beide Taten
jeweils auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange
Freiheitsstr afe
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sowie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf
lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-
samtstrafe.
3. Die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs hat hier keine
Aus-
wirkungen auf die Entscheidung über die besondere Schwere der
Schuld.
Das Landgericht hat unter umfassender Gesamtwürdigung aller
schuld-
relevanten Umstände und der Täterper
sönlichkeit in noch vertr etbarer Weise
eine besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2
StGB ver-
neint. Es hat dabei berücksichtigt, daß der
Angeklagte zwei Menschen ermor-
det und damit - neben einer versuchten räuberischen Erpressung
mit Todesfol-
ge - "zweimal den [Tatbestand] des Mor des" erfüllt,
hinsichtlich der Tötung des
Josef G. zwei Mordmerkmale (Habgier und Verdeckungsabsicht)
verwirklicht
und beide Morde mit außergewöhnlicher
Brutalität ausgeführt hat. Dennoch hat
das Schwurgericht die Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht
für
geboten erachtet, weil der bis dahin unbestrafte, weitgehend
geständige Ange-
klagte zur Tatzeit in eine Lebenskrise geraten war und es sich bei den
Taten
um Spontantaten gehandelt hat, zu welchen sich der Angeklagte "in einem
en-
gen zeitlichen und situativen Zusammenhang aufgr und von Augenblicksent-
wicklungen" entschlossen hat.
Das Landgericht hat damit alle für die Beur teilung der
besonderen
Schuldschwere maßgeblichen Umstände bedacht; seine
Wertung begegnet
keinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum
Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40,
360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 11, 23).
Die vom Se-
nat vorgenommene Änderung des Konkurr
enzverhältnisses hat für den Schuld-
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umfang keine Bedeutung; sie kann deswegen hier auch kein
maßgebliches
Kriterium für die Beurteilung der besonderen Schwer e der
Schuld sein.
4. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-
ten eingelegten Revision einen Teilerfolg erzielt hat, hält es
der Senat nicht für
unbillig, die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels der Staatskasse
aufzuerle-
gen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage
kommt es entschei-
dend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
die Staatsanwaltschaft
die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie
schon entspr e-
chend der Entscheidung des Revisionsgerichts gelautet hätte
(vgl. BGH NStZ-
RR 1998, 70). Hier wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel
ersicht-
lich über eine Änderung des
Konkurrenzverhältnisses die Feststellung der be-
sonderen Schuldschwere er reichen. Dieses Ziel hat sie verfehlt.
III.
Revision des Angeklagten
Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahr ensrügen sind aus
den
Gründen, die der Gener albundesanwalt in seiner Antr
agsschrift angeführt hat,
unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien
Maatz Solin- Stojanovis
Ernemann
Sost-Scheible
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