BGH,
Urt. v. 29.8.2000 - 5 StR 321/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 321/00
URTEIL
vom 29 . August 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.
August 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim
Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter
Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch
verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn
Fällen, wegen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten
in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen, wegen
Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und
Computerbetruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein gegen den
Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte
Zahlungskarten zu Einkäufen und Telefonaten. Die
Schadensbeträge liegen bei den Telefonaten zwischen 1 DM und
65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistelligen DM-Bereich,
maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM, im Versuchsfall
bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.
I.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er
in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und
belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der
Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in
sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstößt oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung
löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349).
Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor, wenngleich die
verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zum Teil am
unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzelstrafen in vielen
Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder
oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler
zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
II.
Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.
Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit
der Taten heroinabhängig war und daß die
Finanzierung seiner Sucht Triebfeder seines Handelns war. Es hat
verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen des §
21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd
berücksichtigt, daß der Angeklagte die Taten
aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat. Der Senat
teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin,
daß das Landgericht ohne hinreichende Anhaltspunkte eine
solche Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten
angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere Verurteilung
des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von
Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln, wenngleich diese Haschisch betraf, ein
weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die - befundlosen -
Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Angeklagten
und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem Ergebnis
gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner
Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war.
Einen Rechtsfehler birgt dies nicht. Sofern die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa weitere
Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden
Verfahrensrüge.
Das Landgericht hat auch die - sämtlich nicht
einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten
strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß
es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere
außer Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.
Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht
rechtsfehlerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der
Tatrichter durfte, wie geschehen, wesentlich auf die Schadenssumme und
den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause |