BGH,
Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 567/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 567/08
vom
29. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl
zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.
Januar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der
Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Diebstahl und
zur Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl
schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
erkannt. Vom Vorwurf, als Mittäter an der Brandstiftung
beteiligt gewesen zu sein, hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt
vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall II 1 der
Urteilsgründe eine Verurteilung beider Angeklagten wegen
mittäterschaftlich begangenen Diebstahls, im Fall II 2 eine
Verurteilung des Angeklagten K. als Mittäter der Brandstiftung.
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Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
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1. Die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl und
des Angeklagten K. an der Brandstiftung lediglich als Beihilfe
hält rechtlicher Prüfung stand.
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Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht,
ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Bedeutsame
Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am
Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder
wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37,
289, 291 m. w. N.).
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a) Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend zu entnehmen, dass die
Strafkammer diese Maßstäbe erkannt und ihrer
Beurteilung der Tatbeiträge der Angeklagten zugrundegelegt
hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht unter
ausdrücklicher Darstellung der vorgenannten
Abgrenzungskriterien im Rahmen der rechtlichen Würdigung der
Taten eine differenzierende Betrachtung der jeweiligen
Tatbeiträge der Angeklagten einerseits und der unmittelbar
tatausführenden Mitangeklagten andererseits vorgenommen hat.
Die nur untergeordnete Rolle des Angeklagten H. beim Einbruchsdiebstahl
hat es in anderem Zusammenhang des Urteils ausdrücklich
erörtert.
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b) Die Urteilsgründe ergeben auch hinreichend, dass die
Angeklagten kein so enges Verhältnis zu den Taten hatten, dass
sich ihre Verurteilung lediglich als Gehilfen als rechtsfehlerhaft
erwiese. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht
bei der gebotenen Gesamtwürdigung gewichtige
Umstände, die für mittäterschaftliches
Handeln sprechen könnten, außer Acht gelassen hat.
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aa) Anhaltspunkte für eine Tatherrschaft beim
Einbruchsdiebstahl oder zumindest einen entsprechenden Willen der
Angeklagten enthält das Urteil
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nicht. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten C.
und S. , wobei allein S. die Tatörtlichkeiten kannte. Eine
Einbindung der Angeklagten in die Tatplanung hat das Landgericht ebenso
wenig festzustellen vermocht, wie Umstände, die für
ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, etwa die Erwartung eines
Beuteanteils, sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache
vermisst, dass die Angeklagten am Tag nach der Tat gemeinsam mit dem
Mitangeklagten S. wesentliche Teile der Beute vernichteten, nachdem S.
deren Unverwertbarkeit festgestellt hatte, vermag dies die Revision
nicht zu begründen. Die Unterstützung bei der
Beutevernichtung legt den Schluss auf eine maßgebliche
Beuteerwartung der Angeklagten nicht derart nahe, dass das Landgericht
dieses Mitwirken bei dem Versuch der Tatvertuschung notwendig
ausdrücklich in seine Erwägungen hätte
einbeziehen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist die Wertung, die bei Durchführung
des Einbruchsdiebstahls erbrachten Tatbeiträge der Angeklagten
- der Angeklagte K. leistete Fahrerdienste und half beim Abtransport
und der Aufbewahrung der Beute, der Angeklagte H. sicherte vor dem
Tatobjekt den Rückweg und half auf Weisung der Mitangeklagten
ebenfalls beim Abtransport der Beute - seien lediglich von
untergeordneter Bedeutung gewesen, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45).
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bb) Nichts anderes gilt für die Bewertung der Beteiligung des
Angeklagten K. an der Brandstiftung, die wiederum von den
Mitangeklagten, für die der Angeklagte erneut lediglich
Fahrerdienste leistete, begangen wurde. Ob und inwieweit sich der
Angeklagte in die Planung dieser Tat einbrachte, ist nicht
festgestellt. Zwar stammte der bei der Tat benutzte Brandbeschleuniger
aus seinem Besitz. Gleichwohl lag ein eigenes Tatinteresse des
Angeklagten bereits deshalb nicht nahe, weil die Brandlegung im
Tatobjekt des Einbruchs allein der
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Vernichtung der von den Mitangeklagten dort möglicherweise
hinterlassenen Spuren dienen sollte.
2. Das Urteil enthält - was nach § 301 StPO auch auf
die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist - auch keine
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
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Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer |