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BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 29.3.2000 - 2 StR 573/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 573/99
vom
29. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 2000, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).
Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es in beiden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe verhängt. Ein offensichtlich grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das Landgericht die besondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene Maschinenpistole eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kriminelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich strafschärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu bewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, bewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.
b) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie durch die Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem Angeklagten drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend begründet.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Ernemann



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