BGH,
Urt. v. 29.5.2008 - 3 StR 105/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 105/08
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der
Auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts
Kleve in Moers vom 14. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr (Einzelstrafen: Dreimal sechs Monate und acht Monate) "mit
Strafaussetzung zur Bewährung" verurteilt. Die zu Ungunsten
des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und macht
materiellrechtliche Fehler geltend. Das vom Generalbundesanwalt
vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1
Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das
Landgericht der Zumessung der Einzelstrafen einen rechtlich
unzutreffenden Strafrahmen zu Grunde gelegt hat.
2
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Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene weitere
Milderung des - im Ergebnis rechtsfehlerfrei angewendeten -
Strafrahmens des minder schweren Falles der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs.
1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG) auf der Grundlage von § 31 BtMG ist
nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die
Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht
hat. Indessen hat sie den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG
nicht - wie es § 31 BtMG vorschreibt - nach § 49 Abs.
2 StGB nur im Mindestmaß gemildert, sondern auch die
angedrohte Höchststrafe auf drei Jahre und neun Monate
herabgesetzt und daher der Sache nach insoweit § 49 Abs. 1
StGB angewendet. Der Senat kann angesichts der milden Strafen nicht
ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender
Bestimmung der Strafobergrenze zu höheren
Einzelfreiheitsstrafen gelangt wäre.
3
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Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Daher kann auch die gewährte
Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.
4
RiBGH Pfister befindet
sich im Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
Becker Miebach Becker
RiinBGH Sost-Scheible
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker Hubert |