BGH,
Urt. v. 29.11.2001 - 5 StR 451/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 451/01
vom
29. November 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 29.
November 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim
Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten L, Rechtsanwalt K als Verteidiger des
Angeklagten Be, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 werden verworfen.
2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie
die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur
Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu
langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem
Angeklagten L daneben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM
als Wertersatz für verfallen erklärt und beim
Angeklagten Be zusätzlich den bei einem "aufgeflogenen"
Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag von 36.000
DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt
vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten
Wertersatzverfalls und die unterbliebene Prüfung eines
erweiterten Verfalls.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der
Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden
Tatsachengrundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten
die notwendigen Umsätze ermitteln können und
ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im Wege des
Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den
Angeklagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind.
Hierin ist kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom
25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).
Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des
erweiterten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht
vor. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten
über die als verfallen erklärten Beträge
hinaus über weitere Vermögenswerte verfügen,
und diese aus anderweitigen rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl.
Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5 f.), lassen sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von der
Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben
hat, nicht aufgezeigt.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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