BGH,
Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 97/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.
Oktober 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Athing ,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic´,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
Dr. Franke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 19. November 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in
Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen
freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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Im Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als
Vorsitzender des Jugendschöffengerichts für die
Bearbeitung mehrerer Strafverfahren gegen den vietnamesischen
Staatsangehörigen D. T. L. zuständig. Die
Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in insgesamt sieben
Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begangene Straftaten des
gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte
ließ alle An-
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klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29.
März 2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines
Haftbefehls gegen D. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft
hob das Landgericht diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft
an; es bestehe Fluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten
eines in H. begangenen räuberischen Diebstahls dringend
verdächtig sei und daher mit einer empfindlichen Strafe
rechnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbefehls wurde seit
dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft für die beim
Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten
Straftaten vollzogen. Der im Hinblick auf den Tatvorwurf in H.
erlassene weitere Haftbefehl war zuvor aufgehoben worden, nachdem D. T.
L. insoweit lediglich wegen Diebstahls zu einer
Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.
Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde
bei dem Angeklagten unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob D. T.
L. in seinen Heimatstaat abgeschoben werden könne. Nach
Weiterleitung der Anfrage an die Staatsanwaltschaft teilte diese dem
Angeklagten mit, ein Antrag nach § 154b Abs. 4 StPO auf
vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die
beabsichtigte Auslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der
Ausländerbehörde in Aussicht genommenen Termins zur
Abschiebung am 23. September 2004 versuchte der Angeklagte in der
Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf
das einschlägige völkerrechtliche Abkommen zwischen
der Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu
überzeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der
Pflichtverteidiger des D. T. L. unter Hinweis auf die Verurteilung
seines Mandanten zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch
das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni 2004 vollstreckten Haftbefehl
ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit
außer Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit
Beschluss vom 21. Septem-
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ber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begründung
führte er sinngemäß aus, der Haftgrund der
Fluchtgefahr sei unter Berücksichtigung der Verurteilung durch
das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Verfahren ebenfalls
nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob
Wiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls
im Lichte der beabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des
Haftbefehls nicht mehr verhältnismäßig.
Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung zum
Zwecke der Abschiebung abgesehen werden könne, nicht
unmittelbar anwendbar. Für die Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung
von Untersuchungshaft müsse der Rechtsgedanke dieser
Vorschrift aber entsprechend angewendet werden, wenn - wie im
vorliegenden Fall - nur noch ihre Aufrechterhaltung der beabsichtigten
völkerrechtlich abgesicherten Abschiebung entgegenstehe. Dem
"repressiven und präventiven Interesse" der
Strafverfolgungsorgane sei bereits durch den Vollzug der
Untersuchungshaft seit Festnahme des D. T. L. auch in anderer Sache
hinreichend genügt.
Die Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses
Beschlusses noch am selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden
Tag. D. T. L. wurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben.
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2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer
Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da sich der
Angeklagte mit der Aufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht
bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt
habe. Zwar sei die Annahme einer analogen Anwendung des § 456a
StPO unter Bezugnahme auf einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang
des völkerrechtlichen Abkommens zwischen Deutschland und
Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was ihm angesichts des mehrfachen
Hinweises der Staatsanwaltschaft auf § 154b
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StPO auch hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des
Haftbefehls hätte jedoch mit einer anderen Begründung
rechtsfehlerfrei ergehen können. Nach Verurteilung des D. T.
L. zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das
Amtsgericht H. sei ein tragender Grund für die damalige, auf
Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen
Fluchtgefahr durch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise
sich die Entscheidung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit als vertretbar, zumal
der weitere, von ihm nicht geprüfte Haftgrund der
Wiederholungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H.
gestellten günstigen Sozialprognose fern gelegen habe.
II.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter
Verstoß gegen § 261 StPO eine Einlassung des
Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt, bleibt ohne
Erfolg.
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Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auch
hinsichtlich der in den Urteilsgründen erwähnten
Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
geschöpft. Die Beschwerdeführerin trägt
selbst vor, der Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine
umfangreiche Erklärung abgegeben. Was ein Angeklagter nach
§ 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört jedoch zum
Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und
darf folglich bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden
(BGHSt 11, 74, 75; KK-Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12;
Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261 Rn. 5).
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III.
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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand der
Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht erfüllt,
ist auf Grund der dazu im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der
Straftatbestand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren
Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe stellen. Da die
Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des
Unwerturteils indiziert und eine Verurteilung kraft Gesetzes
(§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des
Richterverhältnisses führt, ist es mit dieser
gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren, jede unrichtige
Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich dieser
Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur der
Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von
Recht und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung"
enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare
Rechtsverstöße und offensichtliche
Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt
38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab
(bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der
Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105, 109). Eine
Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und liegt etwa dann
vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwägungen
gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften
verstößt, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am
Verfahren auszuschließen, und er damit die konkrete Gefahr
eines seinen Intentionen entsprechenden
unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine
Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42,
343, 351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09).
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2. Einen solchen elementaren Rechtsverstoß des Angeklagten in
Gestalt des Beschlusses vom 21. September 2004 über die
Haftbefehlsaufhebung hat das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht
verneint.
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a) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache
gehandelt, er hat aber weder seine Zuständigkeit
überschritten noch stellt die Aufhebung des Haftbefehls
inhaltlich einen den Tatbestand des § 339 StGB
erfüllenden Rechtsverstoß dar.
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aa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des
Jugendschöffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache
(§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) nach Eröffnung des
Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D. T. L.
regelmäßig zu überprüfen und dabei
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken.
Für den Angeklagten bestand darüber hinaus nicht nur
im Hinblick auf den von der Ausländerbehörde in
Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter Anlass, sich gerade
zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer zu befassen.
Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen
Haftverschonungsantrag gestellt und zur Begründung auf die
Unverhältnismäßigkeit der weiteren
Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen.
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bb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gründen des
Beschlusses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der
Fluchtgefahr bestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls
nicht als willkürlich. D. T. L. war vom Amtsgericht H.
lediglich zu einer geringfügigen Bewährungsstrafe
verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten
geführten Strafverfahren lediglich mit einer
bewährungsfähigen Strafe zu rechnen.
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Dass der Angeklagte über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
nicht abschließend entschieden hat, stellt ebenfalls keinen
elementaren, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Unverbrüchlichkeit des Rechts erschütternden
Rechtsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des
Haftbefehls hat der Angeklagte den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit herangezogen und
maßgeblich darauf abgestellt, dass dem
Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch die von D. T. L.
erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend genügt sei.
Diese Erwägung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der
Untersuchungshaft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden
war sie unter Berücksichtigung der bereits erwähnten
Straferwartung für sich genommen jedenfalls nicht
unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese
Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen auch eine
nicht näher erläuterte, vom Landgericht zutreffend
als fehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen
hat, fällt demgegenüber nicht so erheblich ins
Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls insgesamt
der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften würde.
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b) Dafür dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch
unabhängig von der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand
der Rechtsbeugung und/oder der Strafvereitelung im Amt verwirklicht
haben könnte, geben die im Urteil getroffenen Feststellungen
keinen Anhalt.
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aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten
mehrfach erklärt, sie werde den gemäß
§ 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO erforderlichen
Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung des D. T.
L. nicht stellen. Über diese
Willensäußerung der Staatsanwaltschaft und damit
über den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung
für eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der
Angeklagte aber nicht hinweggesetzt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts hat er das Verfahren zu keinem Zeitpunkt
gemäß § 154b StPO eingestellt.
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bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das
Landgericht nicht geprüft hat, ob ein elementarer, den
objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung oder der Strafvereitelung im
Amt erfüllender Rechtsverstoß des Angeklagten darin
bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufenen
Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L. gegeben
und damit gegen die Zuständigkeitsvorschrift des (damals noch
geltenden) § 64 Abs. 3 AuslG verstoßen
hätte.
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An dem Entscheidungsprozess über die Abschiebung war der
Angeklagte formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die
Initiative zur Abschiebung von der Ausländerbehörde
aus und mündete in die Anfrage an den Angeklagten, ob von der
"weiteren Vollstreckung der Strafe" im Hinblick auf die beabsichtigte
Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden könne. Dass der
Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen
Mitarbeiter der Ausländerbehörde eingewirkt
hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung der der
Staatsanwaltschaft durch § 64 Abs. 3 AuslG a. F.
eingeräumten Befugnisse eine Zustimmung zur Abschiebung
erteilen, ergeben die Feststellungen nicht. Vielmehr hat der Angeklagte
die Anfrage an die zuständige Staatsanwaltschaft
weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be-
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müht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden
Haftbefehl aufgehoben.
c) Auch die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spricht
gegen die Annahme, er habe sich maßgeblich von sachfremden
Erwägungen leiten lassen, um unter gezielter Benachteiligung
eines Verfahrensbeteiligten eine von ihm gewünschte
Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht, den
Haftbefehl im Hinblick auf die von der
Ausländerbehörde beabsichtigte Abschiebung aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit
aufzuheben, der Staatsanwaltschaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr
hat er diese nach der Anfrage der Ausländerbehörde
mehrfach angehört, um, wenn auch auf der Grundlage einer
teilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von
ihm an die Staatsanwaltschaft übermittelte Ausfertigung des
Beschlusses über die Aufhebung des Haftbefehls lag dort einen
Tag vor dem Vollzug der Abschiebung vor. Die Feststellungen des
Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwaltschaft zu diesem
Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Abschiebung unter
Berufung auf § 64 Abs. 3 AuslG a. F. - etwa mit dem Ziel einer
Aussetzung der Abschiebung im Eilwege - nicht mehr möglich
war. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin im
Revisionsverfahren auch nicht vorgetragen.
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IV.
Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen
Rechtsbeugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven
Gründen verneint hat, kommt wegen der insoweit bestehenden
Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt
(§ 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl.
§ 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bedürfen die weiter
gehenden Einwände der Revi-
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sion gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten
ebenso wenig der Erörterung wie die von der Staatsanwaltschaft
in diesem Zusammenhang erhobene (weitere) Verfahrensrüge der
Verletzung von § 261 StPO.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |