BGH,
Urt. v. 3.8.2006 - 3 StR 199/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 199/06
vom
3.8.2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 229 Abs. 1
Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO
durch "Schiebetermine" im Hinblick auf die Verlängerung der
Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz.
BGH, Urt. vom 3.08.2006 - 3 StR 199/06 - Landgericht Lübeck
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
3.08.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 22. Februar 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge (Fall
II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat
gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese auf Fall II. 1
beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen
Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den
früheren Mitangeklagten K. und Q. zur Nachtzeit in die Wohnung
einer 91-jährigen Frau ein, um diese zu berauben.
Während die beiden Mittäter nach Stehlenswertem
suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie
mit seinem Oberkörper niederdrückte. Um sie am
Schreien zu hindern, schob er ihr einen Waschlappen in den Mund. Die
Frau verstarb infolge dieser Behandlung. Die Jugendkammer kam zum
Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines Todeseintritts
hätte erkennen können, dass er jedoch insoweit weder
mit direktem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte.
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II. Verfahrensrüge:
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1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des §
229 Abs. 1 StPO: Zwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom
8. Dezember 2005 sei die Hauptverhandlung länger als 3 Wochen
unterbrochen gewesen. In diesem Zeitraum habe - am 17. November 2005 -
lediglich ein so genannter Schiebetermin stattgefunden, durch den das
Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. In diesem
Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien die
Bundeszentralregisterauszüge für einen
früheren Mitangeklagten (mit zwei Eintragungen) und
für den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen worden.
Es hätten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen -
weder der Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei
psychiatrischen Sachverständigen, noch der rechtsmedizinische
Sachverständige teilgenommen. Nach der Verlesung der
Registerauszüge sei die Hauptverhandlung - ohne dass die
Eintragungen erörtert oder sonst zur Sache verhandelt worden
wäre - unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8.
Dezember anberaumt worden. All dies zeige, dass der Termin vom 17.
November 2005 von vornherein nur dazu habe dienen sollen, die Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO dem Schein nach zu wahren und die Vorschrift
dadurch zu umgehen; ihm könne daher keine fristwahrende
Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht
jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten früheren
Mitangeklagten verlesen worden sei.
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2. Die Rüge ist zulässig. Dem steht nicht entgegen,
dass - was befremdlich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft
sie erhoben hat, obwohl er in einer späteren Phase der
Hauptverhandlung wegen eines seit längerer Zeit zwischen dem
6. Februar und 1. März 2006 geplanten Auslandsaufenthalts
selbst um eine Änderung des Terminplans gebeten und angeregt
hat, am 17. Februar 2006 lediglich einen "Kurztermin"
durchzuführen, an dem ein nicht
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in die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als Sitzungsvertreter
teilnehmen sollte.
3. In der Sache kann die Rüge aber keinen Erfolg haben.
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a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu
§ 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden
10-tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt
eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als
fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem
Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren
gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1
Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November
2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender
Wirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere
auch eines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen
Beweisaufnahme zu den persönlichen Verhältnissen des
oder der Angeklagten. Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich
als Sachverhandlung im Sinne einer fristwahrenden
Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO §
229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR
470/78).
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Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren
gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht
darauf an, ob weitere verfahrensfördende Handlungen
möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch
der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229
Abs. 1 Sachverhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne
Belang, dass - wie die Staatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17.
November 2005 zugleich der Registerauszug für den weiteren
früheren Mitangeklagten hätte verlesen werden
können. Insoweit besteht im Übrigen allerdings auch
Anlass zu dem Hin-
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weis, dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom 15.
Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht
vorgelegen hat.
Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung
in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa
in Fällen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder
eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit
ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 StPO auf mehrere
Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; BGH, Beschl. vom
2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359). So liegt es hier
jedoch nicht.
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b) Die Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229
Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl I 2198) gibt -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu einer
Änderung der Rechtsprechung für die hier in Frage
stehenden Sachverhalte keinen Anlass.
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aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung der
Unterbrechungsfrist die Erwartung verbunden, dass mit ihr der "Zwang zu
zeit- und kostenintensiven Schiebeterminen", mit denen im Ergebnis nur
der Verfahrensabbruch verhindert werden soll, entfällt
(BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der Vorstellung des
Gesetzgebers die Möglichkeit einer flexiblen
Verfahrensgestaltung verbessert, aber die Inanspruchnahme der
dreiwöchigen Unterbrechungsfrist nur in
Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BRDrucks.
378/03 S. 57).
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Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben,
kritischer als bisher gegenüber so genannten "Schiebeterminen"
zu sein (Meyer-
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Goßner, StPO 49. Aufl. § 229 Rdn. 11; Knauer/Wolf
NJW 2004, 2932, 2934): So erscheine besonders fraglich, ob die
Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
oder die eines Ablehnungsgesuchs genüge
(Meyer-Goßner aaO m. w. N. zum bisherigen Meinungsstand).
bb) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den
aufgeworfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu
entscheiden, inwieweit etwa die Erörterung von
Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen unter der Geltung der auf
drei Wochen verlängerten Unterbrechungsfrist noch für
die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache genügen
könne. Eine Verschärfung der Anforderungen an
Fortsetzungstermine kommt jedenfalls für solche Fälle
nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur kurze
Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gefördert worden
ist, namentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung
eines Strafregisterauszugs oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit
sie nicht willkürlich auf mehrere Sitzungstage verteilt oder
lediglich wiederholt wird, nach wie vor aus (so auch
Meyer-Goßner aaO).
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Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der
Gesetzgeber die Zulässigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung
der Unterbrechungsfristen keineswegs generell ausschließen
wollte. Wie die oben genannten Auszüge aus den Materialien
belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine
möglichst entbehrlich zu machen. Für ihre Bewertung
als gänzlich unzulässig lässt sich weder dem
geänderten Text des § 229 StPO, in dem lediglich in
Abs. 1 die Frist verlängert worden ist, noch den Materialien
irgendein Anhaltspunkt entnehmen.
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Zudem würde die Verschärfung der Anforderungen an die
Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache auch dem Anliegen
des Gesetzge-
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bers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist
anberaumte Termin nicht in dem vorgesehenen Umfang
durchgeführt werden kann, etwa weil überraschend ein
Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger verhindert
ist, kann sich nämlich unabhängig davon ergeben, ob
die gesetzliche Unterbrechungsfrist zehn Tage oder drei Wochen
beträgt. Bei einer sonst straffen Terminierung wird dies unter
der Geltung einer dreiwöchigen Unterbrechungsfrist zwar
seltener auftreten als früher bei der 10-tägigen
Frist. Gänzlich vermeiden lässt sich die Situation
aber nicht. Wäre bei einer Verschärfung der
Anforderungen die Durchführung eines kurzen Termins, in dem
mit einer Beweisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang
gefördert wird, unzulässig, müsste mit der
Verhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Dies würde gerade die verfahrensökonomischen
Interessen, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung waren,
sowie den Anspruch des Angeklagten auf den Abschluss seines Verfahrens
in angemessener Zeit nachhaltig verletzen.
Schließlich zwänge die Verschärfung der
Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das
erforderliche Ausmaß der Verfahrensförderung
festzulegen und in einer weit größeren Zahl von
Fällen als bei der derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein
Termin zur Fristwahrung ausreicht. Für eine derartige
Bewertung sind allerdings sachgerechte und handhabbare
Maßstäbe nicht ersichtlich. Wenn man etwa die
Verlesung eines Bundeszentralregisterauszuges für
ungenügend hielte, stellte sich die Frage, ob die
zusätzliche Verlesung weiterer Auszüge, deren
Erörterung oder die Verlesung eines Urteils ausreichen
würde. Es wäre zu befürchten, dass sich eine
unübersichtliche und wohl auch uneinheitliche
Fallrechtsprechung entwickeln würde, die erhebliche
Unsicherheiten für die Durchführung umfangreicher
Verfahren mit sich brächte. Den Gerichten müssen
jedoch gerade mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz für
die Gestaltung der Hauptverhandlung möglichst
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klare Vorgaben zur Verfügung stehen, um der Gefahr vermehrter
Verfahrensabbrüche oder späterer Wiederholungen von
Verfahren infolge einer Aufhebung im Revisionsverfahren zu begegnen.
Es kommt hinzu, dass die Nachprüfung des Gewichts einer
Verfahrensförderung angesichts der Ausgestaltung des
Revisionsverfahrens auf zusätzliche Schwierigkeiten
stoßen müsste. Die Beurteilung der Bedeutung einer
Sachverhandlung würde vielfach, insbesondere wenn es um den
Umfang von Erörterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn
auch nur kurzen Beweisaufnahme geht, eine Rekonstruktion der
Beweisaufnahme voraussetzen. Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die
Auffassung vertreten, dass sich ein solches
Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem
Sachbezug des Gegenstandes eines Sitzungstages für das
Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO § 229 Abs. 1
Sachverhandlung 5).
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4. Die Rüge gibt Anlass zu zwei Anmerkungen:
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a) Die Verlängerung der zulässigen
Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO führt nach
den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbesondere umfangreiche
Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die
Zahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei
Hauptverhandlungsterminen regelmäßig länger
als zehn Tage beträgt und nur zweimal im Monat verhandelt
wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu erwarten
war, zu. Dies verletzt indes für sich noch nicht die in
§ 229 StPO verankerte Konzentrationsmaxime, die
gewährleisten soll, dass der Richter das Urteil aus dem
Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst wird, beim
Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder anderen
Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH NJW
1996, 3019). Denn diese Verlängerung ist Folge der
gesetzgeberischen
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Entscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch
diese Vorschrift ausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden
sind. Dass der Gesetzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran
nichts ändern. Seine Vorstellung, dass die Dreiwochenfrist nur
in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollte, hat im
Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden.
b) Unabhängig von den nach § 229 StPO
eröffneten Unterbrechungsmöglichkeiten ist jedoch bei
der Terminierung einer Hauptverhandlung das in Art. 5 Abs. 3 Satz 2,
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot zu beachten
(vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in
Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang
gestreckten Terminierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 17; BVerfG StV 2006, 81). Zur
Gewährleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot
erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu
prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem
Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang
gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger
einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG,
Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Verteidiger
zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben
(vgl. BVerfG, Beschl. vom 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06).
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Hier bedarf indes die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes keiner
näheren Prüfung, da die Festnahme des Angeklagten
wenige Tage nach der Tat vom 15. April 2005 erfolgte und das Urteil
bereits am 22. Februar 2006 und somit nach lediglich zehn Monaten
ergangen ist. Im Übrigen würde es auch an der hier
erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit
der die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen
könnte, da sie
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gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten
des Angeklagten führen würde.
III. Sachrüge:
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Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Verneinung eines bedingten
Tötungsvorsatzes beanstandet, hat der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 16.06.2006 eingehend und zutreffend
ausgeführt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines
Tötungsvorsatzes sprechende Indizien gestützte
Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist.
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Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es
nicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle
ausreichend bezeichneten Strafrahmen in den Urteilsgründen im
Wortlaut wiederzugeben. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft
herangezogenen Entscheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht
zu entnehmen, die den Sonderfall des nach §§ 21, 49
StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB
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betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge
der Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger
Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert |