BGH,
Urt. v. 3.2.2005 - 5 StR 84/04
5 StR 84/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3.02.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung
vom 27. Januar und 3.02.2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L ,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger für den Angeklagten H ,
Rechtsanwalt Ha
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
in der Sitzung vom 3.02.2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten H :
Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember
2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den
Fällen B I der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs
Fällen
verurteilt wurde.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fällen
B I 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe (Siebanlagen und
Radlader) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen,
die auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen hat.
In den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe
(Betonbrecher)
werden auch die zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil wird ferner im Fall B II der Urteilsgründe (Steine)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen
Untreue im Fall B II betreffend, wird verworfen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte
Urteil werden verworfen. Insoweit hat die Staatskasse
die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
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3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zu den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe und zum
Rechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision des Angeklagten H , an eine
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz
zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Untreue
in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt; von
weiteren Vorwürfen der Untreue, des Betruges, des
Subventionsbetruges
und vom Vorwurf der Bestechlichkeit hat es ihn freigesprochen. Den
Angeklagten
S hat es von den Vorwürfen der Beihilfe zur Untreue, jeweils in
Tateinheit mit Betrug, und der Bestechung freigesprochen. Die
Staatsanwaltschaft
wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten
Revisionen, die
vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des
Angeklagten S und gegen den Teilfreispruch des Angeklagten
H vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte H
führt die Revision gegen seine Verurteilung in vollem Umfang
mit Verfahrensrügen
und der Sachrüge. Seine Revision ist überwiegend
begründet. Die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen ohne Erfolg.
- 5 -
A.
Sachverhalt
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
H - zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor - Betriebsleiter eines der
Beschäftigung von Arbeitslosen dienenden
ABM-Stützpunktes, der von der
Stadt Leipzig seit 1993 wie ein Eigenbetrieb behandelt wurde. Der
ABMStützpunkt
führte von 1993 bis 1996 Abriß- und
Beräumungsarbeiten u. a.
auf dem Gewerbegebiet Leipzig-Nordost (GNO) im Auftrag der Firma G
G Leipzig-Nordost mbH (GBG) aus. Um die
Beschäftigung von Arbeitslosen dauerhaft zu
gewährleisten, verfolgte der
Angeklagte H von Anfang an das Ziel, für den
ABM-Stützpunkt
einen betriebseigenen Maschinen- und Fahrzeugpark aufzubauen.
Finanzielle
Mittel für einen Sofortkauf der entsprechenden Maschinen
standen aber
nicht zur Verfügung. Der Angeklagte H dachte sich daher ein
System des Mietkaufs aus, bei dem Maschinen und Fahrzeuge
zunächst über
mehrere Monate angemietet und danach, wenn entsprechende Gelder
zur Verfügung standen, zum Eigentum des
ABM-Stützpunktes erworben
werden sollten. Soweit für die Bezahlung der Mietrechnungen
unmittelbar
keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung standen,
sollten die
Mietforderungen mit Hilfe der Einnahmen aus den Aufträgen mit
der GBG im
Verrechnungswege beglichen werden.
1. Der Angeklagte H mietete zunächst und kaufte sodann
zu späteren Zeitpunkten von dem Mitangeklagten S , der ein
Bauunternehmen
betrieb, fünf Baumaschinen zu teilweise
überhöhten Preisen. Eine
sechste Baumaschine wurde von vornherein zu einem
überhöhten Mietkaufpreis
erworben (Fälle B I der Urteilsgründe).
a) So mietete der ABM-Stützpunkt zwei Betonbrecher KK114 (Fall
2)
sowie KK75s (Fall 5); er leistete hierfür Mietzahlungen, die
gegenüber dem
- 6 -
marktüblichen Mietzins überhöht waren.
Später wurden beide Maschinen zu
einem sogenannten Restkaufpreis erworben. Die für Miete und
Restkaufpreis
insgesamt erbrachten Zahlungen waren nach Berechnung des Landgerichts
um etwa 330.000 bzw. 220.000 DM (richtig: 220.000 bzw. 50.000 DM)
höher
als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.
b) Auch die für eine Siebanlage McDonald (Fall 1) und einen
Radlader
(Fall 4) geleisteten Mietzahlungen waren, verglichen mit
marktüblichem Mietzins,
überhöht. Die insgesamt für Miete und
Restkaufpreis erbrachten Zahlungen
waren jedoch nicht höher als bei einem marktüblichen
Mietkauf von
Anfang an. Die für eine Siebanlage Finlay 312 (Fall 3)
geleisteten Mietzahlungen
waren auf der zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls
überhöht; jedoch
betrugen die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten
Zahlungen
entgegen dem unschlüssigen Zahlenwerk des Landgerichts nicht
448.500 DM, sondern lediglich 379.500 DM (vgl. UA S. 17, 80) und waren
damit niedriger als bei einem marktüblichen Mietkauf von
Anfang an.
c) Eine weitere Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) wurde durch einen
Mietkaufvertrag für etwa 336.000 DM und damit zu einem um
70.000 DM
höheren Preis erworben, als es dem vom Landgericht ermittelten
marktüblichen
Mietkaufpreis entsprach.
2. In den Jahren 1995 und 1996 ließ der Angeklagte H mit
Fahrzeugen des ABM-Stützpunktes ohne Genehmigung seines
Dienstherrn
mehrere Tonnen privat gekaufter Steine von Hannover zu seinem Privathaus
bei Leipzig transportieren, wodurch um 120 DM erhöhte
Kraftstoff- und Betriebsmittelkosten
entstanden (Fall B II der Urteilsgründe).
II. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten fünf
Baumaschinen eine
Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen,
daß der Angeklagte
H im Rahmen seiner Befugnis Mietverträge mit
überhöhten
Mietzahlungen abschloß, ohne zugleich einen insgesamt zu
zahlenden
- 7 -
marktüblichen Kaufpreis verbindlich zu vereinbaren. Der Stadt
Leipzig sei ein
Vermögensschaden in Form einer
Vermögensgefährdung insoweit entstanden,
als - infolge von Rückdatierungen der Mietverträge -
sowohl Mietzahlungen
für noch nicht gelieferte Maschinen als auch
überhöhte Mietzahlungen
für gelieferte Maschinen geleistet worden seien. Die
Vereinbarung eines
späteren Restkaufpreises wäre nur zu den Bedingungen
des Mitangeklagten
S möglich gewesen und hätte scheitern
können. Der spätere Erwerb
der Baumaschinen sei lediglich im Rahmen der Schadenswiedergutmachung
zu berücksichtigen. In Bezug auf die sechste Baumaschine hat
der Tatrichter
Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen,
daß der Angeklagte
entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 der
Vergabeverordnung
der Stadt Leipzig (Beschluß 117/94 vom 14. Dezember 1994),
bei einer freihändigen
Vergabe zuvor mehrere Angebote einzuholen, den Kaufpreis ohne
nachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert,
damit zugleich gegen
den Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verstoßen
und dadurch die
Stadt Leipzig geschädigt habe. Hinsichtlich der angeordneten
Transportfahrten
für private Zwecke ist eine Untreue in Form des
Treubruchtatbestandes
bejaht worden.
Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten H und
den Mitangeklagten S vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332
Abs. 1 StGB a.F. bzw. der Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB
a.F. aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen, weil sie sich vom Vorliegen einer
Unrechtsvereinbarung,
auf deren Grundlage Gewinne S s unter den Angeklagten
bei Anrechnung auf die Kosten eines von S für H
durchgeführten Hausbaus aufgeteilt werden sollten, nicht zu
überzeugen
vermochte. Ein entsprechendes Geständnis S s im
Ermittlungsverfahren
sei möglicherweise zu Unrecht mit dem Ziel der Haftentlassung
abgegeben
worden. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ist der
Mitangeklagte S
vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen worden; der
Tatrichter
konnte nicht nachweisen, daß S Vorsatz hinsichtlich der
Haupttat hatte.
- 8 -
B.
Revision des Angeklagten H
I. Verfahrensrügen, soweit nicht die Sachrüge
durchgreift.
1. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Staatsanwalt habe
weiterhin
als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
teilgenommen
und in seinem Plädoyer seine in der Hauptverhandlung als Zeuge
gemachte Aussage gewürdigt, bleibt ohne Erfolg. Der
verbleibende
Schuldspruch beruht nicht auf dem zu Recht beanstandeten
Verfahrensverstoß.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist zu den
maßgeblich
den Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen des
Mitangeklagten
S zeugenschaftlich vernommen worden. Beide Angeklagte
sind von den entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen
worden,
maßgeblich auch deshalb, weil das Landgericht der
Zeugenaussage des
Staatsanwalts nicht gefolgt ist. Damit konzentrierte sich die
Zeugenvernehmung
des Staatsanwalts auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der
Aufklärung des Bestechungsvorwurfs. Diese standen in keinem
Zusammenhang
mit dem Transport der privat gekauften Steine und konnten ohne weiteres
Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein.
Dem
Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
daß das Landgericht die
Zeugenaussage des Staatsanwalts auch für die
Beweiswürdigung zu diesem
allein verbleibenden Verurteilungsfall gegen den Angeklagten H
verwendet hat. Ohne durchgreifende Bedenken hätte der
Staatsanwalt an
der weiteren Hauptverhandlung mitwirken und den Schlußvortrag
halten
können, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu
würdigen war (vgl.
BGHSt 21, 85, 90; BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3, 5; BGH,
Urteil vom
18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; Häger in
Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer,
1990, S. 171, 179 ff.).
- 9 -
2. Keinen Erfolg hat die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4
StPO erhobene
Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer rügt,
ein in der Hauptverhandlung
vom 18. November 2002 gestellter Antrag auf Unterbrechung der
Hauptverhandlung bis zum 26. November 2002 sei nicht beschieden worden.
Angesichts der Fortsetzung der Hauptverhandlung an fünf
weiteren Verhandlungstagen
verblieb dem Beschwerdeführer allemal ausreichend Zeit
für die
Vorbereitung weiterer für erforderlich erachteter
Verteidigungsaktivitäten
nach dem zu den Konkurrenzverhältnissen erteilten Hinweis.
II. Sachrüge
1. Die Schuldsprüche wegen Untreue durch die Eingehung von
Mietzahlungsverpflichtungen
sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei. Teilweise scheiden
Schuldsprüche aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen aus.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H habe
einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dadurch bewirkt,
daß er
bei Vereinbarung überhöhter Mieten seine Kaufoption
nicht hinreichend vertraglich
gesichert habe, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Feststellungen, auf die der Tatrichter seine Überzeugung
vom Abschluß
von Mietverträgen ohne gesicherte Kaufoption stützt,
sind schon deshalb
unzureichend, weil hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen -
mit Ausnahme
des Radladers - keine Feststellungen darüber getroffen worden
sind,
ob die angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren.
Es ist nämlich
nicht erkennbar bedacht worden, daß der Restkaufpreis jeweils
dem Betrag
von ein bis zwei Monatsmieten entsprach. Diese Umstände
sprechen
aber gegen die Annahme von reinen Mietverhältnissen und deuten
sogar auf
die Festlegung bestimmter Kaufpreise hin.
- 10 -
Abgesehen davon trifft es zwar zu, daß nach der
Rechtsprechung ein
Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dann gegeben ist, wenn
die pflichtwidrige
Handlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung
auslöst,
selbst wenn es letztlich nicht zu einem Schadenseintritt kommt.
Daß jedoch
diese Voraussetzung in den abgeurteilten Fällen
erfüllt ist, konnte das Landgericht
nicht allein aus dem Umstand schließen, daß ein
bestimmter Kaufpreis
zunächst nicht vereinbart war. Das Fehlen von entsprechenden
betragsmäßig
fixierten Kaufpreisen macht die Vereinbarung von Kaufoptionen
nicht grundsätzlich unwirksam. Läßt sich
nämlich feststellen, daß die Parteien
in jedem Falle eine solche Kaufoption eröffnen wollten, dann
kann dies
auch ein Anhaltspunkt für ein Leistungsbestimmungsrecht nach
§§ 315, 316
BGB sein. Gerade bei Vertragsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer
angelegt
sind, würde es den Interessen der Parteien nicht gerecht
werden, solchen
Vereinbarungen nach § 154 BGB die Wirksamkeit zu versagen, wenn
sich die Parteien trotz eines offenen Einigungsmangels erkennbar
vertraglich
binden wollten (vgl. BGHZ 41, 271, 275). In diesen Fällen wird
vielmehr naheliegen,
daß für den Fall des Scheiterns einer
einverständlichen Preisfestlegung
jedenfalls stillschweigend eine Leistungsbestimmung nach billigen
Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB
vereinbart war.
Selbst wenn sich eine wirksame Kaufoption nicht hätte
feststellen lassen
(vgl. zu möglichen Formvorschriften § 6 Abs. 4
SächsEigBG, § 60
SächsGemO), wogegen auch die eigene Einlassung des Angeklagten
H sprechen könnte (UA S. 77), führt dies nicht
zwangsläufig zu einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung. Auch insoweit
müßte geprüft werden,
über welche rechtlichen Möglichkeiten der Angeklagte
noch verfügt hätte,
um den Eintritt des Nachteils in Gestalt der nicht mehr
möglichen Ausübung
der Kaufoption abzuwenden. Hier kamen Zurückbehaltungsrechte
gemäß § 273 BGB im Hinblick auf einen
Bereicherungsanspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht, mit denen nach weiterer Nutzung
der
Maschinen eine Verrechnung der überhöhten
Mietzahlungen mit angemessenen
Mietforderungen zu erzielen gewesen wären. Bei einer solchen
Prü-
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fung waren zudem auch rein faktische Gesichtspunkte zu bedenken,
nämlich
insbesondere inwieweit der Angeklagte H aufgrund seiner wirtschaftlichen
Machtstellung gegenüber dem Mitangeklagten S die Kaufoption
hätte durchsetzen können. Auch für den Fall
der Unwirksamkeit der
Kaufoption hätte deshalb eine wertende Betrachtung stattfinden
müssen, ob
die Vermögensgefährdung schadensgleich und damit als
Nachteil im Sinne
des § 266 StGB anzusehen gewesen wäre. Dabei gelten
die Grundsätze, die
der Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder
durch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8,
11; BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58). Danach kann ein Nachteil im
Sinne des
§ 266 StGB nur angenommen werden, soweit die Durchsetzung der
Ansprüche
erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden wäre.
Schließlich vermag rechtlich nicht zu überzeugen,
daß das Landgericht
bei der Berechnung eines Nachteils auf Vergleichszahlungen abgehoben
hat, die bei einer schlichten Miete zu erbringen gewesen
wären. Bei der
hier gegebenen Vertragsgestaltung ist es nicht angebracht, für
die Schadensbestimmung
an einzelne überhöhte Monatsmieten
anzuknüpfen, weil
dabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die
höheren Mietzahlungen
auf einen späteren Kaufpreis nach Absprache zwischen den
Angeklagten
jedenfalls angerechnet werden sollten.
Angesichts dieser Abrechnungsabrede ergeben sich aus dem Umstand
teilweise rückdatierter Mietverträge und erfolgter
Mietzahlungen für
Zeiten vor Anlieferung der Maschinen keine für die
Begründung eines Untreueschadens
maßgeblichen Besonderheiten.
b) Die gravierenden Mängel bei der Beurteilung der
über die Maschinen
geschlossenen Verträge entziehen der Beurteilung der
Pflichtwidrigkeit
des Verhaltens des Angeklagten H die Grundlage. Insbesondere
führen die Mängel bei der Betrachtung einer
schadensgleichen Gefährdung
und der Bestimmung des Schadens dazu, daß die
Überzeugungsbildung
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zum subjektiven Tatbestand nicht trägt. Es ist nicht
ausreichend belegt, daß
der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils
rechnete, gegebenenfalls
damit gar einverstanden war. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen
mußte der Angeklagte nicht davon ausgehen, daß S
sich absprachewidrig
verhalten würde und nicht oder nur zu einem unangemessen hohen
Restkaufpreis die Maschinen verkaufen würde. Bei der
Ausfüllung des
Willenselements hätte der Gesichtspunkt maßgebliche
Beachtung finden
müssen, daß der Angeklagte H angesichts dessen,
daß insgesamt
über 700 Maschinen und Geräte im Wege des Mietkaufs
angeschafft
wurden, darauf vertraut haben kann, daß auch entsprechende
Geschäfte mit
dem Mitangeklagten S , der ihm zudem als Mitarbeiter des
ABMStützpunktes
vertraut war, ohne die sonst üblichen vertraglichen Sicherungen
durchgeführt werden konnten.
Jenseits davon wäre zu bedenken gewesen, ob der Angeklagte
H zwar erkannt haben könnte, daß die von ihm
gewählte Art der Geräteanschaffung
durch Mietkauf in gewisser Weise risikobehaftet war, andererseits
aber davon ausgegangen sein könnte, daß im Hinblick
auf die haushaltsrechtliche
Lage letztlich nur auf diese Art und Weise der Erwerb eines
Maschinenparks möglich war. Dies kann dann - trotz der im
Gesamtpreis
höheren Aufwendungen - einem
Schädigungsbewußtsein entgegengestanden
haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die
Eigenleistungen
des ABM-Stützpunktes als Regiebetrieb der Stadt Leipzig die
für die Stadt
oder städtische Organisationen zu erfüllenden
Aufgaben letztlich günstiger
abzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem
zur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue
während der Aufbauphase
in den neuen Ländern BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil
48).
c) Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat sicher aus,
daß eine
Strafbarkeit des Angeklagten H wegen Untreue in den ersten
fünf Fällen aus dem Abschluß der
Mietverträge hergeleitet werden kann. Es
verbleibt allein die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des
Abschlusses von
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(Miet-)Kaufverträgen über die Geräte zu
überhöhten Preisen, die das Landgericht
nicht ausgeurteilt hat, die aber Teil der angeklagten Untreuetaten
wären.
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber die Möglichkeit
aus,
daß ein Vermögensnachteil bei den Maschinen noch
festgestellt werden
könnte, bei denen die vom Angeklagten jeweils bewirkten
Mietzahlungen und
der gezahlte Restkaufpreis insgesamt nicht höher waren, als es
die bei einem
von Anfang an geschlossenen Mietkaufvertrag zu zahlenden
Beträge
gewesen wären. Das betrifft zunächst die Siebanlage
McDonald (Fall 1) und
den Radlader (Fall 4), bei denen der Tatrichter die Zahlungen
zutreffend als
nicht überhöht berechnet hat (UA S. 91, 92). Gleiches
gilt aber auch für die
Siebanlage Finlay 312 (Fall 3). Nach den getroffenen Feststellungen
wurden
für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Mai 1995
monatliche
Mietzahlungen in Höhe von 34.500 DM sowie ein Restkaufpreis von
69.000 DM aufgewendet (UA S. 16, 17, 80), insgesamt also 379.500 DM und
damit weniger, als es dem vom Tatrichter zugrunde gelegten
marktüblichen
Preis bei einem Mietkauf von Anfang an in Höhe von etwa
430.000 DM (UA
S. 17) entsprochen hätte.
d) Ein Vermögensnachteil ist auch hinsichtlich der weiteren
Siebanlage
Finlay 310B (Fall 6) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme
des
Tatrichters, der Angeklagte hätte vor Abschluß des
Mietkaufvertrags drei
Vergleichsangebote einholen und deshalb ein günstigeres
Angebot wählen
müssen, geht nach dem vom Landgericht herangezogenen Beweis
fehl. Der
vom Gericht mit der Kaufpreisermittlung für die Tatzeit
beauftragte Sachverständige
hat fünf Angebote ermittelt, von denen vier günstiger
und eines um
26.000 DM höher war als der vom Angeklagten vereinbarte Preis.
Nach der
vom Landgericht gewählten Berechnungsweise soll der Angeklagte
gehalten
gewesen sein, von den drei höchsten Angeboten das
günstigste Angebot
anzunehmen. Ungeachtet grundsätzlicher Bedenken, ob solche
Angebote im
Nachhinein überhaupt verläßlich
rekonstruierbar sind, ist dies mit dem Zwei-
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felsgrundsatz nicht vereinbar. Die zufällig
günstigeren Angebote können nicht
als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil nicht
nachzuweisen ist,
daß der Angeklagte auf sie gestoßen wäre.
e) Hinsichtlich der vorgenannten vier Maschinen ist der Angeklagte
vom Vorwurf der Untreue freizusprechen. Ein
„effektiver“ Schaden ist nicht
feststellbar. Das zieht durchgreifende Zweifel am Entstehen eines
Vermögensnachteils
nach sich. Der Versuch einer Untreue wäre nicht strafbar.
f) Bei den verbleibenden zwei Maschinen (Fälle 2 und 5) ist
hingegen
die Annahme des Tatrichters, die jeweils bewirkten Mietzahlungen und der
gezahlte Restkaufpreis seien insgesamt im Vergleich zu einem
marktüblichen
Mietkaufpreis überhöht gewesen, dem Grunde nach
zutreffend, obwohl
die Berechnungen zum eingetretenen Vermögensnachteil auch hier
mit Fehlern
zum Nachteil des Angeklagten behaftet sind (vgl. oben A. I. 1. a). Die
Möglichkeit der Annahme einer vorsätzlichen
Vermögensschädigung des
ABM-Stützpunktes durch den Angeklagten H kann der Senat
danach nicht mit der für eine Durchentscheidung auf Freispruch
erforderlichen
Sicherheit ausschließen, wenngleich sie namentlich aufgrund
der Erwägungen
des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Vorsatz des Mitangeklagten
S zur Beihilfe zur Untreue (UA S. 97 f.) sehr fern liegt.
2. Allein die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem
Transport der privat gekauften Steine hat Bestand. Dieser Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei. Der Senat hebt den Strafausspruch - durchaus eingedenk
seiner maßvollen Bemessung - auch insoweit auf, damit der neu
zur Entscheidung
berufene Tatrichter Gelegenheit hat, über die Rechtsfolgen
insgesamt
neu zu entscheiden.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an
ein
anderes Landgericht zurückzuverweisen. Bei der jedenfalls
gegebenen weiteren
massiven Reduzierung des schon bislang im Vergleich zur Anklage
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gravierend verminderten Schuldumfangs, der bisherigen Belastung des
Angeklagten
H in dem Verfahren und der Unwahrscheinlichkeit weitergehender
Schuldsprüche sollte eher auf eine alsbaldige
Verfahrenseinstellung
(§§ 153 bzw. 153a StPO) als auf die
Durchführung einer erneut absehbar
nicht unaufwendigen weiteren Hauptverhandlung hingewirkt werden.
C.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der
Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
Die Sachrügen sind unbegründet. Zur
Beweiswürdigung wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift
Bezug genommen. Auch hat das Landgericht ohne durchgreifenden
Rechtsfehler den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue beim
Angeklagten
S verneint. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte
S habe nicht in Betracht gezogen, daß insbesondere durch die
Gestaltung
der Mietkaufverträge, aber auch durch die Preisgestaltung der
Stadt
Leipzig ein Schaden entstünde, wird vom Senat - wenngleich
angesichts der
Aufhebung und Zurückverweisung bei dem Angeklagten H nicht
ohne erhebliche Bedenken - namentlich unter Berücksichtigung
der damals
gegebenen Umstände und vor dem Hintergrund, daß die
Vorgänge der
- 16 -
Rechnungslegung und Bezahlung nicht einfach zu überschauen
waren, in
Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt noch hingenommen.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |