BGH,
Urt. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 198/06
vom
30.8.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30.08.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ca. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des
Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hatte das Landgericht Frankfurt am Main
die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und die Angeklagten
Ca. und A. zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Angeklagten T. ,
C. und G. zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt. Mit
Beschluss vom 21. April 2004 hatte der Senat dieses Urteil wegen eines
Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Nunmehr
hat das Landgericht die Angeklagten der gefährlichen
Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung
mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei
für schuldig befun-
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den. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu 5 Jahren 3 Monaten
Freiheitsstrafe, den Angeklagten Ca. zu einer Freiheitsstrafe von 5
Jahren 6 Monaten und die Angeklagten C. , G. und T. jeweils zu
Jugendstrafen von 4 Jahren, 3 Jahren bzw. 5 Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die
Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§
211, 212 StGB. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
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II.
Nach den getroffenen Feststellungen besuchten die Angeklagten A. , C.
und T. in der Nacht vom 17. auf den 18.10.2001, zwei Tage vor der hier
abzuurteilenden Tat, das Lokal "P. " in F. . Dort kam es zu einer
tätlichen Auseinandersetzung mit anderen Gästen sowie
dem dort tätigen Personal. Die drei Angeklagten verwendeten
hierbei von ihnen mitgeführte Messer, mit denen sie einem
anderen Gast und einem Mitarbeiter, der in den Kampf eingegriffen
hatte, Verletzungen beibrachten.
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In der Nacht zum 20.10.2001 hielten sich die Angeklagten in der
Diskothek "D. " in F. auf. Dort zeigten sich A. , T. und Ca.
gegenseitig die wiederum von ihnen mitgeführten Messer, was
auch C. und G. bemerkten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten,
hielten die Angeklagten gegen 3.45 Uhr am 20.10.2001 ein Taxi an. Da
der Angeklagte G. sichtlich betrunken war, verweigerte der Taxifahrer,
das spätere Tatopfer E. , eine Beförderung und wies
diesen an, da er sich bereits in das Fahrzeug gesetzt hatte, wieder
auszusteigen. Als die übrigen Angeklagten aus
Verärgerung hierüber die Türen des Taxis mit
Wucht zuschlugen,
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stieg der Fahrer ebenfalls aus, um die Angeklagten zur Rede zu stellen.
Diese fassten spontan den Entschluss, E. durch die Beibringung von
Schlägen und Tritten einen "Denkzettel" zu erteilen. Ihr
gemeinsamer Tatentschluss umfasste jedoch nicht die Tötung des
Taxifahrers. C. und A. liefen von der Beifahrerseite zur
Fahrertür des Taxis und begannen sofort, auf das Tatopfer
einzuschlagen und es zu treten. Ca. , G. und T. kamen kurze Zeit
später ebenfalls zur Fahrerseite des Wagens und schlugen und
traten auf E. ein. Sodann stieß A. , der seine
ursprüngliche Angriffsabsicht aufgegeben hatte, das Tatopfer
in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkungen der anderen zu
schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die
übrigen Angeklagten wahr. Nunmehr trat der Angeklagte C. durch
die wieder weit geöffnete Fahrertür auf E. ein, bis
ihn A. von hinten umfasste und wegzog. Daraufhin drängte sich
der Angeklagte T. nach vorn und stach mit seinem Messer zweimal in
Richtung des Bauches des Taxifahrers, ohne ihn allerdings hierbei zu
verletzen, und ein weiteres Mal in Richtung Oberkörper; dieser
Stich wurde jedoch an die linke Halsseite des Opfers abgelenkt. Der
Angeklagte T. handelte dabei aus einem allein von ihm getroffenen
Entschluss heraus, wobei er den Taxifahrer nicht zu töten
beabsichtigte oder dies in Kauf nahm. Von den übrigen
Angeklagten, die noch immer um den Wagen herumstanden, wurden weder die
Messerstiche noch die hierdurch am Hals des Fahrers hervorgerufene
Verletzung bemerkt.
Im Folgenden brachten einer oder mehrere der Angeklagten dem Opfer
weitere Stiche mit einem Messer bei, von denen einer in das Herz des
Taxifahrers drang und zu seinem Tod führte. Das Landgericht
hat nicht festzustellen vermocht, welcher der Angeklagten diesen Stich
ausgeführt hat. Ebenso wenig konnte es Feststellungen dazu
treffen, ob die übrigen Angeklagten die Beibringung dieser
Verletzungen bemerkten. Schließlich zog mindestens einer der
An-
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geklagten E. aus dem Taxi heraus, worauf C. sowie ein weiterer
Angeklagter weiter auf das Opfer einschlugen und -traten.
III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden erfolgreich die
Beweiswürdigung des Landgerichts, das einen
Tötungsvorsatz nicht festgestellt hat.
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1. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten -
mit Ausnahme desjenigen, der tatsächlich dem Tatopfer die
tödliche Stichverletzung beigebracht hat - nicht festzustellen
vermocht. Allein aus dem Beisichführen der Messer
könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angeklagten
bereit gewesen wären, die Waffen einzusetzen. Aus dem
Geschehen im Lokal "P. " folge nichts anderes, da auch insoweit weder
ein Tötungsvorsatz bei den Angeklagten habe festgestellt
werden können noch die dortige Auseinandersetzung mit der
Tatsituation vergleichbar gewesen sei. Aus den Vorverurteilungen der
Angeklagten ergebe sich nicht, dass die Angeklagten bei
Auseinandersetzungen üblicherweise ihre Messer eingesetzt
hätten und dies daher als selbstverständlicher
Bestandteil des Tatentschlusses angesehen werden könne. Die
Angeklagten hätten spontan und unter dem Einfluss eines
gruppendynamischen Prozesses den Entschluss gefasst, dem Taxifahrer
einen "Denkzettel" zu erteilen. Diese Motivation spreche gegen einen
Tötungsvorsatz, da ein Überleben des Opfers
hierfür notwendige Voraussetzung sei. Schließlich
folge daraus, dass sich die Tat in einer auch zu dieser Zeit belebten
Gegend in der Innenstadt F. s ereignet habe und die Angeklagten
über das Geschehen schockiert und aufgeregt gewesen seien,
dass ein Vorsatz, den Taxifahrer
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E. zu töten, weder zu Beginn des Angriffs noch in dessen
weiterem Verlauf bestanden habe.
2. Die Annahme des Landgerichts, ein Tötungsvorsatz der
Angeklagten sei nicht festzustellen, beruht auf einer
rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Würdigung der
erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die
das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Es hat jedoch zu prüfen,
ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind
namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich
widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen
die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen
verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche
Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind
(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
2 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
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a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Gericht
überspannte Anforderungen an die zur Annahme eines
Tötungsvorsatzes erforderliche Überzeugungsbildung
gestellt und dabei verkannt hat, dass hierzu eine absolute, das
Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem
anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Vielmehr
genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht
bloß auf denktheoretische Möglichkeiten
gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl.
BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16;
Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999,
332, 333 m.w.N.).
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Die von der Kammer zur Begründung ihrer Auffassung, ein
Tötungsvorsatz der Angeklagten habe nicht vorgelegen,
angeführten Umstände werden diesen
Maßstäben nicht gerecht. Namentlich die
Erwägung des Landgerichts, der Messereinsatz durch einen der
Angeklagten sowie der Tod des Taxifahrers seien nicht in einem solchen
Maß "zwangsläufige Folge" des Geschehens ge-
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wesen, dass die den tödlichen Stich nicht führenden
Angeklagten hiermit hätten rechnen müssen (UA S.
202), sowie an anderer Stelle, die übrigen Angeklagten
hätten nicht "im Sinne einer Zwangsläufigkeit" damit
rechnen müssen, dass einer von ihnen das Opfer erstechen werde
(UA S. 209 f.), ist rechtsfehlerhaft, denn das Wissenselement des
bedingten Vorsatzes ist nicht erst dann gegeben, wenn der
Täter "zwangsläufig" mit dem Eintritt des Erfolges
rechnet. Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn
er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fern
liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz,
bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507;
Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a).
b) Darüber hinaus vermag der Senat nicht
auszuschließen, dass das Landgericht den Grundsatz "in dubio
pro reo" verkannt hat. Denn es handelt sich nicht um eine Beweisregel,
die den Tatrichter dazu zwingt, von mehreren möglichen
Schlussfolgerungen stets die für den Angeklagten
günstigste zu wählen (KK-Schoreit StPO 5. Auflage
§ 261 Rdn. 56 m.w.N.). Allein dann, wenn nach Abschluss der
Beweiswürdigung noch Zweifel bestehen, die der Tatrichter
nicht zu überwinden vermag, hat er zugunsten des Angeklagten
zu entscheiden. Die Verkennung des Zweifelssatzes wird deutlich durch
die Annahme, die übrigen Angeklagten hätten nicht
bemerkt, dass der Angeklagte T. ein Messer gezogen und mehrfach auf das
Tatopfer eingestochen habe. Die Kammer stützt diese Folgerung
lediglich auf die Erwägung, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass T. den anderen Angeklagten die Sicht auf
das Opfer und sein Zustechen versperrt habe (UA S. 125). Worauf die
Kammer ihre Annahme in tatsächlicher Hinsicht stützt,
wird dagegen nicht mitgeteilt, so dass zu besorgen ist, dass es sich um
eine auf einer nur denktheoretischen Erwägung beruhende
bloße Vermutung handelt.
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c) Die weitere Beweiswürdigung ist auch deshalb unzureichend,
weil das Landgericht gewichtige Umstände, die die Annahme
eines jedenfalls bedingten Tötungsvorsatzes bei den
Angeklagten nahe legen könnten, in seine
Beweiswürdigung nicht erkennbar einbezogen hat. Die Kammer
setzt sich mit der Vielzahl der gegen das Tatopfer geführten
Stiche und der besonderen Situation am Tatort nicht auseinander. Die
Besonderheit besteht darin, dass die Angeklagten sich unmittelbar um
die Fahrertür des Taxis in Richtung auf das Tatopfer
drängten und versuchten, auf dieses einzuwirken. Zudem waren
die Abwehr- und Ausweichmöglichkeiten des in das Fahrzeug
hineingestoßenen Opfers hierdurch eingeschränkt.
Diese Umstände drängten eine Erörterung auf,
ob die Angeklagten, die sich in unmittelbarer Nähe des
Tatopfers befanden, auch die von einem Mittäter
ausgeführten Stiche wahrgenommen und gebilligt haben. In
diesem Zusammenhang wäre zudem zu erörtern gewesen,
dass jedenfalls die Angeklagten A. , C. und T. infolge des Genusses von
Alkohol und diazepamhaltiger Tabletten von einem "Egal-Gefühl"
beherrscht wurden (UA S. 115). Eine solche innere Einstellung gebot
Ausführungen dazu, ob die Angeklagten auch eine
gleichgültige Haltung gegenüber einer sich aus einem
vorhersehbaren Geschehensablauf ergebenden Tötung des
Taxifahrers eingenommen haben. Dann läge die Annahme eines
Tötungsvorsatzes nahe.
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d) Das Urteil erscheint zudem in Bezug auf einen Tatentschluss der
Angeklagten hinsichtlich des Einsatzes eines Messers
widersprüchlich. Das Landgericht führt insofern
zunächst aus, der Einsatz eines Messers sei vom Tatentschluss
der Angeklagten nicht gedeckt gewesen (UA S. 62). Nachfolgend
heißt es dagegen, dass die "in den Messerstichen
(…) liegenden körperlichen Misshandlungen" des
Opfers vom "gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gedeckt" gewesen seien
(UA S. 201). Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres
vereinbar.
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e) Schließlich bleibt offen, worauf das Landgericht seine
Annahme stützt, die Angeklagten hätten dem Tatopfer
lediglich eine "Abreibung" bzw. einen "Denkzettel" erteilen wollen (UA
S. 62). Zur Begründung führt die Kammer insofern
lediglich aus, die Angeklagten hätten mit dem von ihnen
angehaltenen Taxi "nur" nach Hause fahren wollen (UA S. 165).
Tatsächliche Feststellungen, die diese Annahme tragen
könnten, fehlen.
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Die vorgenannten Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten
führen auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung
des Urteils. Einer näheren Erörterung der
rechtsfehlerhaften Erwägungen des Landgerichts zum Nachteil
der Angeklagten bedarf es hier nicht, da der Senat mit Beschluss vom
heutigen Tag das angegriffene Urteil, auch soweit es den nicht
revidierenden Angeklagten G. betrifft, im Schuldspruch
geändert, im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt
zurückverwiesen hat.
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IV.
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die
Angeklagten bei dem Angriff auf den Taxifahrer keinen Vorsatz
hinsichtlich einer Tötung durch positives Tun hatten, wird er
zu prüfen haben, ob ein Tötungsdelikt durch
Unterlassen vorliegt.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter darauf
hin, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Entscheidung, ob
eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit als "erheblich" im
Sinne von § 21 StGB anzusehen ist, keine Anwendung findet
(vgl. aber UA S. 182). Denn hierbei handelt es sich um
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eine Rechtsfrage. Auf diese kann der Zweifelssatz nicht angewendet
werden (BGH NStZ 2000, 24 m.w.N.). Gegebenenfalls wird auch zu
prüfen sein, ob unter Zugrundelegung der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 3350 eine Strafmilderung nach den
§§ 21, 49 StGB jedenfalls dann zu versagen ist, wenn,
wie für den Angeklagten A. festgestellt ist, ihm bekannt
gewesen ist, dass sich "sein Aggressionspotential durch den Konsum von
Alkohol und Tabletten noch erhöhte" (UA S. 192).
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt
zurückverwiesen.
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Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Fischer Appl |