BGH,
Urt. v. 30.8.2006 - 2 StR 231/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 231/06
vom
30.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30.08.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 19.08.2005 dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, Beihilfe zur
Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug,
Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in
vier Fällen und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Strafe
aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar
2000 (Ks 111 Js 307/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und einem Monat verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird
die Gebühr für das erste Revisionsverfahren um ein
Drittel ermäßigt. Von den Kosten und den dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen des ersten
Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse ein Drittel.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Durchgang wegen
Betruges in neun Fällen, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in fünf Fällen und
Hehlerei unter "Einbeziehung des Urteils des Landgerichts
Düsseldorf vom 18. Februar 2000 - Ks 111 Js 307/99" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in einem Fall
statt einer
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Beihilfe zum vollendeten Betrug in Tateinheit mit
Urkundenfälschung nur einer Beihilfe zur
Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig
ist, die für einen anderen Fall verhängte
Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (2
StR 84/04).
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten entsprechend dem
geänderten Schuldspruch unter Einbeziehung der Strafen aus dem
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks
111 Js 307/99), dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bergheim vom 4.
März 2004 (43 Ds 27 Js 788/03) und dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Köln vom 27.10.2004 (581 Cs 113 Js 991/04) unter
Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts
Bergheim vom 5.08.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und einem Monat verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegte, auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte und vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat
Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat die aufgehobene Einzelstrafe von neun auf drei
Monate reduziert und aus Freiheitsstrafen von nunmehr zwei Jahren
(Landgericht Düsseldorf), einmal zehn Monaten, neunmal neun
Monaten, zweimal acht Monaten, zweimal sieben Monaten und einmal drei
Monaten unter weiterer Einbeziehung von Geldstrafen von 120, 35, 50, 60
und 45 Tagessätzen (Amtsgerichte Bergheim und Köln)
gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
einem Monat verhängt. Ausschlaggebend für die
äußerst straffe Strafzusammenziehung war eine nach
Erlass des ersten Urteils bei dem Angeklagten diagnostizierte schwere
Krebserkrankung, die lange Verfahrensdauer - Tatzeitraum war das Jahr
1998 - sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu
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vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die
Staatsanwaltschaft hatte nach Einlegung der Revision gegen das
Ersturteil vom 13. November 2002 die Akten bis zur Übersendung
an den Bundesgerichtshof für ca. ein Jahr unbearbeitet in
ihrem Geschäftsbereich liegen gelassen. Ohne diese
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wäre nach
Ansicht der Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten tat- und schuldangemessen gewesen.
Darüber hinaus hat das Landgericht dem Angeklagten einen
Härteausgleich im Hinblick auf zwei gegen ihn im Jahre 2002
bzw. 2003 verhängte und bereits vollstreckte Geldstrafen von
90 bzw. 180 Tagessätzen zu jeweils 35 € zugebilligt
sowie ihm zugute gehalten, dass die zunächst zur
Bewährung ausgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren aus dem
Urteil des Landgerichts Düsseldorf bereits im Februar 2002,
also noch vor dem Ersturteil, hätte erlassen werden
können, wäre nicht deren Einbeziehung in vorliegender
Sache erfolgt.
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II.
Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist aus mehreren
Gründen rechtsfehlerhaft.
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1. Zunächst durfte die Strafkammer die gegen den Angeklagten
mit Erkenntnissen vom 4. März und 27.10.2004
verhängten Geldstrafen nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen.
Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten wurden im Jahre
2003 und damit zeitlich nach dem zäsurbildenden Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 begangen. Damit
standen sie für eine Gesamtstrafenbildung in dieser Sache
nicht zur Verfügung. Der Senat hat deshalb das Urteil
entsprechend geändert und die Einbeziehung entfallen lassen,
so dass es - was die Geldstrafen anbelangt - bei dem nach-
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träglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bergheim
vom 5.08.2005 sein Bewenden hat.
2. Aus denselben Erwägungen war es rechtsfehlerhaft,
für die bereits vollstreckten Geldstrafen aus den
Erkenntnissen der Jahre 2002 und 2003 einen Härteausgleich zu
gewähren. Die zugrunde liegenden Straftaten datieren aus den
Jahren 2001 und 2002. Sie liegen damit zeitlich ebenfalls nach Erlass
des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000.
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3. Ein weiterer Strafzumessungsfehler liegt - worauf die Revision
zutreffend hinweist - darin, dass die Strafkammer ihren
Überlegungen eine falsche Berechnung der Dauer der
Bewährungszeit aus dem Urteil des Landgerichts
Düsseldorf zugrunde gelegt hat. Die Bewährungszeit
war nicht im Februar 2002, sondern erst im Februar 2003 und damit nach
dem Ersturteil in dieser Sache vom 13. November 2002 abgelaufen. Ein
Erlass der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vor dem in dieser Sache ergangenen Ersturteil war somit aus
Rechtsgründen nicht möglich.
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III.
Der Senat setzt - nach Herausnahme der Geldstrafen - die
Gesamtfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei
Jahren und einem Monat fest. Der Strafkammer stand, nachdem nur der
Angeklagte gegen das Ersturteil Revision eingelegt hatte, ein
Strafrahmen zwischen zwei Jahren ein Monat und zwei Jahren sechs
Monaten zur Verfügung. Die nach Erlass dieses Urteils
aufgetretene Krebserkrankung des Angeklagten und die von der
Staatsanwaltschaft im ersten Revisionsverfahren zu vertretende
Verfahrensverzögerung um ca. ein Jahr rechtfertigen eine
deutliche Reduzierung der ursprünglich verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar vermag der Senat nicht sicher
auszuschließen, dass die Strafkammer - hätte sie
nicht rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich
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gewährt und hätte sie ihren Überlegungen
eine zutreffende Berechnung der Bewährungszeit zugrunde gelegt
- auch ohne die fälschlich einbezogenen Geldstrafen eine knapp
über dem gesetzlich Möglichen liegende
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings
würde im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung
zu erneuter Gesamtstrafenbildung der dann neu zur Entscheidung berufene
Tatrichter die vom Angeklagten nicht zu vertretende weitere
Verfahrensverzögerung durch das zweite Revisionsverfahren von
über einem Jahr zu berücksichtigen haben. Die
aufgezeigten Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten
würden somit letztlich durch eine weitere
Verfahrensverzögerung kompensiert, so dass es hier zur
Verfahrensbeschleunigung und aus Gründen der
Verfahrensökonomie geboten war, bereits in der
Revisionsinstanz auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen
(§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Fischer Appl |