BGH,
Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 200/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 200/07
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30.8.2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Bü. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus
Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die
Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
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1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte T.
hatte aus den Tresorräumen der B -Bank unter anderem einen
Namenspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe
von 10 Millionen DM gestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon
gelangte auf ungeklärte Weise zu einem "K. ", der den
Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung zu helfen. Der
Angeklagte Bü. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen
war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu
lassen, und bat seinerseits den Angeklagten E. , die erforderlichen
Erkundigungen einzuholen. E. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das
Papier handelbar sei und ob man für die Übertragung
einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam es
nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine
Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint,
weil der Absatz
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des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch
ungewisser Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der
Vortäter noch nicht den Beginn des Absetzens bedeutete.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des
Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe
zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene
vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit,
die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um
wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu
unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB
§ 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur
erwägenswerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten
Auslegung Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m.
w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung
nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld
von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach
den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um
bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes
handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490).
Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die
"bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig
gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines
bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan
zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW
1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders
wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die
Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und
aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens
dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort:
BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der
gestohlenen Fahrzeuge
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nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7;
Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur
Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW
1989, 1490).
Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen
- Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer
- strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob
die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren
und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgte oder sich in
einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd
einfügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn
des Absatzvorganges darstellte.
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b) Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen
Maßstäben zu Recht weder eine versuchte noch eine
vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine Beihilfe im
Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes
angenommen. Denn einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz
des fraglichen Pfandbriefs hat es nicht feststellen können. Es
war sogar unaufklärbar, ob "K. " überhaupt eine
Verfügungsmacht über den Pfandbrief erhalten hatte
und somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein
konnte oder ob er ebenfalls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine
Fotokopie dieses Wertpapiers überlassen worden war.
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Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den
Anfragen des Angeklagten E. bei der Bank sei bereits ein
"Absatzversuch" zu sehen, träfe dies allenfalls dann zu, wenn
er beabsichtigte, durch diese Kontaktaufnahme in konkrete
Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist indes den
Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
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Bei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der
Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht
bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der
Vorklärung dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der
Pfandbrief hätte verwertet werden können. Solche
Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzurechnen (zur
vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für
gestohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
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c) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin
herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB §
259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein
Angeklagter das vom Vortäter entwendete defekte
Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich
genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe
gesehen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für
einen Erfolg versprechenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen
lassen, ob er dem bei einer entsprechenden Konstellation folgen
könnte; denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
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Entsprechendes gilt für die in der
Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats
in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung wistra 2005, 27
zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekennzeichnet,
dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete
Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als möglich,
wenn nicht sogar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner
Tätigkeit ein eingespieltes
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Absatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der
Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte
- Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB
§ 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert |