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BGH, Urteil vom 30. August 2007 - 5 StR 197/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 5 StR 197/07
5 StR 197/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt P.
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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Am 17. Juni 2006 besuchte der Angeklagte mit dem Zeugen T. eine „Musikkneipe“ in Potsdam, wo sich zu dieser Zeit auch der später getötete F. aufhielt. Da dem Angeklagten die Musik nicht zusagte,
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teilte er dem Zeugen T. kurz vor 2.00 Uhr mit, dass er auf der Straße auf ihn warten würde. In dem Lokal kam es kurze Zeit später zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Leuten, die dazu führte, dass der Betreiber der Gaststätte einige Gäste des Hauses verwies. Zwei der am Handgemenge Beteiligten, das spätere Opfer und dessen Cousin K. , führte er in einen Nebenraum des Lokals und versuchte vergeblich, sie zu beruhigen. Beide rannten „brüllend“ nach draußen auf den Innenhof in Richtung auf das verschlossene Gittertor, das den Hof von der Straße trennte. F. gelang es, das Tor mit dem Fuß aufzustoßen, wobei das nach vorne schwingende Tor den dahinter stehenden Angeklagten möglicherweise an Kopf und Knie traf. Sodann ging F. auf den Zeugen E. los, der jedoch von anderen weggezogen und in Sicherheit gebracht wurde. Gleichwohl schlug F. immer noch wild um sich und suchte Streit. Inzwischen mischten sich auch unbeteiligte Passanten in die Schlägerei ein und versuchten, zu schlichten. F. und K. gebärdeten sich jedoch weiter gewalttätig und beleidigten und beschimpften ihre Kontrahenten möglicherweise auch mit ausländerfeindlichen Parolen.
Während K. sich nach einiger Zeit von den Streitenden zurückzog, blieb F. immer noch aufgebracht und um sich schlagend auf der Straße. Der Zeuge T. versuchte, ihn zu beruhigen, und redete begütigend auf ihn ein. Nunmehr ging der Angeklagte, der bis dahin an den Streitigkeiten nicht beteiligt war, auf F. zu und ohrfeigte ihn. F. schlug zurück. Der Zeuge T. schubste den Angeklagten ein Stück von F. weg, wobei er erneut auf F. einredete, der sich allmählich beruhigte und „zu sich zu kommen“ schien. Er schlug nicht mehr um sich und machte auch keine Anstalten, jemanden anzugreifen.
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Spätestens jetzt holte der Angeklagte aus seiner Bauchtasche ein Schweizer Taschenmesser hervor, bewegte sich ein paar Schritte auf F. zu und stieß ihm das Messer mit einer kraftvollen ruckartigen Vor-
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wärtsbewegung in die „Herz/Lungengegend“. Der Stich drang in das Herz ein, wobei die Herzspitze 0,9 cm eingestochen wurde. Sodann zog der Angeklagte das Messer - ebenfalls mit großem Kraftaufwand - wieder aus dem Körper seines Opfers heraus; F. brach nach einigen Sekunden zusammen und starb noch am Tatort. Der Angeklagte starrte eine Weile auf das Messer, entfernte sich alsdann vom Tatort und warf das Messer später weg. Einen Tag danach stellte er sich der Polizei.
Das Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet und eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 StGB verneint. Auf den zur Tatzeit Achtzehnjährigen hat es Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe verhängt, die auf sieben Jahre festgesetzt worden ist.
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2. Die erhobenen Verfahrensrügen sind entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 2007 unbegründet. Dasselbe gilt für die sachlich-rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer keine hinreichenden Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand, machte eine Erörterung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entbehrlich. Hierzu hätte schon im Hinblick auf die ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit Anlass bestanden. So hat der Angeklagte die Gesamtschule erfolgreich bis zur 10. Klasse durchlaufen und hatte die Zusage, an das Oberstufenzentrum zu wechseln. Von seinen Lehrern wird er als zuverlässig, verantwortungsbewusst, tolerant, kooperativ und hilfsbereit eingeschätzt; mit Konflikten sei er kompromissbereit und sachlich umgegangen und habe bei schwierigen Situationen innerhalb von Ausländergruppen oft vermittelt. Zudem war der Angeklagte familiär und so-
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zial gut eingebunden. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen und besuchte nur gelegentlich mit Freunden Diskotheken; im Übrigen verbrachte er seine Freizeit mit seiner Freundin oder trainierte in einem Fitnesszentrum. Dass dieser Angeklagte ruhig, zielbewusst, überlegt und ohne jede affektive Erregung (UA S. 23) einen Menschen getötet haben soll, ist nicht nur angesichts seiner Persönlichkeit, sondern auch vor dem Hintergrund der von Aggressivität und Gewalt geprägten Tatsituation schwer nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Zeugen sein Verhalten in dieser Weise beschrieben haben, genügt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers bei Ausführung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 5 StR 351/03). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - wenn auch nicht unbedingt erheblich im Sinne des § 21 StGB - eingeschränkt war. Hierüber wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen neu zu befinden haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob das Opfer und sein Cousin ausländerfeindliche Schimpfworte - der Angeklagte ist afghanischer Abstammung - gerufen haben und der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass F. es war, der ihm das Gittertor gegen den Kopf gestoßen hat.
Der Fall gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass in Kapitalstrafsachen, zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, in der Mehrzahl der Fälle - wenn nicht ein länger geplantes, wenngleich verwerfliches, so doch rational nachvollziehbar motiviertes Verbrechen vorliegt - Anlass besteht, rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen (vgl. Basdorf/Mosbacher in Lammel u. a. [Hrsg.], Forensische Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen 2007, S. 111, 125; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 193/07; jeweils m.w.N.).
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3. Auch sonst begegnet die Strafzumessung erheblichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen stellt die Jugendkammer im Hinblick auf die Höhe der Jugendstrafe wesentlich auch auf den „enormen" Erziehungsbedarf ab, der sich für die Jugendkammer maßgeblich aus der Tat selbst ergibt. Zwar hat sie einige Umstände wie Unbestraftheit, Teilgeständnis, Selbststellung und die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten berücksichtigt; die weiteren im Urteil ausführlich dargestellten, eher gewichtigeren Milderungsgründe, die sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten und seinem nahezu mustergültigen Werdegang ergeben, bleiben bei der Strafzumessung unerörtert. Dass diese Umstände geeignet sein könnten, den Erziehungsbedarf erheblich zu reduzieren, hat die Jugendkammer nicht erkennbar bedacht.
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Nicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Tröndle/Fischer, StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 50, 53) ist zudem die Wendung des Landgerichts, der Angeklagte sei trotz seiner größtenteils geständigen Einlassung, der „tränenreichen“ Entschuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwortung für den Tod des F. auf sich zu nehmen, sondern versuche, die Tat zu beschönigen und für sich als unglückselige Verkettung der Umstände darzustellen (UA S. 25).
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Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen sogar die Verhängung einer Maßregel in Betracht kommen könnte, hebt er nicht nur den Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
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Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger



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