BGH,
Urt. v. 30.1.2002 - 2 StR 416/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 416/01
vom
30. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchter Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 30.
Januar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode als Vorsitzender der Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c.
Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte N. S. betrifft,
mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihr in der
Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf
die gegen sie verhängte Strafe angerechnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft,
mit der eine Verurteilung wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung erstrebt wird.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich
ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie -
Beweiswürdigung wendet, ist offensichtlich
unbegründet, führt aber gemäß
§ 301 StPO zu einer Ergänzung der Urteilsformel.
Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des
Anrechnungsmaßstabs der von der Angeklagten in der Schweiz
erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen (§ 51 Abs.
4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck
kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung
in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht
kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend
§ 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Bode Detter Otten
Fischer Elf
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