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BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 5 StR 410/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.3.2004 - 5 StR 410/03
5 StR 410/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30.03.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30.03.2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P (zu 1),
Rechtsanwalt H (zu 2),
Rechtsanwalt M (zu 3),
Rechtsanwalt K (zu 4),
Rechtsanwalt G (zu 5)
als Verteidiger,
Rechtsanwältin C
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 11. Februar 2003 werden verworfen.
Der Angeklagte E hat die Kosten seiner Revision und die
dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Bei den übrigen Angeklagten wird von
der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat
gegen den (erwachsenen) Angeklagten E eine Freiheitsstrafe von acht
Jahren verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig
verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorwegvollzugs
von zwei Jahren und vier Monaten) angeordnet. Gegen die zur Tatzeit
jugendlichen Mitangeklagten hat das Landgericht Jugendstrafen verhängt,
und zwar fünf Jahre gegen L , drei Jahre gegen F sowie
jeweils zwei Jahre - unter Strafaussetzung zur Bewährung - gegen S
und B . Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten
Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
- 4 -
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Die Angeklagten saßen mit anderen jungen Leuten in den Abendstunden
des 2. August 2002 am Waldstadion in Ludwigsfelde, wo sie zelten
wollten, zusammen und tranken gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten E
und L , die sich vorübergehend entfernt hatten, trafen auf dem Rückweg
zum Stadion gegen 2.30 Uhr auf den Nebenkläger I , der aus
Mocambique stammt, Ende der 80er Jahre als Vertragsarbeiter in die DDR
gekommen war und seitdem in Deutschland lebt. Sie verachteten ihn, weil er
Ausländer schwarzafrikanischer Herkunft ist. Deshalb waren sie ihm bereits
wiederholt bedrohlich entgegengetreten, und jeder von ihnen hatte ihn schon
einmal ausdrücklich mit einer Äußerung: „Beim nächsten Mal bist du tot“,
oder ähnlich bedroht. E und L beschlossen, den Nebenkläger
zum Waldstadion zu locken, um ihn dort zu verprügeln. Sie spiegelten ihm
vor, dort finde ein Fest statt, an dem auch andere Ausländer teilnähmen. Der
Nebenkläger, der auf der Suche nach einer noch geöffneten Gaststätte gewesen
war, folgte ihnen zögerlich. Gegen 3 Uhr trafen sie bei den Zelten ein;
gemeinsam mit den drei übrigen Angeklagten begannen sie, Bier zu trinken.
Etwa nach einer halben Stunde brach der Angeklagte E unter einem
Vorwand einen Streit mit dem Nebenkläger vom Zaun. Er begann, auf
ihn einzuschlagen, und versetzte ihm zwei bis drei Schläge mit der flachen
Hand und vier Faustschläge ins Gesicht. Der Nebenkläger ging zunächst zu
Boden und versuchte dann zu fliehen. Der Angeklagte L setzte ihm
nach; E mahnte ihn noch, dem Opfer nicht ins Gesicht zu treten oder zu
schlagen. Gleichwohl brachte L den Nebenkläger mit einem Tritt gegen
das Kinn erneut zu Boden und versetzte dem am Boden Liegenden
mehrere Faustschläge ins Gesicht. Nunmehr wandte sich E wieder dem
Opfer zu und schlug ihm - seiner zuvor geäußerten heuchlerischen Mahnung
zuwider - eine geleerte Bierflasche so heftig auf den Kopf, daß sie zersplit-
5 -
terte. Der Nebenkläger verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Zwei Zeugen, die
mit den Angeklagten gezeltet hatten, hatten sich mittlerweile, entsetzt über
E s und L s Brutalität, fluchtartig vom Ort des Geschehens entfernt.
Nunmehr traten alle fünf Angeklagten, die sämtlich Turnschuhe trugen,
auf den bewußtlosen Nebenkläger ein; ferner schlugen sie ihr Opfer,
das teils am Kopf, teils im Brust- und Bauchbereich getroffen wurde. Der Angeklagte
B trat mehrmals gegen den Kopf des Nebenklägers und lief
ihm über den Bauch, der Angeklagte F - den rechten Arm zum „Hitlergruß“
hebend - trat ihn mindestens viermal, auch ins Gesicht, der Angeklagte
S trat ihm mindestens zweimal in den Bauch. Als der Geschädigte
wieder zu sich kam, nötigte E ihn, sich bis auf die Socken zu entkleiden.
S und F vergruben die Kleidung auf Weisung E s etwa
20 Meter entfernt unter Laub. E flößte dem Opfer noch eine Flasche Bier
ein, übergoß ihn mit Bier und versuchte, ihm eine Flasche in den Anus zu
stecken. Mindestens er und L schlugen und traten weiter auf den
Nebenkläger ein, der schließlich erneut das Bewußtsein verlor. L
fühlte „aus Sorge, er könne gestorben sein“, seinen Puls. Nach mehr als einer
Stunde ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.
Sie ließen I äußerlich schwer verletzt, bewußtlos und nackt
liegen. E und L entfernten sich, um einen auf dem Platz schlafenden
volltrunkenen Bekannten E s nach Hause zu bringen. Die anderen
drei Angeklagten bauten die Zelte ab, stellten sie in einer Entfernung von
mindestens 200 Metern wieder auf, tranken noch ein Bier und legten sich
schlafen. L , der eine Viertelstunde später zurückkehrte, sah dann,
wie der Nebenkläger sich von der Stelle, an der er zurückgelassen worden
war, robbend wegbewegte; L kümmerte sich nicht weiter um ihn und
begab sich auch zum Zelt seiner Freunde. Der Angeklagte F , der als erster
gegen 8 Uhr erwachte, lief zur Stelle, wo der Nebenkläger liegengeblieben
war, weil er befürchtete, dieser könne gestorben sein.
- 6 -
Der Nebenkläger war indes gegen 5 Uhr wieder zu sich gekommen
und hatte sich schwerverletzt in unbekleidetem Zustand auf den Weg zum
Krankenhaus gemacht, war aber schließlich in die Damentoilette eines dem
Krankenhaus benachbarten, zufällig unverschlossenen Ärztehauses gelangt;
dort verblieb er etwa neun Stunden lang im Dämmerzustand; dann begab er
sich, immer noch benommen, seine Blöße mit Toilettenpapier abdeckend, mit
massiven Gesichtsschwellungen, Brustprellungen und einem Schädel-Hirn-
Trauma zum Krankenhaus, wo die behandelnden Ärzte seine Verletzungen
als lebensgefährlich beurteilten - was sich später konkret nicht bestätigte.
Aufgrund einer diagnostizierten Nierenprellung verblieb I vier Tage
in stationärer Behandlung, aus der er dann bei fortbestehenden Wunden und
anhaltenden Schmerzen entlassen wurde. Insbesondere war er psychisch
langfristig massiv beeinträchtigt.
2. Das Landgericht hat sämtlichen Angeklagten aufgrund des von ihnen
konsumierten Alkohols, zum Teil einhergehend mit Persönlichkeitsstörungen,
eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens zugebilligt.
Die Gewalthandlungen hat es - abgesehen von dem als Exzeß E s gewerteten
Schlag mit der Flasche - allen Angeklagten zugerechnet. Diese
hätten bei den abwechselnd beigebrachten, bekanntermaßen hochgradig
gefährlichen Tritten gegen Kopf und Oberkörper des Opfers dessen Tod billigend
in Kauf genommen. Gehandelt hätten sie aus einem Motivbündel von
Lust an Gewalt, Menschenverachtung und die Tat prägender Fremdenfeindlichkeit,
die möglicherweise allein der Angeklagte B selbst nicht teilte,
der sie aber als Motivation seiner Mittäter kannte und kritiklos hinnahm.
II.
Die Verfahrensrügen versagen.
- 7 -
1. Die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wegen Versagung
des letzten Worts gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten E
, L , F und B sind unbegründet.
Nachdem den Angeklagten und den gesetzlichen Vertretern der Angeklagten
L , F , S und B am vorletzten Hauptverhandlungstag
bereits Gelegenheit zum letzten Wort gewährt worden war, trat
das Landgericht zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages nochmals in
die Beweisaufnahme ein. Nach deren Abschluß erhielten „die Staatsanwaltschaft
und die übrigen Prozeßbeteiligten“ erneut Gelegenheit zum Schlußvortrag.
Nach Wiederholung der Anträge und ergänzendem Vortrag eines
Verteidigers erhielten die Angeklagten und ihre gesetzlichen Vertreter „erneut
das Wort zum Schlußvortrag“. Anschließend ist vor Urteilsverkündung noch
eine Erklärung des Vaters eines Angeklagten protokolliert.
Mit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfahrensweise
ist - zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die
Verhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts
(vgl. BGH StV 1999, 5) - die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten
zum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollierung
(„die Angeklagten hatten das letzte Wort“) vorzuziehen gewesen wäre
(vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).
2. Keinen Erfolg haben die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO
zugleich unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Verfahrensrügen der
Angeklagten L , F und B .
a) Soweit die Angeklagten L und B die Ablehnung eines
zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten, auf bislang nicht gewährte Einsicht
in die vorbereitenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen
gestützten Aussetzungsantrags beanstanden, gilt folgendes:
- 8 -
Die Zulässigkeit der vom Angeklagten L erhobenen Rüge
scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels hinreichend genauer Mitteilung
des Akteninhalts, in den nach dem Rügevorbringen zu Unrecht Einsicht
verwehrt wurde.
Die Rüge des Angeklagten B ist jedenfalls unbegründet. In dem
teils gegen jugendliche Untersuchungshäftlinge gerichteten, mithin herausragend
eilbedürftigen, zudem umfänglichen und besonders vorbereitungsintensiven
Verfahren bestand für die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen
(§ 265 Abs. 4 StPO) keine Möglichkeit, die Hauptverhandlung etwa
mit Rücksicht auf noch nicht gewährte Einsicht in erst kurz zuvor eingegangene
vorbereitende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen auszusetzen.
Differenzierte Anträge, mit Rücksicht auf eine insoweit verspätete
Akteneinsicht die Sachvernehmung einzelner Angeklagter - die tatsächlich
bis auf E in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert haben -,
mindestens ihre Befragung durch die Verteidiger oder bestimmte mit der verspäteten
Akteneinsicht zusammenhängende Beweiserhebungen zurückzustellen,
gegebenenfalls auch die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zu
unterbrechen, sind nicht zum Gegenstand revisionsrechtlicher Beanstandung
gemacht worden.
b) Die weiteren, auf mangelnde Unterbrechung der Hauptverhandlung
am letzten Sitzungstag gestützten Rügen der Angeklagten F und B
scheitern an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels Mitteilung einer Vorentscheidung,
auf die in dem beanstandeten ablehnenden Beschluß der Jugendkammer
Bezug genommen worden war. Abgesehen davon wären die
Rügen auch in der Sache aussichtslos. Auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung
anstelle einer vorgesehenen Urteilsverkündung muß die Verteidigung
stets gefaßt sein. Daß die Jugendkammer mit der angeordneten Verlesung
nach § 254 StPO einen überraschenden Verhandlungsgegenstand vorgesehen
hätte, für den die Verteidigung der Beschwerdeführer besondere
Vorbereitung hätte verlangen können, ist nicht ersichtlich.
- 9 -
3. Für die gegen die Verwertung verantwortlicher Vernehmungen
durch Polizei und Ermittlungsrichter gerichteten Verfahrensrügen gilt folgendes:
a) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte L die Verwertung
seiner polizeilichen Vernehmungen wegen unzulänglicher Belehrung und
Verletzung eines seinen Erziehungsberechtigten zustehenden Anwesenheitsrechts
beanstandet, scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls
mangels Mitteilung der auf den entsprechenden Verteidigerwiderspruch in
der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der Jugendkammer.
b) Soweit der Angeklagte B aus entsprechenden Gründen die
Verwertung polizeilicher Angaben der Mitangeklagten L und S
sowie der gesondert verfolgten Zeugin St beanstandet, scheitert die Zulässigkeit
seiner Rüge von vornherein daran, daß es an einer eigenen
Rechtsverletzung dieses Beschwerdeführers fehlt, aus welcher er für sich ein
Verwertungsverbot herleiten könnte (vgl. BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO
§ 136 Belehrung 5; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 27).
c) Im übrigen liegt auf der Hand, daß die entsprechenden Rügen in
der Sache aus den von der Jugendkammer angeführten Gründen erfolglos
bleiben müßten.
d) Soweit der Angeklagte B die Verwertung polizeilicher Angaben
des Mitangeklagten E wegen dessen angeblicher Vernehmungsunfähigkeit
beanstandet, hat die Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da
die Annahme der Jugendkammer, E sei trotz vorangeganener Injektion
eines Beruhigungsmittels vernehmungsfähig gewesen, aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden ist.
4. Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO gestützte
Verfahrensrüge des Angeklagten B ist jedenfalls offensichtlich
- 10 -
unbegründet (vgl. nur BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und BGHR StPO
§ 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt). Die für eine Voreingenommenheit der Berufsrichter angeführten
Gründe sind haltlos.
5. Ebenfalls jedenfalls offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge
des Angeklagten B im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Sitzungsvertreters
der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund dafür dargetan,
wonach die Jugendkammer auch nur Anlaß gehabt hätte, auf dessen Ablösung
hinzuwirken.
6. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge
des Angeklagten B hat hinsichtlich fehlender Spuren an sichergestellten
Schuhen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da ein - zugunsten des
Angeklagten ohnehin zu unterstellendes negatives Spurenbild - ersichtlich
ohne maßgeblich entlastenden Beweiswert war. Jedenfalls die weitergehende
Rüge ist mangels hinreichend genauer Angabe von nicht benutztem Beweismittel
und nicht aufgeklärtem Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
7. Die auf Verletzung des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Verfahrensrüge
des Angeklagten B ist unbegründet. Der einen Ausschluß der
Öffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung
des insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl.
vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00) nicht erkennen.
8. Schließlich ist die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge
des Angeklagten B jedenfalls offensichtlich unbegründet, soweit
der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung einer bestimmten
Zeugenaussage im Urteil - unter Äußerung unklarer Mutmaßungen über deren
Inhalt - beanstandet. Die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO gebietet
keine Abhandlung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweise
- 11 -
im Urteil. Die unterbliebene Verlesung des Protokolls der richterlichen Vernehmung
eines Mitangeklagten verletzt weder § 261 StPO noch ist in diesem
Zusammenhang ein sonstiger Verfahrensverstoß erkennbar.
III.
Auch mit den Sachrügen bleiben die Revisionen ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch hat bei sämtlichen Angeklagten Bestand.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatablauf, zu
den mittäterschaftlich zuzurechnenden Gewalthandlungen und zu den daraus
resultierenden Verletzungsfolgen des Nebenklägers ist frei von sachlich-rechtlichen
Fehlern.
b) Der Senat erachtet - im Gegensatz zum Generalbundesanwalt -
auch die Bedenken gegen den bedingten Tötungsvorsatz nicht für durchgreifend.
aa) Die Jugendkammer hat die Gefährlichkeit der gegen den Nebenkläger
verübten Gewalthandlungen nicht etwa überschätzt. Sie hat nicht verkannt,
daß die Verletzungen nicht konkret lebensbedrohlich waren und daß
keine massive stumpfe Gewalt im Sinne eines Springens auf den Kopf oder
eines „Herumtrampelns“ auf dem Körper (das Opfer hatte keine Brüche erlitten)
erfolgt war (UA S. 35). Gleichwohl durfte sie schon angesichts des bewußt
gemeinschaftlichen Vorgehens in der aggressiv aufgeheizten Tatsituation,
in welcher zudem jeder einzelne Mittäter das Ausmaß der dem Opfer
zugefügten Gewalt nicht bewußt dosierbar einsetzen konnte, von - den Mittätern
bekanntermaßen - äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ausgehen.
bb) Daß der Rückschluß hieraus auf einen bedingten Tötungsvorsatz
gleichwohl - angesichts der regelmäßig bestehenden hohen Hemmschwelle
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vor einer Tötung - problematisch ist, hat die Jugendkammer ausweislich des
Urteils (UA S. 39) nicht verkannt. Ihr standen indes - neben dem erwähnten
Moment, daß jedem einzelnen Mittäter klar war, daß ihm ein maßgeblicher
Einfluß auf das Gesamtausmaß der Gewalt entglitten war - weitere ausreichend
aussagekräftige Indizien zur Verfügung, welche den Schluß auf einen
bedingten Tötungsvorsatz bei jedem der Angeklagten zuließen. Diese konnten
bei allen in der Zufügung von Tritten und Schlägen gegen Kopf und Körper
des Opfers im Zustand von dessen Bewußtlosigkeit gefunden werden,
ferner in dem bedenkenlosen Verlassen des Opfers in von ihnen durch Beseitigung
der Bekleidung noch verschärfter eklatant hilfloser Situation. So hat
der erkannte Zustand des Opfers zudem den Angeklagten F zur sofortigen
Nachschau nach dem morgendlichen Erwachen veranlaßt, der Angeklagte
L hatte bereits während der Tatbegehung Zweifel am Überleben
des Geschädigten, als er diesem den Puls fühlte. Bei dem Angeklagten
E kam zur Stellung als „Rädelsführer“ die exzessiv gefährliche Gewalthandlung
des Zerschlagens der Bierflasche auf dem Kopf des Opfers mit der
Folge von dessen erster vorübergehender Bewußtlosigkeit hinzu. Die festgestellten
früheren Äußerungen E s und des Angeklagten L , welche
die Jugendkammer gar nicht ausdrücklich herangezogen hat, waren bei ihnen
zur Abrundung des rechtsfehlerfrei gewonnenen tatgerichtlichen Bildes
von der inneren Tatseite durchaus geeignet. Letztlich konnte auch in der
festgestellten Tatmotivation des Ausländerhasses, die das Handeln der übrigen
vier Angeklagten bestimmte und die sich auch der Angeklagte B
jedenfalls als Mitläufer zueigen machte, als ergänzendes, insoweit hinreichend
aussagekräftiges Indiz für eine Erleichterung der Überwindung der
hohen Hemmschwelle zum Tötungsvorsatz herangezogen werden.
cc) Bei dieser Sachlage führen auch drei bedenkliche Passagen im
angefochtenen Urteil - welche freilich die Bedenken des Generalbundesanwalts
besonders verständlich machen - nicht zur Beanstandung der Annahme
des bedingten Tötungsvorsatzes.
- 13 -
(1) Der Senat versteht die Wendung, wonach die Jugendkammer
durch den Rest an Skrupeln, welchen der Verzicht auf ein Zutreten „mit voller
Wucht“ belegt, den „Verdacht“, daß die Angeklagten den Tod des Nebenklägers
für möglich hielten und gleichwohl weiter traten, nicht ausgeräumt sieht
(UA S. 33 f.), nicht als Beleg für eine Verletzung des Zweifelsgrundsatzes,
sondern als eine wenig geglückte Formulierung, welche auch die darüber
hinausgehende, im übrigen hinreichend zum Ausdruck gebrachte Überzeugung
des Tatgerichts vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten beim
Weitertreten gestattete.
(2) Daß die Jugendkammer bei der Feststellung der Voraussetzungen
erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) den anderweit begründeten
bedingten Tötungsvorsatz mit der damit einhergehenden Überwindung
einer hohen Hemmschwelle - für sich genommen zutreffend - herangezogen
hat (UA S. 38), ohne indes andererseits den Zustand der alkoholbedingten
Enthemmung der Angeklagten als mögliches Gegenindiz beim
Tötungsvorsatz ausdrücklich erörtert zu haben (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52),
erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend bedenklich. Die suchtmittelbedingte
Enthemmung war nach der rechtsfehlerfreien Würdigung der Jugendkammer
bei sämtlichen Angeklagten nicht so weitgehend, daß sie die durch
andere Indizien gewonnene Überzeugung des Tatgerichts vom Tötungsvorsatz
für sich eher unwahrscheinlich machte. Auch wenn gleichwohl eine ausdrückliche
Abhandlung - bzw. ein anderer Urteilsaufbau im Zusammenhang
mit der Erörterung der Schuldfähigkeit - vorzuziehen gewesen wäre, hegt
der Senat noch nicht die Besorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung
des Tötungsvorsatzes den alkoholbedingt enthemmten Zustand der Angeklagten,
der das Ergebnis dieser Prüfung nicht nachhaltig in Zweifel ziehen
mußte, aus dem Blick verloren hätte. Für das besonders geringe Alter der zur
Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten gilt nichts anderes.
(3) Die Ausführungen der Jugendkammer, „spätestens“ als die Angeklagten
den Nebenkläger verließen, hätten alle es für möglich gehalten, er
- 14 -
werde die Verletzungen nicht überleben (UA S. 15), bedeutet nicht etwa, daß
die Jugendkammer sich erst für diesen Zeitpunkt von einem bedingten Tötungsvorsatz
aller Angeklagter - im Sinne einer Unterlassungstat - überzeugt
hätte. Die unmittelbar anschließende Erörterung ihrer Vorstellungen
während der Verletzungshandlungen und die eindeutigen Ausführungen zur
Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von Beweiswürdigung
(UA S. 33 f.) und rechtlicher Würdigung (UA S. 39) belegen, daß die
Jugendkammer sich von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagter
für den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen überzeugt hat und mit der genannten
Wendung lediglich darüber hinausgehend die Vorstellung der Angeklagten
von einem beendeten Versuch belegen wollte.
c) Die Annahme der Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen
Beweggründe ist ersichtlich rechtsfehlerfrei, und zwar auch bei dem Angeklagten
B (vgl. BGHSt 47, 128, 131; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129, 130). Sie werden für die gegebene
Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21
StGB nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2003, 78, 79;
vgl. auch BGHSt aaO S. 133).
d) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom für alle
Angeklagte - auch den Angeklagten L - beendeten Versuch hat die
Jugendkammer zutreffend verneint.
2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind frei von durchgreifenden
Rechtsfehlern zum Nachteil aller Angeklagter. Der Senat beschränkt sich auf
die Anmerkung, daß die gegen die Angeklagten S und B verhängten
milden Jugendstrafen, deren Vollstreckung sogar jeweils zur Bewährung
ausgesetzt wurde, als erzieherisch allermindestens gebotene Sanktion
- 15 -
selbst bei bloßer Verurteilung dieser Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung
nicht hätten unterschritten werden dürfen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal



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