BGH,
Urt. v. 30.11.2005 - 5 StR 344/05
5 StR 344/05
(alt: 5 StR 94/04)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30.11.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 29. und 30.11.2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger für den Angeklagten H ,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Rechtsanwalt Sa
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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in der Sitzung vom 30.11.2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
1.02.2005
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die
Angeklagten wegen Totschlags verurteilt sind,
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten H gegen das genannte Urteil wird
verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin
zu tragen.
4. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur Entscheidung
über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerin an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 4 -
G r ü n d e
Das Landgericht hatte die Angeklagten zunächst mit seinem
Urteil vom 14. August 2003 wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von
jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen
der Nebenklägerin hat der Senat die Schuldsprüche
aufgehoben und - bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen - das Verfahren an eine andere
Schwurgerichtskammer zurückverwiesen (NStZ-RR 2004, 332).
Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit
Todesfolge wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und
die Rechtsmittel der Nebenklägerin jeweils mit der
Sachrüge. Der Angeklagte H greift mit seiner
beschränkten Revision die vom Landgericht gefundene Strafe an.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
haben Erfolg, soweit das Landgericht nicht auf Totschlag erkannt hat.
Die Revision des Angeklagten H ist unbegründet.
1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 14. August 2003 folgende
Feststellungen getroffen:
a) Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen
bekannten wesentlich älteren, körperlich und seelisch
angegriffenen He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen
dort auf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach
reichlichem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den
He zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte
dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt
seinen rechten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit
dem beschuhten Fuß kräftig ins Gesicht. S schubste
den Zeugen Ra zur Seite, der He vor einem Angriff schützen
wollte. H schlug He mit der Faust auf das rechte Auge. Nachdem der
Zeuge Ra im Badezimmer
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die von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser
Angeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den
rechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals mit
den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. H
packte dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und
schlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn,
aus der Nase und am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch
stärker zu erniedrigen, rasierten ihm die Angeklagten die
Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: „Mal sehen, wie
widerstandsfähig er ist!“ würgte einer der
Angeklagten ihr Opfer, während der andere mit
äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an
ihr zerrte, dass der Nasenknorpel abriss. In der sicheren Erwartung,
der Schwerverletzte werde in Kürze versterben,
verließen die Angeklagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem
Zeugen Ra suchten sie gegen 22.00 Uhr den Bundesgrenzschutz im Bahnhof
Lichtenberg auf. Dort und gegenüber der später
eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie
hätten mit einem „gesoffen“ und machten
sich Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei.
Infolge der massiven Tätlichkeiten der Angeklagten erlitt He
neben Haut- und Weichteilunterblutungen eine Fraktur der rechten
Augenhöhle, eine Verletzung der Leber und der rechten Niere,
Rippenfrakturen sowie eine Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er
im Zusammenhang mit einer Hirnschwellung und einer Bluteinatmung noch
in seiner Wohnung verstarb.
b) Die Schwurgerichtskammer hatte sich vom bedingten
Tötungsvorsatz aufgrund der Geständnisse der
Angeklagten überzeugt, aber kein Tatmotiv feststellen
können.
2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die
Schuldsprüche aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen
Feststellungen nach den anzuwendenden Maßstäben von
BGHSt 47, 128 tragfähige Anhaltspunkte für die
Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren
Erörterung
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notwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen hat der Senat aufrechterhalten.
3. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat, nachdem die Angeklagten
von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht haben, das Tatgeschehen
umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Nachtatgeschehen
weitergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten
festgestellt:
a) Zwischen den muskulös gebauten, noch jungen Angeklagten und
dem 48 Jahre alten, durch längeren starken Alkoholkonsum
geschwächten He kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen
und Streit, weil He nach eigenem, von ihm als ausreichend empfundenen
Alkoholgenuss den Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung
gelegentlich versagte. Nachdem He die Angeklagten wieder einmal nicht
eingelassen hatte, griffen diese am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber
massiv an. He begab sich am nächsten Tag wegen
stärker werdender Schmerzen in der Brust ins Krankenhaus. Die
Ärzte stellten mehrere frische und mehrere ältere
Rippenbrüche sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren
erlitt He am 30. Dezember, möglicherweise aber auch einige
Tage davor oder danach eine subdurale Hirnblutung im Hinterkopf.
b) Das Landgericht hat als Motiv der mit einer
Blutalkoholkonzentrati-on von über drei Promille handelnden
Angeklagten festgestellt, diese hätten He verletzt, um ihn
dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag zuvor nicht
in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des
Nasenknorpels übereinstimmend mit den Feststellungen des
Urteils vom 14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten
Tätlichkeiten der Angeklagten seien aber immer wieder durch
Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbrochen worden, während
derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des abweisenden
Verhaltens des He erhoben. Das Landgericht konnte nicht sicher
feststellen, dass einzelne oder alle Faustschläge mit voller
Kraft und Wucht
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ausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des He auch
nur billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten
sich um ihr Opfer auf vielfältige Weise bemüht: Sie
führten den malträtierten Geschädigten
gemeinsam mit dem Zeugen Ra nochmals ins Badezimmer, duschten ihn mit
kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. Dann
wechselten sie ihm seine Kleidung und brachten ihn ins Wohnzimmer
zurück, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. Kurze Zeit
später verlor He das Bewusstsein und rutschte - unerwartet
für den Zeugen Ra und nicht sicher ausschließbar
auch für die beiden Angeklagten - ohne Einwirkung Dritter zu
Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der Zeuge Ra ,
dass sich die Hautfarbe des Geschädigten im Bereich des
Gesichts und der Hände blau verfärbt hatte. Der
Angeklagte H begann daraufhin, möglicherweise ebenso wie der
Angeklagte S - erst jetzt in Sorge um das Leben von He - bei diesem
eine Herzmassage vorzunehmen. Da dies nicht zu einer Besserung des
Zustandes des Geschädigten führte, drang Ra darauf,
die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal er jetzt
befürchtete, He könnte bei einem weiteren Zuwarten
möglicherweise versterben. Er verließ mit den beiden
Angeklagten die Wohnung. Auch die Angeklagten hatten dabei nicht sicher
ausschließbar das Ziel, Hilfe für He zu holen und so
die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen.
c) Zur Todesursache hat die Schwurgerichtskammer mit
sachverständiger Hilfe festgestellt, dass durch den Schlag des
Kopfes gegen die Wand die durch den Heilungsprozess der
älteren subduralen Hirnblutung entstandene
Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine frische Blutung
ausgelöst habe, die zu der tödlichen Hirnschwellung
und starken Bluteinatmung geführt hätte.
Sämtliche frischen Verletzungen seien nicht sehr erheblich,
insbesondere im Einzelnen nicht konkret lebensbedrohlich gewesen. Das
Landgericht hat die Rippenbrüche und die Verletzung der Leber
nicht mehr dem Tatgeschehen zugerechnet. Diese seien durch die
Reanimationsbemühungen des Angeklagten H entstanden.
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4. Die Revisionen der Nebenklägerin sind zulässig.
Zwar enthält die Begründung der Rechtsmittel (erneut)
keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von §
344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Beschwerdeführerin das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Solches ergibt sich vorliegend
aber aus der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
ausgeführten Sachrüge, mit der die
Nebenklägerin geltend macht, das Landgericht habe die
Bindungswirkung der Aufhebungsansicht des Revisionsurteils verkannt und
den Prüfungsauftrag nicht erfüllt, festzustellen, ob
das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat
die Nebenklägerin schließlich erklärt, sie
verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das erste tatrichterliche
Urteil weiter, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten wegen
Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1
Zulässigkeit 2), und hat - wie von § 400 Abs. 1 StPO
geboten - auch klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer
Änderung der Schuldsprüche wegen einer
Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger
berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit
5).
5. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin führen zur Änderung der
Schuldsprüche.
a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge
können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die
innerprozessuale Bindung an die aufrecht erhaltenen Feststellungen
(§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sache ergangenen
Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH NStZ 1999, 259). Zwar
ist das Landgericht von einer Bindung an die Feststellungen zum
äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen
Tathandlungen in die von ihm getroffenen Feststellungen
übernommen. Das Landgericht hat sie aber zum Teil in einen
anderen Zusammenhang gestellt, in das festgestellte Gesamtgeschehen
weitere Handlungen eingefügt und die Erheblichkeit der
Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit hat das
Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines
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anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt
30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260). Die
Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es einen bedingten
Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint, beruht demnach auf
einer unzutreffenden Grundlage.
aa) Im ersten Urteil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die
Leberverletzung des Tatopfers durch die aggressiven massiven
Tätlichkeiten der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon
weicht das nunmehr angefochtene Urteil in unzulässiger Weise
ab, indem es diese Verletzungen unter Anwendung des Zweifelssatzes als
mögliche Folge einer vom Angeklagten H vorgenommenen
Herzmassage ansieht und diesen Umstand im Rahmen der
Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz
sprechenden Gesichtspunkt anführt.
bb) Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf ferner durch
Handlungen unterbrochen gesehen und weitere Feststellungen getroffen,
die den gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus
günstiger erscheinen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um
die nunmehr festgestellten Pausen zwischen den einzelnen
Misshandlungen, während derer die Angeklagten mit dem Opfer
gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Versuche der Angeklagten,
den Zustand ihres Opfers durch Abduschen und Umkleiden zu verbessern,
das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und das Einschalten
Dritter.
cc) Das Landgericht hat schließlich die vom Erstgericht als
massiv beschriebenen Tätlichkeiten,
rückschließend aus der nicht hochgradigen
Gefährlichkeit der Verletzungen, höchstens als
durchschnittlich bewertet („mittlere Wucht“, UA S.
25). Damit wird die im ersten Urteil bindend festgestellte Dimension
der Tätlichkeiten zugunsten der Angeklagten verringert.
b) Der Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend der
Anklage und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR
StGB § 212
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Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). Schon die Prüfung des
ersten tatrichterlichen Urteils hat keinerlei Bedenken aufkommen
lassen, der damals eingestandene bedingte Tötungsvorsatz
könnte im Widerspruch zu den objektiven Tatumständen
stehen und nicht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen beruhenden
Schlussfolgerung sein. Solches gilt auf der Grundlage der gleichen
verbindlichen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen
Urteilsgründe) und an Hand der nunmehr vom Landgericht
fehlerfrei getroffenen zusätzlichen Feststellungen zur
Vorschädigung des Opfers und zum Motiv der Angeklagten sogar
in verstärktem Maße.
Die Feststellungen belegen, dass sich die Angeklagten der Vornahme
lebensbedrohlicher Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit sich
steigernder Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um sich
für die Abweisung vom Vortag zu rächen. Sie waren
nach ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der
Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu erreichen, und - vor dem
Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der
besonderen Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der
weiteren Gewalthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu
können (vgl. BGH, Urt. vom 9.08.2005 - 5 StR 352/04) - auch
bereit, die Grenzen der Widerstandsfähigkeit zu
überschreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das
Ausmaß der objektiv erforderlichen Gewalt als Grundlage
für einen Schluss auf das Erkennen der
Lebensgefährlichkeit der aktuellen Gewalthandlungen war sogar
herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer schon am 30.
Dezember 2002 erheblich verletzt. Bei dieser Sachlage sind keine
Umstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft
darauf vertraut haben könnten, der Geschädigte werde
nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 57; BGH, Urt. vom 24.03.2005 - 3 StR 402/04).
Die vom Landgericht - insoweit auf Grund zulässiger
ergänzender Feststellungen - gegen einen bedingten
Tötungsvorsatz angeführten Umstände gebieten
keine andere Wertung.
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Das Motiv der Angeklagten, He „lediglich“
für dessen abweisendes Verhalten zu bestrafen, streitet nicht
gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Es liegt in der Natur
der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde
Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs
in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).
Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des vom
Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH
aaO). Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres
Bestrafungsmotivs in einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter
Inkaufnahme der Überschreitung der
Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der
Angeklagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen
(vgl. Schneider NStZ 2005, 629, 631).
Auch die Erwägung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei
nicht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle
für gemeinsame Trinkgelage aufgegeben würde, spricht
nicht gegen eine Billigung des Todes (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der
Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht entsprechen
(vgl. BGHSt aaO). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tatfolgen
widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in
der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, ohnehin
überaus unüberlegt handelnden Täter. Solches
liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nämlich fehlerfrei
festgestellt, dass He die Angeklagten schon mehrmals abgewiesen hatte,
obwohl sie gekommen waren, um mitgebrachten Alkohol zu konsumieren.
Danach stand die Wohnung des He den Angeklagten bereits nur noch in
beschränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem
Hintergrund vermag der vollständige Verlust (nur) eines Ortes
für Trinkgelage keine hochgradig interessenwidrigen Tatfolgen
zu begründen.
c) Das Landgericht hat im ersten Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt,
dass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu
beurteilenden gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an
den Kopfverletzungen, die ihm in der entscheidenden besonders brutalen
späten Ge-
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schehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt,
war das Geschehen insoweit - nicht anders als das massive Blutungen
verursachende Abreißen des Nasenknorpels in dieser Phase -
von bedingtem Tötungsvorsatz getragen. Diese von der
Teilaufrechterhaltung erfassten bindenden Feststellungen zur
Kausalität hindern die vom Generalbundesanwalt erwogene
zweifelhafte Aufspaltung des Geschehens mit einem
möglicherweise allein todesverursachenden Teil der
Verletzungen in der ersten, noch nicht vom Tötungsvorsatz
erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landgerichts, das
freilich auch von einer Todesverursachung durch Bluteinatmung ausgeht
(UA S. 16, 26), Abweichendes zu entnehmen sein sollte, würde
auch dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung
verstoßen. Eine Verurteilung wegen eines lediglich versuchten
Kapitalverbrechens in Tateinheit mit Körperverletzung mit
Todesfolge scheidet schon deshalb aus.
d) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger
Beweggründe lassen sich den insoweit fehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Zwar ist die nunmehr
festgestellte (wiederholte) Bestrafungsaktion grundsätzlich
geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl.
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH,
Urt. vom 1.09.2005 - 4 StR 290/05). Es liegt nicht gänzlich
fern, die von den Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen
unverständliches, als undankbar empfundenes Bestehen des
betrunkenen Opfers auf seinem Hausrecht als ebenfalls auf niedrigen
Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003, 147, 149).
Indes reichen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für
eine sichere Wertung nicht aus. Der Senat schließt namentlich
aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass
die Angeklagten, die erst nach sechsstündigem gemeinsamen
Alkoholgenuss ihre zunächst mit Worten ausgedrückte
Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dumpfem Unmut
zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten,
ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner
Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein
aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB
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§ 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit
hat es mit der Umstellung der Schuldsprüche auf Totschlag sein
Bewenden.
6. Die Strafen müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es
keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatrichter wird
die Strafen für den von den Angeklagten gemeinschaftlich
begangenen Totschlag auf der Grundlage der Feststellungen zum
objektiven Tatgeschehen (1 a der hiesigen Urteilsgründe), der
zulässigerweise getroffenen weiteren Feststellungen zur Person
der Angeklagten (UA S. 4 bis 10), deren Motiv (UA S. 12, 20, 31) und zu
der Tat vom 30. Dezember 2002 (UA S. 10 f.) zu bemessen haben, wobei
von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (UA
S. 26 bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im Urteil vom
17. August 2004 unter IV. erteilten Hinweis zur Anwendung von
§ 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch sub 8).
7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin erledigen sich deren Kostenbeschwerden.
8. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision
des Angeklagten H ist unbegründet. Soweit sich die Revision
mit der Sachrüge gegen die versagte Strafrahmenverschiebung
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, zeigt sie keinen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das mit dem vorliegenden Tatbild
übereinstimmende Vortatgeschehen vom 30. Dezember 2002 als
Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wonach der sie unter
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dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols objektiv und subjektiv
vorhersehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen
gegen ihr Opfer neigten. Solches begründet die Versagung der
Strafrahmenverschiebung (vgl. BGHSt 49, 239, 243, 245 f.).
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal |