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BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 235/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.10.2008 - 4 StR 235/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 235/08
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger Georg L. , Hubert L. und Irene H. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Februar 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Unterbringungsanordnung Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
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I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Zwischen der zur Tatzeit 65 Jahre alten Angeklagten und ihrem Ehemann kam es seit den 80iger Jahren zu einer zunehmenden Entfremdung. Zur gleichen Zeit begann die Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. So fühlte sie sich beispielsweise von Passanten beobachtet, zeigte ihnen von ihrem Anwesen aus den Vogel, streckte ihnen die Zunge heraus oder attackierte sie verbal. Sie unterhielt keine engen sozialen Kontakte mehr; auch die Verbindung zu ihren Söhnen brach ab. Nach dem Umzug der Eheleute auf ein auch mit Mitteln der Angeklagten erworbenes und saniertes Anwesen in B. , auf dem der Ehemann eine Pferdezucht als Hobby betrieb, spitzte sich die Lage weiter zu, zumal der Ehemann seit dem Sommer 2002 der Zeugin P. , einer jungen ungarischen Pferdepflegerin, auffälliges Interesse entgegenbrachte. Insbesondere nach dem Genuss von Alkohol, dem die Angeklagte vermehrt zuzusprechen begann, kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Auf Anregung des Ehemannes ordnete das Vormundschaftsgericht im Juli 2006 gegen den Willen der Angeklagten deren vorläufige Betreuung für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung an, die nach Einholung eines weiteren Gutachtens mit Beschluss vom 8. Januar 2007 aufgehoben wurde. Obwohl der Ehemann wusste, dass die Angeklagte den Aufenthalt der Zeugin P. auf dem Hof nicht akzeptierte, stellte er diese Anfang 2007 fest an und brachte sie in einem Nebengebäude unter. Am 19. Januar 2007 kam es in Anwesenheit der Zeugin zu einem so heftigen Streit zwischen den Eheleuten, dass der Ehemann die Polizei hinzuzog.
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Am 26. Januar 2007 fuhr die Angeklagte mit dem von ihr seit dem Jahre 2000 regelmäßig benutzten Pkw der Marke BMW, Typ 740i, nach O. . Nach Erledigung ihrer Einkäufe wollte sie gegen 13.30 Uhr mit diesem Fahrzeug den Kundenparkplatz eines Supermarktes in Richtung Ausfahrt verlassen. Sie bemerkte, dass erst der Zeuge L. und in einem gewissen Abstand von ihm dessen Mutter den von ihr benutzten Weg von links nach rechts überquerten. Weil die 84jährige Margarethe L. , die einen Gehstock verwendete, langsam ging, musste die Angeklagte anhalten. Ihre Verärgerung hierüber drückte sie durch mehrfaches Hupen sowie Gestikulieren mit den Armen aus. Als die Fußgängerin etwa einen halben bis einen Meter von dem stehenden Fahrzeug der Angeklagten entfernt war und gerade dessen Mitte erreicht hatte, fuhr die Angeklagte unter Durchtreten des Gaspedals unvermittelt und bewusst an, wobei sie die Passantin erfasste. Diese wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs aufgeladen und dann - wegen eines zwischenzeitlichen kurzen Abbremsens - schräg nach vorne links abgeworfen. Anschließend wurde sie von dem linken Vorderreifen des Pkw's überrollt und ein kurzes Stück mitgeschleift, bis der Wagen mit dem in Gegenrichtung stehenden Pkw der Zeugin G. jeweils an der linken vorderen Karosserieecke kollidierte. Danach blieb die Angeklagte, die bis dahin eine Gesamtfahrstrecke von 8,3 Metern zurückgelegt hatte, mit ihrem Fahrzeug stehen. Da herbeigeeilte Personen die teilweise unter dem Fahrzeug liegende Verletzte nicht bergen konnten, forderten sie die Angeklagte auf, ihren Wagen vorzusetzen. Bei diesem Vorgang überrollte die Angeklagte die Verletzte nochmals mit dem linken Hinterrad. Das schwer verletzte Opfer, das unter anderem eine Brustbeinzertrümmerung und Brüche der Wirbelsäule, der Rippen und des Beckenringes erlitt, verstarb noch am Unfallort. Die Angeklagte zeigte sich nach dem Unfall teilnahmslos und äußerte "jeden Tag etwas Neues auf der Haube". Sie behauptete zudem, die alte Frau sei unvermittelt in ihre Fahrbahn gelaufen.
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II.
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Maßregelanordnung nach § 63 StGB wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangener Körperverletzung mit Todesfolge:
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a) Insbesondere hat das Landgericht sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte die vor ihrem Fahrzeug befindliche Fußgängerin erkannt und vorsätzlich angefahren hat. Dabei hat es sich nicht nur auf die Erkenntnisse des Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle und Kraftfahrzeugschäden S. gestützt, sondern auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen, die die Angaben der Angeklagten zur Unfallursache widerlegen. Letztere waren zudem nicht konstant. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass ihr ein unbeabsichtigter, nicht näher beschriebener Fahrfehler unterlaufen sei. Unmittelbar nach dem Unfall sowie gegenüber der Ermittlungsrichterin und dem psychiatrischen Sachverständigen hatte sie dagegen behauptet, zu dem Zusammenstoß mit der Fußgängerin sei es deswegen gekommen, weil diese plötzlich und unvermittelt in ihre Fahrspur gelaufen sei; gegenüber dem Sachverständigen hatte sie zusätzlich angegeben, dass sie vermutlich vom Bremspedal abgerutscht sei. Zwar ist ein solches Abrutschen technisch möglich; hier aber hat das Landgericht - den Erkenntnissen des Sachverständigen S. folgend - ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Weise verursacht wurde. In Anbetracht des Bewegungsablaufs (Überfahren der Fußgängerin und
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Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. ) und unter Berücksichtigung des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen muss danach eine Beschleunigung des von der Angeklagten gefahrenen BMW auf mindestens 10 km/h stattgefunden haben. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, war wegen der kurzen Wegstrecke ein Durchtreten des Gaspedals erforderlich. Dies entspricht auch den Bekundungen der Zeugen Georg L. und B. , die das Geräusch des Gasgebens deutlich wahrgenommen haben. Darüber hinaus stützt das Landgericht seine Überzeugung, dass die Fußgängerin bewusst angefahren wurde, auf das vorangegangene, von mehreren Zeugen bekundete Verhalten der Angeklagten. Diese hatte, als sie wegen der langsam gehenden Fußgängerin zunächst anhielt, mehrfach gehupt. Kurz bevor sie dann wieder anfuhr, gestikulierte sie heftig mit den Armen und wirkte verärgert, wie die Zeugin G. aus nächster Entfernung beobachtete. Aus alledem hat das Landgericht den möglichen, hier auch nahe liegenden Schluss gezogen, dass die Angeklagte die Fußgängerin aus Verärgerung über deren Verhalten vorsätzlich angefahren hat.
b) Auch die rechtliche Bewertung der Tat als Körperverletzung mit Todesfolge ist nicht zu beanstanden.
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Die Körperverletzung liegt in dem vorsätzlichen Anfahren der Fußgängerin, wodurch diese erst auf die Motorhaube, danach vor das Fahrzeug geriet und schließlich überrollt wurde. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob die tödlichen Verletzungen des Opfers durch den ersten oder den zweiten Überrollvorgang entstanden sind; entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die rechtliche Bewertung der Tat darauf aber nicht an. Sollte das Opfer bereits durch das erste Überrollen die tödlichen Verletzungen erlitten haben, so hat sich zweifelsohne in dem Todeseintritt die von der Körperverletzungshandlung
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ausgehende Gefahr verwirklicht, die für die Angeklagte auch vorhersehbar war. Selbst wenn aber die tödlichen Verletzungen allein auf das zweite Überrollen zurückzuführen wären, würde dies an dem für § 227 StGB erforderlichen spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfolge (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37 m.w.N.) nichts ändern. Dieser fehlt nicht schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintritt, die - für sich genommen - nicht lebensbedrohlich erscheint, sondern erst infolge des Hinzutretens besonderer Umstände zum Tode des Verletzten führt. Liegt der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dann kann sich im Tod des Opfers jene Gefahr verwirklichen, die bereits der Körperverletzungshandlung anhaftete (vgl. BGHSt 31, 96, 100).
So verhält es sich hier. Die Angeklagte hat, als sie die betagte Fußgängerin vorsätzlich anfuhr, eine Handlung begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Der Tod des Opfers ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag, denn es widerspricht nicht jeder Erfahrung, dass das Opfer nach einem solchen Unfall im Zusammenhang mit Rettungsversuchen, die durch Dritte oder den Täter vorgenommen werden, zu Tode kommt.
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2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen ebenso wie die Ausführungen zur Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
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3. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand.
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Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. In diesem Zustand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, mithin mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Außerdem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen.
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An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gerade nicht die sichere Feststellung eines tatrelevanten Zustandes im Sinne des § 21 StGB entnommen werden kann. Vielmehr hat der Sachverständige danach lediglich gemeint, „für den Tatzeitraum könne man davon ausgehen“, dass die Angeklagte „einer willentlichen Kontrolle nicht mehr in vollem Umfang zugänglich gewesen“ sei (UA 41). Wie die Schwurgerichtskammer hiernach zu der Annahme gelangt, die „medizinischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 StGB (könnten) sicher bejaht werden“ (UA 42), erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Zweifel mussten sich dem Gericht vielmehr schon deshalb aufdrängen, weil der Sachverständige es nur als „durchaus wahrscheinlich“ erachtet hat, „dass zum Vorfallszeitpunkt unbewusste Phantasien, Emotionen und Motive zu Handlungsimpulsen geführt hätten, die nicht mehr vollumfänglich einer willentlichen Kontrolle durch die Angeklagte zugänglich gewesen seien“ (UA 28). Auch hat der Sachverständige dazu verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jedoch, wie er selbst eingeräumt hat, „notgedrungen einen spekulativen Anteil beinhalten müssten" (UA 28). So
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hat er es für denkbar gehalten, „dass die Angeklagte die alte Frau als Substitut" betrachtet habe, auf welches negativ besetzte Selbstanteile projiziert worden seien (UA 28). Gleiches gilt für seine Annahme, dass es sich bei den von den Bekundungen der Tatzeugen abweichenden, selbstentlastenden Angaben der Angeklagten um Erinnerungsfälschungen handeln könnte, die ein bedeutsames psychopathologisches Merkmal der Wahnerkrankung darstellten (UA 41). Das Landgericht hat die Hypothesen des Sachverständigen übernommen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Verhaltensweisen der Angeklagten auch normalpsychologisch erklärbar sein können.
Zwar ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht auszuschließen, eine sichere Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB als Grundlage für die außerordentlich belastende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen nicht hinreichend belegt. Über den Maßregelausspruch nach § 63 StGB ist deshalb neu zu befinden.
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III.
Hat die Beschwerdeführerin danach zum Maßregelausspruch nach § 63 StGB schon mit der Sachrüge Erfolg, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - wie die Revision geltend macht - die Kammer in dem bei der Angeklagten vorliegenden „Störungsmuster“ auch den „Auslöser“ für die Tat gesehen hat. Denn trotz der missverständlichen Formulierung, „eine solche Handlung (werde) durch einen psychisch gesunden Menschen mit erhaltenen Kontrollmechanismen nicht ausgeführt“, hat das Landgericht nicht etwa deshalb eine Vorsatztat angenommen, weil es mit dem Sachverständigen vom Vorliegen einer Paranoia bei der Angeklagten ausge
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gangen ist. Vielmehr hat es in diesem „Störungsmuster“ lediglich die Bestätigung der bereits auf Grund der Schilderungen von Tatzeugen und des Ergebnisses des Unfallrekonstruktionsgutachtens gewonnenen Überzeugung gesehen, dass die Angeklagte die betagte Fußgängerin vorsätzlich angefahren hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer



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