BGH,
Urt. v. 30.10.2008 - 4 StR 235/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 235/08
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.
Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger Georg L. , Hubert L. und Irene
H. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 7. Februar 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit
Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlichem
gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihre
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet;
außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach
§§ 69, 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil
wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der
Unterbringungsanordnung Erfolg, im Übrigen ist es
unbegründet.
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I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Zwischen der zur Tatzeit 65 Jahre alten Angeklagten und ihrem Ehemann
kam es seit den 80iger Jahren zu einer zunehmenden Entfremdung. Zur
gleichen Zeit begann die Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten
zu zeigen. So fühlte sie sich beispielsweise von Passanten
beobachtet, zeigte ihnen von ihrem Anwesen aus den Vogel, streckte
ihnen die Zunge heraus oder attackierte sie verbal. Sie unterhielt
keine engen sozialen Kontakte mehr; auch die Verbindung zu ihren
Söhnen brach ab. Nach dem Umzug der Eheleute auf ein auch mit
Mitteln der Angeklagten erworbenes und saniertes Anwesen in B. , auf
dem der Ehemann eine Pferdezucht als Hobby betrieb, spitzte sich die
Lage weiter zu, zumal der Ehemann seit dem Sommer 2002 der Zeugin P. ,
einer jungen ungarischen Pferdepflegerin, auffälliges
Interesse entgegenbrachte. Insbesondere nach dem Genuss von Alkohol,
dem die Angeklagte vermehrt zuzusprechen begann, kam es immer wieder zu
heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Auf Anregung des
Ehemannes ordnete das Vormundschaftsgericht im Juli 2006 gegen den
Willen der Angeklagten deren vorläufige Betreuung für
die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung
einschließlich Unterbringung an, die nach Einholung eines
weiteren Gutachtens mit Beschluss vom 8. Januar 2007 aufgehoben wurde.
Obwohl der Ehemann wusste, dass die Angeklagte den Aufenthalt der
Zeugin P. auf dem Hof nicht akzeptierte, stellte er diese Anfang 2007
fest an und brachte sie in einem Nebengebäude unter. Am 19.
Januar 2007 kam es in Anwesenheit der Zeugin zu einem so heftigen
Streit zwischen den Eheleuten, dass der Ehemann die Polizei hinzuzog.
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Am 26. Januar 2007 fuhr die Angeklagte mit dem von ihr seit dem Jahre
2000 regelmäßig benutzten Pkw der Marke BMW, Typ
740i, nach O. . Nach Erledigung ihrer Einkäufe wollte sie
gegen 13.30 Uhr mit diesem Fahrzeug den Kundenparkplatz eines
Supermarktes in Richtung Ausfahrt verlassen. Sie bemerkte, dass erst
der Zeuge L. und in einem gewissen Abstand von ihm dessen Mutter den
von ihr benutzten Weg von links nach rechts überquerten. Weil
die 84jährige Margarethe L. , die einen Gehstock verwendete,
langsam ging, musste die Angeklagte anhalten. Ihre Verärgerung
hierüber drückte sie durch mehrfaches Hupen sowie
Gestikulieren mit den Armen aus. Als die Fußgängerin
etwa einen halben bis einen Meter von dem stehenden Fahrzeug der
Angeklagten entfernt war und gerade dessen Mitte erreicht hatte, fuhr
die Angeklagte unter Durchtreten des Gaspedals unvermittelt und bewusst
an, wobei sie die Passantin erfasste. Diese wurde auf die Motorhaube
des Fahrzeugs aufgeladen und dann - wegen eines zwischenzeitlichen
kurzen Abbremsens - schräg nach vorne links abgeworfen.
Anschließend wurde sie von dem linken Vorderreifen des Pkw's
überrollt und ein kurzes Stück mitgeschleift, bis der
Wagen mit dem in Gegenrichtung stehenden Pkw der Zeugin G. jeweils an
der linken vorderen Karosserieecke kollidierte. Danach blieb die
Angeklagte, die bis dahin eine Gesamtfahrstrecke von 8,3 Metern
zurückgelegt hatte, mit ihrem Fahrzeug stehen. Da
herbeigeeilte Personen die teilweise unter dem Fahrzeug liegende
Verletzte nicht bergen konnten, forderten sie die Angeklagte auf, ihren
Wagen vorzusetzen. Bei diesem Vorgang überrollte die
Angeklagte die Verletzte nochmals mit dem linken Hinterrad. Das schwer
verletzte Opfer, das unter anderem eine Brustbeinzertrümmerung
und Brüche der Wirbelsäule, der Rippen und des
Beckenringes erlitt, verstarb noch am Unfallort. Die Angeklagte zeigte
sich nach dem Unfall teilnahmslos und äußerte "jeden
Tag etwas Neues auf der Haube". Sie behauptete zudem, die alte Frau sei
unvermittelt in ihre Fahrbahn gelaufen.
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II.
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit
Erfolg, als sie sich gegen die Maßregelanordnung nach
§ 63 StGB wendet; im Übrigen ist sie
unbegründet.
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1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch wegen in Tateinheit mit einem vorsätzlichen
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
begangener Körperverletzung mit Todesfolge:
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a) Insbesondere hat das Landgericht sorgfältig und
nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu
der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte die vor ihrem
Fahrzeug befindliche Fußgängerin erkannt und
vorsätzlich angefahren hat. Dabei hat es sich nicht nur auf
die Erkenntnisse des Sachverständigen für
Straßenverkehrsunfälle und
Kraftfahrzeugschäden S. gestützt, sondern auch auf
die Aussagen mehrerer Zeugen, die die Angaben der Angeklagten zur
Unfallursache widerlegen. Letztere waren zudem nicht konstant. In der
Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass
ihr ein unbeabsichtigter, nicht näher beschriebener Fahrfehler
unterlaufen sei. Unmittelbar nach dem Unfall sowie gegenüber
der Ermittlungsrichterin und dem psychiatrischen
Sachverständigen hatte sie dagegen behauptet, zu dem
Zusammenstoß mit der Fußgängerin sei es
deswegen gekommen, weil diese plötzlich und unvermittelt in
ihre Fahrspur gelaufen sei; gegenüber dem
Sachverständigen hatte sie zusätzlich angegeben, dass
sie vermutlich vom Bremspedal abgerutscht sei. Zwar ist ein solches
Abrutschen technisch möglich; hier aber hat das Landgericht -
den Erkenntnissen des Sachverständigen S. folgend -
ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Weise verursacht wurde. In
Anbetracht des Bewegungsablaufs (Überfahren der
Fußgängerin und
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Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. ) und unter
Berücksichtigung des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen muss
danach eine Beschleunigung des von der Angeklagten gefahrenen BMW auf
mindestens 10 km/h stattgefunden haben. Um diese Geschwindigkeit zu
erreichen, war wegen der kurzen Wegstrecke ein Durchtreten des
Gaspedals erforderlich. Dies entspricht auch den Bekundungen der Zeugen
Georg L. und B. , die das Geräusch des Gasgebens deutlich
wahrgenommen haben. Darüber hinaus stützt das
Landgericht seine Überzeugung, dass die
Fußgängerin bewusst angefahren wurde, auf das
vorangegangene, von mehreren Zeugen bekundete Verhalten der
Angeklagten. Diese hatte, als sie wegen der langsam gehenden
Fußgängerin zunächst anhielt, mehrfach
gehupt. Kurz bevor sie dann wieder anfuhr, gestikulierte sie heftig mit
den Armen und wirkte verärgert, wie die Zeugin G. aus
nächster Entfernung beobachtete. Aus alledem hat das
Landgericht den möglichen, hier auch nahe liegenden Schluss
gezogen, dass die Angeklagte die Fußgängerin aus
Verärgerung über deren Verhalten vorsätzlich
angefahren hat.
b) Auch die rechtliche Bewertung der Tat als Körperverletzung
mit Todesfolge ist nicht zu beanstanden.
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Die Körperverletzung liegt in dem vorsätzlichen
Anfahren der Fußgängerin, wodurch diese erst auf die
Motorhaube, danach vor das Fahrzeug geriet und schließlich
überrollt wurde. Zwar verhält sich das Urteil nicht
dazu, ob die tödlichen Verletzungen des Opfers durch den
ersten oder den zweiten Überrollvorgang entstanden sind;
entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die rechtliche
Bewertung der Tat darauf aber nicht an. Sollte das Opfer bereits durch
das erste Überrollen die tödlichen Verletzungen
erlitten haben, so hat sich zweifelsohne in dem Todeseintritt die von
der Körperverletzungshandlung
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ausgehende Gefahr verwirklicht, die für die Angeklagte auch
vorhersehbar war. Selbst wenn aber die tödlichen Verletzungen
allein auf das zweite Überrollen
zurückzuführen wären, würde dies an
dem für § 227 StGB erforderlichen spezifischen
Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfolge (vgl.
BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37 m.w.N.) nichts ändern. Dieser
fehlt nicht schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung
eintritt, die - für sich genommen - nicht lebensbedrohlich
erscheint, sondern erst infolge des Hinzutretens besonderer
Umstände zum Tode des Verletzten führt. Liegt der
tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung
und Todesfolge miteinander verknüpft, nicht
außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dann kann sich im
Tod des Opfers jene Gefahr verwirklichen, die bereits der
Körperverletzungshandlung anhaftete (vgl. BGHSt 31, 96, 100).
So verhält es sich hier. Die Angeklagte hat, als sie die
betagte Fußgängerin vorsätzlich anfuhr,
eine Handlung begangen, die für das Opfer das Risiko eines
tödlichen Ausgangs in sich barg. Der Tod des Opfers ist auf
Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht
außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag, denn es
widerspricht nicht jeder Erfahrung, dass das Opfer nach einem solchen
Unfall im Zusammenhang mit Rettungsversuchen, die durch Dritte oder den
Täter vorgenommen werden, zu Tode kommt.
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2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen
ebenso wie die Ausführungen zur Maßregelanordnung
nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten erkennen.
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3. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand.
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Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die
positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur
vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche
Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB begründet. In diesem Zustand muss der
Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die
Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden
dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, mithin mit
diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht.
Außerdem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades
bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden
Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen.
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An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem
im Urteil wiedergegebenen Gutachten des psychiatrischen
Sachverständigen gerade nicht die sichere Feststellung eines
tatrelevanten Zustandes im Sinne des § 21 StGB entnommen
werden kann. Vielmehr hat der Sachverständige danach lediglich
gemeint, „für den Tatzeitraum könne man
davon ausgehen“, dass die Angeklagte „einer
willentlichen Kontrolle nicht mehr in vollem Umfang zugänglich
gewesen“ sei (UA 41). Wie die Schwurgerichtskammer hiernach
zu der Annahme gelangt, die „medizinischen Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des § 21 StGB
(könnten) sicher bejaht werden“ (UA 42),
erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht. Zweifel mussten sich dem Gericht vielmehr
schon deshalb aufdrängen, weil der Sachverständige es
nur als „durchaus wahrscheinlich“ erachtet hat,
„dass zum Vorfallszeitpunkt unbewusste Phantasien, Emotionen
und Motive zu Handlungsimpulsen geführt hätten, die
nicht mehr vollumfänglich einer willentlichen Kontrolle durch
die Angeklagte zugänglich gewesen seien“ (UA 28).
Auch hat der Sachverständige dazu verschiedene Hypothesen
aufgestellt, die jedoch, wie er selbst eingeräumt hat,
„notgedrungen einen spekulativen Anteil beinhalten
müssten" (UA 28). So
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hat er es für denkbar gehalten, „dass die Angeklagte
die alte Frau als Substitut" betrachtet habe, auf welches negativ
besetzte Selbstanteile projiziert worden seien (UA 28). Gleiches gilt
für seine Annahme, dass es sich bei den von den Bekundungen
der Tatzeugen abweichenden, selbstentlastenden Angaben der Angeklagten
um Erinnerungsfälschungen handeln könnte, die ein
bedeutsames psychopathologisches Merkmal der Wahnerkrankung darstellten
(UA 41). Das Landgericht hat die Hypothesen des
Sachverständigen übernommen, ohne sich damit
auseinanderzusetzen, dass die Verhaltensweisen der Angeklagten auch
normalpsychologisch erklärbar sein können.
Zwar ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht
auszuschließen, eine sichere Feststellung der Voraussetzungen
des § 21 StGB als Grundlage für die
außerordentlich belastende Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen nicht hinreichend belegt.
Über den Maßregelausspruch nach § 63 StGB
ist deshalb neu zu befinden.
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III.
Hat die Beschwerdeführerin danach zum
Maßregelausspruch nach § 63 StGB schon mit der
Sachrüge Erfolg, kommt es auf die Verfahrensrüge
nicht mehr an. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - wie die Revision
geltend macht - die Kammer in dem bei der Angeklagten vorliegenden
„Störungsmuster“ auch den
„Auslöser“ für die Tat gesehen
hat. Denn trotz der missverständlichen Formulierung,
„eine solche Handlung (werde) durch einen psychisch gesunden
Menschen mit erhaltenen Kontrollmechanismen nicht
ausgeführt“, hat das Landgericht nicht etwa deshalb
eine Vorsatztat angenommen, weil es mit dem Sachverständigen
vom Vorliegen einer Paranoia bei der Angeklagten ausge
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gangen ist. Vielmehr hat es in diesem
„Störungsmuster“ lediglich die
Bestätigung der bereits auf Grund der Schilderungen von
Tatzeugen und des Ergebnisses des Unfallrekonstruktionsgutachtens
gewonnenen Überzeugung gesehen, dass die Angeklagte die
betagte Fußgängerin vorsätzlich angefahren
hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |