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BGH, Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.9.2009 - 2 StR 270/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 270/09
vom
30. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 2009, an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl und
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am frühen Morgen des 20. August 2008 der erheblich alkoholisierten Nebenklägerin R. auf deren Heimweg von einer Diskothek, wobei er noch nicht an einen gewaltsamen, sexuellen Übergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die Nebenklägerin das Mietshaus betreten hatte, „spazierte (er) unschlüssig darüber, was er jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und her" (UA S. 15). Als Frau R. erneut die Haustür öffnete, um nach ihrer Freundin zu schauen, drängte er sie mit seinem Körper zurück in den Flur und
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weiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die Nebenklägerin war völlig apathisch, konnte keinen klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zunächst keinen Ton herausbringen. Spätestens jetzt war er entschlossen, auch gegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung ihrer - wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten Widerstandskraft sexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den Armen, brachte sie, obwohl sie ihn von sich wegzudrücken versuchte, aus dem Gleichgewicht und auf dem Steinfußboden des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans und Slip aus. Die Nebenklägerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr Gewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor Schreck und wagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr verschiedene sexuelle Handlungen vor; unter anderem führte er einen Finger in ihre Scheide ein, obwohl sie ihn, als er dazu ansetzte, wegzudrücken versuchte und vernehmbar äußerte: "Lass mich!". Als er Anstalten machte, nunmehr den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuführen, stieß diese ihn so heftig weg, dass er wegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand nahm und vom Tatort flüchtete.
2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Nebenklägerin mit Beharrlichkeit "bis zu ihrem Haus verfolgt", ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Nebenklägerin zu vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in der er sich ihr bereits genähert hatte, keine Beachtung geschenkt und "mit ablehnender Zurückhaltung" reagiert (UA S. 13). Unter diesen Umständen ist die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehlerhaft.
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b) Soweit die Strafkammer weiter ausführt, der Angeklagte habe die Nebenklägerin überrumpelt und in den dunklen Seiteneingang des Hausflurs gedrängt, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, sondern - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - um die Heranziehung der näheren Umstände der auch verwirklichten Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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c) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei „in den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Diebstahls, Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt worden“ (UA S. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie im Blick auf den Vorfall vom 6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab; dies folgt aus der Hervorhebung der Tatzeitpunkte. Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte nach der abzuurteilenden Tat bestraft worden ist, durchaus berücksichtigt werden, soweit dies zur zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit angezeigt erscheint.
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d) Der Senat lässt offen, ob die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe der Nebenklägerin vor ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in einem Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte sei, nachdem die Nebenklägerin im Hauseingang verschwunden war, unschlüssig darüber, was er jetzt unternehmen solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her gegangen (UA S. 15). Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Senat schließt aus, dass die Strafe, die nach Auffassung des Landgerichts „im unteren Bereich des Vertretbaren“ liegt, ohne die genannte Erwägung noch geringer ausgefallen wäre.
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e) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht Köln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das Landgericht Feststellungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen hat. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB beschwert wäre.
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Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Cierniak



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