BGH,
Urt. v. 30.9.2009 - 2 StR 270/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 270/09
vom
30. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.
September 2009, an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl und
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. März 2009 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine
hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte und in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf das
Strafmaß beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am
frühen Morgen des 20. August 2008 der erheblich
alkoholisierten Nebenklägerin R. auf deren Heimweg von einer
Diskothek, wobei er noch nicht an einen gewaltsamen, sexuellen
Übergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die
Nebenklägerin das Mietshaus betreten hatte,
„spazierte (er) unschlüssig darüber, was er
jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und her" (UA
S. 15). Als Frau R. erneut die Haustür öffnete, um
nach ihrer Freundin zu schauen, drängte er sie mit seinem
Körper zurück in den Flur und
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weiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die
Nebenklägerin war völlig apathisch, konnte keinen
klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zunächst keinen
Ton herausbringen. Spätestens jetzt war er entschlossen, auch
gegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung
ihrer - wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten
Widerstandskraft sexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den
Armen, brachte sie, obwohl sie ihn von sich wegzudrücken
versuchte, aus dem Gleichgewicht und auf dem Steinfußboden
des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans und Slip aus. Die
Nebenklägerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr
Gewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor
Schreck und wagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr
verschiedene sexuelle Handlungen vor; unter anderem führte er
einen Finger in ihre Scheide ein, obwohl sie ihn, als er dazu ansetzte,
wegzudrücken versuchte und vernehmbar
äußerte: "Lass mich!". Als er Anstalten machte,
nunmehr den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin
auszuführen, stieß diese ihn so heftig weg, dass er
wegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand
nahm und vom Tatort flüchtete.
2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
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a) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die
Nebenklägerin mit Beharrlichkeit "bis zu ihrem Haus verfolgt",
ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hatte der Angeklagte zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Nebenklägerin zu
vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in der er
sich ihr bereits genähert hatte, keine Beachtung geschenkt und
"mit ablehnender Zurückhaltung" reagiert (UA S. 13). Unter
diesen Umständen ist die Bewertung des Verhaltens des
Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehlerhaft.
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b) Soweit die Strafkammer weiter ausführt, der Angeklagte habe
die Nebenklägerin überrumpelt und in den dunklen
Seiteneingang des Hausflurs gedrängt, handelt es sich nicht um
einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, sondern - wie
auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - um
die Heranziehung der näheren Umstände der auch
verwirklichten Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB.
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c) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafschärfende
Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei „in
den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings nicht
einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen
Diebstahls, Körperverletzung, Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt
worden“ (UA S. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie
im Blick auf den Vorfall vom 6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab;
dies folgt aus der Hervorhebung der Tatzeitpunkte. Im Übrigen
kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte nach der abzuurteilenden
Tat bestraft worden ist, durchaus berücksichtigt werden,
soweit dies zur zutreffenden Erfassung der
Täterpersönlichkeit angezeigt erscheint.
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d) Der Senat lässt offen, ob die strafschärfende
Erwägung, der Angeklagte habe der Nebenklägerin vor
ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in einem
Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte
sei, nachdem die Nebenklägerin im Hauseingang verschwunden
war, unschlüssig darüber, was er jetzt unternehmen
solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her gegangen (UA S. 15).
Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das angefochtene
Urteil nicht beruhen. Der Senat schließt aus, dass die
Strafe, die nach Auffassung des Landgerichts „im unteren
Bereich des Vertretbaren“ liegt, ohne die genannte
Erwägung noch geringer ausgefallen wäre.
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e) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht
Köln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das
Landgericht Feststellungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen
hat. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch
einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB beschwert
wäre.
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Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Cierniak |