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BGH, Urteil vom 31. März 2004 - 2 StR 2/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 31.3.2004 - 2 StR 2/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 2/04
vom
31.03.2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. Mai 2003 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt - 11. Große Strafkammer - hatte den Angeklagten
am 8. Februar 2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem
Verstoß gegen das Waffengesetz sowie gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten
hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 27. November 2002 auf
und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die 16. Große Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst sichergestellter
Munition eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin
mit der Sachrüge, welche eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erstrebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die
Nebenklägerin im Jahr 1997 kennen. Beide hatten zunächst eine harmonisch
verlaufende Beziehung miteinander. In der Folgezeit trennte sich die Nebenklägerin
wiederholt vom Angeklagten, kam aufgrund seiner intensiven Bemühungen
aber immer wieder mit ihm zusammen. Die letzte, von beiden als endgültig
empfundene Trennung erfolgte im Sommer 2001.
Am Abend des 22. Oktober 2001 arbeitete die Nebenklägerin als Bedienung
in der Gaststätte "Z. A. " in O. . Zwischen 1.00 Uhr und
2.00 Uhr verließ sie die Gaststätte gemeinsam mit einem Herrn C. , den
sie am Vorabend kennengelernt hatte. Beide fuhren zunächst ziellos im Fahrzeug
der Nebenklägerin umher, bis die Nebenklägerin einen spärlich beleuchteten
Parkplatz am Mainufer ansteuerte, weil sie den C. nicht mit zu sich
nach Hause nehmen wollte. Der Angeklagte fuhr etwas später ebenfalls auf
den Parkplatz und beobachtete die Nebenklägerin und C. minutenlang.
Verärgert darüber, daß die Nebenklägerin ihn nicht mehr wollte und sich mit
einem anderen Mann traf, wollte er sie für ihr Verhalten bestrafen. Deshalb
verließ er den Parkplatz für kurze Zeit mit seinem Fahrzeug, um eine unter der
Batterieabdeckung unter der Motorhaube versteckte halbautomatische Selbstladepistole
der Marke S.I.G., Kaliber 7,65 Para, hervorzuholen. Anschließend
fuhr er neben das Fahrzeug der Nebenklägerin, schaltete die Innenbeleuchtung
ein, öffnete das Fenster auf der Beifahrerseite und richtete die Pistole auf
die Nebenklägerin und C. , um ihnen Angst einzujagen. Der Angeklagte
stieg sodann mit der Waffe in der Hand aus seinem Fahrzeug aus und ging zur
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Beifahrerseite des Fahrzeugs der Nebenklägerin. Als er die Beifahrertür öffnete,
ließ die Nebenklägerin ihr Fahrzeug an und fuhr los. Der Angeklagte gab
einen Schuß in die Luft ab. Angesichts ihrer Sitzposition - sie war vor Angst
ganz nach unten gerutscht - und ihrer panischen Angst gelang es der Nebenklägerin
nicht, den zweiten Gang einzulegen, auch konnte sie nicht erkennen,
wo sie hinfuhr. Nach etwa 150 Metern kam sie vom asphaltierten Teil des
Parkplatzes ab und geriet auf unbenutzte Bahngleise, wo das Fahrzeug auf
dem Gleiskörper liegenblieb.
Der Angeklagte war dem Fahrzeug mit seinem Wagen gefolgt, hielt in
einiger Entfernung an und stieg mit der Waffe in der Hand aus. Er ging zunächst
zur Beifahrertür und forderte den C. auf, wegzugehen, der aber
beim Fahrzeug stehenblieb. Dann lief der Angeklagte um das Fahrzeug herum
und forderte die Nebenklägerin auf, auszusteigen. Als sie der Aufforderung
nicht nachkam, hielt er ihr die Pistole an den Kopf und repetierte zur Einschüchterung
einmal, bevor er zu seinem Wagen zurückrannte und erneut repetierte,
woraufhin C. verängstigt weglief. Der Angeklagte kehrte zur Nebenklägerin
zurück und zog sie an den Haaren aus dem Fahrzeug, wobei er zu
ihr sagte "Du Hure, Du sollst sterben für das, was Du mir angetan hast". Die
Nebenklägerin, die überzeugt war, daß der Angeklagte sie töten wollte, warf
sich auf den Fahrersitz ihres Fahrzeugs zurück und versuchte, in den hinteren
Bereich zu flüchten, während der Angeklagte direkt vor der geöffneten Fahrertür
stand und den rechten Arm mit der Waffe in Richtung des vorderen Innenraums
ausgestreckt hatte, der durch die Innenbeleuchtung erhellt war. Als die
Nebenklägerin sich mit den Füßen auf bzw. zwischen den vorderen Sitzen befand
und ihr Oberkörper an der Fahrzeugdecke anlag, drehte sie ihren Oberkörper
in Richtung Fahrertür, wobei ihr Kopf in Höhe der Kopfstützen war. In
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diesem Moment schoß der Angeklagte zweimal. Einer der Schüsse ging nicht
in den Innenraum des Fahrzeugs; bei dem zweiten Schuß zielte der Angeklagte
auf den unteren Körperbereich der Nebenklägerin, welcher sich in seinem
Blickfeld befand. Der Schuß streifte den rechten Unterschenkel der Nebenklägerin
an der Innenseite im oberen Wadenbereich und durchschlug ihren
linken Fuß, so daß die Nebenklägerin laut und schmerzerfüllt wimmerte. Der
Angeklagte, der nun meinte, die Nebenklägerin genug dafür gestraft zu haben,
daß sie nichts mehr von ihm wissen wollte und sich mit anderen Männern traf,
stieg in seinen Wagen und verließ den Parkplatz, wobei er seine funktionsfähige
Waffe mitnahm, in der sich noch zwei Patronen befanden.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln mit (bedingtem)
Tötungsvorsatz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der
Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen,
und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder
fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen
Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit
in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr einer Tötung nicht erkannt oder
jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).
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Die Strafkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller wesentlichen
objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Sie hat die innere
Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt und
rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie durfte daraus den möglichen Schluß ziehen,
daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß bei besonders gefährlichen
Gewalthandlungen wie im vorliegenden Fall - Schußabgabe in den beengten
vorderen Innenraum eines Fahrzeuges, in welchem sich ein Mensch in hektischer
Bewegung befindet - ein Tötungsvorsatz nahe liegen kann. Es hat aber
aufgrund der Umstände - der Angeklagte war den Umgang mit Waffen geübt
und zielte in den Bereich, in dem sich zu dem Zeitpunkt die Beine der Nebenklägerin
befanden - angenommen, daß er darauf vertraut habe, die Nebenklägerin
nur im Bereich der Beine zu verletzen. Das ist jedenfalls eine vom Revisionsgericht
hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Strafkammer. Soweit
es in den Feststellungen UA S. 10 oben, S. 23 unten heißt, daß der Angeklagte
auf den in seinem Blickfeld befindlichen unteren Körperbereich der Nebenklägerin
zielte, womit dem Wortsinn nach auch der besonders empfindliche
Unterleibsbereich gemeint sein könnte, handelt es sich offenbar um eine ungenaue
Formulierung. Aus der Darstellung Seite 9 und 20 der Urteilsgründe ergibt
sich, daß sich im Blickfeld des Angeklagten die Beine der Nebenklägerin
(in Bewegung) befanden; dies läßt sich auch den weiteren Ausführungen UA S.
23 unten/24 oben entnehmen. Die Würdigung der Strafkammer erscheint auch
nicht deshalb bedenklich, weil sich die Nebenklägerin in dem Fahrzeug hektisch
bewegte. Die Nebenklägerin drehte zwar zum Zeitpunkt der Schußabgabe
ihren Oberkörper, um den Angeklagten sehen zu können, bewegte sich aber
nicht mit dem ganzen Körper in Richtung des vorderen Fahrzeuginnenraums
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zurück. Der Umstand, daß der Schußkanal durch das Lehnenteil des Fahrersitzes
verlief, vermag hier deshalb keine fehlerhafte Würdigung durch das Landgericht
zu belegen, weil die Nebenklägerin nicht auf dem Sitz saß und sich in
der abwärts gerichteten Schußrichtung nur ihre Beine befanden. Dafür, daß der
Angeklagte ein Abprallen der Kugel und eine dadurch möglicherweise bewirkte
tödliche Verletzung in sein Vorstellungsbild aufgenommen hätte, ergeben sich
aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Die Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin töten zu wollen, hat
das Landgericht UA S. 9 ersichtlich dahin würdigen wollen, daß er die Nebenklägerin
in Todesangst versetzen wollte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe wiederholt Tötungsabsicht
geäußert, wird durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit die Revision
vorträgt, der Angeklagte habe richtigerweise in der Dunkelheit hinter der
sich in das Auto flüchtenden Geschädigten hergeschossen, wobei ein Schuß
das Fahrzeug verfehlte und der andere nur deshalb lediglich die Beine der Geschädigten
traf, weil diese sich in ihrer Todesangst von den Vordersitzen auf
die Rücksitze flüchtete, entfernt sie sich von den tatrichterlichen Feststellungen.
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Die von der Revision und dem Generalbundesanwalt erörterte Möglichkeit
eines versuchten Totschlags durch Unterlassen ist nach den rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen. Der Angeklagte stand
unmittelbar vor der Fahrertür, zielte in den erleuchteten Innenraum auf die Beine
der Nebenklägerin und traf Wade und Fuß. Es liegt danach auf der Hand,
daß er die durch den Schuß hervorgerufene nicht schwerwiegende Verletzung
gesehen hat.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Rothfuß Roggenbuck



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